Europäische Union

2005/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)Text von Bedeutung für den EWR

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age der regionalen Selektivität zu prüfen, die von der Kommission eingehend in ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 über die Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar (19) geprüft wurde. Bestehende Beihilfe oder rechtswidrige Beihilfe (68) Diese Frage wurde vom Gericht erster Instanz erörtert, das die Argumente der Regierung von Gibraltar gegen die vorläufige Einschätzung der Regelung über berechtigte Unternehmen als rechtswidrige Beihilfe zurückgewiesen hat. (20) Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung entsprechend der Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 konzipiert wurde, trat sie erst 1983 in Kraft, nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft. Sie kann daher nicht als „bestehende Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden. Das Gericht erster Instanz selbst kam zu dem Schluss, dass es ausreichende Gründe für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission gebe. (69) Bereits 1973 bestätigte der Europäische Gerichtshof ausdrücklich die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf steuerrechtliche Maßnahmen (21). Auch wenn es nur wenig Beispiele für ein Vorgehen der Kommission gegen allgemeine Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung gibt, hat das keine Auswirkungen auf die Frage, ob es sich um eine bestehende oder rechtswidrige Beihilfemaßnahme handelt. In diesem Fall geht es bei der Regelung über berechtigte Unternehmen nicht um eine allgemeine Körperschaftssteuermaßnahme, sondern um eine hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs spezifische Maßnahme. Auf jeden Fall ist die erstmalige Anwendung einer Vertragsbestimmung auf eine besondere Situation nicht die rückwirkende Anwendung einer neuen Vorschrift. (70) Die Regelung über berechtigte Unternehmen war nicht, wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, bei der Kommission angemeldet worden. Die Tatsache, dass sie der Primarolo-Gruppe zur Kenntnis gebracht wurde, kann nicht als förmliche Anmeldung bei der Kommission auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen behandelt werden. (71) Was die Frage anbelangt, ob die Mitteilung eine verwaltungstechnische Neuerung oder eine politische Erklärung darstellt, hat das Gericht erster Instanz bereits bestätigt (22), dass „die Kommission darin (in der Mitteilung) jedoch keine Änderung ihrer Entscheidungspraxis bei der Beurteilung von Steuermaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag bekannt gibt“. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich mit seiner Behauptung Unrecht hat, Maßnahmen wie die Regelung über berechtigte Unternehmen könnten erst nach Veröffentlichung der Mitteilung als staatliche Beihilfe eingestuft werden. (72) Indem die Regierung von Gibraltar geltend macht, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen erst nach Inkraftsetzung 1983 im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Beihilfe wurde, behauptet sie mit Unterstützung des Vereinigten Königreichs, dass die Maßnahme der Liberalisierung des Kapitalverkehrs um zehn Jahre vorausging. Diese allgemeine Bemerkung wurde jedoch nicht von spezifischen Argumenten in Bezug auf berechtigte Unternehmen untermauert und kann daher nicht per se als Begründung dafür herhalten, dass die Maßnahme im Jahr 1983 keine Beihilfe darstellte. Aus der Regelung selbst geht eindeutig hervor, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftssektoren gibt, in denen berechtigte Unternehmen tätig sein dürfen. Inwieweit nicht spezifizierte Restriktionen des Kapitalverkehrs 1983 Unternehmen, die von den Steuervorteilen dieser Maßnahme profitierten, überhaupt betroffen haben, ist daher nicht klar. (73) Selbst wenn, wie vom Vereinigten Königreich behauptet, die Bankgesetze und Devisenkontrollen einiger Mitgliedstaaten zu jener Zeit die Nutzung solcher Offshore-Steuervorteile verhinderten, würde das Vorhandensein der Steuervorteile dennoch die Position der berechtigten Unternehmen gegenüber den Konkurrenzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten an jenen Märkten gestärkt haben, die nicht diesen Restriktionen unterlagen. In dieser Hinsicht hat die Regierung von Gibraltar die gleichen Argumente vorgebracht wie in ihrer Einlassung vor dem Gericht erster Instanz. Das Gericht hat diese Argumente gegen die vorläufige Einstufung der Regelung über berechtigte Unternehmen durch die Kommission zurückgewiesen und den Schluss gezogen, dass „diese allgemeine Argumentation nicht zu der Feststellung führen kann, dass die Steuerregelung von 1983 wegen ihrer Merkmale als bestehende Beihilferegelung zu betrachten wäre“ (23). Das Gericht verwarf Parallelen zur Rechtssache betreffend die irische Körperschaftssteuer (24), da die Sach- und Rechtslage recht unterschiedlich seien (25). Die Kommission sieht daher keinen Grund, ihre Auffassung zu ändern. (74) Was die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anbelangt, gehen die Argumente der Regierung von Gibraltar von einem Ermessensspielraum aus, den die Kommission nicht besitzt. In der Rechtssache Piaggio (26) hat das Gericht entschieden, dass die Einstufung des fraglichen Systems als bestehende Beihilfe vonseiten der Kommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, obwohl dieses System nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden war, nicht akzeptiert werden könne. Dementsprechend muss die Einstufung einer Maßnahme als neue oder bestehende Beihilfe, wie vom Gericht erster Instanz bestätigt (27), ohne Bezugnahme auf den Zeitraum, der seit Inkraftsetzung der Maßnahme verstrichen ist, und ungeachtet jedweder vorherigen Verwaltungspraxis erfolgen, ungeachtet behaupteter eventueller wirtschaftlicher Folgen. Aus diesen Gründen muss die Behauptung von Charles A. Gomez & Co. und dem Vereinigten Königreich zurückgewiesen werden, die Kommission habe unverhältnismäßig gehandelt, als sie der Meinung war, dass die Maßnahme hätte angemeldet werden müssen. Dementsprechend begründet die Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 keinen allgemeinen Grundsatz, dem zufolge eine rechtswidrige Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt wird; es wird vielmehr nur die Rückforderung von Beihilfen ausgeschlossen, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden. (75) Die Kommission stellt fest, dass sich das Verfahren nach Artikel 96 und Artikel 97 EG-Vertrag auf Unterschiede zwischen allgemeinen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bezieht (28). Im Gegensatz dazu ist die Regelung über berechtigte Unternehmen keine solche allgemeine Bestimmung, sondern eine selektive Maßnahme mit engem Anwendungsbereich, die eindeutig in den Geltungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen gehört. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich ihr Vorgehen vollkommen mit dem Buchstaben J des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung im Einklang befindet. Vereinbarkeit (76) Insofern als die Regelung über berechtigte Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Anbetracht der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden. (77) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, können auf diesen Fall nicht angewandt werden. (78) Insbesondere die Schließung der Naval Dockyard kann nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission gilt diese Ausnahme nur in Situationen, wenn das außergewöhnliche Ereignis unvorhersehbar und jenseits der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten ist. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben die Schließung der Marinewerft 1981 angekündigt, drei Jahre bevor sie 1984 dann geschlossen wurde. (79) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme gilt für die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Punkt 3.5 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (29) legt das Verfahren fest, das auf die Ausweisung von Gebieten anzuwenden ist, die nach der Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als förderfähig gelten. Bei diesem Verfahren werden historische Zahlen zugrunde gelegt. Entgegen der Behauptung von Charles A. Gomez & Co. kann diese Bestimmung nicht prospektiv verwendet, sondern nur auf Gebiete angewandt werden, in denen die Bedingungen niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung bereits erfüllt sind. Solche Gebiete werden im Verzeichnis der Regionalbeihilfen des Vereinigten Königreichs festgelegt (30). Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben Gibraltar nicht als Unterstützungsgebiet vorgeschlagen und akzeptiert, dass in Gibraltar für den Zeitraum 2000—2006 keine Regionalbeihilfe gewährt werden kann. Da Gibraltar kein solches Gebiet ist und nie war, findet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) keine Anwendung. Auf jeden Fall wurde nicht behauptet, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt Gibraltars unter der in Punkt 3.5 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Schwelle liegt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kann nicht angewandt werden, um ungewisse und nicht quantifizierbare künftige Folgen abzuschwächen, die an sich durch die Verwendung anderer politischer Instrumente verhindert oder gemildert werden können. (80) Die Regelung über berechtigte Unternehmen kann nicht als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Wie die Regierung von Gibraltar festgestellt hat, legen die Kommission und der Gerichtshof Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) streng in dem Sinne aus, dass eine beträchtliche Störung das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beeinträchtigen muss (31). Die in Frage stehende Störung, die Schließung der Naval Dockyard, betraf nicht das gesamte Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs. Zwar nimmt die Kommission das Argument der Regierung von Gibraltar zur Kenntnis, dass Gibraltar vom Vereinigten Königreich in verfassungsrechtlicher, politischer, gesetzgeberischer, wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und geografischer Hinsicht getrennt ist, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Gibraltar zu Zwecken der Vorschriften über staatliche Beihilfen ein Teil des Vereinigten Königreichs darstellt, ungeachtet des nur hier anwendbaren Artikels 299 Absatz 4 EG-Vertrag. Immerhin gibt es andere Gebiete der Gemeinschaft, die ebenfalls auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Umfang von dem Mitgliedstaat getrennt sind, dem sie angehören. Keines dieser Gebiete wird zu Zwecken des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) als Mitgliedstaat in eigenem Recht behandelt. Die Parallelen, welche die Regierung von Gibraltar zu den Maßnahmen zieht, die als Reaktion auf die BSE-Krise im Vereinigten Königreich ergriffen wurden, sind nicht rechtserheblich. Die BSE-Krise wurde als außergewöhnliches Ereignis betrachtet, so dass diese Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fielen. Es ist nicht erforderlich, dass das außergewöhnliche Ereignis den betreffenden Mitgliedstaat insgesamt beeinträchtigen muss, damit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) zur Anwendung gebracht werden kann. (81) Die Regelung über berechtigte Unternehmen hat nicht die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zum Ziel, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vorgesehen sind. (82) Schließlich muss die Regelung über berechtigte Unternehmen im Lichte des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrachtet werden, der die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorsieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die mit der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährten Steuervorteile stehen nicht im Zusammenhang mit Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder mit spezifischen Projekten. Sie stellen schlicht eine Senkung der Abgaben dar, die ein Unternehmen normalerweise im Rahmen sein Geschäftstätigkeit zu entrichten hat, und müssen daher als staatliche Betriebsbeihilfe angesehen werden, deren Vorteile nicht mehr bestehen, sobald die Beihilfe eingestellt wird. Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fördert. Eine Betriebsbeihilfe kann gemäß den Punkten 4.15 und 4.16 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur unter außergewöhnlichen Umständen oder unter Sonderbedingungen gewährt werden. Außerdem ist Gibraltar nicht im Verzeichnis der Regionalbeihilfen des Vereinigten Königreichs 2000—2006 aufgeführt, das von der Kommission unter der Nummer für staatliche Beihilfen N 265/00 genehmigt wurde (32). Rückforderung (83) Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass, wenn zu Unrecht gewährte staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden, die logische Folge einer solchen Feststellung darin besteht, die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern (33). Durch die Rückforderung der Beihilfe wird die vor Gewährung der Beihilfe vorhandene Wettbewerbsposition so weit wie möglich wiederhergestellt. Allerdings sieht Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, dass „die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. (84) Die Argumente der Regierung von Gibraltar müssen zurückgewiesen werden, dass nämlich durch die Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie durch die Tatsache, dass es sich um eine seltene oder neue Vorgehensweise der Kommission gegen steuerrechtliche Maßnahmen, seien es nun Offshore- oder anderweitige Maßnahmen, handelt, berechtigte Erwartungen geschaffen wurden. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Empfänger rechtswidriger Beihilfen von der Verpflichtung entbunden werden, eine solche Beihilfe zurückzuzahlen, und es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (34). Daher kann die Veröffentlichung der Mitteilung, da sie weder eine politische Erklärung der Kommission noch, wie vom Vereinigten Königreich impliziert, eine Verschärfung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen darstellte, keine berechtigten Erwartungen geschaffen haben (35). Die erstmalige Anwendung einer Vertragsbestimmung auf eine spezifische Situation kann keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Vergangenheit wecken. Auf jeden Fall hat die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Unternehmen entgegen den Behauptungen des Vereinigten Königreichs bei früheren Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen eine wichtige Rolle gespielt (36). (85) Durch die Tatsache, dass die Primarolo-Gruppe von der Regelung über berechtigte Unternehmen in Kenntnis gesetzt wurde, wurden bei weitem keine berechtigten Erwartungen geschaffen, sondern die Maßnahme eindeutig in den Aufgabenbereich der Kommission verwiesen, der unter Buchstabe J des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung genannt ist, nämlich die geltenden steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zu prüfen oder zu überprüfen, mit allen Konsequenzen, die mit einer Untersuchung staatlicher Beihilfen verbunden sind. (86) Was die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen angeht, hat die Regierung von Gibraltar nur allgemeine Argumente vorgebracht, die nicht ausreichen, um das Vorhandensein berechtigter Erwartungen zu begründen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass keine spezifische Argumentation dahin gehend geliefert wurde, wie die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu solchen Erwartungen geführt haben kann, noch wurden Argumente in Bezug auf die Auswirkungen spezifischer Liberalisierungsmaßnahmen vorgebracht. Darüber hinaus ist klar, dass der Anwendungsbereich der Regelung über berechtigte Unternehmen über jene Sektoren hinausgeht, die von den Restriktionen des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen betroffen gewesen sein könnten. (87) Die Regierung von Gibraltar beruft sich auf die Rechtssache Defrenne, um ihr Argument zu erhärten, dass die Verzögerungen vor und während der Überprüfung der Regelung über berechtigte Unternehmen berechtigte Erwartungen geschaffen hätten. Die Sach- und Rechtslage im Fall Defrenne ist jedoch eine ganz andere. Insbesondere dadurch, dass die Kommission lange Zeit keine Vertragsverletzungsverfahren gegen bestimmte Mitgliedstaaten eingeleitet hatte, hat sie trotz eigener Untersuchungen der betreffenden Vertragsverletzungen und ihrer wiederholten Warnungen, Klage einzureichen, die Mitgliedstaaten darin bestärkt, von der Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (jetzt Artikel 141) auszugehen. Im Gegensatz dazu wurde die Aufmerksamkeit der Kommission nicht immer wieder auf die Regelung über berechtigte Unternehmen gelenkt, und erst bei Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung begann die Kommission mit einer systematischen Untersuchung der steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten. (88) Dementsprechend können auch die behaupteten Verzögerungen bei der Vorprüfung keine berechtigten Erwartungen geschaffen haben. Das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, die in den Anforderungen von Auskünften festgesetzten Fristen einzuhalten, hat zu den Verzögerungen beigetragen, sofern es überhaupt welche gegeben hat. Die Vorprüfung muss außerdem in dem allgemeineren Kontext der von der Kommission im Nachgang zur Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung ergriffenen Maßnahmen gesehen werden, in deren Rahmen sie von den Mitgliedstaaten Auskünfte über ungefähr 50 steuerrechtliche Maßnahmen anforderte. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war nur eine dieser Maßnahmen. Die Kommission war während der Vorprüfung nicht untätig, musste jedoch die Regelung über berechtigte Unternehmen gleichzeitig mit den Voruntersuchungen zu den anderen Maßnahmen bearbeiten. (89) Ein Teil der Zeit wurde für die Prüfung der Regelung über steuerbefreite Unternehmen verwendet, nach deren Muster, der Regierung von Gibraltar zufolge, die Regelung über berechtigte Unternehmen fast „Wort für Wort“ formuliert wurde. In diesem Fall hat sich die Regierung von Gibraltar selbst auf Behauptungen bezogen, die sie zu den steuerbefreiten Unternehmen aufgestellt hat (beispielsweise in ihrem vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 12. September 2000 vorgelegten Papier), dass nämlich die Bemerkungen über steuerbefreite Unternehmen sinngemäß auf berechtigte Unternehmen zuträfen. Soweit die Kommission weiß, haben die Behörden des Vereinigten Königreichs die Regierung von Gibraltar über die Durchführung des Prüfverfahrens auf dem Laufenden gehalten. Die Regierung von Gibraltar hatte außerdem Gelegenheit, die Überprüfung ihrer Offshore-Steuerregelungen auf der Sitzung von 19. Oktober 2000 zu diskutieren, und konnte sich stets über den Fortgang, den Zeitplan und das mögliche Ergebnis informieren. (90) Es kann sein, dass es gewisse Zweifel hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Verfahrens für staatliche Beihilfen bei gewissen steuerrechtlichen Maßnahmen gab, da Fortschritte beim Abbau schädlicher Maßnahmen noch ausstanden. Dies bezog sich jedoch teilweise auf solche bestehenden Beihilfemaßnahmen, bei denen im Fall einer Rücknahme gemäß Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung ein Prüfverfahren wegen staatlicher Beihilfen keinen Sinn mehr gehabt hätte. Die Kommission vertrat auch die Meinung, dass es im Interesse einer Gleichbehandlung besser wäre, Prüfverfahren gegen eine Reihe von Maßnahmen zu eröffnen, von denen viele Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen sein würden, statt stückweise vorzugehen. (91) Was die Forderung nach einer Verjährungsfrist anbetrifft, ist festzustellen, dass eine solche ja tatsächlich existiert und in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehen ist. Gemäß den Verjährungsregeln ist ausgeschlossen, dass eine mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission, in diesem Fall zehn Jahre vor dem Schreiben der Kommission vom 12. Februar 1999, festgelegte Beihilfe zurückgefordert werden kann. (92) Die Kommission nimmt die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar zur Bedeutung der spezifischen Aufforderung der Kommission, zur Rückforderung der Beihilfe Stellung zu nehmen, zur Kenntnis. Während in der Aufforderung eindeutig die Unsicherheit der Kommission im Hinblick auf die Rückforderung zum Ausdruck kam, diente sie doch auch als ausdrückliches Signal an die Begünstigten, dass die Rückforderung ganz klar eine Möglichkeit darstelle und im Prinzip das logische Ergebnis wäre, wenn die Maßnahme als rechtswidrige und nicht vereinbare Beihilfe erachtet werden sollte. Zwar stellt der Präsident des Gerichts erster Instanz fest, dass diese unübliche Aufforderung prima facie die etwaigen Besorgnisse der Begünstigten im Wesentlichen zerstreuen dürfte, doch kam er nicht zu dem Schluss, dass solche Besorgnisse auch tatsächlich zerstreut worden seien (37). In letzterem Fall wäre die Kommission in die absurde Lage gekommen, dass es als falsche Konsequenz aus einer Aufforderung zur Meinungsäußerung zu einer bestimmten Vorgehensweise ausgeschlossen wäre, eben diese Vorgehensweise zu wählen. (93) Dementsprechend dienten von der Kommission eventuell öffentlich geäußerte Zweifel hinsichtlich des Bestehens oder der Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme als Hinweis darauf, dass die Feststellung des Vorliegens einer rechtswidrigen Beihilfe mit all ihren Konsequenzen durchaus im Bereich des Möglichen liege. (94) Die Behauptung, eine Rückforderungsentscheidung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (38), dass die Rückforderung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen zwecks Wiederherstellung der zuvor bestehenden Lage im Prinzip nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. (95) Die Kommission weist die Behauptung zurück, dass eine Rückforderungsentscheidung für die Behörden Gibraltars eine unverhältnismäßige administrative Belastung bedeuten würde. Dem Vereinigten Königreich zufolge gibt es ungefähr 140 berechtigte Unternehmen. Das sind weniger als 10 % der jedes Jahr in Gibraltar steuerlich veranlagten Unternehmen. Ausgehend von der Annahme, dass die meisten, wenn nicht alle, berechtigten Unternehmen eine gewisse Einkommensteuer, wenn auch zu einem reduzierten Satz, zahlen und dass solche Unternehmen üblicherweise eine „tatsächliche Geschäftsstelle“ in Gibraltar unterhalten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die administrative Belastung nicht übermäßig hoch wäre. Was die Behauptung angeht, die Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden in Gibraltar seien begrenzt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Bestimmungen so anzuwenden seien, dass eine Rückforderung nicht praktisch unmöglich werde (39). (96) Ähnliche Argumente

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.