Europäische Union

2007/451/EG: Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(2)  Begrenzt auf ex72189111 des früheren EGKS-Vertrags. (3)  Begrenzt auf ex72189119 des früheren EGKS-Vertrags. (4)  Begrenzt auf ex73044010 des früheren EGKS-Vertrags. (5)  Begrenzt auf ex73029020 des früheren EGKS-Vertrags. ANHANG II SA Flacherzeugnisse SA1. (Coils) 7208 10 00 00 7208 25 00 00 7208 26 00 00 7208 27 00 00 7208 36 00 00 7208 37 00 10 7208 37 00 90 7208 38 00 10 7208 38 00 90 7208 39 00 10 7208 39 00 90 7211 14 00 10 7211 19 00 10 7219 11 00 00 7219 12 10 00 7219 12 90 00 7219 13 10 00 7219 13 90 00 7219 14 10 00 7219 14 90 00 7225 30 10 00 7225 30 30 10 7225 30 90 00 7225 40 15 10 7225 50 20 10 SA2. (Grobbleche) 7208 40 00 10 7208 51 20 10 7208 51 20 91 7208 51 20 93 7208 51 20 97 7208 51 20 98 7208 51 91 00 7208 51 98 10 7208 51 98 91 7208 51 98 99 7208 52 10 00 7208 52 91 00 7208 52 99 00 7208 53 10 00 7211 13 00 00 7225 40 12 30 7225 40 40 00 7225 40 60 00 7225 99 00 10 SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse) 7208 40 00 90 7208 53 90 00 7208 54 00 00 7208 90 80 10 7209 15 00 00 7209 16 10 00 7209 16 90 00 7209 17 10 00 7209 17 90 00 7209 18 10 00 7209 18 91 00 7209 18 99 00 7209 25 00 00 7209 26 10 00 7209 26 90 00 7209 27 10 00 7209 27 90 00 7209 28 10 00 7209 28 90 00 7209 90 80 10 7210 11 00 10 7210 12 20 10 7210 12 80 10 7210 20 00 10 7210 30 00 10 7210 41 00 10 7210 49 00 10 7210 50 00 10 7210 61 00 10 7210 69 00 10 7210 70 10 10 7210 70 80 10 7210 90 30 10 7210 90 40 10 7210 90 80 91 7211 14 00 90 7211 19 00 90 7211 23 20 10 7211 23 30 10 7211 23 30 91 7211 23 80 10 7211 23 80 91 7211 29 00 10 7211 90 80 10 7212 10 10 00 7212 10 90 11 7212 20 00 11 7212 30 00 11 7212 40 20 10 7212 40 20 91 7212 40 80 11 7212 50 20 11 7212 50 30 11 7212 50 40 11 7212 50 61 11 7212 50 69 11 7212 50 90 13 7212 60 00 11 7212 60 00 91 7219 21 10 00 7219 21 90 00 7219 22 10 00 7219 22 90 00 7219 23 00 00 7219 24 00 00 7219 31 00 00 7219 32 10 00 7219 32 90 00 7219 33 10 00 7219 33 90 00 7219 34 10 00 7219 34 90 00 7219 35 10 00 7219 35 90 00 7225 40 12 90 7225 40 90 00 SB Profilerzeugnisse SB1. (Träger) 7216 31 10 00 7216 31 90 00 7216 32 11 00 7216 32 19 00 7216 32 91 00 7216 32 99 00 7216 33 10 00 7216 33 90 00 SB2. (Walzdraht) 7213 10 00 00 7213 20 00 00 7213 91 10 00 7213 91 20 00 7213 91 41 00 7213 91 49 00 7213 91 70 00 7213 91 90 00 7213 99 10 00 7213 99 90 00 7221 00 10 00 7221 00 90 00 7227 10 00 00 7227 20 00 00 7227 90 10 00 7227 90 50 00 7227 90 95 00 SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse) 7207 19 12 10 7207 19 12 91 7207 19 12 99 7207 20 52 00 7214 20 00 00 7214 30 00 00 7214 91 10 00 7214 91 90 00 7214 99 10 00 7214 99 31 00 7214 99 39 00 7214 99 50 00 7214 99 71 00 7214 99 79 00 7214 99 95 00 7215 90 00 10 7216 10 00 00 7216 21 00 00 7216 22 00 00 7216 40 10 00 7216 40 90 00 7216 50 10 00 7216 50 91 00 7216 50 99 00 7216 99 00 10 7218 99 20 00 7222 11 11 00 7222 11 19 00 7222 11 81 00 7222 11 89 00 7222 19 10 00 7222 19 90 00 7222 30 97 10 7222 40 10 00 7222 40 90 10 7224 90 02 89 7224 90 31 00 7224 90 38 00 7228 10 20 00 7228 20 10 10 7228 20 10 91 7228 20 91 10 7228 20 91 90 7228 30 20 00 7228 30 41 00 7228 30 49 00 7228 30 61 00 7228 30 69 00 7228 30 70 00 7228 30 89 00 7228 60 20 10 7228 60 80 10 7228 70 10 00 7228 70 90 10 7228 80 00 10 7228 80 00 90 7301 10 00 00 ANHANG III HÖCHSTMENGEN (in Tonnen) Erzeugnisse 2007 SA. Flacherzeugnisse SA1. Rollen (Coils) 190 000 SA2. Grobbleche 390 000 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 140 000 SB. Profilerzeugnisse SB1. Träger 50 000 SB2. Walzdraht 195 000 SB3. Andere Profilerzeugnisse 355 000 Anm.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung: — Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten. — Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt die Regierung der Ukraine ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund plötzlich aufgetretener nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden. — Die Regierung der Ukraine trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.   ERKLÄRUNG Nr. 1 Im Rahmen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 3 bestätigen die Vertragsparteien ihr Einvernehmen dazu, dass dieses Abkommen die bestehenden Einfuhr- und Zollregelungen für die in Anhang II des Abkommens genannten Stahlerzeugnisse unberührt lässt, die für den Bau, die Reparatur, die Wartung oder die Umrüstung bestimmter Kategorien von Schiffen, Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen und von Bohrinseln und Förderplattformen sowie für Waren zur Ausrüstung dieser Schiffe, Boote oder sonstigen Wasserfahrzeuge bestimmt sind. ERKLÄRUNG Nr. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden. Die Ukraine wendet jedoch derzeit eine Abgabe von 30 EUR pro Tonne auf die Ausfuhren von Schrott aus Eisen oder Stahl an. Die Höchstmengen in Anhang III dieses Abkommens berücksichtigen diese Abgabe. Die Ukraine verpflichtet sich, diese Abgabe nicht zu erhöhen. Sollte die Ukraine die Abgabe auf alle Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl senken oder beseitigen, würden die in Anhang III genannten Höchstmengen entsprechend auf bis zu 43 % erhöht. Die Erhöhung dieser Höchstmengen wäre direkt proportional zu der Senkung der Abgaben. Falls die Ausfuhrabgaben von 30 EUR auf die Ausfuhren bestimmter Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl, beispielsweise zerkleinerte Abfälle, abgeschafft oder gesenkt werden, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Erhöhung der in Anhang III festgelegten Höchstmengen zu bewerten. ERKLÄRUNG Nr. 3 Beide Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen beide Parteien, die Höchstmengen aufzuheben, sobald die Ukraine der WTO beigetreten ist. Sie erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft dem Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten. ERKLÄRUNG Nr. 4 Für den Fall, dass ukrainische Wirtschaftsbeteiligte Servicezentren in der Gemeinschaft einrichten, die aus der Ukraine eingeführte und in Anhang II aufgeführte Stahlerzeugnisse weiterverarbeiten, behält sich die Ukraine vor, eine Erhöhung der in Anhang III vorgesehenen Höchstmengen zu beantragen. In diesem Fall prüft die Gemeinschaft einen solchen Antrag auf Erhöhung, und die Vertragsparteien treten so bald wie möglich in Konsultationen. PROTOKOLL A TITEL I EINREIHUNG Artikel 1 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Ukraine Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten. (2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten: a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, b) den KN-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. (3)   Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. (4)   Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen. (5)   Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Ukraine und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1)   Für Ursprungserzeugnisse der Ukraine im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der durch das Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen. (2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach ukrainischem Recht dazu befugten ukrainischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als ukrainische Ursprungserzeugnisse angesehen werden können. Artikel 3 Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach ukrainischem Recht zuständigen ukrainischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten. Artikel 4 Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR ERZEUGNISSE, FÜR DIE HÖCHSTMENGEN GELTEN ABSCHNITT I Ausfuhr Artikel 5 Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus der Ukraine eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang III des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind. Artikel 6 (1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang III des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist. Artikel 7 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten. Artikel 8 (1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. (2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 9 Die Ausführer müssen eine Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorlegen, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. ABSCHNITT II Einfuhr Artikel 10 Für die Überführung der Höchstmengen unterliegenden Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 11 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. (2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (3)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet. Artikel 12 Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen ukrainischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die jeweilige Höchstmenge für die unter Anhang III des Abkommens fallenden Erzeugnisse überschreitet, so setzen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden Erzeugnisse aus. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die ukrainischen Behörden, und Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens werden unverzüglich aufgenommen. TITEL IV FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZEN UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 13 (1)   Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Abschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Abschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „copy“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt. (2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: — UA, — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code: BE = Belgien BG = Bulgarien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich, — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für 2007, — eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, — eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 14 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 15 (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen ukrainischen Behörden bzw. bei den nach ukrainischem Recht für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen ukrainischen Stellen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. (2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden. TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 16 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen. Artikel 17 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen. Artikel 18 Die Ukraine übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugten ukrainischen Behörden und die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel sowie entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt die Ukraine der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 19 (1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. (2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen. (3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls. (4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschriften aller Unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.