Europäische Union

2005/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)Text von Bedeutung für den EWR

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2.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 29/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/77/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den oben genannten Bestimmungen (1) und gestützt auf deren Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um Auskunft über eine Reihe steuerrechtlicher Maßnahmen, einschließlich der Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 22. Juli 1999. Die Kommission forderte am 23. Mai 2000 weitere Auskünfte an und versandte am 28. Juni 2000 eine Erinnerung. Das Vereinigte Königreich antwortete am 3. Juli 2000. Mit Schreiben vom 12. September 2000 übermittelte das Vereinigte Königreich Informationen zur Regelung über steuerbefreite Unternehmen (A/37430). Auf einer Sitzung am 19. Oktober 2000 mit dem Vereinigten Königreich und den Behörden Gibraltars wurden das in Gibraltar auf die Besteuerung von Offshore-Unternehmen angewandte System, die Regelung über berechtigte Unternehmen sowie die Regelung über steuerbefreite Unternehmen erörtert. Am 8. Januar 2001 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den auf dieser Sitzung angesprochenen Fragen (A/30254). (2) Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 (D/289757) setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag niedergelegte Verfahren in Bezug auf die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar einzuleiten. Nach einer Verlängerung der einmonatigen Frist antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 21. September 2001 (A/37407). (3) Mit Klageschrift, die am 7. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-207/01 in das Register eingetragen worden ist, hat die Regierung von Gibraltar eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG(2001) D/289755 über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wegen der Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar erhoben. Mit Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Regierung von Gibraltar einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung SG(2001) D/289755 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen der Kommission die Bekanntgabe derselben untersagt werden soll, gestellt (Rechtssache T-207/01 R). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 hat der Präsident des Gerichts erster Instanz den Antrag auf einstweilige Anordnungen (2) abgewiesen. In seinem Urteil vom 30. April 2002 hat das Gericht erster Instanz den Antrag auf Nichterklärung der Entscheidung abgewiesen (3). (4) Am 21. November 2001 forderte die Kommission Auskünfte über den auf berechtigte Unternehmen anwendbaren Steuersatz an. Wegen ausbleibender Antwort versandte die Kommission am 21. März 2002 (D/51275) eine förmliche Erinnerung. Das Vereinigte Königreich antwortete am 10. April 2002 (A/32681). Eine weitere Klarstellung wurde von der Kommission am 28. Oktober 2002 (D/56088) angefordert. Das Vereinigte Königreich antwortete am 11. November 2002 (A/38454) und übermittelte weitere Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (A/39209). (5) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in dem die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert wurden (4). Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 (A/31518) bzw. 28. Februar 2002 (A/31557) gingen Stellungnahmen von Charles A. Gomez & Co. Barristers and Acting Solicitors sowie von der Regierung von Gibraltar ein. Diese Stellungnahmen wurden dem Vereinigten Königreich übermittelt, das in seinem Schreiben vom 25. April 2002 (A/33257) darauf einging. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (6) Die Definition des Begriffs „berechtigtes“ Unternehmen ist im Einkommensteuergesetz von Gibraltar (Income Tax (Amendment) Ordinance) vom 14. Juli 1983 dargelegt. Detaillierte Regeln für die Einführung des Systems für berechtigte Unternehmen wurden mit den Einkommenssteuervorschriften (Income Tax (Qualifying Companies) Rules) vom 22. September 1983 verabschiedet; diese Regeln insgesamt werden in dieser Entscheidung als „Regelung über berechtigte Unternehmen“ bezeichnet. (7) Um den Status eines berechtigten Unternehmens zu erhalten, muss ein Unternehmen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen: — Es muss in Gibraltar gemäß dem Gesetz über Kapitalgesellschaften (Companies Ordinance) registriert sein; — das eingezahlte Aktienkapital muss 1 000 GBP (oder den Gegenwert in Devisen) betragen); — es müssen 1 000 GBP bei der Regierung von Gibraltar als Sicherheit für zukünftige Steuern hinterlegt werden; — es muss eine Gebühr in Höhe von 250 GBP für die Ausstellung einer Bescheinigung als berechtigtes Unternehmen (Qualifying Company Certificate) entrichtet werden; — es darf kein Bürger Gibraltars und keine in Gibraltar ansässige Person wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt sein; — es darf kein Aktienbuch außerhalb Gibraltars geführt werden, was zudem per Gesellschaftsvertrag oder Satzung untersagt sein muss; — das Unternehmen darf sich nicht ohne vorherige Genehmigung durch den gibraltarischen Finance Centre Director in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen. Es darf jedoch zu anderen steuerbefreiten oder berechtigten Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhalten. (8) Ein Unternehmen, das die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Bescheinigung als berechtigtes Unternehmen, die nach Ausstellung 25 Jahre gültig ist. (9) Ein berechtigtes Unternehmen muss seine Gewinne zu einem Satz versteuern, der stets unter der üblichen Körperschaftssteuer liegt, die sich gegenwärtig auf 35 % beläuft. Der anwendbare Steuersatz wird zwischen dem betreffenden Unternehmen und der Finance Centre Division, einer Abteilung des gibraltarischen Ministeriums für Handel, Industrie und Telekommunikation, ausgehandelt. Es gibt keine gesetzlichen Regeln für die Durchführung solcher Verhandlungen. Die überwiegende Mehrheit berechtigter Unternehmen hat einen Steuersatz zwischen 2 % und 10 %, und die gibraltarischen Behörden verfolgten in letzter Zeit die Politik, dass alle berechtigten Unternehmen einen Steuersatz zwischen 2 % und 10 % entrichten sollten. Innerhalb dieser Parameter wird der Steuersatz mit dem Ziel festgelegt, für Einheitlichkeit unter den in ein und demselben Sektor tätigen Unternehmen zu sorgen (5). Es gelten folgende Steuersätze: (in %) Sektor Steuersatz Private Kapitalanlagen 5 Finanzdienstleistungen 5 Spielkasinos 5 Satellitenbetrieb 2 Schifffahrtsdienstleistungen einschließlich Reparatur und Umwandlung 2 Allgemeiner Handel 5 Beratungsdienstleistungen 5 Sonstige (z. B. Philateliedienstleistungen, Kommissionsgeschäfte) 2—10 (10) Es sind folgende andere Vorteile mit dem Status eines berechtigten Unternehmens verbunden: — An nicht in Gibraltar ansässige Personen (einschließlich Vorstandsvorsitzende) zahlbare Honorare und an seine Aktionäre gezahlte Dividenden unterliegen hinsichtlich der Quellensteuer dem gleichen Steuersatz wie das Unternehmen; — für die Übertragung von Aktien eines berechtigten Unternehmens ist keine Stempelsteuer zu entrichten. (11) Gemäß den vom Vereinigten Königreich erteilten Auskünften würde ein Unternehmen, wenn die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine tatsächliche Geschäftsstelle in Gibraltar erforderlich macht, im Normalfall eher den Status eines berechtigten Unternehmens als den eines steuerbefreiten Unternehmens erhalten (6). Der Status eines berechtigten Unternehmens ist auch dann von besonderem Vorteil, wenn eine Niederlassung Überweisungen an eine ausländische Muttergesellschaft zu tätigen hat und Steuern in einer bestimmten Höhe gezahlt haben muss, um die weitere Besteuerung im Heimatland zu reduzieren. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (12) Bei ihrer Bewertung der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen kam die Kommission im Rahmen ihrer Vorprüfung zu der Auffassung, dass die Befreiung von der Verpflichtung, den vollen Körperschaftssteuersatz zu entrichten, berechtigten Unternehmen einen Vorteil verschaffe. Sie war der Meinung, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt werde, sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirke und selektiv sei. Die Kommission stellte ferner fest, dass keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen, die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehen sind, anwendbar sei. Aus diesen Gründen hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt, so dass sie die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens beschlossen hat. IV.   STELLUNGNAHME DER REGIERUNG VON GIBRALTAR (13) Die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar lässt sich in folgende Punkte unterteilen: — Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar. — Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine bestehende, nicht um eine neue, rechtswidrige Beihilfe. — Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine Beihilfe darstellt, ist sie mit dem Binnenmarkt kraft der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme vereinbar. — Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine rechtswidrige oder unvereinbare Beihilfe darstellt, würde die Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen. (14) Diese Bemerkungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen. Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt keine Beihilfe dar (15) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kommt nicht auf steuerrechtliche Maßnahmen, wie die Regelung über berechtigte Unternehmen, zur Anwendung, die Auswirkungen in internationalem Kontext haben sollen. Insbesondere gibt es, da der Status eines berechtigten Unternehmens nur mit der Einschränkung gewährt wird, dass sich solche Unternehmen innerhalb Gibraltars nicht geschäftlich betätigen, keinen Vorteil in Form einer Befreiung von den üblicherweise anwendbaren Steuersätzen, da Gibraltar nicht ermächtigt ist, einen Vorteil in Bezug auf Gebiete, die einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen, zu gewähren. (16) Obwohl die Regierung von Gibraltar akzeptiert, dass die mit der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährten Vorteile von der inländischen Wirtschaft im Sinne des Buchstaben B des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung (7), der durch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 angenommen wurde, völlig isoliert sind, werden diese Vorteile nicht aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Maßnahme stellt keine finanzielle Belastung des Staatshaushalts von Gibraltar dar. (17) Die Maßnahme ist nicht selektiv, da ein berechtigtes Unternehmen von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden kann, ungeachtet der Nationalität oder Wirtschaftstätigkeit. Die Regierung von Gibraltar akzeptiert, dass der Status eines berechtigten Unternehmens nicht Unternehmen eingeräumt werden darf, die sich in Gibraltar geschäftlich betätigen oder an denen Bürger Gibraltars oder in Gibraltar ansässige Personen wirtschaftlich beteiligt sind. Dies ist jedoch allenfalls ein Akt umgekehrter Diskriminierung, der sich nicht auf den Wettbewerb auswirkt. (18) Die Maßnahme fällt nicht in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, insofern als einige berechtigte Unternehmen von Einzelpersonen aus steuerlichen Gründen, um Vermögens- oder Eigentumsanteile zu halten oder ihr persönliches Vermögen zu verwalten, gegründet wurden. Solche Unternehmen treiben keinen Handel, produzieren nicht und konkurrieren nicht am Markt. (19) Gibraltar ist nicht Teil des gemeinsamen Zollgebiets der Gemeinschaft und wird zu Zwecken des Warenhandels als Drittland behandelt. Artikel 87 EG-Vertrag kann nicht auf Beihilfen zur Anwendung kommen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Unternehmen gewährt werden, die im Warenhandel tätig sind, da in Gibraltar produzierte Waren nicht frei auf dem Gemeinsamen Markt im Umlauf sind, sondern Zollformalitäten unterworfen sind. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten kann unter solchen Umständen nicht beeinträchtigt werden. (20) Die Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung 2000/394/EG vom 25. November 1999 in Bezug auf die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (8), dass nämlich der bestimmten Unternehmen gewährte Vorteil keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, gilt auch für berechtigte Unternehmen, die zu steuerlichen Zwecken gegründet wurden oder die im Warenhandel tätig sind. (21) Eine große Zahl von Unternehmen, die den Status eines berechtigten Unternehmens haben, würde von den zurzeit anwendbaren De-minimis-Regeln profitieren. Die Regelung über berechtigte Unternehmen ist eher eine bestehende denn eine rechtswidrige Beihilfe (22) Die Regelung über berechtigte Unternehmen stammt aus dem Jahr 1983, aus einer Zeit, als es weder für die Kommission noch für die Mitgliedstaaten oder einen Wirtschaftsakteur ersichtlich war, ob und in welchem Umfang die Vorschriften über staatliche Beihilfen systematisch auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Unternehmensbesteuerung angewandt werden sollten. Wenn überhaupt, gibt es nur wenige Beispiele für ein Vorgehen der Kommission wegen staatlicher Beihilfen bei allgemeinen Maßnahmen im Bereich der Körperschaftssteuer aus der Zeit vor 1990. Die Regelung ist somit 10 Jahre vor der Liberalisierung des Kapitalverkehrs und 15 Jahre vor der Klärung des Begriffs der staatlichen Beihilfe seitens der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (9) (nachfolgend die „Mitteilung“) ergangen. Die Regelung über berechtigte Unternehmen wurde entsprechend der Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 konzipiert, die dem Beitritt Gibraltars zur Europäischen Union 1973 voranging. (23) Das Vereinigte Königreich hat die Regelung über berechtigte Unternehmen der so genannten „Primarolo“-Gruppe, die auf der Grundlage des Buchstabens H des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung eingerichtet wurde, noch vor Veröffentlichung der Mitteilung von 1998 mitgeteilt. Zu jener Zeit gab es keinen Hinweis darauf, dass gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung als schädlich ausgewiesene Maßnahmen von der Kommission als neue, nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen behandelt würden. (24) Die Mitteilung enthält erstmals eine allgemeine, wenn auch nicht erschöpfende Definition des Begriffs „staatliche Beihilfen steuerlicher Art“. Dies ist eine verwaltungstechnische Neuerung und kann eher als politische Erklärung über das künftige Tätigwerden der Kommission auf diesem Gebiet denn als eine „klärende Erläuterung“ der anwendbaren Rechtsvorschriften betrachtet werden. (25) Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999, wo die detaillierten Regeln für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag niedergelegt sind (10), stellt fest, dass Maßnahmen infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und durch die Liberalisierung bestimmter Tätigkeiten zu Beihilfen werden können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt eine solche in dieser Bestimmung genannte Maßnahme dar, die erst nachträglich zu einer Beihilfe geworden ist. Da die Kommission die Regelung über berechtigte Unternehmen nicht als bestehende Beihilfe einstufte, wendet sie nunmehr rückwirkend die relativ komplexen Kriterien für die Definition staatlicher Beihilfen im Jahr 2001 auf die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Lage im Jahr 1983 an. In dieser Hinsicht sei auf die irische Regelung der Körperschaftsteuer verwiesen, die zunächst nicht als Beihilfe eingestuft wurde, während die Kommission später einen anderen Standpunkt eingenommen hat (11), der die allmähliche Verschärfung der Gemeinschaftsregeln in Bezug auf solche Steueranreize widerspiegelte. (26) Indem die Kommission ihren Ermessensspielraum dahin gehend nutzte, die Regelung über berechtigte Unternehmen als neue, rechtswidrige Beihilfe zu behandeln, hat sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine solche Behandlung hat dramatische wirtschaftliche Folgen. Der erhebliche Schaden, der dadurch verursacht wird, steht in keinem Verhältnis zum Gemeinschaftsinteresse, das durch die Einleitung des Verfahrens wegen rechtswidriger Beihilfen verfolgt wird, insbesondere in Anbetracht der geringen Größe der gibraltarischen Wirtschaft und der zwangsläufig zu vernachlässigenden Auswirkungen der in Frage stehenden Regelung auf den Wettbewerb und den internationalen Handel. Ein ausgewogeneres Vorgehen seitens der Kommission hätte darin bestehen können, die Regelung über berechtigte Unternehmen unter dem Blickwinkel des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung, der Artikel 96 und 97 EG-Vertrag oder nach dem Verfahren für bestehende Beihilfen zu betrachten. (27) Schließlich hat die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie 18 Jahre gewartet hat, bevor sie die Regelung über berechtigte Unternehmen rügte, und indem sie ihre Ermittlungen in Bezug auf diese Regelung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat. Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht war von der Kommission vor Februar 1999 niemals in Zweifel gezogen worden. Entsprechend der Rechtssache Defrenne (12) hat diese lange Untätigkeit der Kommission berechtigte Erwartungen auf Seiten von Gibraltar geweckt. (28) Die Ermittlungen der Kommission sollten an eine Verjährungsfrist gebunden sein. Daher muss gemäß Artikel 15 der Beihilfeverfahrensordnung (EG) Nr. 659/1999 jede Einzelbeihilfe, die nach einer Beihilferegelung 10 Jahre vor dem Zeitpunkt des Tätigwerdens der Kommission gewährt wurde, als bestehende Beihilfe gelten. Bei Anwendung dieser Bestimmung hätte die Kommission die Regelung über berechtigte Unternehmen als bestehende Beihilfemaßnahmen betrachten müssen. Auf alle Fälle hat die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie eine unangemessen lange Frist nach Eröffnung ihres Prüfverfahrens in Bezug auf die Regelung verstreichen ließ. Die Vorprüfung hatte am 12. Februar 1999 begonnen, doch ist das förmliche Prüfverfahren erst zweieinhalb Jahre später eingeleitet worden. Die Vorprüfungen waren durch lange Zeiten der Untätigkeit seitens der Kommission unterbrochen. Angesichts der Tatsache, dass es im November 2000 noch gewisse Zweifel innerhalb der Kommission über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen gegen die von der Verhaltenskodex-Gruppe festgestellten schädlichen Maßnahmen gegeben hat, kann man begründeterweise behaupten, dass das für bestehende Beihilfen geltende Verfahren hätte angewendet werden müssen. Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag (29) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen trat ein Jahr vor Schließung der Royal Navy Dockyard (angekündigt 1981) in Kraft, d. h. zu einer Zeit, als die britische Militärpräsenz in Gibraltar verringert wurde. Diese Marinewerft war der größte Arbeitgeber und die bedeutendste Einnahmenquelle Gibraltars, entfielen auf sie doch 25 % der Beschäftigung und 35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Ihre Schließung führte zu ernsthaften Störungen des Wirtschaftslebens in Gibraltar, hatte also u. a. Strukturveränderungen und wirtschaftliche Not im Hinblick auf Arbeitslosigkeit, gestiegene Sozialkosten und eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte zur Folge. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war eine Reaktion auf diese ernsthaften Störungen. (30) Obwohl die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag strikt dahin gehend ausgelegt haben, dass die in Frage stehende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaates, und nicht nur die Wirtschaft in einer seiner Regionen oder in Teilen seines Hoheitsgebiets betreffen muss (13), gibt es Gründe, die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) auf Gibraltar anzuwenden. Im Gegensatz zu einer Region oder einem Gebiet eines Mitgliedstaates ist Gibraltar in jeder Beziehung vollständig vom Vereinigten Königreich getrennt, vor allem in verfassungsrechtlicher, politischer, gesetzgeberischer, wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und geografischer Hinsicht. Es ist das einzige Gebiet, auf das Gemeinschaftsrecht gemäß Artikel 299 Absatz 4 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. Die Volkswirtschaften Gibraltars und des Vereinigten Königreiches sind vollkommen unterschiedlich und voneinander getrennt. Gibraltar erhält keine finanzielle Unterstützung vom Vereinigten Königreich und erhebt eigene Steuern, um seinen Ausgabenverpflichtungen nachzukommen. Folglich betreffen Störungen der einen Volkswirtschaft nicht generell auch die andere, was beispielsweise bei der BSE-Krise der Fall war, die zwar eine Störung des Wirtschaftslebens des Vereinigten Königreichs, nicht aber der Wirtschaft Gibraltars verursachte und als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag behandelt wurde. Eine Rückforderung der Beihilfe würde gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen (31) Eine Argumentation, die im Wesentlichen den unter den Erwägungsgründen 22 bis 28 zusammengefassten Argumenten entspricht, kann auch in Bezug auf die Frage bestehender Beihilfen angeführt werden, um die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Rückforderung zu befürworten. Diese Argumente beziehen sich in erster Linie auf die Unsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die neue Vorgehensweise der Kommission bei Maßnahmen im Bereich der Körperschaftssteuern und die Bedeutung der Mitteilung als politische Erklärung, das Alter der Maßnahme, die Unterrichtung der Primarolo-Gruppe, die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und die Liberalisierung, die Verhältnismäßigkeit, die lange Untätigkeit der Kommission und die Verzögerungen bei der Vorprüfung. Die so geschaffenen berechtigten Erwartungen stehen einer Rückforderung entgegen. Insbesondere haben die Regierung von Gibraltar und die Begünstigten stets in gutem Glauben gehandelt. (32) Absatz 26 der Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens (14) enthielt eine spezifische Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu möglichen berechtigten Erwartungen, die einer Rückforderung entgegenstehen würden. In ihren Einwendungen in den Rechtssachen T-207/01 und T-207/01 R bestätigte die Kommission ihre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.