Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-11-01

Quellenkennung: 32017D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g nach den Bedingungen in Anhang I. —  Wird ein Vertrag auf Veranlassung des betreffenden Bediensteten selbst gekündigt, so entsteht kein Anspruch auf eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust. b)  Für Bedienstete mit einem befristeten Vertrag gilt Folgendes: —  Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des SATCEN entsteht ein Anspruch auf Vergütung nach den Bedingungen in Anhang I. —  Kündigt ein Bediensteter seinen Vertrag selbst oder nimmt er das Angebot einer Vertragsverlängerung nicht an, so entsteht kein Anspruch auf eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag. (5)   Kürzung der Kündigungsfrist Das SATCEN kann die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Kündigungsfrist kürzen, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist; in diesem Fall hat der Bedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrags, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist. KAPITEL III Gehalt und Zulagen Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die den Bediensteten des SATCEN gezahlten Dienstbezüge umfassen das Grundgehalt, eine Expatriierungszulage sowie Familien- und Sozialzulagen. Von diesen Bezügen werden die Beträge einbehalten, die der Bedienstete an Beiträgen und Abgaben für die interne Steuer, die Versorgungsordnung und die Sozialschutzregelung schuldet. (2)   Den Girokonten der Bediensteten wird der entsprechende Betrag spätestens in der letzten Arbeitswoche des Monats gutgeschrieben. (3)   Die Bediensteten müssen dem SATCEN unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände, die finanzielle Auswirkungen haben kann, zur Kenntnis bringen. Diese Änderungen werden bei den Dienstbezügen des Monats nach der Bekanntgabe der Änderung an die Verwaltung des SATCEN berücksichtigt, ohne Rückwirkung auf die bereits gezahlten Dienstbezüge. (4)   Forderungen gegen das SATCEN wegen der Zahlung von Dienstbezügen, Vergütungen, Zulagen, Leistungen oder anderen Beträgen, die sich aus der Anwendung dieses Personalstatuts ergeben, erlöschen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung fällig gewesen wäre. Die Beantragung von in diesem Statut vorgesehenen Zulagen führt jedoch zu einer rückwirkenden Zahlung der entsprechenden Beträge; allerdings geht diese rückwirkende Zahlung nicht mehr als drei Monate ab dem Zeitpunkt zurück, zu dem dem SATCEN die Umstände, die den Anspruch auf diese Zahlungen begründen, gemeinsam mit den entsprechenden Belegen schriftlich mitgeteilt wurden. (5)   Ein Antrag auf Zahlung im Zusammenhang mit einer Forderung gegen das SATCEN, der nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 eingereicht wird, kann berücksichtigt werden, wenn die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Der Fristablauf wird durch die schriftliche Vorlage einer Forderung vor Ablauf der Frist unterbrochen. (6)   Das Recht des SATCEN, zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem das SATCEN feststellt, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Es kommt nicht zum Ablauf dieser Frist, wenn die übermittelten Informationen aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens ungenau waren. (7)   Im Falle ausstehender Forderungen gegen den Beschäftigten wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen erfolgt die Beitreibung durch Abzüge von den monatlichen oder sonstigen Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet werden, unter Berücksichtigung ihrer sozialen und finanziellen Lage. Artikel 9 Dienstbezüge (1)   Grundgehalt Das Nettogrundgehalt entspricht dem Betrag, der in der alljährlich vom Verwaltungsrat gebilligten Gehaltstabelle jeweils neben der entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe jedes Bediensteten aufgeführt ist. Das Bruttogehalt entspricht dem Nettogrundgehalt zuzüglich der von den Bediensteten zu entrichtenden internen Steuer. (2)   Jährliche Anpassung der Grundgehälter und Zulagen a)  Die Grundgehälter und Zulagen der Bediensteten werden am 1. Januar nach den Empfehlungen angepasst, die der Koordinierungsausschuss für Dienstbezüge für die Anpassung der Gehälter und Zulagen für den Bezugszeitraum ausspricht. b)  Die Anpassung gilt für die Grundgehälter und Zulagen, die am 31. Dezember des Vorjahres in Kraft waren. (3)   Tragbarkeitsklausel a)  Der Verwaltungsrat des SATCEN behält sich das Recht vor, sofern außergewöhnliche oder unvorhergesehene Umstände dies rechtfertigen, —  den Betrag der vom Koordinierungsausschuss empfohlenen jährlichen Anpassung auf den geltenden nationalen Verbraucherpreisindex zu verringern und die Anpassung schrittweise vorzunehmen oder sie auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr zu verschieben; —  auf die Feststellung des Direktors, dass das SATCEN andernfalls nicht vernünftigerweise erwarten könnte, seinen finanziellen Verpflichtungen und grundlegende Betriebsanforderungen zu entsprechen, hin zu beschließen, dass die vom Koordinierungsausschuss empfohlene jährliche Anpassung nur teilweise oder gar nicht gewährt wird, und auch über den Zeitplan für die Zahlung der Anpassung zu entscheiden. b)  Die Maßnahmen nach Buchstabe a werden nach den geltenden allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und nach entsprechender Konsultation mit dem Verwaltungsrat des SATCEN, dem Direktor und der Personalvertretung getroffen. c)  Der Verwaltungsrat des SATCEN behält sich auch das Recht vor, zu bestimmen, ob Anpassungen zur Überwindung von Rückständen, rückwirkende Anpassungen oder Anpassungen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen werden sollten. Artikel 10 Expatriierungszulage Eine Expatriierungszulage erhält ein Bediensteter, der bei seiner Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort seiner ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und nicht schon unmittelbar vor seiner Einstellung durch das SATCEN drei Jahre oder länger ununterbrochen in diesem Hoheitsgebiet gewohnt hat. Die Zulage entfällt, wenn ein Bediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II. War ein Bediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim SATCEN im Land seiner dienstlichen Verwendung bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde seines eigenen Landes beschäftigt, so hat er einen Anspruch auf die Expatriierungszulage und seine bei einem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre werden bei der Berechnung der Höhe der Zulage berücksichtigt. Artikel 11 Familien- und Sozialzulagen (1)   Allgemeine Bestimmungen: Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Bediensteter aus anderer Quelle Anspruch hat, können nicht kumuliert werden. Ein Bediensteter, der bzw. dessen Ehepartner, unterhaltsberechtigte Personen oder eingetragener Partner ähnliche Zulagen wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen aus anderer nationaler oder internationaler Quelle bezieht/beziehen oder darauf Anspruch hat/haben, muss die Verwaltung des SATCEN davon in Kenntnis setzen, damit eine entsprechende Reduzierung der ihm durch das SATCEN gewährten Zulagen vorgenommen werden kann. Jeder Bediensteter, der die Verwaltung des SATCEN wissentlich über einen maßgeblichen Umstand falsch informiert oder nicht informiert und daher eine Zulage erhält, auf die er keinen Anspruch hat, oder einen höheren Betrag erhält als den, auf den er Anspruch hat, verstößt gegen diesen Artikel; er muss in der Folge die auf diese Weise erhaltenen Beträge zurückzahlen und kann mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Entsteht ein Anspruch auf Zulagen nach dem Dienstantritt, so erhält der Bedienstete die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. Die Verwaltung des SATCEN kann die Vorlage sämtlicher amtlicher Dokumente oder Belege verlangen, die sie für die Feststellung eines Anspruchs auf Zulagen oder für ihre Berechnungen für erforderlich hält. (2)   Haushaltszulage a)  Eine Haushaltszulage wird jedem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der i)  verheiratet ist; ii)  verwitwet, geschieden, rechtswirksam getrennt lebend oder ledig ist und für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III dieses Personalstatuts zu sorgen hat; iii)  als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern —  das Paar eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, —  kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, —  zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter. b)  Diese Zulage beträgt 6 % des Nettogrundgehalts und darf nicht niedriger als der Betrag sein, der Bediensteten der Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zu zahlen ist. c)  Bei i)  einem verheirateten Bediensteten, der nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat und dessen Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, oder ii)  einem Bediensteten, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Buchstabe a eingetragen ist und nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat und dessen eingetragener Partner eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, ist der gezahlte Betrag der Zulage gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Bedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits. Ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage. Diese Zulage wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Bediensteten selbst Bediensteter des SATCEN ist oder bei einer internationalen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des Bediensteten übersteigt. (3)   Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen a)  Eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen gemäß Anhang III unterhält. b)  Die Zulage beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird. c)  Wenn sowohl der Bedienstete als auch sein Ehegatte oder eingetragener Partner beim SATCEN oder einer koordinierten Organisation arbeiten, wird die Zulage demjenigen von ihnen gezahlt, der eine Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht. d)  Die Begriffsbestimmungen und die Bedingungen für die Gewährung der Zulage sind aus Anhang III ersichtlich. (4)   Erziehungszulage a)  Eine Erziehungszulage wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der eine Haushaltszulage erhält und dessen im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) mindestens drei Jahre als ist/sind und regelmäßig eine Vor-, Grund-, Sekundar- oder Hochschule besucht/-en. b)  Diese Zulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes Kind gezahlt. c)  Der betreffende Bedienstete übermittelt der Verwaltung des SATCEN zu Beginn jedes Schuljahres die erforderlichen Belege. (5)   Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen a)  Eine Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte behinderte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen. b)  Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt. (6)   Mietzulage a)  Eine Mietzulage wird monatlich den Bediensteten der Besoldungsgruppen B, C, A1 und A2 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete — ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat — einen Teil ihrer Bezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt. b)  Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt. c)  Ein Bediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, den Leiter der Dienststelle Verwaltung sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage oder der Höhe der Zulage bewirken könnte. (7)   Fahrtkostenzulage Da der Dienstort weit von Wohngebieten entfernt ist und das SATCEN auf einem Militärstützpunkt liegt, der nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, wird Bediensteten, die nicht in dem Militärstützpunkt leben, auf dem das SATCEN gelegen ist, eine monatliche pauschale Fahrtkostenzulage gewährt. Die Höhe dieser Zulage wird vom Direktor zu Beginn jedes Kalenderjahres festgelegt. Artikel 12 Stellvertreterzulage (1)   Ein Bediensteter kann dazu aufgefordert werden, vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren als seiner derzeitigen Besoldungsgruppe zu besetzen. Von Beginn des zweiten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner derzeitigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Bediensteter ersetzt wird, der abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat. (2)   Der Direktor kann von Fall zu Fall eine Zulage für zusätzliche Verantwortung für bestimmte Dienstposten gewähren, wenn der Bedienstete die Verantwortung für die Leitung eines Teams trägt, in dem ein oder mehrere Bedienstete derselben Besoldungsgruppe angehören wie er selbst. Der Höchstbetrag dieser Zulage wird vom Direktor zu Beginn jedes Kalenderjahres festgelegt. Artikel 13 Einrichtungs- und Wiedereinrichtungszulage (1)   Einrichtungszulage a)  Einem Bediensteten wird eine Einrichtungszulage gewährt, wenn sein privater Wohnort zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Stelle beim SATCEN angenommen hat, mehr als 100 km von seinem Arbeitsplatz entfernt war oder wenn er an einen neuen Dienstort versetzt wird und daher seinen Wohnort ändern muss. b)  Haben ein Bediensteter und sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner beide Anspruch auf die Einrichtungszulage, so steht sie nur der Person zu, die das höhere Grundgehalt bezieht. c)  Die Einrichtungszulage entspricht einem Grundgehalt von einem Monat. d)  Die Einrichtungszulage wird gegen Vorlage von Belegen ausgezahlt, aus denen hervorgeht, dass sich der Bedienstete an seinem neuen Dienstort niedergelassen hat. e)  Ein Bediensteter muss die Hälfte der Einrichtungszulage zurückzahlen, wenn er weniger als zwei Jahre nach seiner Einstellung kündigt. f)  Der Direktor kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Bestimmungen genehmigen, wenn nach seiner Auffassung eine strenge Anwendung dieser Bestimmungen für die betreffende Person besonders schmerzhafte Folgen haben kann. (2)   Wiedereinrichtungszulage a)  Ein Bediensteter, der einen Nachweis über einen Wechsel seines privaten Wohnorts in einer Entfernung von mehr als 100 km von seinem Arbeitsplatz vorlegt, hat beim Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf eine Wiedereinrichtungszulage in Höhe eines Grundgehalts von einem Monat, sofern er eine Dienstzeit von vier Jahren vollendet hat und in seiner neuen Stelle keine ähnliche Zulage erhält. b)  Haben ein Bediensteter und sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner beide Anspruch auf die Wiedereinrichtungszulage, so steht sie nur der Person zu, die das höhere Grundgehalt bezieht. c)  Ein Bediensteter, der mehr als zwei Jahre, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet hat, erhält eine anteilige Wiedereinrichtungszulage entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit. d)  Beim Tod eines Bediensteten wird die Wiedereinrichtungszulage an den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder andernfalls an die nach Anhang III unterhaltsberechtigten Personen gezahlt; die Bedingung nach Buchstabe a (Dienstjahre) dieses Absatzes muss nicht erfüllt sein. e)  Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gegen Vorlage eines Belegs gezahlt, wonach der Bedienstete und seine Familie bzw. — im Fall eines verstorbenen Bediensteten — nur seine Familie innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst/Tod an einem Ort umgezogen ist/sind, der mindestens 100 km vom Dienstort des Bediensteten entfernt ist. Artikel 14 Abzüge und Abgaben (1)   Interne Steuer Die interne Steuer beträgt 40 % des Grundgehalts für die Besoldungs- und die Dienstaltersstufe eines Bediensteten. Das Nettogrundgehalt ergibt zusammen mit dem Steuerbetrag das Bruttogehalt. Der Betrag dieser Steuer wird monatlich einbehalten und in der Gehaltsbescheinigung als Abzug ausgewiesen. (2)   Beitrag für die Versorgungsordnung Von den Bezügen der Bediensteten wird monatlich ein von den koordinierten Organisationen gebilligter Prozentsatz des Nettogrundgehalts einbehalten, der dem Pensionsreservefonds des SATCEN zufließt. (3)   Beitrag für Sozialleistungen Für Sozialleistungen wird monatlich von den Bezügen der Bediensteten ein bestimmter Betrag einbehalten. Die Mindestsozialleistungen umfassen medizinische Versorgung, Leistungen bei Dienstunfähigkeit/Behinderung und Lebensversicherung. Ein Drittel des Beitrags zur Sozialschutzregelung trägt der Bedienstete, die restlichen zwei Drittel trägt das SATCEN. Der Prozentsatz wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem SATCEN und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für zwölf Monate vereinbart. Der Betrag dieser Abzüge wird zum Arbeitgeberanteil hinzugerechnet. (4)   Beitrag für Abfindungen bei befristeten Arbeitsverträgen Das SATCEN entrichtet Beiträge für Bedienstete, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, um die Abfindung bei einem befristetem Arbeitsvertrag zu finanzieren. Dieser Beitrag für befristete Arbeitsverträge wird auf 8,4 % der monatlichen Nettobezüge des betroffenen Bediensteten festgesetzt. Der Beitrag wird monatlich in einen Fonds eingezahlt. Artikel 15 Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung (1)   Der Leiter der Dienststelle Verwaltung des SATCEN kann, sofern der Direktor nicht ablehnend Stellung nimmt, im Rahmen der verfügbaren Kassenmittel den Bediensteten, die sich in unvorhergesehenen persönlichen finanziellen Schwierigkeiten befinden, verzinsliche Gehaltsvorschüsse gewähren. (2)   Diese Gehaltsvorschüsse dürfen drei Monatsnettogrundgehälter nicht übersteigen. (3)   Zur Rückzahlung derartiger Vorschüsse wird monatlich ein entsprechender Betrag von den Vergütungen einbehalten; die volle Rückzahlung muss binnen zehn Monaten ab dem Ende des Monats, in dem der Vorschuss gewährt wurde, abgeschlossen sein. (4)   Wenn der Vertrag eines Bediensteten gekündigt wird, bevor ein Gehaltsvorschuss vollständig zurückgezahlt worden ist, wird der Restbetrag sofort fällig. Er wird zunächst von den Vergütungen und erforderlichenfalls von der vom SATCEN zu leistenden Zahlung des Ruhegehalts abgezogen. KAPITEL IV Reisekosten Artikel 16 Umsiedlung und Rückumsiedlung (1)   Die Bediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von dem Ort, von dem aus sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des SATCEN befindet. (2)   Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung beim SATCEN tätig war; entsprechende Kosten werden erstattet, wenn der Bedienstete in ein anderes Land reist. (3)   Die Erstattungen erfolgen gemäß Abschnitt I von Anhang VI dieses Personalstatuts. Artikel 17 Umzug (1)   Die Bediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von dem Ort, an dem sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des SATCEN befindet. (2)   Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst beim SATCEN ausscheidet und binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung beim SATCEN ansässig war. (3)   Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Bediensteten, mit Ausnahme seiner Kraftfahrzeuge, Schiffe oder sonstigen Transportmitteln, gemäß Anhang VI. (4)   Die Zahlungen werden auf Vorlage der Rechnung des Umzugsunternehmens unmittelbar vom SATCEN vorgenommen. Artikel 18 Dienstreisen Die Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Ausgaben bei ihren Dienstreisen auf Anordnung des Direktors. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Bediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Sätze und sonstigen Modalitäten dieser Erstattungen sind in Anhang VII enthalten. KAPITEL V Interne Organisation Artikel 19 Arbeitszeit (1)   Die Bediensteten stehen dem SATCEN jederzeit zur Verfügung. (2)   Die normale Arbeitszeit für die Bediensteten beträgt 40 Wochenstunden, die nach einem vom Direktor aufgestellten Zeitplan abgeleistet werden. In diesem Rahmen kann der Direktor geeignete Zeitpläne für bestimmte Gruppen von Bediensteten mit besonderen Aufgaben aufstellen. (3)   Aufgrund operativer Anforderungen und im dienstlichen Interesse kann der Direktor im Einvernehmen mit dem Leiter der Verwaltung verlangen, dass die Arbeit in Schichten organisiert wird. Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. (4)   Je nach der persönlichen Situation des betreffenden Bediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit kann der Direktor angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben. (5)   Aufgrund dienstlicher Erforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.