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Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-09-29

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02009D0908 — DE — 29.09.2024 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU) (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2016/1316 DES RATES  vom 26. Juli 2016   L 208 42 2.8.2016 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2021/1024 DES RATES  vom 18. Juni 2021   L 224 20 24.6.2021 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2021/2242 DES RATES  vom 13. Dezember 2021   L 450 148 16.12.2021 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2024/2541 DES RATES  vom 23. September 2024   L 2541 1 26.9.2024 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 344 vom 23.12.2009, S.  56  (908/2009) ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU) ▼M1 Artikel 1 Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2030 wahrnehmen, sowie die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt. ▼B Artikel 2 (1)   Jedes Mitglied einer Gruppe nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates bei all seinen Aufgaben. (2)   Die Mitglieder einer Gruppe nach Artikel 1 können untereinander alternative Regelungen beschließen. (3)   In den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer jeden Gruppe einvernehmlich die praktischen Modalitäten für ihre Zusammenarbeit fest. ▼M1 Artikel 3 Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2029 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz des Rates ab dem 1. Januar 2031 wahrnehmen werden. ▼B Artikel 4 Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen. Artikel 5 Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ▼M1 ANHANG I Entwurf der Tabelle der Vorsitze im Rat (1) Niederlande (2) Januar–Juni 2016 Slowakei (2) Juli–Dezember 2016 Malta (2) Januar–Juni 2017 Estland Juli–Dezember 2017 Bulgarien Januar–Juni 2018 Österreich Juli–Dezember 2018 Rumänien Januar–Juni 2019 Finnland Juli–Dezember 2019 Kroatien Januar–Juni 2020 Deutschland Juli–Dezember 2020 Portugal Januar–Juni 2021 Slowenien Juli–Dezember 2021 Frankreich Januar–Juni 2022 Tschechische Republik Juli–Dezember 2022 Schweden Januar–Juni 2023 Spanien Juli–Dezember 2023 Belgien Januar–Juni 2024 Ungarn Juli–Dezember 2024 Polen Januar–Juni 2025 Dänemark Juli–Dezember 2025 Zypern Januar–Juni 2026 Irland Juli–Dezember 2026 Litauen Januar–Juni 2027 Griechenland Juli–Dezember 2027 Italien Januar–Juni 2028 Lettland Juli–Dezember 2028 Luxemburg Januar–Juni 2029 Niederlande Juli–Dezember 2029 Slowakei Januar–Juni 2030 Malta Juli–Dezember 2030 (1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat. (2)    Der derzeitige Dreiervorsitz wurde zu Informationszwecken aufgenommen. ▼B ANHANG II VORSITZ DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES (AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN) ( 1 ) Der Vorsitz der in den Kategorien 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle genannten Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird wie folgt organisiert: 1)  Kategorie 1 (Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung) Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen. 2)  Kategorie 2 (geografische Vorbereitungsgremien) Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen. 3)  Kategorie 3 (horizontale Vorbereitungsgremien, überwiegend GASP-Themen) Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, mit Ausnahme der folgenden Vorbereitungsgremien, in denen der Vorsitz vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen wird: —  Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX); —  Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER); —  Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP); —  Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON); —  Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR); und —  Gruppe „Seerecht“ (COMAR); und ▼M4 —  Gruppe „Verteidigungsindustrie“. ▼B 4)  Kategorie 4 (Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen) Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen ( 2 ). Der Hohe Vertreter und der halbjährliche Vorsitz arbeiten eng zusammen, um Kohärenz zwischen allen Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu gewährleisten. Was die Kategorien 3 und 4 betrifft, so wird der Vorsitz in diesen Vorbereitungsgremien nach dem Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) noch während einer Übergangszeit von bis zu sechs Monaten vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen. Für die Kategorie 2 beträgt diese Übergangszeit bis zu 12 Monate. Modalitäten für die Ernennung der Vorsitzenden In den Fällen, in denen nach dem Beschluss des Europäischen Rates oder nach diesem Beschluss der Vorsitz in einem Vorbereitungsgremium (PSK und die betreffenden Arbeitsgruppen) von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen wird, obliegt es dem Hohen Vertreter, diesen Vorsitzenden zu ernennen. Diese Ernennungen erfolgen aufgrund der Befähigung, wobei auf hinreichende geografische Ausgewogenheit und auf Transparenz zu achten ist. Der Hohe Vertreter trägt dafür Sorge, dass die Person, deren Ernennung zum Vorsitzenden er beabsichtigt, das Vertrauen der Mitgliedstaaten genießt. Die betreffende Person wird im Einklang mit den Einstellungsverfahren des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit ihrer Ernennung zumindest für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied des EAD, sofern sie diesem noch nicht angehört. Eine Bewertung dieser Regelung wird im Rahmen des für 2012 vorgesehenen Sachstandsberichts über den EAD vorgenommen. 1.  Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung Ausschuss „Artikel 207“ Gruppe „AKP“ Gruppe „Entwicklungszusammenarbeit“ (DEVGEN) Gruppe „EFTA“ Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Gruppe „Handelsfragen“ Gruppe „Grundstoffe“ Gruppe „Allgemeines Präferenzsystem“ Gruppe „Vorbereitung internationaler Entwicklungskonferenzen“/UNCCD Wüstenbildung/UNCTAD Gruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ Arbeitskreis „Ausfuhrkredite“ 2.  Geografische Vorbereitungsgremien Gruppe „Maschrik/Maghreb“ (COMAG/MaMa) Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ (COWEB) Gruppe „Naher Osten/Golfstaaten“ (COMEM/MOG) Gruppe „Asien – Ozeanien“ (COASI) Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT) Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (COTRA) Gruppe „Afrika“ (COAFR) 3.  Horizontale Vorbereitungsgremien (überwiegend GASP-Themen) Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX) Nicolaidis-Gruppe Gruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN) Gruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP) Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) Gruppe „Menschenrechte“ (COHOM) Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) (1) Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) (1) Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) Gruppe „Vereinte Nationen“ (CONUN) Ad-hoc-Gruppe „Nahost-Friedensprozess“ (COMEP) Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR, COJUR-ICC) Gruppe „Seerecht“ (COMAR) Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON) Gruppe „GASP-Verwaltungsangelegenheiten und Protokoll“ (COADM) ►M4  Gruppe „Verteidigungsindustrie“ ◄ 4.  Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen Militärausschuss (EUMC) Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“ (PMG) Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) Gruppe „Europäische Rüstungspolitik“ (1)    Die Frage der Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) und der Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) wird auch im Rahmen der Beratungen über die Arbeitsstrukturen im JI-Bereich erörtert werden. ANHANG III VORSITZENDE DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES MIT FESTEM VORSITZ Gewählter Vorsitzender Wirtschafts- und Finanzausschuss Beschäftigungsausschuss Ausschuss für Sozialschutz Militärausschuss ( 3 ) Ausschuss für Wirtschaftspolitik Ausschuss für Finanzdienstleistungen Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (3)  Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ ▼M3 Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation ▼B Vorsitz vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen Sicherheitsausschuss Gruppe „Information“ ▼M2 ————— ▼B Gruppe „Elektronische Kommunikation“ Gruppe „Kodifizierung“ Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen Gruppe „Neue Gebäude“ ( 1 ) Nach dem 1. Dezember 2009 sollte rasch eine Überprüfung des Geltungsbereichs und der Organisation der Arbeitsstrukturen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen werden, insbesondere im Bereich der Entwicklungspolitik. Die Regelungen für den Vorsitz der überprüften Arbeitsgruppen sollten erforderlichenfalls entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in diesem Anhang angepasst werden. ( 2 ) Der Vorsitz im EU-Militärausschuss (EUMC) und in der Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) wird weiterhin – wie vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses – von einem gewählten Vorsitzenden wahrgenommen. ( 3 ) Siehe auch Anhang II.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.