Europäische Union

2005/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)Text von Bedeutung für den EWR

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zögerliche Haltung in Bezug auf die Möglichkeit, eine Rückforderungsentscheidung zu erlassen, und betonte die Unüblichkeit dieser Aufforderung zu einer spezifischen Stellungnahme. Die Kommission erklärte ferner, dass die eventuell vorhandene Unsicherheit und die Möglichkeit, dass die Maßnahme in einer „Grauzone“ der Rechtsunsicherheit angesiedelt sei, allenfalls zu berechtigten Erwartungen Anlass gegeben habe und eine Debatte über die Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ausgelöst habe. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 stellte der Präsident des Gerichts erster Instanz fest, dass diese unübliche Aufforderung die Unternehmen vielleicht davon überzeugen könne, Gibraltar nicht den Rücken zu kehren, und auf den ersten Blick eventuelle Besorgnisse der Begünstigten in erheblichem Maß zerstreuen dürfte (15). Dementsprechend hat die Kommission die Regierung von Gibraltar und die Begünstigten glauben gemacht, dass keine Rückforderung gestellt werden würde. (33) Die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag auf klassische „Offshore“-Regelungen ist neu und noch mit konzeptionellen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung eines Vorteils, der finanziellen Belastung des Staates und der Selektivität verbunden. (34) Die Kommission selbst war zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausnahmsweise nicht in der Lage, über die Frage einer bestehenden Beihilfe zu entscheiden. (35) Eine Rückforderung stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Gemeinschaftsrecht muss, wenn unterschiedliche Vorgehensweisen zur Wahl stehen, die mit den geringsten Belastungen verbundene Vorgehensweise gewählt werden. Die daraus resultierenden Nachteile dürfen im Vergleich zu den verfolgten Zielen nicht unverhältnismäßig sein. (36) Eine Rückforderung von im Laufe der letzten zehn Jahre gewährten Beihilfen würde für die Behörden Gibraltars eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Gibraltar ist ein kleines Gebiet mit begrenzten Verwaltungsressourcen — es werden nur ungefähr 2 000 Unternehmen jedes Jahr steuerlich veranlagt. Eine Rückforderung würde u. a. bedeuten, dass von den berechtigten Unternehmen (einschließlich der nicht länger aktiven) entsprechende Abschlüsse angefordert werden müssten, dass die Unternehmen für jedes Jahr steuerlich veranlagt werden müssten, dass Steuerbescheide ausgestellt und Einsprüche bearbeitet werden müssten, dass Einsprüchen widersprochen werden müsste und bei Nichtzahlung fälliger Steuern Maßnahmen eingeleitet werden müssten. Die administrative Belastung, die begrenzten Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden von Gibraltar, die Unmöglichkeit, Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, aufzufinden, und das Fehlen von Unternehmensvermögen in Gibraltar würden die Regierungstätigkeit lähmen, ohne Garantie dafür, dass eine Rückforderung Erfolg haben würde. (37) Eine Rückforderung würde sich unverhältnismäßig auf die Wirtschaft in Gibraltar auswirken und eine unverhältnismäßig harte Strafe darstellen in Anbetracht der Umstände, die zum Erlass der Regelung über berechtigte Unternehmen geführt haben, der begrenzten Folgen für Wettbewerb und Handel und der geringen Größe der begünstigten Unternehmen. Finanzdienstleistungen machen ungefähr 30 % des BIP Gibraltars aus und die direkt mit den berechtigten Unternehmen zusammenhängenden Arbeitsplätze werden auf 1 400 geschätzt (bei einer Erwerbsbevölkerung von insgesamt ca. 14 000). Der Finanzsektor hat bedeutende Auswirkungen auf praktisch alle anderen Sektoren der Wirtschaft. Eine Rückforderung würde Liquidation, Konkurs oder Weggang der berechtigten Unternehmen, eine Destabilisierung des Finanzdienstleistungssektors und hohe Arbeitslosigkeit zur Folge haben, was wiederum zu politischer, sozialer und wirtschaftlicher Instabilität führen würde. (38) Ein Großteil der berechtigten Unternehmen wäre in Gibraltar nicht steuerpflichtig, da deren Einkünfte weder von Gibraltar bezogen noch in Gibraltar entstehen oder erhalten werden. Aufgrund der Förderkriterien dürften die Begünstigten in vielen Fällen kein Vermögen im Zuständigkeitsbereich Gibraltars haben. Andere, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, wären nicht auffindbar. (39) Viele Begünstigte würden Beihilfe erhalten, die der De-minimis-Regel entsprechen. V.   STELLUNGNAHME VON CHARLES A. GOMEZ & CO. (40) Die Stellungnahme von Charles A. Gomez & Co. lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: (41) Der juristische Beruf in Gibraltar weist eine erhebliche Abhängigkeit von der Finanzplatztätigkeit auf, zu der die berechtigten Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leisten. Ungefähr 130 Anwälte beschäftigen außerdem mehrere hundert Mitarbeiter und tragen so entscheidend zur Beschäftigung in Gibraltar und Spanien bei. (42) Der Rückgriff auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag kann nicht auf Gebiete begrenzt werden, in denen die Lebenshaltung bereits niedrig ist oder es bereits eine erhebliche Arbeitslosigkeit gibt. Der Grundsatz des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) muss auch angewandt werden, wenn es gilt, Arbeitslosigkeit und Armut zu verhüten. Als die Regelung über berechtigte Unternehmen in Kraft trat, hatte Gibraltar noch mit den Folgen der 20 Jahre lang von Spanien verhängten Sanktionen zu kämpfen, während es gleichzeitig mit der bevorstehenden Schließung der Royal Navy Dockyard konfrontiert war. Vor die Alternativen Armut, Arbeitslosigkeit und Auswanderung gestellt, erschloss sich Gibraltar eine andere Quelle des Wohlstands durch Schaffung des Finanzplatzes Gibraltar, zu dem die Regelung über berechtigte Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leistet. Das europäische Interesse kann nicht darin bestehen, Armut und Arbeitslosigkeit hinzunehmen, dadurch dass die Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag auf diese Situation ausgeschlossen wird, wenn machbare Alternativen vorhanden sind. Im Gegensatz zu anderen großen Finanzplätzen ist der Finanzplatz Gibraltar aus reiner Notwendigkeit entstanden. Diese Notwendigkeit, Selbstschutz und die Pflicht, von anderen verursachte Schäden zu mildern, rechtfertigen alle die Regelung über berechtigte Unternehmen. (43) Seit dem Beitritt Gibraltars im Jahr 1973 haben es die Einrichtungen der Gemeinschaft versäumt, die Rechte und Interessen der in Gibraltar ansässigen EG- bzw. EU-Bürger zu verteidigen. Trotz eines Urteils des Gerichtshofes sind die in Gibraltar lebenden Unionsbürger nicht im Europäischen Parlament vertreten. Angesichts des nicht vorhandenen Engagements im „EU-Hoheitsgebiet Gibraltar“ scheint das Insistieren der Kommission auf Anmeldung der von Gibraltar ergriffenen Abwehrmaßnahmen übertrieben. VI.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (44) Das Vereinigte Königreich hat den ersten Teil seiner Stellungnahme auf die Frage der Rückforderung der Beihilfe und der regionalen Selektivität begrenzt; weitere Bemerkungen sind in dem Teil enthalten, in dem auf die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar eingegangen wird. Die Stellungnahme lässt sich folgendermaßen zusammenfassen. Rückforderung der Beihilfe (45) Sollte die Regelung über berechtigte Unternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe angesehen werden, gilt der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Vertrauensschutz, der eine Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ausschließt. Obwohl berechtigte Erwartungen nur unter außergewöhnlichen Umständen entstehen, wenn ein Empfänger legitimerweise davon ausgehen konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig ist (16), liegen solche Umstände in diesem Fall vor, und es wäre unangemessen und unrechtmäßig, wenn die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen würde. (46) Dieses Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geht auf die Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung aus dem Jahr 1977 zurück, in dem sich die Kommission zur strikten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmenssteuern verpflichtet hat. Diese Erklärung impliziert, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Vergangenheit auf steuerliche Regelungen, die im Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angesprochen werden, nicht so strikt angewandt wurden. (47) Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Regierung von Gibraltar oder des Vereinigten Königreichs 1984 die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die in Frage stehende Regelung könnte die Pflichten des Vereinigten Königreichs in Bezug auf staatliche Beihilfen verletzen. Zwar war seiner Zeit klar, dass ein extrem spezifischer oder sektoraler Steuervorteil eine staatliche Beihilfe darstellen kann, doch war die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf allgemeinere Körperschaftssteuerregelungen, wie die Regelung über berechtigte Unternehmen, nie Gegenstand ernsthafter wissenschaftlicher Bemerkungen oder Erklärungen seitens der Kommission. Es wäre unangemessen, wollte man erwarten, dass umsichtige Geschäftsleute Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen aufwerfen. Sie werden durchaus ihre Unternehmensplanung gemacht und ihre wirtschaftliche Position auf der Grundlage der Regelung über berechtigte Unternehmen verändert haben und konnten berechtigterweise davon ausgehen, dass die Steuervorteile rechtens waren. (48) Unter Punkt 26 der Mitteilung werden ausdrücklich die Umstände erwähnt, dass nichtansässige Unternehmen günstiger behandelt werden als ein ansässiges Unternehmen. Damit wurde die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von ansässigen und nichtansässigen Unternehmen erstmals von der Kommission als ein Akt der Selektion oder „Spezifität“ anerkannt, wodurch die Vorschriften über staatliche Beihilfen ins Spiel kommen können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war damals schon viele Jahre in Kraft, ohne auf Kritik oder Bemerkungen der Kommission gestoßen zu sein. Regionale Spezifität (49) Allein die Tatsache, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen ein Merkmal der Gesetzgebung von Gibraltar ist, das keine Anwendung auf den Rest des Vereinigten Königreichs findet, kann nicht als Begründung für den Tatbestand der Selektivität, wie in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verlangt, herangezogen werden. Gibraltar ist für Steuerzwecke ein vom Rest des Vereinigten Königreichs getrenntes Gebiet, das Autonomie in Steuerfragen genießt. Es ist nicht der Fall, dass Unterschiede zwischen den in Gibraltar geltenden Steuergesetzen und den Steuergesetzen im Rest des Vereinigten Königreichs automatisch zu staatlichen Beihilfen führen würden. Die Tatsache, dass es innerhalb eines Mitgliedstaates ein Verwaltungsgebiet mit Autonomie in Steuerangelegenheiten gibt, bedeutet nicht allein deshalb, weil ein bestimmter Aspekt seines Steuersystems zu einem niedrigeren (oder höheren) Steuersatz führt als im Rest des Mitgliedstaates, dass eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Wenn es sich innerhalb des betreffenden Steuergebietes um eine allgemeine steuerliche Maßnahme handelt, fällt diese Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Eine anderslautende Entscheidung würde die Befugnisse teilautonomer und dezentralisierter Verwaltungen innerhalb der Gemeinschaft, Steuern zu erheben und zu ändern, in Frage stellen. Dies würde einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsmäßigen Regelungen der Mitgliedstaaten darstellen. Stellungnahme der Regierung von Gibraltar (50) Das Vereinigte Königreich unterstützt das Vorbringen der Regierung von Gibraltar, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen als bestehende Beihilfe in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 behandelt werden sollte. In den 1970er und 1980er Jahren wurde allgemein davon ausgegangen, dass die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerfragen nicht durch die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingeschränkt wird, insoweit das gesamte System der Unternehmensbesteuerung betroffen ist. Die Kommission machte keinen Versuch, die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf das Steuersystem von Gibraltar oder auf andere Steuersysteme innerhalb der Gemeinschaft anzuwenden, die bestimmten Klassen von Unternehmen eine vorteilhaftere steuerrechtliche Behandlung als anderen gewährten. Erst nachdem man sich auf die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen in den 1980er Jahren bzw. Anfang der 1990er Jahre und anschließend auf die Schaffung einer einheitlichen Währung in den 1990er Jahren geeinigt hatte, richtete sich die Aufmerksamkeit ernsthaft darauf, einen schädlichen Wettbewerb aufgrund der einzelstaatlichen Steuersysteme zu begrenzen. Die Anwendung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen, um eine solche Steuerpolitik durchzuführen, ist erst ein Phänomen der letzten vier Jahre. Der Gemeinsame Markt hat sich in den letzten drei Jahrzehnten entwickelt, und viele Instrumente staatlicher Beihilfen von heute wären vor 30, 20 oder auch nur 10 Jahren nicht als staatliche Beihilfe betrachtet worden. (51) Selbst wenn die Kommission in Anbetracht des derzeitigen Standes des Gemeinschaftsrechts mit ihrer Meinung Recht haben sollte, die Regelung über berechtigte Unternehmen als eine staatliche Beihilfemaßnahme zu betrachten, die, würde sie heute erlassen, angemeldet werden müsste, hätten weder die Kommission noch der Gerichtshof sie zum Zeitpunkt ihrer Annahme als anzumeldende staatliche Beihilfe angesehen. 1984 war Spanien noch kein Mitgliedstaat, und viele Mitgliedstaaten hatten Bankgesetze und Devisenkontrollen, die die Nutzung von Steuervorteilen ähnlich denen in Gibraltar verhindern sollten. Es ist längst nicht klar, ob die Maßnahmen Gibraltars damals überhaupt Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben konnten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen konnten. (52) Zu jener Zeit hat die Kommission selbst Fälle von unterschiedlicher steuerrechtlicher Behandlung, sofern möglich, eher unter Bezugnahme auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 90) behandelt, als sich auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu berufen. Wissenschaftliche Kommentatoren und Steuerrechtler waren nicht der Meinung, dass die Grundsätze staatlicher Beihilfen auf andere Fälle anwendbar gewesen seien als auf jene, in denen Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen spezifische Steuerbefreiungen aus industriepolitischen Gründen gewährt wurden. Das Argument, Maßnahmen wie die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar könnten staatliche Beihilfen darstellen, lässt sich erst nach Veröffentlichung der Mitteilung am 10. Dezember 1998 aufrechterhalten. (53) Was die Frage der Rückforderung angeht, unterstützt das Vereinigte Königreich insbesondere die Argumente der Regierung von Gibraltar, dass die Verpflichtung der Kommission, die Vorschriften über staatliche Beihilfen systematisch auf Maßnahmen im Bereich der direkten Besteuerung anzuwenden, neu sei und dass es unmöglich sei, Beihilfen zurückzufordern. Eine Rückforderung würde eine unverhältnismäßige Belastung der Behörden von Gibraltar darstellen, viele berechtigte Unternehmen würden in Gibraltar gar nicht zur Körperschaftssteuer veranlagt, es wäre in vielen Fällen unmöglich, die Beihilfe zu bemessen und/oder zurückzufordern, und viele Begünstigte würden eine De-minimis-Beihilfe erhalten. VII.   BEURTEILUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (54) Nach Berücksichtigung der Bemerkungen der Behörden des Vereinigten Königreichs, der Regierung von Gibraltar sowie von Charles A. Gomez & Co. bleibt die Kommission bei ihrer Position, die sie in ihrer Entscheidung vom 11. Juli 2001 (17) an die Behörden des Vereinigten Königreichs über die Einleitung des Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ausdruck gebracht hatte, dass nämlich die zu prüfende Regelung eine rechtswidrige staatliche Betriebsbeihilfe innerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle. Vorhandensein von Beihilfe (55) Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen zu werden, muss eine Maßnahme folgende vier Kriterien erfüllen: (56) Erstens muss die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, der die ihnen im geschäftlichen Ablauf normalerweise entstehenden Kosten senkt. Gemäß Punkt 9 der Mitteilung kann der Steuervorteil durch unterschiedliche Arten, die Belastung des Unternehmens zu verringern, gewährt werden, insbesondere durch eine Senkung des Steuerbetrags. Die Regelung über berechtigte Unternehmen erfüllt dieses Kriterium eindeutig. Statt der Einkommensteuer zu dem in Gibraltar üblichen Körperschaftssteuersatz in Höhe von 35 % zu unterliegen, handeln die berechtigten Unternehmen ihren Steuersatz mit den Behörden von Gibraltar, wie unter Erwägungsgrund 9 beschrieben, aus. (57) Die Bemerkung, dass es sich bei der Regelung über berechtigte Unternehmen um eine im internationalen Kontext wirksame steuerrechtliche Regelung handele, ist in Bezug auf ihre Einstufung als staatliche Beihilfemaßnahme irrelevant. Obwohl die Kommission das Argument gelten lässt, dass Gibraltar nicht ermächtigt ist, Steuervorteile für Gebiete zu gewähren, die einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen, zeigt die Tatsache, dass die berechtigten Unternehmen ihren Steuersatz aushandeln, eindeutig, dass sie Einkünfte erzielen, die ohne ihre Sonderbehandlung der Unternehmensbesteuerung zu üblichen Steuersätzen unterlägen. Ungeachtet der Art der Geschäftstätigkeit, der berechtigte Unternehmen nachgehen können, wird ihnen der Status als berechtigtes Unternehmen dann gewährt, wenn sie in Gibraltar registrierte Unternehmen oder registrierte Niederlassungen von ausländischen Unternehmen sind. Folglich profitieren die berechtigten Unternehmen von einer besonderen und vorteilhafteren steuerrechtlichen Behandlung in Gibraltar, verglichen mit anderen in Gibraltar registrierten Unternehmen. (58) Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Gewährung einer Steuerminderung wie die zwischen dem berechtigten Unternehmen und den Behörden von Gibraltar ausgehandelte bedeutet ein verringertes Steueraufkommen, was gemäß Punkt 10 der Mitteilung der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben entspricht. (59) Das Argument der Regierung von Gibraltar, dass die Maßnahme durch die völlige Isolierung keine offensichtliche Belastung ihres Haushalts darstelle, muss zurückgewiesen werden. Die Kommission ist der Meinung, dass der Steuervorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da dieser Vorteil daher rührt, dass der Mitgliedstaat auf Steuereinnahmen verzichtet, die er normalerweise gehabt hätte (18). Bei Nichtvorhandensein dieses völlig isolierten Steuervorteils würden die Aktivitäten der berechtigten Unternehmen, soweit ihnen im Zuständigkeitsbereich der gibraltarischen Behörden nachgegangen wird, dem vollen Steuersatz in Gibraltar unterliegen. Dieser Unterschied in der Besteuerung entspricht den Steuereinnahmen, auf die hier verzichtet wurde. (60) Drittens muss sich die Maßnahme auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Dieses Kriterium ist insoweit erfüllt, als die berechtigten Unternehmen tatsächlich oder potenziell in der Lage sind, mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen Geschäfte zu tätigen oder sich an Märkten in Drittländern zu betätigen, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Dies ist insbesondere der Fall, da sich die berechtigten Unternehmen unter normalen Umständen nicht in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen dürfen. (61) Selbst wenn einige berechtigte Unternehmen von Einzelpersonen aus steuerlichen Gründen gegründet wurden und nicht, um Handel zu treiben, zu produzieren oder am Markt zu konkurrieren, sind sie von diesen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen. Die Tatsache jedoch, dass berechtigte Unternehmen normalerweise eine tatsächliche Geschäftsstelle in Gibraltar unterhalten und Einkommen erzielen, das, wenn auch zu einem reduzierten Satz, der Unternehmensbesteuerung unterliegt, lässt darauf schließen, dass sie sich in der Tat wirtschaftlich betätigen. Dies wird durch das breite Spektrum an Sektoren bestätigt, in denen berechtigte Unternehmen aktiv sind (siehe Erwägungsgrund 9 oben). (62) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Gibraltar nicht Teil des gemeinsamen Steuergebiets der Gemeinschaft ist. Dies betrifft jedoch nicht die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf jene Unternehmen, die in Gibraltar im Warenhandel tätig sind. Solche Unternehmen sind weder vom Handel mit Unternehmen innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets noch davon ausgeschlossen, an Märkten in Drittländern zu konkurrieren, an denen andere Unternehmen der Gemeinschaft tatsächlich oder potenziell tätig sind. Daher werden Handel und Wettbewerb in dem Maße beeinflusst, wie der im Warenhandel tätigen berechtigten Unternehmen gewährte Steuervorteil deren Position stärkt. (63) Die Parallelen, die zu der Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung 2000/394/EG in Bezug auf Beihilfen an Unternehmen in Venedig und Chioggia gezogen werden, müssen ebenfalls zurückgewiesen werden. Die Umstände dieser beiden Fälle sind recht unterschiedlich. Insbesondere die Schlussfolgerung, dass keine Auswirkungen auf den Handel vorhanden seien und folglich keine Beihilfe an drei bestimmte Unternehmen geleistet werde, basierte u. a. darauf, dass es sich hier um lokal erbrachte Dienstleistungen handelte. Diese Überlegungen treffen auf die berechtigten Unternehmen eindeutig nicht zu, die, wie die Regierung von Gibraltar selbst ausführt, in internationalem Kontext operieren. (64) Mit der De-minimis-Regel lässt sich die Anwendung der Regelung über berechtigte Unternehmen nicht rechtfertigen. Es gibt keinen Mechanismus, der die Gewährung von Beihilfen über den nach der De-minimis-Regel zulässigen Umfang hinaus verhindert, auch werden mit dieser Maßnahme keine Sektoren ausgeschlossen, auf welche die De-minimis-Regelung nicht zur Anwendung gebracht werden kann. (65) Letztens muss die Maßnahme insofern spezifisch oder selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren“ begünstigt. Die Begünstigten der Maßnahme sind Unternehmen in Gibraltar, an denen kein Bürger Gibraltars und keine in Gibraltar ansässige Person wirtschaftlich beteiligt ist. Außerdem dürfen sich berechtigte Unternehmen unter normalen Umständen nicht in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen. Die Maßnahme ist daher insofern selektiv, als jene nicht in gibraltarischem Besitz befindlichen Unternehmen steuerrechtlich begünstigt werden, die in oder von Gibraltar aus tätig sind. (66) Mit der Bemerkung, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da jeder ein berechtigtes Unternehmen gründen könne, und dass Einschränkungen hinsichtlich der Gewährung des Status eines berechtigten Unternehmens ein Akt umgekehrter Diskriminierung von in Gibraltar ansässigen Personen seien, wird nicht der Nachweis erbracht, dass die Maßnahme nicht selektiv ist. Bei der Prüfung einer Maßnahme muss ein Vergleich mit dem allgemein anwendbaren System angestellt werden, in diesem Fall also mit der in Gibraltar üblichen Körperschaftssteuerregelung. Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt eindeutig eine Ausnahme vom allgemeinen System dar. (67) Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur regionalen Spezifität zur Kenntnis. Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nicht zu argumentieren versucht hat, die Regelung über berechtigte Unternehmen würde eine allgemeine Maßnahme innerhalb des Steuergebiets Gibraltars darstellen. Die Kommission steht daher zu ihrer Schlussfolgerung, dass die Maßnahme innerhalb Gibraltars im Wesentlichen selektiv ist. Es ist daher nicht notwendig, in diesem Fall die Fr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.