Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-11-01

Quellenkennung: 32017D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rnisse kann der Bedienstete außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des SATCEN zu halten. (6)   Sind die Bediensteten über die in Absatz 2 vorgesehene Arbeitszeit hinaus tätig, so haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung. Als Überstunden gelten jedoch nur diejenigen Stunden, die nach vorheriger Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Abteilung abgeleistet wurden. Überstunden sind so weit wie möglich zu beschränken. Für Überstunden haben die betreffenden Bediensteten Anspruch auf a)  eine entsprechende Ruhezeit; oder b)  wenn eine solche Ruhezeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse nicht möglich ist, eine Vergütung der Überstunden zu einem Satz von 133 % des Grundgehalts. (7)   Als Nachtarbeit werden die zwischen 20.30 Uhr und 7.00 Uhr abgeleisteten Stunden bezahlt; schließt sich diese Arbeit jedoch ohne Unterbrechung an die während des Tages geleistete Arbeit an, so müssen mindestens 90 Minuten innerhalb dieser Zeitspanne abgeleistet werden, damit sie als Nachtarbeit angerechnet werden können. a)  Übersteigt die Anzahl der abgeleisteten Nachtstunden nicht die in Absatz 2 genannte Stundenzahl, so wird für sie eine Zusatzvergütung in Höhe von 50 % des Grundgehalts gewährt. b)  Für darüber hinausgehende Nachtarbeit werden 150 % der für Überstunden am Tag gewährten Vergütung gezahlt. (8)   In außergewöhnlichen Umständen, über die der Direktor nach seinem Ermessen entscheidet, können bestimmte Bedienstete zur Arbeit am Wochenende herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden haben die Bediensteten Anspruch auf entsprechende Ruhezeit oder Vergütung. (9)   Bedienstete der Besoldungsgruppen ab A4 erhalten für Überstunden und Nachtarbeit weder eine Vergütung noch einen Freizeitausgleich. (10)   Der Direktor erlässt Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels. Artikel 20 Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit (1)   Ein Bediensteter kann eine Teilzeitbeschäftigung oder Telearbeit beantragen. Der Direktor kann eine Teilzeitbeschäftigung oder Telearbeit genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. (2)   Das SATCEN erteilt innerhalb eines Monats Antwort auf den Antrag des Bediensteten. Artikel 21 Feiertage und dienstfreie Tage Die Liste der Feiertage wird vom Direktor unter Berücksichtigung des jährlich im spanischen Boletín Oficial del Estado (BOE) veröffentlichten amtlichen Verzeichnisses der Feiertage und des Amtsblatts der Europäischen Union festgelegt. Diese Tage fließen nicht in die Abrechnung der Urlaubstage des Bediensteten ein. Fällt einer dieser Feiertage auf einen Samstag oder einen Sonntag, so kann der Direktor einen anderen Tag als Feiertag bestimmen. Artikel 22 Urlaub (1)   Jahresurlaub a)   Urlaubsanspruch Jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der Urlaubstage wird für jedes Kalenderjahr berechnet. Bedienstete, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juli eingestellt worden sind, haben Anspruch auf 15 Tage vorgezogenen Jahresurlaub, wenn der Urlaub nach dem 30. Juli genommen werden muss. Verbleiben dem Mitglied des Personals am 31. Dezember noch Urlaubstage, so kann der Direktor oder sein Beauftragter die Übertragung von höchstens 12 Tagen Jahresurlaub auf das folgende Jahr genehmigen. In jedem Fall verfallen übertragene Urlaubstage, die nicht vor dem 30. Juni genommen werden. b)   Verwaltungsverfahren Will ein Bediensteter im Rahmen der ihm nach Buchstabe a zustehenden Urlaubstage Urlaub nehmen, so muss dies zuvor vom Direktor oder seinem Vertreter genehmigt werden. Zu diesem Zweck führt die Verwaltung des SATCEN eine Urlaubsbuchhaltung. Es ist das Verfahren anzuwenden, das in einem internen Verwaltungsakt des Direktors beschrieben ist. c)   Resturlaub beim Ausscheiden aus dem Dienst Resturlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst beim SATCEN verfallen. Bescheinigt jedoch der Direktor schriftlich, dass diese Urlaubstage aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht genommen werden konnten, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung in Höhe eines Dreißigstels des Grundgehalts für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag. (2)   Unbezahlter Urlaub a)  Der Direktor kann einem Bediensteten auf dessen Antrag unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen gewähren, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. b)  Die Höchstdauer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr. c)  Während des Urlaubs ist der Bedienstete vom Aufsteigen in der Dienstaltersstufe oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 8 und 14 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und seine Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen. Ein Bediensteter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung seines in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er seinen Teil der entsprechenden Beiträge trägt. Weist ein Bediensteter nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er seinen Teil der entsprechenden Beiträge trägt. (3)   Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub Im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Elternurlaub und außergewöhnlichen Umständen wird zusätzlich zum Jahresurlaub ein Sonderurlaub gewährt. Die in diesen Fällen zu unternehmenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt. Artikel 23 Heimaturlaub (1)   Ein Heimaturlaub wird allen Bediensteten gewährt, die eine Expatriierungszulage erhalten, sofern sie nicht zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Beschäftigungslandes besaßen. Es gilt Folgendes: a)  Der Heimaturlaub beträgt alle zwei Jahre acht Arbeitstage zuzüglich der anhand des schnellsten Verkehrsmittels berechneten Reisedauer; b)  der Heimaturlaub kann sechs Monate vor dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem Anspruch auf ihn entsteht. c)  Der Heimaturlaub muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt genommen werden, sonst verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub für den Zweijahreszeitraum, auf den er sich bezieht. Der Zeitpunkt, zu dem der Heimaturlaub für einen bestimmten Zweijahreszeitraum tatsächlich genommen wird, ist für die Festlegung des Zeitpunkts des nächsten Heimaturlaubs nicht erheblich; d)  sind zwei Ehegatten oder eingetragene Partner beim SATCEN beschäftigt und haben beide Anspruch auf Heimaturlaub, so wird ihnen dieser unter den folgenden Bedingungen gewährt: i)  Befindet sich der Heimatort beider Ehegatten oder eingetragener Partner in demselben Land, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesem Land; ii)  befinden sich ihre Heimatorte in zwei verschiedenen Ländern, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesen Ländern; iii)  die unterhaltsberechtigten Kinder dieser Ehegatten oder eingetragenen Partner und eine Person, die diese Kinder gegebenenfalls begleitet, haben alle zwei Jahre nur Anspruch auf einen Heimaturlaub; liegen die Heimatorte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in zwei verschiedenen Ländern, so kann dieser Urlaub im einen oder im anderen Land genommen werden. (2)   Ein Bediensteter, der Heimaturlaub nimmt, hat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18 für sich, seine unterhaltsberechtigten Kinder und, wenn er eine Haushaltszulage bezieht, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückreise, jedoch nicht auf Zahlung von Tagegeld für die Dauer der Reise. (3)   Verzichtet ein Bediensteter auf seinen Heimaturlaub, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleich. (4)   Der Heimaturlaub wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt: a)  Der Bedienstete muss sich schriftlich verpflichten, diesen Urlaub im Land seines offiziellen Wohnsitzes zu verbringen. b)  Der Bedienstete muss sich schriftlich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sein Anspruch auf Heimaturlaub entsteht (unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt er diesen Heimaturlaub tatsächlich nimmt), sein Dienstverhältnis beim SATCEN nicht zu kündigen. c)  Der Leiter der Abteilung muss bescheinigen, dass er während des Zeitraums des beantragten Heimaturlaubs voraussichtlich die Dienste des betreffenden Bediensteten nicht benötigen wird. Hält der Bedienstete die Bestimmung unter Buchstabe a nicht ein, so hat er dem SATCEN sämtliche im Zusammenhang mit seinem Heimaturlaub angefallenen Kosten zurückzuerstatten; außerdem kann der ihm verbleibende Jahresurlaub um die Anzahl der Tage gekürzt werden, die ihm als Heimaturlaub gewährt worden waren. Andererseits kann der Direktor entscheiden, dass von den Bestimmungen unter den Buchstaben b und c abgewichen werden kann, wenn er der Auffassung ist, dass ihre strikte Anwendung für den betreffenden Bediensteten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. KAPITEL VI Beurteilung und Beförderung Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen (1)   Mit Ausnahme des Direktors werden alle Bediensteten des Zentrums einmal jährlich bis spätestens 31. März in der Ausübung ihrer Tätigkeit im vorherigen Jahr beurteilt. Diese Beurteilung dient dazu, die vom Bediensteten erbrachte Qualität im Vergleich zu bewerten und ermöglicht es der Behörde, dem Bediensteten ihre Anerkennung auszusprechen oder ihm aber im Interesse einer Leistungssteigerung auf Schwächen und Lücken hinzuweisen. (2)   Die Beurteilungen betreffen die Gesamtleistung im Zusammenhang mit der Stelle des betreffenden Bediensteten und den Werten des SATCEN (Teamfähigkeit, Engagement, Exzellenz und vorausschauendes Handeln). Die Ergebnisse dieser Beurteilung werden auf einem jährlichen Beurteilungsbogen festgehalten, der in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen wird. (3)   Geht aus der Beurteilung eine unzureichende Leistung hervor, so kann der Direktor eine zusätzliche Zwischenbeurteilung nach sechs Monaten veranlassen. Artikel 25 Verfahren (1)   Der Direktor benennt die Bediensteten, die beauftragt sind, Vorschläge für eine Gesamt- oder Teilbeurteilung des ihnen unterstehenden Personals zu unterbreiten. (2)   Jeder Bedienstete wird von dem mit seiner Beurteilung beauftragten Mitglied des Personals persönlich empfangen. Er nimmt seine Jahresbeurteilung zur Kenntnis und unterzeichnet den Beurteilungsbogen als Bestätigung dafür, dass ihm dieser zur Kenntnis gebracht wurde. (3)   Die Jahresbeurteilung ist ein Verwaltungsakt für interne Zwecke. Sie kann vor keiner Instanz angefochten werden. (4)   Wenn alle Vorschläge vorliegen, beruft der Direktor einen Beförderungsrat ein, dessen Vorsitz er führt und dem alle Bediensteten angehören, die einen oder mehrere Beurteilungsvorschläge vorgelegt haben. Der Direktor erlässt die Geschäftsordnung des Beförderungsrats. Artikel 26 Konsequenzen der Beurteilungen (1)   Der Beförderungsrat kann dem Direktor eine der folgenden Maßnahmen vorschlagen, um Bedienstete, deren Leistung als besonders gut eingestuft wurde, zu belohnen: a)  die Gewährung einer Sondervergütung; b)  einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe; c)  eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad, wenn die Planstellen dies erlauben. (2)   Eine schlechte Beurteilung kann rechtfertigen, dass der Bedienstete ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleibt. (3)   Wird ein Bediensteter aufeinanderfolgend zwei- oder mehrmals schlecht beurteilt, so kann dies die Kündigung oder Nichtverlängerung seines Vertrags rechtfertigen. (4)   Geht aus der zusätzlichen Zwischenbeurteilung nach Artikel 24 Absatz 3 keine Verbesserung der Leistung des Bediensteten hervor, so kann der Direktor eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: a)  Der Bedienstete verbleibt für weitere zwölf Monate in seiner bisherigen Dienstaltersstufe; b)  der Vertrag des Bediensteten wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 gekündigt. (5)   Die Höhe der Sondervergütung nach Absatz 1 und die sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels werden vom Direktor zu Beginn eines jedes Haushaltsjahres festgelegt. KAPITEL VII Disziplinarstrafen Artikel 27 Disziplinarstrafen (1)   Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Personalstatut auferlegten Pflichten verletzen, können Disziplinarstrafen verhängt werden. (2)   Werden dem Direktor Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann er eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3)   Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften sind in Anhang IX geregelt. KAPITEL VIII ▼M1 Beschwerden Artikel 28 Beschwerden (1)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Statut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den folgenden Absätzen zulässig ist. (2)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes: a)  Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt; b)  sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Mitteilung von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme; c)  sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht. (3)   Der Direktor teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann der Betreffende die Intervention des Vermittlers beantragen. Dies ist nicht obligatorisch. (4)   Der Direktor ernennt einen Vermittler für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist. Er fordert beim Direktor und bei dem Bediensteten alle Unterlagen an, die er für die Prüfung der Streitsache für nötig hält. Er legt seine Schlussfolgerungen binnen zwei Monaten nach seiner Befassung vor. Diese Schlussfolgerungen binden weder den Direktor noch den Bediensteten. Die Kosten der Vermittlung gehen zulasten des SATCEN, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zulasten des Bediensteten, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist. (5)   Für alle Streitsachen zwischen dem SATCEN und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Die Bediensteten können beim Gerichtshof unter den folgenden Bedingungen Klage erheben. a)  Eine Klage beim Gerichtshof ist nur zulässig, wenn i)  beim Direktor zuvor fristgemäß eine Beschwerde im Sinne von Absatz 2 eingereicht worden ist und ii)  diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. b)  Eine Klage nach Buchstabe a muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes: i)  Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung, oder ii)  wenn sich die Klage gegen eine stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde nach Absatz 2 richtet, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft,; wird die Beschwerde jedoch nach der stillschweigenden Ablehnung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist auch ausdrücklich abgelehnt, so läuft die Klagefrist erneut. c)  In Abweichung von Buchstabe b kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Absatz 2 beim Direktor unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. ▼B KAPITEL IX Versorgung Artikel 29 Versorgung (1)   Für die Bediensteten des SATCEN gelten die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsregelung des SATCEN im Einklang mit der Versorgungsregelung der koordinierten Organisationen. Für Bedienstete, die ihren Dienst nach dem 30. Juni 2005 aufgenommen haben, gilt die Neue Versorgungsregelung des SATCEN. (2)   Alle gemäß Absatz 1 geleisteten Beiträge der Bediensteten und des SATCEN fließen in den Pensionsreservefonds und werden im Einklang mit der Finanzregelung des SATCEN verwaltet. KAPITEL X Abordnung der Bediensteten des SATCEN Artikel 30 Abordnung der Bediensteten des SATCEN Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung eines Bediensteten, der durch eine Abordnungsverfügung des Direktors im dienstlichen Interesse beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des SATCEN zu bekleiden. Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften: a)  Sie wird vom Direktor nach Anhörung des Bediensteten verfügt; b)  die Dauer der Abordnung wird durch den Direktor bestimmt; c)  nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Bedienstete die Beendigung seiner Abordnung beantragen; d)  der abgeordnete Bedienstete hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beim SATCEN sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen; e)  der abgeordnete Bedienstete entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beim SATCEN entsprechen; f)  der abgeordnete Bedienstete behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung; g)  nach Beendigung der Abordnung wird der Bedienstete auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte. TITEL III BESTIMMUNGEN FÜR ÖRTLICHE BEDIENSTETE Artikel 31 Bestimmungen zum Status Örtliche Bedienstete sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für eine kurze Dauer eingestellt werden. Diese sind keine Bediensteten mit internationalem Status und unterliegen voll und ganz den Gesetzen und Vorschriften des Gastlandes, in dem sie eingestellt werden. Es gilt Folgendes: a)  Örtliche Bedienstete sind Beschäftigte, die keine im Stellenplan des SATCEN ausgewiesene Planstelle besetzen; b)  vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere i)  die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, ii)  die Urlaubsregelung und iii)  die Bezüge vom SATCEN nach den am Ort der dienstlichen Verwendung geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten bestimmt. c)  Örtliche Bedienstete sind an Titel I und die folgenden Bestimmungen von Titel II gebunden: i)  Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung); ii)  Kapitel III: Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung); iii)  Kapitel IV: Artikel 18 (Dienstreisen); iv)  Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit) und Artikel 21 (Feiertage und dienstfreie Tage); v)  Kapitel VII: Artikel 27 (Disziplinarstrafen) und Anhang IX (Disziplinarverfahren); ferner sind sie an darauf beruhende Vorschriften gebunden. Artikel 32 Soziale Sicherheit Das SATCEN übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen. Artikel 33 Bezüge (1)   Die Bezüge der örtlichen Bediensteten werden vertraglich festgesetzt und bestehen in einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen und unabhängig von ihrer familiären und sozialen Situation. (2)   Da die örtlichen Bediensteten nicht unter die Versorgungsordnung fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten. (3)   Die Bezüge der örtlichen Bediensteten werden zu Beginn des Jahres um denselben Prozentsatz wie den erhöht, der den Bediensteten vom Verwaltungsrat gewährt wird. TITEL IV VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN Artikel 34 Vertretung der Beschäftigten (1)   Der Personalausschuss vertritt die Beschäftigten des SATCEN nach der Definition in Artikel 1. (2)   Der Personalausschuss wird von den Beschäftigten des SATCEN durch geheime Wahl für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. (3)   Der Personalausschuss hat die Aufgabe, a)  die beruflichen Interessen aller Beschäftigten des SATCEN zu verteidigen; b)  Vorschläge zur Förderung des Wohlergehens der Beschäftigten zu unterbreiten; c)  Anregungen zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten der Beschäftigten zu geben; d)  die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber den Personalvertretungen anderer internationaler Organisationen zu vertreten. (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.