Europäische Union

2004/257/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-08-14

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assung von Stellungnahmen der EZB zu besonders technischen Fragen zu erstellen sowie faktische Änderungen oder Berichtigungen aufzunehmen. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet. Bei Stellungnahmen der EZB, die hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute verabschiedet werden sollen, kann der EZB-Rat das Aufsichtsgremium konsultieren. ▼M4 17.6.   ►M6  Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Union erteilt, bekannt gegeben und vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt. ◄ ▼B 17.7.   Sämtliche Rechtsinstrumente der EZB werden zur leichteren Identifizierung fortlaufend nummeriert. Das Direktorium trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Originale sicher verwahrt, die Adressaten oder die um Anhörung ersuchenden Behörden unterrichtet und Verordnungen der EZB, Stellungnahmen der EZB zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie jene Rechtsinstrumente der EZB, deren Veröffentlichung ausdrücklich verfügt worden ist, in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. ▼M2 17.8.   Die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 4 ) wird auf die in Artikel 34 der Satzung genannten Rechtsakte angewendet. ▼M2 Artikel 17a Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben 17a.1.   Soweit in Verordnungen, die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen werden, und in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, findet Artikel 17 auf die Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben Anwendung. ▼M4 17a.2.   ►M6  Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet. ◄ 17a.3.   ►M6  Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. ◄ 17a.4.   Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind. ▼M2 Artikel 18 Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags Die Erteilung der in Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates. ▼B Artikel 19 Beschaffungen 19.1.   Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EZB wird den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs, der Nichtdiskriminierung und der effizienten Verwaltung gebührend Rechnung getragen. 19.2.   Mit Ausnahme des Grundsatzes der effizienten Verwaltung kann in dringlichen Fällen, aus Sicherheits- oder Vertraulichkeitsgründen, bei Verfügbarkeit nur eines einzigen Lieferanten, bei Lieferungen der nationalen Zentralbanken an die EZB oder zur Gewährleistung der Kontinuität von Lieferungen ausnahmsweise von den zuvor genannten Grundsätzen abgewichen werden. ▼M2 ————— ▼B Artikel 21 Beschäftigungsbedingungen 21.1.   Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften regeln die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern. 21.2.   Der EZB-Rat verabschiedet die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag des Direktoriums und nach Anhörung des Erweiterten Rates. 21.3.   Das Direktorium legt die Dienstvorschriften fest, durch die die Beschäftigungsbedingungen umgesetzt werden. 21.4.   Die Personalvertretung wird vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften angehört. Ihre Stellungnahme wird dem EZB-Rat bzw. dem Direktorium vorgelegt. Artikel 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen der Beschlussorgane der EZB können durch Veröffentlichung auf der Website der EZB oder im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien erfolgen. Artikel 23 Geheimhaltung von und Zugang zu Dokumenten der EZB ▼M2 23.1.   Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen, des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses und aller seiner vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. Bezieht sich ein solcher Beschluss auf die Aussprachen des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses oder einer seiner vorübergehend errichteten nachgeordneten Strukturen, konsultiert der Präsident zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. ▼B 23.2.   Der Zugang der Öffentlichkeit zu von der EZB erstellten oder sich im Besitz der EZB befindenden Dokumenten unterliegt einem Beschluss des EZB-Rates. 23.3.   ►M2  Von der EZB erstellte oder verwahrte Dokumente werden gemäß den organisatorischen Regelungen zum Berufsgeheimnis und zur Handhabung und Vertraulichkeit von Informationen klassifiziert und behandelt. ◄ ►M5  Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Erstellungsdatum des Dokuments gerechnet, gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/17) ( 5 ) frei zugänglich, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern.  ◄ ▼M2 Artikel 23a Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Aufsichtsaufgaben 23a.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und der vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Strukturen unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung festgelegten Geheimhaltungspflichten. 23a.2.   Beobachter haben keinen Zugang zu vertraulichen Informationen über einzelne Institute. 23a.3.   Die Dokumente, die von dem Aufsichtsgremium, dem Lenkungsausschuss und von den vom Aufsichtsgremium vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen erstellt werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt. ▼B KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 24 Änderung dieser Geschäftsordnung Der EZB-Rat kann diese Geschäftsordnung ändern. Der Erweiterte Rat kann Änderungen vorschlagen, und das Direktorium kann ergänzende Regelungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verabschieden. ▼M2 ANHANG gemäß Artikel 13c Ziffer iv 1. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Artikel 13c ist den vier Vertretern der EZB nach Maßgabe der nachstehenden Nummern für das Stimmgewichtskriterium der Median der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, für das Bevölkerungszahlkriterium der Median der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für das Mitgliederzahlkriterium eine Stimme kraft ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium zuzuweisen. 2. Werden die den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zugewiesenen gewogenen Stimmen der Mitglieder, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, aufsteigend angeordnet, ist der Median der gewogenen Stimmen die mittlere Zahl der gewogenen Stimmen, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ungerade ist, bzw. das arithmetische Mittel der beiden mittleren Zahlen — gerundet auf die nächste ganze Zahl —, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerade ist. Zu der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der gewogenen Stimmen zu addieren. Die sich daraus ergebende Anzahl der gewogenen Stimmen stellt die „Gesamtzahl der gewogenen Stimmen“ dar. 3. Der Median der Bevölkerungszahlen wird nach demselben Grundsatz bestimmt. Hierzu wird auf die Zahlen zurückgegriffen, die der Rat der Europäischen Union entsprechend Anhang III Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung ( 6 ) veröffentlicht hat. Zu der Gesamtbevölkerungszahl aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der Bevölkerungszahlen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu addieren. Die sich daraus ergebende Bevölkerungszahl stellt die „Gesamtbevölkerung“ dar. ( 1 )  ABl. L 314 vom 8.12.1999, S. 32. ( 2 )  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. ( 3 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ( 4 )  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. ►M5  ( 5 ) Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17) (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 30). ( 6 )  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.