6.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

(2007/451/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3)

Im Zeitraum 1995-2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und in den Jahren 2002, 2003 sowie bis zum 19. November 2004 besonderen Regelungen. Anschließend wurde ein Abkommen für die Jahre 2005 und 2006 geschlossen. Ein neues Abkommen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und die darauf folgenden Jahre wurde zwischen den Parteien ausgehandelt.

(4)

Mit dem Beschluss vom 18. November 2006 (2) hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen zur Erneuerung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen aufzunehmen.

(5)

Aufgrund jenes Beschlusses wurde ein neues Abkommen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und die folgenden Jahre zwischen den Parteien ausgehandelt.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


(1)   ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)  Dokumente 14134/06 und 14135/06.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt), einerseits und

DIE REGIERUNG DER UKRAINE andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, nachstehend „PKA“ genannt, am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen untereinander fördern wollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen unterliegt und dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 22 Absatz 1 des PKA genannte Abkommen handelt,

ANGESICHTS DESSEN, dass die Ukraine beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten und dass die Europäische Gemeinschaft die Integration der Ukraine in das Welthandelssystem unterstützt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen im Zeitraum von 1995 bis 2001 durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde, in den Jahren 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen unterlag und seit November 2004 durch Abkommen geregelt wird, weshalb jetzt ein neues Abkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ihre Zusage wiederholen, den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 22 Absatz 2 des PKA vorgesehen ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.

(2)   Für den Handel mit den in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.

(3)   Für den Handel mit den nicht in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.

(4)   Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens die Höchstmengen gemäß Anhang III für ukrainische Ausfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

(2)   Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang III genannten Höchstmengen abgezogen werden.

(4)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang III genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang II genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Verknappung zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang III genannten Mengen ein.

(5)   Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen:

—

zur Höhe der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben;

—

zur Möglichkeit, in Anhang III festgesetzte nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen.

Artikel 3

(1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang II genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den ukrainischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.

(2)   Für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

(3)   Die in einem Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 10 % der in Anhang III für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Die Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

(4)   Bis zu 15 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe können auf eine oder mehrere andere Gruppen übertragen werden. Die Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Die Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

Artikel 4

(1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

—

unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die ukrainischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen;

—

unterrichten die ukrainischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

(2)   Werden trotz Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, so können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(4)   Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

(5)   Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen trifft die Regierung der Ukraine vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 4 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 4 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.

(6)   Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 4 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die betreffenden Mengen auf die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen anzurechnen, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind.

(7)   Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 4 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern.

(8)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben, zu vermeiden bzw. effizient anzugehen.

Artikel 5

(1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(3)   Die Ukraine bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(4)   Erreichen die von den ukrainischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich der Konsultationen nach Artikel 2 Absatz 5 zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die ukrainischen Behörden weiterhin für die in Anhang II genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

(1)   Wird eines der in Anhang II genannten Erzeugnisse aus der Ukraine zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft der Ukraine alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

(2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung.

Artikel 7

(1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang II genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen bewirken.

(2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden der Regierung der Ukraine mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

(2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

(2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

—

Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

—

Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

—

Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.

—

Bei den Konsultationen wird angestrebt, innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu kommen, sofern dieser Zeitraum nicht von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

Artikel 10

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis zum 31. Dezember 2007, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 bzw. 4 gekündigt oder beendet wird. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. Mit jeder jährlichen Verlängerung werden die Mengen in jeder Produktgruppe um 2,5 % angehoben.

(2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

(4)   Sollte die Ukraine vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet, und die Höchstmengen werden abgeschafft.

(5)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, in den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(6)   Die Anhänge I, II und III, die Erklärungen 1, 2, 3 und 4, die Vereinbarte Niederschrift und das Protokoll A, die dem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 11

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Люксембург на oceмнадесети юни две хиляди и седма година.

Hecho en Luxemburgo, el dieciocho de junio de dos mil siete.

V Lucemburku dne osmnáctého června dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Luxembourg den attende juni to tusind og syv.

Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kaheksateistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα οκτώ Ιουνίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Luxembourg, on the eighteenth day of June in the year two thousand and seven.

Fait à Luxembourg, le dix-huit juin deux mille sept.

Fatto a Lussemburgo, addì diciotto giugno duemilasette.

Luksemburgā divtūkstoš septītā gada astoņpadsmitajā jūnijā.

Priimta Liuksemburge, du tūkstančiai septintųjų metų birželio aštuonioliktą dieną.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év június havának tizennyolcadik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tmintax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de achttiende juni tweeduizend zeven.

Sporządzono w Luksemburgu dnia osiemnastego czerwca roku dwa tysiące siódmego.

Feito no Luxemburgo, em dezoito de Junho de dois mil e sete.

Întocmit la Luxemburg, optsprezece iunie două mii șapte.

V Luxemburgu osemnásteho júna dvetisícsedem.

V Luxembourgu, dne osemnajstega junija leta dva tisoč sedem.

Tehty Luxemburgissa kahdeksantenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Luxemburg den artonde juni tjugohundrasju.

Вчинено у Люксембурзі у вісімнадцятий день червня двохтисячо сьомого року.

За Eвропейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Eвропейське Співтовариство

Image 1

Image 2

За правителството на Украйна

Por el Gobierno de Ucrania

Za vládu Ukrajiny

For Ukraines regering

Für die Regierung der Ukraine

Ukraina valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Ουκρανίας

For the Government of Ukraine

Pour le gouvernement ukrainien

Per il governo dell'Ucraina

Ukrainas valdības vārdā

Ukrainos Vyriausybės vardu

Ukrajna kormánya részéről

Għall-Gvern ta' l-Ukraina

Voor de regering van Oekraïne

W imieniu Rządu Ukrainy

Pelo Governo da Ucrânia

Pentru Guvernul Ucrainei

Za vládu Ukrajiny

Za Vlado Ukrajine

Ukrainan hallituksen puolesta

För Ukrainas regering

За Уряд України

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ANHANG I

7201 10 11 00

7201 10 19 00

7201 10 30 00

7201 10 90 00

7201 20 00 00

7201 50 10 00

7201 50 90 00

7202 11 20 00

7202 11 80 00

7202 99 10 10

7203 10 00 00

7203 90 00 00

7204 10 00 00

7204 21 10 00

7204 21 90 00

7204 29 00 00

7204 30 00 00

7204 41 10 00

7204 41 91 00

7204 41 99 00

7204 49 10 00

7204 49 30 00

7204 49 90 00

7204 50 00 00

7204 90 02 29  (1)

7206 10 00 00

7206 90 00 00

7207 11 11 00

7207 11 14 00

7207 11 16 00

7207 12 10 00

7207 19 12 10

7207 19 12 91

7207 19 12 99

7207 19 80 10

7207 20 11 00

7207 20 15 00

7207 20 17 00

7207 20 32 00

7207 20 52 00

7207 20 80 10

7208 10 00 00

7208 25 00 00

7208 26 00 00

7208 27 00 00

7208 36 00 00

7208 37 00 10

7208 37 00 90

7208 38 00 10

7208 38 00 90

7208 39 00 10

7208 39 00 90

7208 40 00 10

7208 40 00 90

7208 51 20 10

7208 51 20 91

7208 51 20 93

7208 51 20 97

7208 51 20 98

7208 51 91 00

7208 51 98 10

7208 51 98 91

7208 51 98 99

7208 52 10 00

7208 52 91 00

7208 52 99 00

7208 53 10 00

7208 53 90 00

7208 54 00 00

7208 90 80 10

7209 15 00 00

7209 16 10 00

7209 16 90 00

7209 17 10 00

7209 17 90 00

7209 18 10 00

7209 18 91 00

7209 18 99 00

7209 25 00 00

7209 26 10 00

7209 26 90 00

7209 27 10 00

7209 27 90 00

7209 28 10 00

7209 28 90 00

7209 90 80 10

7210 11 00 10

7210 12 20 10

7210 12 80 10

7210 20 00 10

7210 30 00 10

7210 41 00 10

7210 49 00 10

7210 50 00 10

7210 61 00 10

7210 69 00 10

7210 70 10 10

7210 70 80 10

7210 90 30 10

7210 90 40 10

7210 90 80 91

7211 13 00 00

7211 14 00 10

7211 14 00 90

7211 19 00 10

7211 19 00 90

7211 23 20 10

7211 23 30 10

7211 23 30 91

7211 23 80 10

7211 23 80 91

7211 29 00 10

7211 90 80 10

7212 10 10 00

7212 10 90 11

7212 20 00 11

7212 30 00 11

7212 40 20 10

7212 40 20 91

7212 40 80 11

7212 50 20 11

7212 50 30 11

7212 50 40 11

7212 50 61 11

7212 50 69 11

7212 50 90 13

7212 60 00 11

7212 60 00 91

7213 10 00 00

7213 20 00 00

7213 91 10 00

7213 91 20 00

7213 91 41 00

7213 91 49 00

7213 91 70 00

7213 91 90 00

7213 99 10 00

7213 99 90 00

7214 20 00 00

7214 30 00 00

7214 91 10 00

7214 91 90 00

7214 99 10 00

7214 99 31 00

7214 99 39 00

7214 99 50 00

7214 99 71 00

7214 99 79 00

7214 99 95 00

7215 90 00 10

7216 10 00 00

7216 21 00 00

7216 22 00 00

7216 31 10 00

7216 31 90 00

7216 32 11 00

7216 32 19 00

7216 32 91 00

7216 32 99 00

7216 33 10 00

7216 33 90 00

7216 40 10 00

7216 40 90 00

7216 50 10 00

7216 50 91 00

7216 50 99 00

7216 99 00 10

7218 10 00 00

7218 91 10 00  (2)

7218 91 80 00  (3)

7218 99 11 00

7218 99 20 00

7219 11 00 00

7219 12 10 00

7219 12 90 00

7219 13 10 00

7219 13 90 00

7219 14 10 00

7219 14 90 00

7219 21 10 00

7219 21 90 00

7219 22 10 00

7219 22 90 00

7219 23 00 00

7219 24 00 00

7219 31 00 00

7219 32 10 00

7219 32 90 00

7219 33 10 00

7219 33 90 00

7219 34 10 00

7219 34 90 00

7219 35 10 00

7219 35 90 00

7219 90 80 10

7220 11 00 00

7220 12 00 00

7220 20 21 10

7220 20 29 10

7220 20 41 10

7220 20 49 10

7220 20 81 10

7220 20 89 10

7220 90 80 10

7221 00 10 00

7221 00 90 00

7222 11 11 00

7222 11 19 00

7222 11 81 00

7222 11 89 00

7222 19 10 00

7222 19 90 00

7222 30 97 10

7222 40 10 00

7222 40 90 10

7224 10 00 00

7224 90 02 89

7224 90 03 00

7224 90 05 00

7224 90 07 00

7224 90 14 00

7224 90 31 00

7224 90 38 00

7225 11 00 00

7225 19 10 00

7225 19 90 00

7225 30 10 00

7225 30 30 10

7225 30 90 00

7225 40 12 30

7225 40 12 90

7225 40 15 10

7225 40 40 00

7225 50 20 10

7225 40 60 00

7225 40 90 00

7225 50 80 00

7225 91 00 10

7225 92 00 10

7225 99 00 10

7226 11 00 10

7226 19 10 00

7226 19 80 10

7226 20 00 10

7226 91 20 00

7226 91 91 00

7226 91 99 00

7226 92 00 10

7226 99 10 00

7226 99 30 00

7226 99 70 10

7227 10 00 00

7227 20 00 00

7227 90 10 00

7227 90 50 00

7227 90 95 00

7228 10 20 00

7228 20 10 10

7228 20 10 91

7228 20 91 10

7228 20 91 90

7228 30 20 00

7228 30 41 00

7228 30 49 00

7228 30 61 00

7228 30 69 00

7228 30 70 00

7228 30 89 00

7228 60 20 10

7228 60 80 10

7228 70 10 00

7228 70 90 10

7228 80 00 10

7228 80 00 90

7301 10 00 00

7302 10 21 00

7302 10 23 00

7302 10 29 00

7302 10 40 00

7302 10 50 00

7302 10 90 00

7302 40 00 00  (4)

7302 90 00 00  (5)


(1)  Begrenzt auf ex72049008 und ex72249015 des früheren EGKS-Vertrags.

(2)  Begrenzt auf ex72189111 des früheren EGKS-Vertrags.

(3)  Begrenzt auf ex72189119 des früheren EGKS-Vertrags.

(4)  Begrenzt auf ex73044010 des früheren EGKS-Vertrags.

(5)  Begrenzt auf ex73029020 des früheren EGKS-Vertrags.

ANHANG II

SA Flacherzeugnisse

SA1. (Coils)

7208 10 00 00

7208 25 00 00

7208 26 00 00

7208 27 00 00

7208 36 00 00

7208 37 00 10

7208 37 00 90

7208 38 00 10

7208 38 00 90

7208 39 00 10

7208 39 00 90

7211 14 00 10

7211 19 00 10

7219 11 00 00

7219 12 10 00

7219 12 90 00

7219 13 10 00

7219 13 90 00

7219 14 10 00

7219 14 90 00

7225 30 10 00

7225 30 30 10

7225 30 90 00

7225 40 15 10

7225 50 20 10

SA2. (Grobbleche)

7208 40 00 10

7208 51 20 10

7208 51 20 91

7208 51 20 93

7208 51 20 97

7208 51 20 98

7208 51 91 00

7208 51 98 10

7208 51 98 91

7208 51 98 99

7208 52 10 00

7208 52 91 00

7208 52 99 00

7208 53 10 00

7211 13 00 00

7225 40 12 30

7225 40 40 00

7225 40 60 00

7225 99 00 10

SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)

7208 40 00 90

7208 53 90 00

7208 54 00 00

7208 90 80 10

7209 15 00 00

7209 16 10 00

7209 16 90 00

7209 17 10 00

7209 17 90 00

7209 18 10 00

7209 18 91 00

7209 18 99 00

7209 25 00 00

7209 26 10 00

7209 26 90 00

7209 27 10 00

7209 27 90 00

7209 28 10 00

7209 28 90 00

7209 90 80 10

7210 11 00 10

7210 12 20 10

7210 12 80 10

7210 20 00 10

7210 30 00 10

7210 41 00 10

7210 49 00 10

7210 50 00 10

7210 61 00 10

7210 69 00 10

7210 70 10 10

7210 70 80 10

7210 90 30 10

7210 90 40 10

7210 90 80 91

7211 14 00 90

7211 19 00 90

7211 23 20 10

7211 23 30 10

7211 23 30 91

7211 23 80 10

7211 23 80 91

7211 29 00 10

7211 90 80 10

7212 10 10 00

7212 10 90 11

7212 20 00 11

7212 30 00 11

7212 40 20 10

7212 40 20 91

7212 40 80 11

7212 50 20 11

7212 50 30 11

7212 50 40 11

7212 50 61 11

7212 50 69 11

7212 50 90 13

7212 60 00 11

7212 60 00 91

7219 21 10 00

7219 21 90 00

7219 22 10 00

7219 22 90 00

7219 23 00 00

7219 24 00 00

7219 31 00 00

7219 32 10 00

7219 32 90 00

7219 33 10 00

7219 33 90 00

7219 34 10 00

7219 34 90 00

7219 35 10 00

7219 35 90 00

7225 40 12 90

7225 40 90 00

SB Profilerzeugnisse

SB1. (Träger)

7216 31 10 00

7216 31 90 00

7216 32 11 00

7216 32 19 00

7216 32 91 00

7216 32 99 00

7216 33 10 00

7216 33 90 00

SB2. (Walzdraht)

7213 10 00 00

7213 20 00 00

7213 91 10 00

7213 91 20 00

7213 91 41 00

7213 91 49 00

7213 91 70 00

7213 91 90 00

7213 99 10 00

7213 99 90 00

7221 00 10 00

7221 00 90 00

7227 10 00 00

7227 20 00 00

7227 90 10 00

7227 90 50 00

7227 90 95 00

SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse)

7207 19 12 10

7207 19 12 91

7207 19 12 99

7207 20 52 00

7214 20 00 00

7214 30 00 00

7214 91 10 00

7214 91 90 00

7214 99 10 00

7214 99 31 00

7214 99 39 00

7214 99 50 00

7214 99 71 00

7214 99 79 00

7214 99 95 00

7215 90 00 10

7216 10 00 00

7216 21 00 00

7216 22 00 00

7216 40 10 00

7216 40 90 00

7216 50 10 00

7216 50 91 00

7216 50 99 00

7216 99 00 10

7218 99 20 00

7222 11 11 00

7222 11 19 00

7222 11 81 00

7222 11 89 00

7222 19 10 00

7222 19 90 00

7222 30 97 10

7222 40 10 00

7222 40 90 10

7224 90 02 89

7224 90 31 00

7224 90 38 00

7228 10 20 00

7228 20 10 10

7228 20 10 91

7228 20 91 10

7228 20 91 90

7228 30 20 00

7228 30 41 00

7228 30 49 00

7228 30 61 00

7228 30 69 00

7228 30 70 00

7228 30 89 00

7228 60 20 10

7228 60 80 10

7228 70 10 00

7228 70 90 10

7228 80 00 10

7228 80 00 90

7301 10 00 00

ANHANG III

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2007

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

190 000

SA2. Grobbleche

390 000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

140 000

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

50 000

SB2. Walzdraht

195 000

SB3. Andere Profilerzeugnisse

355 000

Anm.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:

—

Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten.

—

Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt die Regierung der Ukraine ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund plötzlich aufgetretener nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden.

—

Die Regierung der Ukraine trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.

 

ERKLÄRUNG Nr. 1

Im Rahmen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 3 bestätigen die Vertragsparteien ihr Einvernehmen dazu, dass dieses Abkommen die bestehenden Einfuhr- und Zollregelungen für die in Anhang II des Abkommens genannten Stahlerzeugnisse unberührt lässt, die für den Bau, die Reparatur, die Wartung oder die Umrüstung bestimmter Kategorien von Schiffen, Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen und von Bohrinseln und Förderplattformen sowie für Waren zur Ausrüstung dieser Schiffe, Boote oder sonstigen Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

ERKLÄRUNG Nr. 2

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.

Die Ukraine wendet jedoch derzeit eine Abgabe von 30 EUR pro Tonne auf die Ausfuhren von Schrott aus Eisen oder Stahl an. Die Höchstmengen in Anhang III dieses Abkommens berücksichtigen diese Abgabe. Die Ukraine verpflichtet sich, diese Abgabe nicht zu erhöhen. Sollte die Ukraine die Abgabe auf alle Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl senken oder beseitigen, würden die in Anhang III genannten Höchstmengen entsprechend auf bis zu 43 % erhöht. Die Erhöhung dieser Höchstmengen wäre direkt proportional zu der Senkung der Abgaben.

Falls die Ausfuhrabgaben von 30 EUR auf die Ausfuhren bestimmter Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl, beispielsweise zerkleinerte Abfälle, abgeschafft oder gesenkt werden, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Erhöhung der in Anhang III festgelegten Höchstmengen zu bewerten.

ERKLÄRUNG Nr. 3

Beide Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen beide Parteien, die Höchstmengen aufzuheben, sobald die Ukraine der WTO beigetreten ist. Sie erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft dem Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten.

ERKLÄRUNG Nr. 4

Für den Fall, dass ukrainische Wirtschaftsbeteiligte Servicezentren in der Gemeinschaft einrichten, die aus der Ukraine eingeführte und in Anhang II aufgeführte Stahlerzeugnisse weiterverarbeiten, behält sich die Ukraine vor, eine Erhöhung der in Anhang III vorgesehenen Höchstmengen zu beantragen. In diesem Fall prüft die Gemeinschaft einen solchen Antrag auf Erhöhung, und die Vertragsparteien treten so bald wie möglich in Konsultationen.

PROTOKOLL A

TITEL I

EINREIHUNG

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Ukraine Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen.

Diese Mitteilungen enthalten:

a)

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b)

den KN-Code der Erzeugnisse,

c)

die Gründe für die Entscheidung.

(3)   Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4)   Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.

(5)   Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Ukraine und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

(1)   Für Ursprungserzeugnisse der Ukraine im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der durch das Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.

(2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach ukrainischem Recht dazu befugten ukrainischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als ukrainische Ursprungserzeugnisse angesehen werden können.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach ukrainischem Recht zuständigen ukrainischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR ERZEUGNISSE, FÜR DIE HÖCHSTMENGEN GELTEN

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 5

Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus der Ukraine eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang III des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.

Artikel 6

(1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang III des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 8

(1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

(2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 9

Die Ausführer müssen eine Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorlegen, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 10

Für die Überführung der Höchstmengen unterliegenden Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 11

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen ukrainischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die jeweilige Höchstmenge für die unter Anhang III des Abkommens fallenden Erzeugnisse überschreitet, so setzen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden Erzeugnisse aus. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die ukrainischen Behörden, und Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens werden unverzüglich aufgenommen.

TITEL IV

FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZEN UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 13

(1)   Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Abschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Abschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „copy“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

—

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

—

UA,

—

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

BG

=

Bulgarien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

RO

=

Rumänien

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich,

—

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für 2007,

—

eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

—

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 14

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 15

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen ukrainischen Behörden bzw. bei den nach ukrainischem Recht für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen ukrainischen Stellen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

(2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

Artikel 18

Die Ukraine übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugten ukrainischen Behörden und die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel sowie entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt die Ukraine der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 19

(1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.

(4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschriften aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen.

Werden bei der Prüfung systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Artikel 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen ukrainischen Behörden nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

(6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 20

(1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder der Ukraine vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

(2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen ukrainischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Die Ukraine teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

(4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der Ukraine Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen der Ukraine und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Ukraine nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

(5)   Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden der Ukraine und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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