Europäische Union

2004/257/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-08-14

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ie Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß vorstehendem Artikel 12.1 erforderlich ist, —  aufgrund der ihm gemäß Artikel 12.1 der Satzung vom EZB-Rat übertragenen Befugnisse Rechtsakte verabschiedet, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 dieser Geschäftsordnung erforderlich ist. 13.2.   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden. ▼M2 KAPITEL IVa AUFSICHTSAUFGABEN Artikel 13a Aufsichtsgremium Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden „Aufsichtsaufgaben“) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt. Artikel 13b Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums 13b.1.   Das Aufsichtsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes. 13b.2.   Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats nicht um eine Zentralbank, so kann das betreffende Mitglied des Aufsichtsgremiums einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitbringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gelten die Vertreter eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied. 13b.3.   Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums beschließt der EZB-Rat einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, der dem Europäischen Parlament zur Billigung übermittelt wird. 13b.4.   Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, insbesondere Gehalts-, Renten- und sonstige Sozialleistungsansprüche, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat festgelegt. 13b.5.   ►M6  Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums dauert fünf Jahre und kann im Einklang mit dem in Absatz 3 für die Ernennung dargelegten Verfahren verlängert werden. Sie kann jedoch nicht über das Ende seines Mandats als Mitglied des Direktoriums hinaus verlängert werden. ◄ 13b.6.   Auf Vorschlag des Direktoriums ernennt der EZB-Rat vier Vertreter der EZB zu Mitgliedern des Aufsichtsgremiums, die keine im unmittelbaren Zusammenhang mit der geldpolitischen stehenden Funktion Aufgaben wahrnehmen. Artikel 13c Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht: ▼M6 ————— ▼M6 ii)  Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. ▼M6 ————— ▼M2 iv)  Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, deren Gewicht dem nach der im Anhang festgelegten Methode berechneten Median der gewogenen Stimmen der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht. v)  Die Stimmen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden mit null gewichtet und lediglich zur Bestimmung der Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gezählt. Artikel 13d Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest. Die Verfahrensordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Artikel 13e Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums 13e.1.   Das Aufsichtsgremium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht. 13e.2.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass Begleiter, Stellvertreter und die Vertreter seiner nationalen Zentralbank, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die Zentralbank handelt, vor der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten. ▼M6 Artikel 13f Sitzungen des Aufsichtsgremiums Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden dem EZB-Rat regelmäßig zur Information zur Verfügung gestellt. ▼M2 Artikel 13g Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben 13g.1.   Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben fertige Beschlussentwürfe mit Erläuterungen vor, in denen die Grundlagen und die wesentlichen Gründe für den Beschlussentwurf dargestellt sind. Die Beschlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Angabe der vom EZB-Rat gemäß Artikel 13g.2 festgelegten Frist übermittelt. 13g.2.   Ein Beschlussentwurf im Sinne von Artikel 13g.1 gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht. In Ausnahmesituationen legt das Aufsichtsgremium eine angemessene Frist fest, die jedoch 48 Stunden nicht überschreiten darf. Ein vom EZB-Rat gegebenenfalls erhobener Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. 13g.3.   Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Beschussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Beschlussentwurf gemäß Artikel 13g.1 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat berücksichtigt in vollem Umfang die Gründe, die das Aufsichtsgremium in einer Beurteilung anführt, und erlässt in der Sache innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er von der begründeten Stellungnahme unterrichtet worden ist, einen Beschluss. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und der zuständigen nationalen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats mit einer schriftlichen Erläuterung übermittelt. 13g.4.   Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Widerspruch gemäß 13g.2 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat äußert sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu der begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, wobei er seinen Widerspruch unter Angabe von Gründen entweder bestätigt oder zurücknimmt. Der Beschluss über die Bestätigung oder die Zurücknahme des Widerspruchs wird der nationalen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Nimmt der EZB-Rat seinen Widerspruch zurück, gilt der Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums als am Tag der Zurücknahme des Widerspruchs angenommen. Artikel 13h Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben 13h.1.   Teilt eine nationale zuständige Behörde oder eine nationale benannte Behörde der EZB ihre Absicht mit, Anforderungen für Kapitalpuffer oder sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, wird diese Mitteilung nach Eingang beim Sekretär des Aufsichtsgremiums unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium übermittelt. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, erlässt der EZB-Rat innerhalb von drei Arbeitstagen einen Beschluss in der Sache. Widerspricht der EZB-Rat der mitgeteilten Maßnahme, erläutert er der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der an die EZB erfolgten Mitteilung schriftlich seine Gründe hierfür. 13h.2.   Beabsichtigt der EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu diesem Vorhaben, der der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder striktere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, teilt er dies der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde mindestens zehn Arbeitstage, bevor er einen solchen Beschluss erlässt, mit. Teilt die betreffende nationale zuständige Behörde oder nationale benannte Behörde der EZB innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihr die Absicht mitgeteilt worden ist, in einer begründeten Stellungnahme schriftlich mit, dass sie Einwände erhebt, übermittelt der Sekretär des Aufsichtsgremiums nach Eingang dieser Mitteilung die Einwände unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat erlässt in der Sache auf der Grundlage des Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, einen Beschluss. Der Beschluss wird der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde übermittelt. 13h.3.   Der EZB-Rat ist berechtigt, Vorschläge des Aufsichtsgremiums im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 anzunehmen, ihnen zu widersprechen oder sie zu ändern. Der EZB-Rat ist ferner berechtigt, das Aufsichtsgremium um Einreichung eines Vorschlags im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 oder um Durchführung einer besonderen Prüfung zu ersuchen. Reicht das Aufsichtsgremium auf ein solches Ersuchen hin keinen Vorschlag ein, kann der EZB-Rat zu dem Vorhaben unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen einen Beschluss erlassen, ohne dass ein Vorschlag des Aufsichtsgremiums vorliegt. ▼M6 ————— ▼M2 Artikel 13j Allgemeines Rahmenwerk nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Der EZB-Rat erlässt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums außerhalb des Anwendungsbereichs des Verfahrens der impliziten Zustimmung Beschlüsse in Bezug auf die Einrichtung des allgemeinen Rahmenwerks zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Artikel 13k Trennung von geldpolitischen Aufgaben und Aufsichtsaufgaben 13k.1.   Die EZB nimmt die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. 13k.2.   Die EZB trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion zu gewährleisten. 13k.3.   Die Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion schließt nicht aus, dass zwischen diesen beiden funktionellen Bereichen der zur Erfüllung der EZB- und der ESZB-Aufgaben notwendige Informationsaustausch stattfindet. Artikel 13l Organisation der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates 13l.1.   Die die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates finden getrennt von den regelmäßigen Sitzungen des EZB-Rates und mit jeweils eigener Tagesordnung statt. 13l.2.   Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung und leitet sie den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den vom Aufsichtsgremium erstellten relevanten Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zu. Dies gilt nicht für Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend verfährt. 13l.3.   Bevor der EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums erhebt, der an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet ist und Kreditinstitute betrifft, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets niedergelassen sind, konsultiert er die Präsidenten der nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen die betreffende nationale zuständige Behörde dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie einem Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt. 13l.4.   Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels I über die Sitzungen des EZB-Rates auch auf die die Aufsichtaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates Anwendung. Artikel 13m Interne Organisationsstruktur für Aufsichtsaufgaben 13m.1.   Die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB umfasst die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium konsultiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums im Bezug auf die interne Organisationsstruktur. Die Artikel 10 und 11 gelten entsprechend. 13m.2.   Das Aufsichtsgremium kann im Einvernehmen mit dem Direktorium vorläufige nachgeordnete Strukturen wie etwa Arbeitsgruppen oder Taskforces einrichten und auflösen. Diese unterstützen die mit den Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehenden Arbeiten und erstatten dem Aufsichtsgremium Bericht. 13m.3.   Der Präsident der EZB ernennt nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses. Der Sekretär unterstützt den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit den stellvertretenden Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. 13m.4.   Der Sekretär setzt sich mit dem Sekretär des EZB-Rates hinsichtlich der Vorbereitung der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates in Verbindung und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. Artikel 13n Bericht nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der über das Direktorium zugeleitet wird, beschließt der EZB-Rat die jährlichen Berichte, die nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Euro-Gruppe gerichtet sind. Artikel 13o Vertreter der EZB bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 13o.1.   Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums nimmt der Präsident der EZB die Ernennung und Abberufung des nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( 3 ) vorgesehenen Vertreters der EZB im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vor. 13o.2.   Der Präsident ernennt den begleitenden zweiten Vertreter mit Kenntnissen in Zentralbankfragen im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. ▼B KAPITEL V SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN Artikel 14 Übertragung von Befugnissen 14.1.   Die Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates auf das Direktorium gemäß Artikel 12.1 Absatz 2 letzter Satz der Satzung wird den Beteiligten mitgeteilt oder gegebenenfalls veröffentlicht, wenn aufgrund der Übertragung von Befugnissen gefasste Beschlüsse rechtliche Auswirkungen auf Dritte haben. Der EZB-Rat wird unverzüglich über jeden aufgrund der Übertragung von Befugnissen verabschiedeten Rechtsakt unterrichtet. 14.2.   Das Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB, das nach Maßgabe von Beschlüssen gemäß Artikel 39 der Satzung erstellt wird, wird daran interessierten Dritten zugeleitet. Artikel 15 Verfahren zur Erstellung des Haushalts ▼M2 15.1.   Vor dem Ende eines jeden Geschäftsjahres beschließt der EZB-Rat den Haushalt der EZB für das nächste Geschäftsjahr auf der Grundlage eines Vorschlags, der vom Direktorium nach den vom EZB-Rat festgelegten Grundsätzen erstellt wird. Die Ausgaben für die Aufsichtsaufgaben werden im Haushalt getrennt ausgewiesen und mit dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums abgestimmt. ▼B 15.2.   Zur Unterstützung in Fragen des Haushalts der EZB setzt der EZB-Rat einen Haushaltsausschuss ein und bestimmt dessen Auftrag und Zusammensetzung. Artikel 16 Berichterstattung und Rechnungslegung 16.1.   Der EZB-Rat verabschiedet den gemäß Artikel 15.3 der Satzung erforderlichen Jahresbericht. 16.2.   Die Zuständigkeit für die Verabschiedung und Veröffentlichung der vierteljährlichen Berichte gemäß Artikel 15.1, des konsolidierten Wochenausweises gemäß Artikel 15.2 und der konsolidierten Bilanz gemäß Artikel 26.3 der Satzung sowie anderer Berichte wird auf das Direktorium übertragen. 16.3.   Das Direktorium erstellt den Jahresabschluss der EZB unter Beachtung der vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze innerhalb des ersten Monats des jeweils nachfolgenden Geschäftsjahres. Dieser wird den externen Rechnungsprüfern vorgelegt. 16.4.   Der EZB-Rat verabschiedet den Jahresabschluss der EZB innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Folgejahres. Der Bericht der externen Rechnungsprüfer wird dem EZB-Rat vor dieser Verabschiedung vorgelegt. Artikel 17 Rechtsinstrumente der EZB 17.1.   ►M6  Verordnungen der EZB werden vom EZB-Rat verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. ◄ ▼M4 17.2.   ►M6  Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Union verabschiedet, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt. ◄ ▼B 17.3.   Der EZB-Rat kann seine normativen Befugnisse zum Zweck der Umsetzung seiner Verordnungen und Leitlinien auf das Direktorium übertragen. In der jeweiligen Verordnung oder Leitlinie müssen die umzusetzenden Maßnahmen im Einzelnen dargelegt sowie die Grenzen und der Umfang der übertragenen Befugnisse angegeben werden. ▼M4 17.4.   Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Die Entscheidungen und Empfehlungen der EZB müssen mit Gründen versehen werden. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 41 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet. ▼C2 17.5.   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 46.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Das Direktorium ist befugt, die endgültige F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.