Europäische Union

2007/198/Euratom: Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

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30.3.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/58 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (2007/198/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4 und Artikel 48, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dank ihrer intensiven, kontinuierlichen und koordinierten Unterstützung im Rahmen der Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) sowie die Entwicklung von Fachwissen und Humanressourcen in den nationalen Fusionsforschungsstätten hat die Gemeinschaft insbesondere durch die Zusammenarbeit im Rahmen des EFDA-Abkommens (European Fusion Development Agreement) ein einziges und vollständig integriertes Fusionsforschungsprogramm aufgebaut, das international eine führende Rolle bei der Entwicklung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzt verfügbaren, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle spielt. (2) Die Errichtung des Fusionsforschungsprojekts „Joint European Torus“ (JET) im Jahr 1978 (1), das sämtliche Entwurfsziele erreicht oder übertroffen und die Möglichkeit der kontrollierten Freisetzung nennenswerter Mengen von Fusionsenergie demonstriert hat und noch immer Weltrekorde sowohl bei der Fusionsleistung als auch der Fusionsenergie hält, hat die großen Vorteile gezeigt, die sich aus dem gemeinsamen Einsatz von Ressourcen und Fachwissen auf Gemeinschaftsebene in der Form gemeinsamer Unternehmen ergeben. (3) Bei der Entwicklung des weiterführenden („Next Step“) internationalen Fusionsprojekts, des ITER, kommt der Gemeinschaft seit jeher eine Schlüsselrolle zu, beginnend mit der Erstellung eines Vorentwurfs (2) im Jahr 1988, dann 1992 mit der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (3) (1998 um drei Jahre verlängert (4)) und mit dem Abschluss eines zweiten Übereinkommens 1994 (5), auf dessen Grundlage 2001 ein detaillierter, vollständiger und voll integrierter Konstruktionsentwurf für eine Forschungseinrichtung zur Demonstration der Eignung der Kernfusion als Energiequelle erarbeitet wurde, aus dem die Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Diversifizierung ihrer Energieversorgung einen beträchtlichen Nutzen ziehen konnte. (4) Die sieben an den ITER-Verhandlungen beteiligten Parteien (Euratom, Volksrepublik China, Indien, Japan, die Republik Korea, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika), die über die Hälfte der Weltbevölkerung repräsentieren, haben das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (6) geschlossen (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt), mit dem die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (nachstehend „ITER-Organisation“ genannt) mit Hauptsitz in Saint-Paul–lès-Durance, Frankreich, gegründet wird. Die ITER-Organisation ist umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich. (5) Gemäß dem ITER-Übereinkommen leisten alle Parteien über eine entsprechende juristische Person, die „Mitgliedsstelle“, ihren Beitrag zur ITER-Organisation. Damit der Bau des ITER ohne Verzögerungen beginnen kann und da Euratom als Gastgeberpartei eine besondere Verantwortung als Mitglied der ITER-Organisation trägt, auch den größten Beitrag leistet und für die Vorbereitung des Standortes zuständig ist, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle so schnell wie möglich eingerichtet werden. (6) Euratom und Japan haben ein bilaterales Abkommen über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des breiter angelegten Konzepts (nachstehend „Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“ genannt) geschlossen, das als Teil des „breiter angelegten Konzepts“ ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie vorsieht, die während der Verhandlungen zum ITER-Übereinkommen vereinbart wurden. Gemäß dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept werden die Tätigkeiten von Euratom im Rahmen des breiter angelegten Konzepts durch die Euratom-Mitgliedsstelle als Durchführungsstelle wahrgenommen. (7) Um maximale Synergien und Größenvorteile zu ermöglichen, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle im Zusammenhang mit dem Konzept der „beschleunigten“ Fusionsentwicklung, das von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger auf Veranlassung der Forschungsminister während des belgischen Ratsvorsitzes geprüft wurde, auch ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Vorbereitung des Baus von Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen verfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf diesem Gebiet zu stärken. (8) In seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. November 2003 hat der Europäische Rat die Kommission einstimmig ermächtigt, sich für Frankreich als ITER-Gastgeberstaat und Cadarache als Standort einzusetzen, und beschlossen, dass die Euratom-Mitgliedsstelle ihren Sitz in Spanien haben wird. (9) Wegen der grundlegenden Bedeutung des ITER-Projekts und der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts für die Nutzbarmachung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzten, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle muss die Euratom-Mitgliedsstelle in Form eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Kapitel 5 des Euratom-Vertrags errichtet werden. (10) Das gemeinsame Unternehmen, das für öffentliche Forschungsarbeiten im europäischen und internationalen Interesse verantwortlich ist und internationale Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen erfüllt, sollte als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7) und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (8), Artikel 22 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (9) und Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (10) betrachtet werden. (11) Mit dieser Entscheidung wird für die voraussichtliche Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens ein Finanzrahmen festgelegt, der den Willen der Rechtsetzungsbehörde unter Beweis stellt und der die Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß dem Vertrag nicht beeinträchtigt. (12) Das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission eine eigene Finanzordnung erhalten, die auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (nachstehend „Rahmenfinanzregelung“ genannt) beruht und den besonderen betrieblichen Erfordernissen, die sich insbesondere aus seinen internationalen Verpflichtungen ergeben, Rechnung trägt. (13) Zur Stärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte das gemeinsame Unternehmen für die Beteiligung von Drittländern offen stehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernfusion geschlossen haben, durch die ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind. (14) Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) und das spezifische Programm zur Durchführung dieses Rahmenprogramms (nachstehend „RP7“ genannt) stellt den ITER in den Mittelpunkt der europäischen Kernfusionsstrategie und sieht vor, dass Euratom durch das gemeinsame Unternehmen einen Beitrag zur ITER-Organisation, den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstigen einschlägigen Vorbereitungsarbeiten für Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken leistet. (15) Um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem gemeinsamen Unternehmen JET stabile Beschäftigungsbedingungen und die Gleichbehandlung des Personals zu gewährleisten und so hoch qualifizierte, spezialisierte wissenschaftliche und technische Fachkräfte anzuwerben, ist es erforderlich, auf das gesamte vom gemeinsamen Unternehmen eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (12) festgelegt worden sind (nachstehend „Beamtenstatut“ genannt), anzuwenden. (16) Da das gemeinsame Unternehmen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen soll und für die Verwaltung der Euratom-Beteiligung an einem internationalen Forschungsvorhaben von öffentlichem Interesse zuständig ist, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (13) auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal Anwendung findet. (17) Angesichts der besonderen Art der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und seiner Bedeutung für die Entwicklung der Kernfusionsforschung sowie im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel sollten dem gemeinsamen Unternehmen alle in Anhang III des Euratom-Vertrags aufgeführten Vergünstigungen gewährt werden. (18) Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für sein Handeln rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte es möglich sein, dass in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden kann, dass der Gerichtshof zuständig ist. (19) Hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die Verbreitung von Kenntnissen sollte das gemeinsame Unternehmen entsprechende Regelungen mit der Kommission vereinbaren. (20) Das gemeinsame Unternehmen und Spanien sollten ein Sitzabkommen schließen, in dem sie die Bürounterbringung, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Spanien regeln. (21) Diese Entscheidung trägt dem Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Anhörung, insbesondere der zustimmenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das spezifische Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kernenergie (Fusion), zu den Vorschlägen Rechnung — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens (1)   Es wird ein Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) für einen Zeitraum von 35 Jahren gerechnet ab dem 19. April 2007 errichtet. (2)   Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben: a) Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation; b) Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie; c) Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility). (3)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien. (4)   Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG, Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG. Artikel 2 Mitglieder Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind a) Euratom, vertreten durch die Kommission; b) die Euratom-Mitgliedstaaten; c) Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Artikel 3 Satzung Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen. Artikel 4 Finanzierung (1)   Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt: a) Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens; b) Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept; c) Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen. (2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats, den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme von Euratom sowie zusätzlichen Mitteln. (3)   Die Gesamtmittel, die gemäß Absatz 1 für das gemeinsame Unternehmen benötigt werden, werden vorläufig auf 9 653 Mio. EUR (14) veranschlagt. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln: (in Mio. EUR) 2007—2016 2017—2041 2007—2041   davon 2007—2011   konstante Preise Insgesamt 4 127 1 717 5 526 3 544 9 653 (4)   Der vorläufige Gesamtbeitrag von Euratom zu den in Absatz 3 genannten Mitteln beträgt 7 649 Mio. EUR, von denen höchstens 15 % für Verwaltungsausgaben bestimmt sind. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln: (in Mio. EUR) 2007—2016 2017—2041 2007—2041   davon RP7 (2007—2011)   konstante Preise Insgesamt 3 147 1 290 4 502 2 887 7 649 Artikel 5 Finanzordnung (1)   Das gemeinsame Unternehmen hat eine eigenständige Finanzordnung, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden als „Finanzordnung“ bezeichnet) kann vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. (2)   Das gemeinsame Unternehmen richtet seine eigene Innenrevision ein. (3)   Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates erteilt. Artikel 6 Personal Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts. Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Artikel 8 Vergünstigungen Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen. Artikel 9 Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes (1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig. (2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig. (3)   Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 146 und 148 des Vertrags erhoben werden. (4)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet. Artikel 10 Verbreitung von Kenntnissen Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen. Artikel 11 Sitzabkommen Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen. Artikel 12 Geltung Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007. Im Namen des Rates Der Präsident P. STEINBRÜCK (1)  Beschluss 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens „Joint European Torus (JET), Joint Undertaking“ (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10). Zuletzt geändert durch den Beschluss 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65). (2)  Beschluss 88/229/Euratom der Kommission (ABl. L 102 vom 21.4.1988, S. 31). (3)  Beschluss 92/439/Euratom der Kommission (ABl. L 244 vom 26.8.1992, S. 13). (4)  Beschluss 98/704/Euratom des Rates (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 61). (5)  Beschluss 94/267/Euratom der Kommission (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 25). (6)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62. (7)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92). (8)   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30). (9)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107). (10)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG. (11)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. (12)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6). (13)   ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 13. Geändert durch den Vertrag von Amsterdam und den Vertrag von Nizza. (14)  Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Zahlenangaben auf jeweilige Preise vorbehaltlich der Verabschiedung der Haushalte für die betreffenden Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag. ANHANG SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE (FUSION FOR ENERGY) Artikel 1 Name, Sitz, Mitglieder (1)   Das gemeinsame Unternehmen führt den Namen „Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Kernfusion für die Energiegewinnung)“ (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt). (2)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien. (3)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind a) die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission; b) die Euratom-Mitgliedstaaten; c) Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Artikel 2 Ziele Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele: 1. Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“); 2. Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“); 3. Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF). Artikel 3 Tätigkeiten (1)   Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt; b) Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation; c) Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren; d) Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts; e) Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation; f) Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation; g) Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation; h) Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens. (2)   Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr: a) Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; b) Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; c) Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.