Europäische Union

2005/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)Text von Bedeutung für den EWR

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wie unter Erwägungsgrund 37 in Bezug auf die Folgen der Rückforderung für die gibraltarische Wirtschaft wurden von der Regierung von Gibraltar in ihrem Versuch angeführt, die Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu verhindern (40). Jene Folgen haben sich nicht eingestellt. Und es ist längst nicht sicher, dass Vergleichbares infolge einer Rückforderungsentscheidung hier der Fall wäre. Die Kommission stellt auch fest, dass sich die Argumente hinsichtlich der Auswirkungen einer Rückforderung auf die gibraltarische Wirtschaft sowohl auf die Regelung über berechtigte Unternehmen als auch auf die Regelung über steuerbefreite Unternehmen beziehen. Jedoch ist die Gefahr einer Rückforderung seit den Bemerkungen der Regierung von Gibraltar insofern geringer geworden, als nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wegen staatlicher Beihilfen (41) jetzt geprüft wird, ob die ursprüngliche Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 als bestehende Beihilferegelung angesehen werden kann. Es kann keine Rückforderungsentscheidung in Bezug auf diese Regelung ergehen, und folglich werden die von der Regierung von Gibraltar vorausgesagten Auswirkungen, insoweit sich diese überhaupt einstellen, geringer sein. Auf jeden Fall kann die Kommission solche hypothetischen Erwägungen nicht zulassen, mit denen eine weitestgehende Wiederherstellung der Wettbewerbssituation verhindert werden soll, die vor der Einführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme bestanden hatte. (97) Die Kommission nimmt die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar zur Kenntnis, dass einige der berechtigten Unternehmen in Gibraltar nicht steuerlich veranlagt würden, dass einige innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs keine Vermögenswerte besäßen, einige ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hätten und andere eine Beihilfe unterhalb der De-minimis-Schwelle erhielten. Solche Erwägungen können jedoch nicht an sich bereits eine Rückforderungsentscheidung ausschließen. Auch entbinden sie die Behörden eines Mitgliedstaats nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückforderungsentscheidung vollständig umzusetzen, da sie nur im Zusammenhang mit einer Einzelfallprüfung relevant werden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die mit dem Status eines berechtigten Unternehmens verbundenen Vorteile weder auf De-minimis-Beihilfen noch auf Unternehmen begrenzt seien, die in Gibraltar zur Steuer veranlagt würden oder die keine Vermögenswerte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gibraltarischen Behörden besäßen. (98) Die Kommission gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob die gibraltarischen Behörden in gutem Glauben gehandelt haben oder nicht. Jedoch folgt aus den Urteilen des Gerichtshofs (42), dass durch die Änderung einer bestehenden Beihilfe der Anwendungsbereich der Maßnahme erweitert und/oder die angebotenen Vorteile erhöht werden müssen, wenn diese bestehende Beihilfe aufgrund der Änderung zu einer neuen Beihilfe werden soll oder die Änderung selbst eine neue Beihilfe darstellen soll. (99) Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission das Urteil des Gerichts erster Instanz zur Kenntnis, dass die gibraltarische Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 als bestehende Beihilfemaßnahme betrachtet werden muss (43). Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die Regelung über berechtigte Unternehmen sehr eng an der Regelung über steuerbefreite Unternehmen orientiert. Die Förderkriterien sind weitgehend identisch. Die substanziellen Unterschiede betreffen die Festsetzung der zu zahlenden Jahressteuer. Statt nur eine sehr niedrige feste Jahressteuer zu entrichten, führen die berechtigten Unternehmen einen Prozentsatz ihres Jahresgewinns ab. Daraus folgt also, dass die berechtigten Unternehmen eine Steuer auf ihren Gewinn zu einem höheren Satz zahlen als die steuerbefreiten Unternehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag die restriktivere Regelung über berechtigte Unternehmen gegenüber der Regelung über steuerbefreite Unternehmen einen geringeren Vorteil bietet. Die Kommission stellt außerdem fest, dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass die von einem berechtigten Unternehmen gezahlte Steuer niedriger ist als die feste Jahressteuer eines äquivalenten steuerbefreiten Unternehmens, der Unterschied unterhalb der De-minimis-Schwelle liegen würde. Die Regelung sieht einen Mindeststeuersatz von 0 % für ein berechtigtes Unternehmen vor, wohingegen steuerbefreite Unternehmen eine feste Jahressteuer in Höhe von 225 GBP bis 300 GBP entrichten. (100) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein umsichtiger Geschäftsmann in dem Fall, dass er in der Lage war, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die Maßnahme tatsächlich erlassen wird (44). Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den Regelungen über steuerbefreite und über berechtigte Unternehmen ist kaum erkennbar, wie ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer hätte voraussehen können, dass die beiden Regelungen Gegenstand unterschiedlicher Verfahren für staatliche Beihilfen werden würden. Die Unterschiede zwischen den beiden Regelungen sind weniger in ihrer Konzeption begründet, sie spiegeln vielmehr die Praxis der Behörden von Gibraltar wider, von jenen Offshore-Unternehmen mit einer tatsächlichen Geschäftsstelle in Gibraltar die Zahlung von Steuern, wenn auch zu einem niedrigen Satz, zu verlangen. Man kann daher begründeterweise annehmen, dass ein umsichtiger Geschäftsmann, der in gutem Glauben handelte, mit Recht hätte davon ausgehen können, dass er mit einer Entscheidung für die weniger großzügige Regelung über berechtigte Unternehmen statt für die offensichtlich rechtmäßige (hinsichtlich staatlicher Beihilfen, bestehende) Regelung über befreite Unternehmen unter eine Regelung fallen würde, deren Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel steht. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Rückforderungsentscheidung unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falls gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (101) Abschließend sei festgestellt, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass keine der in Artikel 87 Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Ausnahmen zur Anwendung kommt. Es sei ferner festgestellt, dass das Vereinigte Königreich die in Frage stehende Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig eingeführt hat. Die Begünstigten dieser Regelung konnten jedoch begründeterweise berechtigte Erwartungen hegen, dass die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht in Zweifel gezogen würde. Eine Rückforderung von aufgrund der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährter Beihilfe sollte daher nicht verlangt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Regelung über berechtigte Unternehmen, enthalten im Einkommensteuergesetz von Gibraltar (Income Tax (Amendment) Ordinance) vom 14. Juli 1983 und in den Einkommenssteuervorschriften (berechtigte Unternehmen) von Gibraltar (Income Tax (Qualifying Companies) Rules) vom 22. September 1983, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich soll die in Artikel 1 genannte Regelung zurücknehmen. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich soll die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen zu deren Umsetzung unterrichten. Artikel 4 Die Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, 30. März 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 9. (2)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R: Gibraltar/Kommission R, Slg. 2001, II-3915. (3)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01: Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Ungefähr zwölf Unternehmen liegen außerhalb der Spanne von 2-10 %. Die Steuersätze dieser Unternehmen sind auf Einzelfallbasis ausgehandelt worden und liegen zwischen 0,5 % und 1,5 % sowie zwischen 21 % und 34 %. Es gibt keine Wechselbeziehung zwischen dem angewandten Steuersatz und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Die Unternehmen operieren in unterschiedlichen Sektoren, einschließlich privater Kapitalanlagen, Marketing sowie Verkauf von Ferienwohnungen und -häusern, Offshore-Banken, Schiffsreparaturen, Marketingberatung. (6)  Steuerbefreite Unternehmen zahlen keine Steuern auf ihre Gewinne, sondern eine feste Jahressteuer von 225-300 GBP. (7)   ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2. (8)   ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 50, Erwägungsgründe 90, 91 und 93. (9)   ABl. C 384 vom 10.12 1998, S. 3. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung in der durch die Beitrittsakte von 2003 geänderten Fassung. (11)   ABl. C 395 vom 18.12.1998, S. 19. (12)  Rechtssache 43/75: Defrenne/Sabena, Slg. 1976-455, Randnrn. 72, 73 und 74. (13)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96: Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, S. 167 ff. (14)  Siehe Fußnote 1. (15)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01, Randnrn. 104 und 113. (16)  Rechtssache 223/85: Rijn-Schelde-Verolme/Kommission, Slg. 1987, S. 4617. (17)  Siehe Fußnote 1. (18)  Siehe auch Rechtssache C-156/98: Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 26. (19)  Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (20)  Siehe verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnrn. 117-131. (21)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 13. (22)  Verbundene Rechtssachen T-269/99, T-271/99 und T-272/99: Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4217, Randnr. 79. (23)  Siehe verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01. (24)   ABl. C 395 vom 18.12.1998, S. 14. (25)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnrn. 120 und 123. (26)  Rechtssache C-295/97: Piaggio/Ifitalia u. a., Slg. 1999, I-3735. (27)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 121. (28)  Siehe Punkt 6 der Mitteilung. (29)   ABl C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (30)   ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 43, und Genehmigungsentscheidung der Kommission Nr. SG(2000) D/106293 vom 17. August 2000. (31)  Siehe verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96: Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnrn. 166, 167 und 168. (32)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96. (33)  Siehe auch Rechtssache C-169/95: Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47. (34)  Siehe auch Rechtssachen C-5/89: Kommission/Deutschland (Slg. 1990, I-3437), T-67/94: Ladbroke Racing/Kommission (Slg. 1998, II-1), T-459/93: Siemens/Kommission (Slg. 1995, II-1675). (35)  Siehe Fußnote 23. (36)  Siehe auch Entscheidung 95/452/EG der Kommission vom 12. April 1995 über die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zugunsten der Betreiberunternehmen des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 30, Erwägungsgrund 10). (37)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01: Gibraltar/ Kommission, Randnr. 113. (38)  Siehe auch verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92: Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (39)  Siehe auch Rechtssache C-24/95: Rheinland-Pfalz/Alcan, Slg. 1997, I-1591. (40)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01: Gibraltar/ Kommission, Randnrn. 94-105. (41)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 115. (42)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 111. (43)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 113. (44)  Siehe auch Rechtssache 265/85: Van den Bergh und Jurgens/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.