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2004/257/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-08-14

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02004D0002 — DE — 14.08.2024 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (2004/257/EG) (ABl. L 080 vom 18.3.2004, S. 33) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 19. März 2009   L 100 10 18.4.2009 ►M2 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 22. Januar 2014   L 95 56 29.3.2014 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2015/716 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 12. Februar 2015   L 114 11 5.5.2015 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2016/1717 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 21. September 2016   L 258 17 24.9.2016 ►M5 BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 28. Juli 2023   L 198 30 8.8.2023 ►M6 BESCHLUSS (EU) 2024/2023 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 3. Juli 2024   L 2023 1 25.7.2024 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 019 vom 24.1.2006, S.  39 (Zentralbank(EZB/2004/2)) ►C2 Berichtigung, ABl. L 096 vom 12.4.2016, S.  50 (2014/179/EU) ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (2004/257/EG) Einziger Artikel Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999, erneut geändert durch den Beschluss EZB/1999/6 vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 1 ), erhält folgende Fassung, die am 1. März 2004 in Kraft tritt. GESCHÄFTSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK EINFÜHRUNGSKAPITEL ▼M2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1.1.   Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1.2 haben die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung, wie sie im Vertrag und in der Satzung haben. 1.2.   Die Begriffe „teilnehmender Mitgliedstaat“, „nationale zuständige Behörde“ und „nationale benannte Behörde“ haben die Bedeutung, die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ( 2 ) festgelegt ist. ▼B KAPITEL I DER EZB-RAT Artikel 2 Termin und Ort der Sitzungen des EZB-Rates 2.1.   Der EZB-Rat bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Präsidenten. Grundsätzlich trifft sich der EZB-Rat regelmäßig nach Maßgabe eines Terminplans, den er rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festlegt. 2.2.   Der Präsident beruft eine Sitzung des EZB-Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates darum ersuchen. 2.3.   Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des EZB-Rates einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. 2.4.   Die Sitzungen des EZB-Rates finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. 2.5.   ►M6  Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen. ◄ Artikel 3 Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates 3.1.   ►M6  Sofern nichts Gegenteiliges in dieser Geschäftsordnung bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates seinen Mitgliedern, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Europäischen Kommission vorbehalten. ◄ 3.2.   Jeder Zentralbankpräsident kann in der Regel von einer Person begleitet werden. 3.3.   Bei Verhinderung eines Zentralbankpräsidenten kann dieser unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 schriftlich einen Stellvertreter benennen. Die entsprechende schriftliche Mitteilung muss dem Präsidenten rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden. Der Stellvertreter kann in der Regel von einer Person begleitet werden. 3.4.   Der Präsident ernennt einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär. Der Sekretär unterstützt das Direktorium bei der Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und erstellt die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates. 3.5.   Der EZB-Rat kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält. ▼M1 Artikel 3a Rotationssystem (1)   Wie in Artikel 10.2 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung festgelegt, werden die Zentralbankpräsidenten Gruppen zugeordnet. (2)   Die Zentralbankpräsidenten werden nach der vereinbarten Praxis der EU in den einzelnen Gruppen gemäß einer Liste ihrer nationalen Zentralbanken angeordnet, die der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnungen der Mitgliedstaaten in den Landessprachen folgt. Die Rotation der Stimmrechte innerhalb der einzelnen Gruppe folgt dieser Reihenfolge. Sie beginnt bei einem beliebigen Punkt in der Liste. (3)   Die Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe rotieren jeden Monat, beginnend mit dem ersten Tag des ersten Monats der Durchführung des Rotationssystems. (4)   Für die erste Gruppe beträgt die Zahl der in jedem Monatszeitraum rotierenden Stimmrechte eins; für die zweite und dritte Gruppe ist die Zahl der Stimmrechte gleich der Differenz zwischen der Anzahl der der Gruppe zugeordneten Zentralbankpräsidenten und der Anzahl der ihr zuerkannten Stimmrechte, minus zwei. (5)   Wenn die Zusammensetzung der Gruppen im Einklang mit Artikel 10.2 fünfter Gedankenstrich der ESZB-Satzung angepasst wird, folgt die Rotation der Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe weiterhin der Liste gemäß Absatz 2. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 22 erreicht, beginnt die Rotation in der dritten Gruppe an einem beliebigen Punkt in der Liste. Der EZB-Rat kann beschließen, die Rotationsordnung der zweiten und dritten Gruppe zu ändern, um die Situation zu vermeiden, dass bestimmte Zentralbankpräsidenten jeweils zu denselben Zeiträumen des Jahres nicht stimmberechtigt sind. (6)   Die EZB veröffentlicht im Vorhinein eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates auf der Website der EZB. (7)   Der Anteil des Mitgliedstaats einer nationalen Zentralbank in der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute wird auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts monatlicher Durchschnittsdaten des aktuellsten Kalenderjahres berechnet, für das Daten erhältlich sind. Wenn das aggregierte Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen im Einklang mit Artikel 29.3 der ESZB-Satzung angepasst wird oder ein Land Mitgliedstaat wird und seine nationale Zentralbank dem Europäischen System der Zentralbanken beitritt, wird die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, auf der Grundlage der Daten des aktuellsten Kalenderjahres neu berechnet, für das Daten erhältlich sind. ▼B Artikel 4 Abstimmungsverfahren 4.1.   ►M1  Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. ◄ Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 4.2.   Die Stimmabgabe im EZB-Rat erfolgt auf Aufforderung durch den Präsidenten. Der Präsident leitet eine Abstimmung auch auf Antrag eines Mitglieds des EZB-Rates ein. 4.3.   Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des EZB-Rates gemäß Artikel 41.2 der Satzung nicht entgegen. 4.4.   Ist ein Mitglied des EZB-Rates über einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als einen Monat) an der Stimmabgabe verhindert, so kann es einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen. 4.5.   Ist ein Zentralbankpräsident bei einem Beschluss im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 oder 51 der Satzung an der Stimmabgabe verhindert, so kann sein benannter Stellvertreter gemäß Artikel 10.3 der Satzung dessen gewogene Stimme abgeben. 4.6.   Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des EZB-Rates kann der Präsident eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn Mitglieder des EZB-Rates persönlich von einem Vorschlag für einen Beschluss gemäß den Artikeln 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind. In solchen Fällen nehmen die betroffenen Mitglieder des EZB-Rates nicht an der Abstimmung teil. 4.7.   ►M3  Sofern nicht ausdrücklich in Artikel 4.8 vorgesehen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus i) dass jedem Mitglied des EZB-Rates in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich oder stillschweigend persönlich zustimmt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des EZB-Rates festgehalten wird. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet. ◄ ▼M3 4.8.   Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass jedem Mitglied des EZB-Rates höchstens fünf oder, im Fall von Artikel 13h, zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen. 4.9.   Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, sein Votum oder seine Anmerkung zum Inhalt zu unterzeichnen, wie es das jeweilige Mitglied persönlich genehmigt hat. ▼B Artikel 5 Organisation der Sitzungen des EZB-Rates 5.1.   Der EZB-Rat genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Der EZB-Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des EZB-Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. ►M1  Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des EZB-Rates abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des EZB-Rates nicht rechtzeitig zugegangen sind. ◄ 5.2.   ►M6  Die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates werden bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) von den Mitgliedern des EZB-Rates, die bei der jeweiligen Sitzung stimmberechtigt waren, auf die sich das Protokoll bezieht, genehmigt und vom Präsidenten oder Sekretär des EZB-Rates zum Zwecke der Beglaubigung unterzeichnet. ◄ 5.3.   ►C1  Der EZB-Rat kann interne Regelungen über die Beschlussfassung in Notfällen treffen. ◄ ▼M2 Artikel 5a Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates 5a.1.   Der EZB-Rat erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht. 5a.2.   Jeder Zentralbankpräsident stellt sicher, dass die ihn begleitenden Personen im Sinne von Artikel 3.2 und seine Stellvertreter im Sinne von Artikel 3.3 vor der Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten. ▼B KAPITEL II DAS DIREKTORIUM Artikel 6 Termin und Ort der Sitzungen des Direktoriums 6.1.   Die Sitzungstermine werden vom Direktorium auf Vorschlag des Präsidenten bestimmt. 6.2.   Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des Direktoriums einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Artikel 7 Abstimmungsverfahren 7.1.   Das Direktorium ist gemäß Artikel 11.5 der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist das Direktorium nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 7.2.   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums erheben Einwände dagegen. 7.3.   Mitglieder des Direktoriums, die persönlich von einem anstehenden Beschluss gemäß den Artikeln 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind, nehmen nicht an der Abstimmung teil. Artikel 8 Organisation der Sitzungen des Direktoriums Das Direktorium entscheidet über die Organisation seiner Sitzungen. KAPITEL III ORGANISATION DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ▼M2 Artikel 9 Eurosystem/Ausschüsse des ESZB 9.1.   Der EZB-Rat setzt Ausschüsse ein und löst Ausschüsse auf. Die Ausschüsse unterstützen die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB, und ihre Berichterstattung an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium. 9.2.   In politischen Fragen, die die Aufsicht über Kreditinstitute betreffen, erstatten die Ausschüsse, die die Arbeiten der EZB im Zusammenhang mit den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, dem Aufsichtsgremium und gegebenenfalls dem EZB-Rat Bericht. Das Aufsichtsgremium beauftragt im Einklang mit seinen eigenen Verfahren den stellvertretenden Vorsitzenden, dem EZB-Rat über das Direktorium über alle diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten. 9.3.   Ausschüsse bestehen aus jeweils bis zu zwei Mitarbeitern der NZBen des Eurosystems und der EZB, die vom jeweiligen Zentralbankpräsidenten bzw. vom Direktorium ernannt werden. 9.4.   Soweit die Ausschüsse die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB bei der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, gehören ihnen ein Mitglied der Zentralbank und ein Mitglied der nationalen zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an, das jeweils in Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde keine Zentralbank ist, von dem betreffenden Zentralbankpräsidenten in Absprache mit der betreffenden nationalen zuständigen Behörde ernannt wird. 9.5.   Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Mitarbeiter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Ausschüsse. 9.6.   Jede nationale Zentralbank, die nicht dem Eurosystem angehört, kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen, oder wenn der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten. 9.7.   Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie sonstige dritte Personen können auch zur Teilnahme an den Sitzungen eines Ausschusses eingeladen werden, wenn der betreffende Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten. ▼B Artikel 9a Der EZB-Rat kann beschließen, Ad-hoc-Ausschüsse für spezielle Beratungsaufgaben einzusetzen. ▼M2 Artikel 9b Prüfungsausschuss Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest. ▼B Artikel 10 Interne Organisationsstruktur 10.1.   Das Direktorium beschließt nach Anhörung des EZB-Rates über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. Dieser Beschluss wird veröffentlicht. 10.2.   Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Das Direktorium beschließt darüber, wie die Zuständigkeiten im Hinblick auf die einzelnen Arbeitseinheiten der EZB unter seinen Mitgliedern aufgeteilt werden, und teilt dies dem EZB-Rat, dem Erweiterten Rat und den Mitarbeitern der EZB mit. Solche Beschlüsse können nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Direktoriums und nicht gegen die Stimme des Präsidenten getroffen werden. Artikel 11 Mitarbeiter der EZB 11.1.   Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seine Berichtspflichten gegenüber Vorgesetzten und seinen Aufgabenbereich unterrichtet. 11.2.   Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 36 und 47 der Satzung erlässt das Direktorium Organisationsvorschriften (nachfolgend als „Rundverfügungen“ bezeichnet), die für die Mitarbeiter der EZB verbindlich sind. ▼M2 11.3.   Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht. ▼B KAPITEL IV MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN Artikel 12 Beziehungen zwischen dem EZB-Rat und dem Erweiterten Rat 12.1.   Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über Folgendes entscheidet: —  Stellungnahmen gemäß den Artikeln 4 und 25.1 der Satzung, —  Empfehlungen der EZB gemäß Artikel 42 der Satzung, die den Bereich der Statistik betreffen, —  den Jahresbericht, —  die Regeln zur Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte, —  die Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 29 der Satzung, —  die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB, —  eine Stellungnahme der EZB, entweder gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags oder im Hinblick auf Rechtsakte der Gemeinschaft bei Aufhebung einer Ausnahmeregelung, im Rahmen der Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse. 12.2.   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden. 12.3.   Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat gemäß Artikel 47.4 der Satzung über die Beschlüsse des EZB-Rates. Artikel 13 Beziehungen zwischen dem Direktorium und dem Erweiterten Rat 13.1.   Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium —  Rechtsakte des EZB-Rates umsetzt, bei denen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.