Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-11-01

Quellenkennung: 32017D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02017D0824 — DE — 01.11.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2017/824 DES RATES vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 123 vom 16.5.2017, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2021/1838 DES RATES vom 18. Oktober 2021   L 372 24 20.10.2021 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2017/824 DES RATES vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union Artikel 1 Das vom Rat am 14. September 2009 angenommene Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union wird durch das Personalstatut im Anhang zu diesem Beschluss ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am 1. Juni 2017 wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG Inhaltsverzeichnis TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL II DIENSTRECHTLICHE STELLUNG DER BEDIENSTETEN Kapitel I Allgemeines Kapitel II Einstellung und Dauer der Anstellung Kapitel III Gehalt und Zulagen Kapitel IV Reisekosten Kapitel V Interne Organisation Kapitel VI Beurteilung und Beförderung Kapitel VII Disziplinarstrafen Kapitel VIII Beschwerden Kapitel IX Versorgung Kapitel X Abordnung der Bediensteten des SATCEN TITEL III BESTIMMUNGEN FÜR ÖRTLICHE BEDIENSTETE TITEL IV VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN ANHANG I ANHANG II ANHANG III ANHANG IV ANHANG V ANHANG VI Abschnitt I Kosten der Reisen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen zwischen Wohnort und Dienstort Abschnitt II Umzugskosten ANHANG VII Abschnitt I Transportmittel Abschnitt II Tagegeld für Bedienstete auf Dienstreise ANHANG VIII ANHANG IX Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 Disziplinarrat Abschnitt 3 Disziplinarverfahren Abschnitt 4 Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrats Abschnitt 5 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat Abschnitt 6 Vorläufige Dienstenthebung Abschnitt 7 Gleichzeitige Strafverfolgung Abschnitt 8 Schlussbestimmungen TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bedingungen (1)   Dieses Personalstatut gilt für vertraglich eingestellte Beschäftigte des Satellitenzentrums der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigte“ bzw. „SATCEN“), sofern der Verwaltungsrat nicht in Bezug auf den Direktor und den stellvertretenden Direktor einen anderweitigen Beschluss fasst. (2)   Der Begriff „Beschäftigte“ umfasst die folgenden natürlichen Personen: a)  Bedienstete, die einen Vertrag mit dem SATCEN haben und Planstellen innehaben, die in dem alljährlich dem Haushaltsplan des SATCEN beigefügten Stellenplan aufgeführt sind; b)  örtliche Bedienstete, die einen Vertrag mit dem SATCEN im Rahmen der örtlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. (3)   Wird in diesem Personalstatut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht. (4)   Der dem Haushaltsplan des SATCEN beigefügte Stellenplan enthält die Anzahl der Stellen in jeder Laufbahngruppe und jeder Besoldungsgruppe. Im Stellenplan wird unterschieden zwischen Dauerplanstellen und Stellen auf Zeit. Dauerplanstellen sind Stellen in Verbindung mit Tätigkeiten des SATCEN, die von dauerhafter Art sind. Stellen auf Zeit sind Stellen in Verbindung mit zeitlich begrenzten Projekten oder Tätigkeiten. (5)   Der Direktor des SATCEN ist befugt, nach Zustimmung des Verwaltungsrats an dem vorliegenden Personalstatut technische Änderungen vorzunehmen, die keine Änderung der grundlegenden Prinzipien des Personalstatuts darstellen. (6)   Der Direktor legt nach Anhörung der Personalvertretung erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften fest, mit denen die Durchführung dieses Personalstatuts im Einzelnen geregelt wird. Artikel 2 Gemeinsame Bestimmungen für alle Beschäftigten (1)   Dienstaufsicht Die Beschäftigten sind dem Direktor unterstellt und ihm gegenüber für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Aufgaben mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen. Ein Beschäftigter ist über seinen Vorgesetzten gegenüber dem Direktor für die Ausübung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Verantwortung der ihm unterstehenden Beschäftigten entbindet ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung, es sei denn, ein ihm unterstehender Beschäftigter hat sich möglicherweise der vorsätzlichen Nichteinhaltung der Regeln schuldig gemacht. Ist ein Beschäftigter bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Ansicht, dass eine dienstliche Anweisung unangemessen ist oder ihre Ausführung voraussichtlich beträchtliche Probleme verursachen wird, so unterrichtet er seinen direkten Vorgesetzten — erforderlichenfalls schriftlich — hiervon. Bestätigt der direkte Vorgesetzte die Anweisung schriftlich, so führt der Beschäftigte sie aus; er kann jedoch verlangen, dass eine höhere Dienststelle mit der Angelegenheit befasst wird. Es besteht keine Verpflichtung zur Ausführung einer dienstlichen Anweisung, wenn damit eine Handlung oder eine Unterlassung einhergeht, die einen Straftatbestand darstellt. (2)   Erklärung Jeder Beschäftigte muss bei seiner Einstellung im SATCEN folgende Erklärung unterzeichnen: „Ich verpflichte mich feierlich, die mir als Beschäftigtem des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) übertragenen Aufgaben loyal, diskret und gewissenhaft zu erfüllen, mich dabei ausschließlich von den Interessen des SATCEN leiten zu lassen und weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des SATCEN Weisungen hinsichtlich der Wahrnehmung meiner Dienstpflichten anzufordern oder entgegenzunehmen.“ (3)   Verhalten und Vertraulichkeit Die Beschäftigten müssen sich unter allen Umständen so verhalten, wie dies ihrer Funktion als Vertreter des SATCEN entspricht. Sie müssen sich jeder Handlung oder Tätigkeit enthalten, die in irgendeiner Weise dem Ansehen ihres Amtes oder dem Ruf des SATCEN abträglich sein könnte. Außerdem haben sich die Beschäftigten objektiv und unparteilich zu verhalten und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jeden Interessenkonflikt oder Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Die Beschäftigten wahren in allen Angelegenheiten, die die Tätigkeiten des SATCEN betreffen, völlige Diskretion. Außer bei der Ausübung ihrer Aufgaben werden sie unveröffentlichte Informationen, von denen sie im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht offenlegen, es sei denn, sie sind vom Direktor dazu ermächtigt worden. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem SATCEN fort. (4)   Finanzielle Haftung Ein Beschäftigter kann unabhängig von einem Disziplinarverfahren zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den das SATCEN durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Beschäftigten bei der Erfüllung oder im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben erlitten hat. (5)   Sicherheit Sogleich bei Dienstantritt müssen die Beschäftigten sich mit den Rechtsvorschriften der EU über die vom SATCEN angewandten Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) vertraut machen. Sie unterzeichnen eine Erklärung, in der sie akzeptieren, bei Nichteinhaltung dieser Regelungen disziplinarisch und finanziell belangt werden zu können. a)  Alle Beschäftigten müssen über eine Sicherheitsermächtigung verfügen, sodass sie als Verschlusssachen eingestufte Informationen, die sie aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen, einsehen können. Der Antrag auf die entsprechende Sicherheitsüberprüfung wird vom SATCEN an die zuständigen Stellen gerichtet. Bis die amtliche Ermächtigung vorliegt, kann der Direktor im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften der EU einen vorläufigen Zugang zu Verschlusssachen gewähren. b)  Im Einklang mit diesem Personalstatut und den geltenden Sicherheitsvorschriften der EU hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sicherheitsermächtigung wird die Anstellung erst bestätigt, wenn die zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Sicherheitsermächtigung erteilt hat. c)  Die Beschäftigten unterrichten den Sicherheitsbeauftragten unmittelbar von jedem Vorfall im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verlust oder einer mutmaßlichen Preisgabe von als Verschlusssache eingestuften Informationen. (6)   Beistand und Entschädigung Das SATCEN leistet den Beschäftigten Beistand, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihrer Aufgaben beim SATCEN bedroht, beleidigt, verleumdet oder angegriffen werden, ohne dass sie sich selbst etwas haben zuschulden kommen lassen. Ein von ihnen erlittener materieller Schaden kann unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden: a)  Der Beschäftigte hat den betreffenden Schaden nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen; b)  er hat nicht anderweitig Schadenersatz erhalten; c)  er setzt das SATCEN in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein. Jede diesbezügliche Entscheidung, die ein Tätigwerden des SATCEN erfordern oder finanzielle Verpflichtungen des SATCEN zur Folge haben könnte, ist vom Direktor zu treffen, der bei der Beurteilung der konkreten Umstände und bei der Entscheidung über die Form des zu leistenden Beistands und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung über einen Ermessensspielraum verfügt. (7)   Eigentumsrechte Alle Rechte, einschließlich der Urheber- und Patentrechte, aufgrund jeglicher Tätigkeit des Beschäftigten in Wahrnehmung seines offiziellen Amtes stehen dem SATCEN zu. (8)   Externe Tätigkeiten a)  Ein Beschäftigter darf ohne Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des SATCEN Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Einstellung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. b)  Die Beschäftigten enthalten sich jeglicher öffentlichen Handlung, Äußerung oder Veröffentlichung, wenn diese Handlung, Äußerung oder Veröffentlichung mit dem Amt oder den Pflichten eines internationalen Beamten nicht vereinbar ist oder zu einer Inanspruchnahme der moralischen oder materiellen Haftung des SATCEN führen könnte. c)  Will ein Beschäftigter eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb des SATCEN übernehmen, so muss er hierfür die vorherige Zustimmung des Direktors einzuholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des SATCEN nicht vereinbar ist. d)  Ein Beschäftigter darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einem Unternehmen des Privatsektors haben, die aufgrund ihrer Art seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten im SATCEN gefährden könnte. e)  Übt der Ehegatte oder der eingetragene Partner eines Beschäftigten eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so muss der Beschäftigte den Direktor davon in Kenntnis setzen. Ist diese Tätigkeit mit der des Beschäftigten unvereinbar, und ist der Beschäftigte nicht in der Lage, eine verbindliche Zusage zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist eingestellt wird, so entscheidet der Direktor nach Anhörung der Personalvertretung, ob der Beschäftigte auf seinem Dienstposten bleibt oder ob ihm ein anderer Dienstposten zugewiesen wird. (9)   Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt a)  Ein Beschäftigter, der für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt kandidieren möchte, muss den Direktor davon in Kenntnis setzen. b)  Er erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge in den Wahlkampf eintritt, unbezahlten Urlaub. c)  Nimmt er das Amt oder das Mandat, für das er kandidiert hat, an, so muss er die Kündigung seines Vertrags beantragen. Diese Kündigung begründet keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag. d)  Nimmt der Beschäftigte das Amt oder das Mandat nicht an, so hat er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in seine Planstelle zu denselben Bedingungen hinsichtlich Gehalt und Dienstalter wie denen, die er zum Zeitpunkt seiner Beurlaubung ohne Zahlung von Dienstbezügen genoss. e)  Für die Zeit, in der der Beschäftigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war, wird kein Dienstalter angerechnet. TITEL II DIENSTRECHTLICHE STELLUNG DER BEDIENSTETEN KAPITEL I Allgemeines Artikel 3 Vorrechte und Immunitäten Die den Bediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ihnen im Interesse des SATCEN und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Bediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen, noch von der Pflicht zur Beachtung der Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften des Gastlandes. Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Bedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet. KAPITEL II Einstellung und Dauer der Anstellung Artikel 4 Einstellung (1)   Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen, mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das SATCEN sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen. (2)   Wenn ein Dienstposten frei ist und nicht intern besetzt werden kann, wird die Stellenausschreibung mit einer Beschreibung der auszuübenden Aufgaben und der erforderlichen Qualifikationen für den Dienstposten bekannt gegeben. (3)   Die Bediensteten werden vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren eingestellt. (4)   Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren solchen Sprache in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist. (5)   Die Einstellung von Bediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt. (6)   Die Bediensteten, für die dieses Personalstatut gilt, werden gemäß den Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen der koordinierten Organisationen eingestuft. (7)   Die Bediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren. (8)   Der Direktor entscheidet, für welche Dienstposten eine Einstellung aufgrund einer internen Prüfung oder aufgrund eines externen Auswahlverfahrens erfolgt, und welche Prüfungen die Bewerber für diese Dienstposten ablegen müssen. Die Jurys für die Prüfungen oder Auswahlverfahren werden vom Direktor aus Bediensteten des SATCEN zusammengestellt; ferner kann ein externer Prüfer herangezogen werden. (9)   Bewerber, die zu einem Gespräch oder zu einer Prüfung am Sitz des SATCEN eingeladen werden, haben Anspruch auf einen Pauschalbeitrag zu ihren Fahrt- und Unterbringungskosten. Artikel 5 Altersgrenze Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Bediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Bedienstete 65 Jahre alt wird. Aus ausreichend begründeten dienstlichen Gründen kann der Direktor eine Verlängerung von bis zu zwölf zusätzlichen Monaten genehmigen. Artikel 6 Ärztliche Untersuchung (1)   Vor der Einstellung müssen die Bediensteten sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen vom SATCEN bestellten Arzt unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, ihr Amt auszuüben. (2)   Die Bediensteten haben sich jährlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. (3)   Der vom SATCEN bestellte Arzt nimmt dabei eine Begutachtung vor und meldet dem Direktor eine etwaige Dienstuntauglichkeit des Bediensteten zur weiteren Wahrnehmung seines Amtes. (4)   Ergeht aufgrund der ärztlichen Untersuchung gemäß den Absätzen 1 und 3 eine negative ärztliche Stellungnahme, so kann der Bewerber oder der Bedienstete innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieser Stellungnahme durch das SATCEN beantragen, dass sein Fall einem medizinischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wird, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen einer vom Direktor, einer vom Bediensteten und einer von den anderen beiden Ärzten ausgewählt wird. (5)   Der medizinische Ausschuss wird den Arzt anhören, der die ursprüngliche negative Stellungnahme abgegeben hat. Bestätigt der medizinische Ausschuss das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung a)  gemäß Absatz 1, so zahlt der Bewerber 50 % der Gebühren und der zusätzlichen Kosten; b)  gemäß Absatz 3, so versucht das SATCEN zuerst, dem Bediensteten einen anderen Dienstposten zuzuweisen, der für seine gesundheitliche Verfassung geeignet ist. Ist dies nicht möglich, so beendet das SATCEN seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, und der Dienstunfähigkeitsausschuss wird einberufen, um den Anspruch des Bediensteten auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach den Bedingungen der Allgemeinen Versorgungsordnung des SATCEN zu bestimmen. Artikel 7 Anstellung (1)   Dauer a)  Die anfängliche Anstellungsdauer von Bediensteten in einer Dauerplanstelle beträgt vier Jahre. Im Vertrag muss angegeben sein, dass sie spätestens bei Ablauf des dritten Jahres ihrer Anstellung darüber informiert werden, i)  dass ihre Anstellung nicht verlängert wird oder ii)  dass ihre Anstellung auf unbefristete Zeit verlängert wird oder iii)  dass ihre Anstellung für eine befristete Dauer verlängert wird, die nicht länger als vier Jahre ist, wenn der Direktor es für nicht angebracht hält, zum gegebenen Zeitpunkt eine unbefristete Anstellung zu gewähren. Der betreffende Bedienstete wird spätestens ein Jahr nach Ablauf dieser Verlängerung entweder darüber informiert, dass seine Anstellung nicht verlängert wird, oder dass sie für eine unbefristete Dauer verlängert wird. b)  Die Vertragslaufzeit von Bediensteten, die in einer Stelle auf Zeit eingestellt wurden, darf vier Jahre nicht überschreiten. Diese Verträge dürfen um einen Zeitraum von höchsten vier Jahren verlängert werden. c)  Bei Beendigung ihrer Tätigkeit haben die Bediensteten Anspruch auf eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs I berechnet wird. (2)   Probezeit Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die, vorbehaltlich folgender Punkte, vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet sechs Monate beträgt: a)  Kann ein Bediensteter während seiner Probezeit krankheits- oder unfallbedingt sein Amt während eines Monats oder mehr nicht ausüben, so kann der Direktor die Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens zwölf Monate betragen; b)  zum Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Bediensteten mitgeteilt; c)  ein Bediensteter, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Leistung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreicht, wird entlassen; d)  wenn die Leistungen des Bediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird der betreffenden Person mitgeteilt; e)  der Direktor kann auf der Grundlage des Berichts entscheiden, den Bediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dauer der Beschäftigung darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten; f)  ein Bediensteter, der während der Probezeit aufgrund eines negativen Berichts entlassen wird, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag. Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie für die Ruhegehaltsansprüche. (3)   Kündigung von Verträgen a)  Das SATCEN kann in den folgenden Fällen einen Vertrag kündigen oder nicht verlängern: i)  wenn die Planstelle, die der Bedienstete innehat, gestrichen wird, oder wenn die mit dem Dienstposten des Bediensteten verbundenen Aufgaben so geändert werden, dass er nicht mehr die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung für den Dienstposten hat und kein angemessener alternativer Dienstposten für ihn im SATCEN gefunden werden kann; ii)  wegen unzureichender beruflicher Leistung des Bediensteten, die durch zwei aufeinander folgende Beurteilungen gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss; iii)  wegen Dienstunfähigkeit des Bediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den Dienstunfähigkeitsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgestellt worden ist; iv)  nach Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Bedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat; v)  nach Verlegung des Sitzes des SATCEN an einen Ort in mehr als 100 km Entfernung von dem Ort, an dem der Bedienstete eingestellt wurde, und Verweigerung eines Ortswechsels durch den Bediensteten; vi)  nach Entzug der Sicherheitsermächtigung des Bediensteten aus anderen als disziplinarischen Gründen; vii)  nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des Bediensteten festgestellt worden ist oder das zum Entzug seiner Sicherheitsermächtigung geführt hat. In den unter Ziffer i bis vi genannten Fällen kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder nicht verlängert werden; in einem Fall nach Ziffer vii beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. b)  Ein Bediensteter kann seinen Vertrag selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art kündigen, die er aber nicht darzulegen braucht. (4)   Abfindung bei Arbeitsplatzverlust und Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag a)  Für Bedienstete mit einem unbefristeten Vertrag gilt Folgendes: —  Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung eines Vertrags auf Veranlassung des SATCEN entsteht ein Anspruch auf Abfindun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.