Europäische Union

2007/198/Euratom: Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1 Tschechische Republik 2 Dänemark 2 Estland 1 Finnland 2 Frankreich 5 Griechenland 2 Deutschland 5 Ungarn 2 Irland 2 Italien 5 Lettland 2 Litauen 2 Luxemburg 1 Malta 1 Polen 3 Portugal 2 Rumänien 2 Slowakei 2 Slowenien 2 Schweden 2 Schweiz 2 Spanien 3 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 5 ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE 1. Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen. 2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß Beschluss des Vorstands erforderlich sind. 3. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2). 4. Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss): a) aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge; b) aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom (1) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom. (1)  Mit Ausnahme der finanziellen Beteiligung von Euratom für den Betrieb des JET. ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen a) der Einheit und Haushaltswahrheit; b) der Jährlichkeit; c) des Haushaltsausgleichs; d) der Rechnungseinheit; e) der Gesamtdeckung; f) der Spezialität; g) der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; h) der Transparenz. 2. Das gemeinsame Unternehmen muss über Normen und Mechanismen für die interne Kontrolle verfügen, einschließlich Regelungen für Haushaltsabläufe und -verfahren. 3. Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein. 4. Ungeachtet des Grundsatzes des Haushaltsausgleichs (siehe Nummer 1 Buchstabe c) kann das gemeinsame Unternehmen mit Zustimmung des Vorstandes und unter den in der Finanzordnung genannten Bedingungen gemäß Artikel 4 der Satzung Kredite aufnehmen. 5. In der Finanzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen: a) das Haushaltsjahr, das am ersten Tag des Monats Januar beginnt und am letzten Tag des Monats Dezember endet; b) Regeln und Verfahren für die mehrjährige Projektplanung und den Ressourcenvoranschlag sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren; c) Regeln und Verfahren für die jährlichen Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschläge sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von zwei Jahren; d) Regeln und Verfahren für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung der jährlichen Haushalte, einschließlich der Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen; e) die Grundsätze für die Wiedereinziehung von Mitteln und für die Zinserträge der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge; f) Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen, insbesondere in Bezug auf die Höchstbeträge, unterhalb deren der Direktor ohne Zustimmung des Exekutivausschusses Aufträge vergeben kann; g) Regeln und Verfahren für die Berechnung und den Transfer der Beitragszahlungen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens; h) Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Ressourcen, einschließlich der Verfahren für den Erwerb, den Verkauf und die Bestimmung des Wertes materieller und immaterieller Güter; i) Regeln und Verfahren für Rechnungslegung und Bestandsaufnahme (einschließlich ihrer Form) sowie für die Erstellung und Form der Jahresbilanz; j) Regeln und Verfahren für den Umgang mit Interessenskonflikten und die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle. 6. Das gemeinsame Unternehmen muss Periodenrechnungen halten im Einklang mit internationalen Rechnungsführungsstandards (IAS) und internationalen Finanzberichtsstandards (International Financial Reporting Standards IFRS). Einnahmen und Ausgaben werden getrennt verwaltet und sind im Jahresabschluss getrennt aufzuführen; dieser enthält die Verwendung der Haushaltsmittel (Mittelbindungen und Zahlungen) und Verwaltungsausgaben. Das gemeinsame Unternehmen führt keine getrennten Konten für die Herkunft der Beträge nach einzelnen Mitgliedern. Es sind jedoch die jährlich eingegangenen Mitgliedsbeiträge und die durchgeführten Maßnahmen aufzuführen. 7. Der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens ist im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festzulegen. 8. Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr übermittelt. 9. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für ein Beschaffungssystem, das in das Beschaffungssystem der ITER-Organisation integriert und mit diesem vereinbar ist, die besonderen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt, die sich unter anderem aus internationalen Verpflichtungen ergeben, und so eine effiziente und rechtzeitige Durchführung der geplanten Beschaffungsmaßnahmen des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht. (1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.