Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/2304 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. November 2025 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2667 (BiH/41/2025)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2304 11.11.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/2304 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 5. November 2025 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2667 (BiH/41/2025) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über eine militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP angenommen, mit der die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) eingerichtet wurde. (2) Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte Operation ALTHEA zu fassen. (3) Am 8. Oktober 2024 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2024/2667 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Florin-Marian BARBU mit Wirkung vom 21. Januar 2025 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Operation ALTHEA ernannt wurde. (4) Am 15. September 2025 haben die italienischen Militärbehörden vorgeschlagen, Generalmajor Maurizio FRONDA als Nachfolger von Generalmajor Florin-Marian BARBU mit Wirkung vom 21. Januar 2026 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Operation ALTHEA zu ernennen (im Folgenden „vorgeschlagene Ernennung“). (5) Am 18. September 2025 hat der Befehlshaber der EU-Operation ALTHEA die vorgeschlagene Ernennung unterstützt. (6) Am 23. September 2025 hat der EU-Militärausschuss die vorgeschlagene Ernennung unterstützt und der Ernennung von Generalmajor Maurizio FRONDA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Operation ALTHEA zugestimmt. (7) Ein Beschluss über die Ernennung von Generalmajor Maurizio FRONDA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Operation ALTHEA sollte gefasst werden. (8) Der Beschluss (GASP) 2024/2667 sollte aufgehoben werden. (9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die Berlin-Plus-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Generalmajor Maurizio FRONDA wird mit Wirkung vom 21. Januar 2026 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ernannt. Artikel 2 Der Beschluss (GASP) 2024/2667 wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 21. Januar 2026 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. November 2025. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende D. PRONK (1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10. (2)  Beschluss (GASP) 2024/2667 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Oktober 2024 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/2130 (BiH/38/2024) (ABl. L, 2024/2667, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2667/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2304/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.