Europäische Union

2007/198/Euratom: Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

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d) Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; e) Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; f) Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen. (3)   Zur Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen einschließlich der IFMIF erstellt und koordiniert das gemeinsame Unternehmen ein Forschungs-, Entwicklungs- und Entwurfsprogramm, das sich von den Aktivitäten im Zusammenhang mit ITER und dem breiter angelegten Konzept unterscheidet. (4)   Das gemeinsame Unternehmen führt zur Förderung der in Artikel 2 genannten Gesamtziele weitere Tätigkeiten aus, darunter die Öffentlichkeitsarbeit für das gemeinsame Unternehmen und seine Aufgaben. Artikel 4 Rechtspersönlichkeit Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig. Artikel 5 Organe (1)   Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Vorstand und der Direktor. (2)   Der Vorstand wird vom Exekutivausschuss gemäß Artikel 7 unterstützt. (3)   Der Vorstand und der Direktor lassen sich von einem oder mehreren wissenschaftlichen Programmausschüssen gemäß Artikel 9 beraten. Artikel 6 Vorstand (1)   Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern. (2)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird im Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines über wissenschaftliche und/oder technische Fachkompetenz auf den Tätigkeitsgebieten des gemeinsamen Unternehmens verfügen muss. (3)   Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an. b) Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm vom Exekutivausschuss vorgelegt werden. c) Er ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Exekutivausschusses. d) Er beschließt den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan. e) Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan, genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen, und erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend der Finanzordnung. f) Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus. g) Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens. h) Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1. i) Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal. j) Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts. k) Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an. l) Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt). m) Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten. n) Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen. o) Er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf seine Arbeitsprogramme und Mittel. p) Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission. q) Er richtet einen oder mehrere wissenschaftliche Programmausschüsse ein und ernennt dessen oder deren Mitglieder. r) Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind. (4)   Die Stimmrechte der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Anhang I festgelegt. Die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar. (5)   Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe a fasst der Vorstand einstimmig. Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen. (6)   Euratom hat das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands einzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, u. a. insbesondere gegen internationale Verpflichtungen nach dem internationalen ITER-Übereinkommen. Euratom muss eine gebührende rechtliche Begründung für diese Vorbehalte vorlegen. Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands treffen; ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt. Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und fasst daraufhin einen endgültigen Beschluss. (7)   Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden auf Vorschlag von Euratom aus den Reihen seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich. (8)   Der Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann auch einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. (9)   Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und der Vorsitzende des Exekutivausschusses an den Sitzungen des Vorstands teil. (10)   Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Artikel 7 Exekutivausschuss (1)   Der Exekutivausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden. (2)   Der Exekutivausschuss besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Vorstand aus einem Kreis anerkannter Persönlichkeiten ernannt werden, die Berufserfahrung in wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Angelegenheiten haben, die von Bedeutung für die in diesem Artikel genannten Funktionen sind. Ein Mitglied des Exekutivausschusses ist Euratom. (3)   Der Exekutivausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er genehmigt die Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Finanzordnung. b) Er gibt gegenüber dem Vorstand Stellungnahmen und Empfehlungen zu den vom Direktor ausgearbeiteten Vorschlägen für den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Jahreshaushaltsplan und den Jahresabschluss ab. c) Er legt dem Vorstand auf Antrag von Euratom oder der Mehrheit der Mitglieder Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen oder andere ihm übertragene Entscheidungen vor. (4)   Jedes Mitglied des Exekutivausschusses hat eine Stimme. (5)   Soweit nicht anders bestimmt, beschließt der Exekutivausschuss mit einer Mehrheit von neun Stimmen. (6)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Alle zwei Jahre wird mindestens die Hälfte der Mitglieder ersetzt. (7)   Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. Tritt ein Mitglied zurück, bleibt es so lange im Amt, bis es ersetzt worden ist. (8)   Der Vorstand ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann. (9)   Der Exekutivausschuss tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens sechsmal jährlich zusammen. Der Exekutivausschuss kann auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. (10)   Der Vorsitzende des Exekutivausschusses nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil, sofern der Vorstand nicht anders beschließt. (11)   Der Exekutivausschuss beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung. Artikel 8 Der Direktor (1)   Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter. (2)   Der Direktor wird vom Vorstand auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt, ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Nach einer Beurteilung der Amtsführung des Direktors während dieser Amtszeit durch Euratom kann der Vorstand die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag von Euratom einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. (3)   Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten für den Direktor das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Beamtenstatut“), sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts. (4)   Der Direktor setzt die Arbeitsprogramme um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, dem Exekutivausschuss, den wissenschaftlichen Programmausschüssen sowie anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus. b) Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor. c) Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, die Arbeitsprogramme und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens. d) Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts. e) Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens. f) Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. g) Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher. h) Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf. i) Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend den Arbeitsprogrammen und dem Ressourcenvoranschlag. j) Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder vom Exekutivausschuss verlangt werden. k) Er unterstützt den Vorstand, den Exekutivausschuss und andere nachgeordnete Gremien, indem er deren Sekretariat stellt. l) Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil. m) Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird. n) Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens. Artikel 9 Wissenschaftliche Programmausschüsse (1)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des oder der wissenschaftlichen Programmausschüsse. Der Vorsitzende eines wissenschaftlichen Programmausschusses wird aus dessen Mitgliedern gewählt. (2)   Die wissenschaftlichen Programmausschüsse beraten den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und der Arbeitsprogramme. Artikel 10 Personal (1)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und besteht in der Regel aus Staatsangehörigen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens. (2)   Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten die Bestimmungen des Statuts sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts. Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts. (3)   Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus. (4)   Der Vorstand kann Bestimmungen erlassen, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nationale Sachverständige an das gemeinsame Unternehmen abordnen können. Artikel 11 Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschlag Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie die ausführlichen Arbeitsprogramme und den Haushaltsplan. Für jede der drei in Artikel 3 vorgesehenen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens wird ein eigenes Arbeitsprogramm aufgestellt. Artikel 12 Mittelausstattung (1)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln: a) Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags geleistet. b) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet. c) Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge. d) Beiträge des ITER-Gastgeberstaates. e) Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden. (2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden ausschließlich zur Verfolgung seiner in Artikel 2 festgelegten Ziele eingesetzt. Der Wert von Sachleistungen wird vom gemeinsamen Unternehmen bestimmt. Unbeschadet des Artikels 19 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt. Artikel 13 Finanzordnung (1)   Die Finanzordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden vom Vorstand beschlossen. (2)   Die Finanzordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens. (3)   Die Finanzordnung muss den allgemeinen Grundsätzen in Anhang III entsprechen. Artikel 14 Jährlicher Tätigkeitsbericht Der jährliche Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der Arbeitsprogramme durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der jährliche Tätigkeitsbereicht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand genehmigt und an die Mitglieder, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermittelt. Artikel 15 Jahresrechnungen und Überwachung (1)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres werden die vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vorgelegt. Der Rechnungshof nimmt bis 15. Juni nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung. Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. (2)   Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und dessen Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) bei. Der Vorstand fasst einen Beschluss über diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. (3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen. Artikel 16 Beitritt (1)   Mit seinem Beitritt zu Euratom wird jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union auch Mitglied des gemeinsamen Unternehmens. (2)   Ein Drittland, das mit Euratom ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion schließt, durch das seine jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert werden, und das den Wunsch äußert, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wird als Mitglied aufgenommen. Artikel 17 Dauer Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet. Artikel 18 Unterstützung durch den Gastgeberstaat Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln. Artikel 19 Abwicklung (1)   Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 17 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt. (2)   Zur Durchführung der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Vorstand einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen des Vorstandes folgen. (3)   Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend dem in Artikel 18 genannten Sitzabkommen zur Verfügung gestellt worden waren, an den Gastgeberstaat zurückgegeben. (4)   Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden unter den zum Zeitpunkt der Abwicklung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen aufgeteilt beziehungsweise von ihnen im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen ausgeglichen. Artikel 20 Eigentum und Übertragung von Rechten (1)   Sofern zwischen der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen nicht anders vereinbart, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher Mittel, Sachanlagen, immaterieller Anlagen und Finanzanlagen, die von ihm geschaffen oder erworben worden sind. (2)   Die Mitglieder und ihre nationalen Fusionsorganisationen bieten dem gemeinsamen Unternehmen an, kostenlos sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten zu übertragen, die sich aus vor dessen Errichtung von oder mit Unterstützung von Euratom erteilten Aufträgen und Bestellungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ergeben. (3)   Das gemeinsame Unternehmen kann alle in Absatz 2 genannten Aufträge und Bestellungen übernehmen. Artikel 21 Änderungen (1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Vorstand Vorschläge zur Änderung dieser Satzung unterbreiten. Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen. (2)   Nach Zustimmung des Vorstands wird der Vorschlag der Kommission übermittelt. (3)   Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Billigung der Änderungen gemäß Artikel 50 des Vertrags unterbreiten. Artikel 22 Beilegung von Streitigkeiten (1)   Unbeschadet des Artikels 154 des Vertrags werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch gütliche Vermittlung des Vorstands beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. (2)   Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall eingerichtet. Es besteht aus drei Mitgliedern, die gemeinsam von den Streitparteien ernannt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3)   Gelingt es den Streitparteien nicht, die Mitglieder des Schiedsgerichts binnen zwei Monaten nach dem Antrag auf Befassung eines Schiedsgerichts zu ernennen, oder wählen diese Mitglieder nicht binnen eines Monats nach ihrer Ernennung ihren Vorsitzenden, so werden das Mitglied oder die Mitglieder oder der Vorsitzende auf Antrag einer Streitpartei vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt. (4)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Schiedsspruch ist für alle Streitparteien bindend und endgültig. (1)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20. (2)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt: Euratom 5 Österreich 2 Belgien 2 Bulgarien 1 Zypern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.