Europäische Union

2011/526/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sionsentscheidung vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, WestLB Risikoabschirmung; Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 16) und Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung. Im laufenden Gerichtsverfahren bezüglich der Risikoabschirmung für die WestLB hat Deutschland die wettbewerbsrechtliche Wertung der von den Sparkassen- und Giroverbänden RSGV und WLSGV bereitgestellten Unterstützung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht angefochten. (27)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Ein ausdrücklicher Verweis befindet sich unter Randnummer 42 der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung). (28)  Der Bilanzabgang augrund der Veräußerungen spiegelt nur den Buchwert der Gesellschaften wider. (29)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (30)  Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Sache C 17/09, Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1). ANLAGE Europäische Kommission — Taskforce Finanzkrise GD Wettbewerb Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 1000 Bruxelles/Brussel Belgien Sache C 32/09 — Sparkasse KölnBonn VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER KOMMISSION Deutschland bietet nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (1) des Rates in der geänderten Fassung die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Sparkasse KölnBonn (nachstehend auch „Sparkasse“ genannt) an, damit die Europäische Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union feststellen kann, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Verpflichtungen werden am Tag der Annahme des Beschlusses wirksam. Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/99 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen beigefügt sind, auszulegen. (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG I Abschnitt A —   Verpflichtungen 1.    Corporate Governance: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern zu, dass die Sparkasse folgende Anpassungen ihrer Corporate Governance vornehmen wird: a) Die Anzahl Externer im Verwaltungsrat wird zum 1. Januar 2011 von bisher zwei auf zukünftig vier erhöht. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf maximal 18 beschränkt. b) Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird zukünftig nur noch die folgenden Ausschüsse bilden, deren Mitgliederzahl bis spätestens zum 1. Januar 2011 auf die angegebene Größe reduziert wird: — Bilanzprüfungsausschuss (7 Mitglieder) — Risikoausschuss (6 Mitglieder) — Hauptausschuss (3 Mitglieder) c) Der Strategieausschuss wird spätestens zum 31. Dezember 2010 sowie der Beteiligungsausschuss zum 31. Dezember 2011 abgeschafft. d) Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats werden über die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) vorgesehene Eignung verfügen. e) Der Vorstand der Sparkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Richtlinien für Beteiligungsentscheidungen wie folgt verschärfen: Beteiligungsentscheidungen können auf Vorstandsebene nur noch einstimmig und — bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen — nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers, getroffen werden. 2.    Eigenhandel: Die Sparkasse beendet den Eigenhandel. Dies bedeutet, dass die Sparkasse nur noch Handelsgeschäfte tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden notwendig sind, oder b) der Liquiditäts- oder Risikosteuerung der Sparkasse dienen. In keinem Fall wird die Sparkasse auf eigene Rechnung Positionen aufbauen, es sei denn diese resultieren daraus, dass sie z. B. bestimmte Kundenaufträge nicht zeitgleich ausführt. Solche Positionen sowie die Positionen der Liquiditäts-/Risikosteuerung sind nur erlaubt, sofern sie die Tragfähigkeit und/oder die Liquiditätssituation des Finanzinstituts nicht gefährden. Die Sparkasse begrenzt deshalb das Marktpreisrisiko ihres Handelsbuchs auf [3-5] Mio. EUR (Value at Risk bei einem Konfidenzniveau von 99 %). 3.    Finanzierung der Wirtschaft: Die Sparkasse wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen. 4.   Abbau Groß- und Kassenkredite Die Sparkasse wird im Rahmen der Neuausrichtung die Großengagements im Firmenkundengeschäft schrittweise abbauen. Ziel ist der Abbau von Risiken, die aus derartigen Großengagements resultieren. Maßnahmen zum Abbau sind unter anderem die Kürzung von Kreditlinien, die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten oder Kredit-Risikotransaktionen mit anderen Finanzinstituten. Bis Ende 2013 wird das Engagement bei Großkrediten um [0,9-1,1] Mrd. EUR reduziert. Bis Ende 2010 werden davon bereits rund [400-550] Mio. EUR abgebaut. Bis Ende 2013 wird ein Abbau der überregionalen institutionellen Kunden gewährten Kassenkredite um [0,8-0,9] Mrd. EUR durchgeführt. 5.    Verbot der Preisführerschaft: Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Sparkasse bis zum 31. Dezember 2014 auf den relevanten Märkten im Bereich des Einlagengeschäfts […] sowie im Bereich der langfristigen Wohnungsbaufinanzierung […] keine niedrigeren Preise anbieten als der Wettbewerber mit den besten Preisen unter den zehn Marktteilnehmern mit den größten Marktanteilen (1) auf dem betreffenden sachlich relevanten Markt. 6.   Sobald die Sparkasse feststellt, dass sie günstigere Preise anbietet als der Wettbewerber mit den besten Preisen, wird sie unverzüglich ihre Preise entsprechend anpassen. 7.    Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen: Deutschland sichert zu, dass hinsichtlich Kuponzahlungen und Call-Optionen für Eigenmittelinstrumente a) die Sparkasse oder Unternehmen der Sparkasse weder Kapital noch Rücklagen der Sparkasse nutzen werden, um Kuponzahlungen für Eigenmittelinstrumente zu leisten, es sei denn, a) es besteht eine entsprechende rechtliche Verpflichtung, oder b) die Zahlung für den betreffenden Kupon ist durch den laufenden Gewinn der Sparkasse gedeckt. Bestehen Zweifel, ob für die Zwecke dieser Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder ob der laufende Gewinn für die Zwecke dieser Verpflichtung ausreicht, so lässt die Sparkasse die geplante Kuponzahlung von der Kommission genehmigen; b) kein Unternehmen der Sparkasse eine Call-Option für diese hybriden Kapitalinstrumente ausüben wird, wenn dadurch das Gesamteigenkapital der Sparkasse gemindert würde. Die Sparkasse wird während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans, maximal bis 31. Dezember 2014, nachrangiges Kapital nur bedienen bzw. eine Verlustteilnahme des nachrangigen Kapitals nur vermeiden, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f und g HGB verpflichtet ist. 8.    Übernahmeverbot: Die Sparkasse wird ab Inkrafttreten des Beschlusses für einen Zeitraum von drei Jahren davon absehen, mehr als 20 % der Anteile an anderen Finanzinstituten zu übernehmen. Andere Beteiligungsgeschäfte, die nicht dem originären Kundengeschäft im Rahmen des Geschäftsmodells der Sparkasse zuzuordnen sind, bleiben weiterhin möglich, sofern sie die Lebensfähigkeit der Sparkasse nicht beeinträchtigen und von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind. Ferner wird die Sparkasse davon absehen, Beteiligungen, die für das Kerngeschäft der Sparkasse nicht erforderlich sind oder übermäßige Risikolagen implizieren, einzugehen. 9.    Kein Hinweis auf die staatliche Unterstützung in der Werbung: Die Sparkasse wird die Feststellung der Europäischen Kommission, dass die von ihr als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder sonstige sich aus den Maßnahmen ergebenden Wettbewerbsvorteile nicht für Werbezwecke nutzen. Abschnitt B —   Zu veräußerndes Geschäft 10.   Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen (nachstehend zusammen „zu veräußerndes Geschäft“ genannt), soweit nicht bereits veräußert, bis spätestens zu den angegebenen Zeitpunkten bestmöglich veräußern. Dabei sollen die wesentlichen, wertbestimmenden Elemente des heutigen Geschäftsumfangs der Beteiligungen bis zum Verkauf erhalten und zum Verkauf gestellt werden: Beteiligung Spätestmöglicher Veräußerungszeitpunkt Golfclub Gut Lärchenhof GmbH bereits 2009 verkauft TA Triumph Adler AG bereits 2009 verkauft RW Holding AG bereits 2009 verkauft S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH bereits 2009 verkauft Schufa Holding AG bereits 2009 verkauft Sparkassen Servicegesellschaft für Zahlungssysteme und elektronische Vertriebskanäle mbH & Co KG Assets verkauft/Liquidation bis Ende 2010 […] […] Campus Grundstückentwicklungs GmbH Assets bereits verkauft/Liquidation 2011 […] […] […] […] […] […] neue leben Pensionsverwaltung AG im August 2010 verkauft […] […] […] (2) […] […] (3) […] 11.   Um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verpflichtet sich die Sparkasse, die genannten zu veräußernden Geschäfte zu den von der Kommission nach dem Verfahren in Randnummer 26 dieses Anhangs genehmigten Verkaufsbedingungen als funktionierende Unternehmen zu veräußern oder für ihre Veräußerung zu sorgen. Die Sparkasse verpflichtet sich, innerhalb der ersten Veräußerungsfrist (4) einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen. Hat die Sparkasse nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist noch keinen solchen Vertrag geschlossen, a) so verlängert sich die Frist um weitere […], wenn die Sparkasse nachweist, dass […]. Die Sparkasse verpflichtet sich, […] innerhalb der verlängerten Veräußerungsfrist einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen; b) so erteilt sie dem Veräußerungstreuhänder das ausschließliche Mandat, das zu veräußernde Geschäft innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist (5) zu verkaufen. Das Verfahren zur Ernennung und die Aufgaben des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III geregelt. 12.   Die Verpflichtung zur Veräußerung gilt als erfüllt, wenn die Sparkasse bis zum Ablauf der in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Frist oder der Nachfrist gemäß Randnummer 11 dieses Anhangs mit einem Käufer, der die Bedingungen der Randnummern 25 und 26 dieses Anhangs erfüllt, einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen hat und die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts spätestens sechs Monate nach Kaufvertragsabschluss erfolgt ist. 13.   Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen bis spätestens 31. März 2011 an die Stadt Köln, eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft oder an einen Dritten verkaufen: — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] — […] 14.   Die einzelnen Transaktionen mit der Stadt Köln sind zu marktüblichen Bedingungen abzuwickeln. Zu diesem Zweck ist der zum Übertragungszeitpunkt aktuelle Marktwert des Kaufgegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen. Die einzelnen Transaktionen werden durch den Überwachungstreuhänder überwacht. Im Rahmen der Transaktion ist es ebenfalls zulässig, anstelle der jeweiligen Gesellschaft die darin enthaltenen Assets bzw. Geschäftsbetriebe zu übertragen, wenn hierdurch der angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 15.   Die Wertermittlung sowie die vertraglich zu vereinbarenden wirtschaftlichen Rahmendaten werden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Erwerbers überprüft. 16.   Der Überwachungstreuhänder ist vor der Transaktion über ihre Modalitäten zu informieren. 17.   Damit die strukturelle Wirkung der Verpflichtungen gewahrt bleibt, darf die Sparkasse während eines Zeitraums von […] ab ihrem Wirksamwerden weder direkt noch indirekt Einfluss auf das zu veräußernde Geschäft nehmen oder einen Teil davon erwerben, es sei denn, die Kommission hat zuvor festgestellt, dass sich die Struktur des Marktes so verändert hat, dass der Schutz des zu veräußernden Geschäfts vor Einflussnahme nicht mehr notwendig ist, um die Vereinbarkeit der geplanten Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten. 18.   Die Sparkasse wird zukünftig maximal [30-60] % der Finanzierungen der zum Verkauf stehenden Tochtergesellschaften übernehmen. Bestehende Finanzierungen sind hiervon bis zur Fälligkeit der Darlehensvereinbarung ausgenommen. 19.   Die Veräußerungsgewinne aus den Beteiligungsverkäufen der Sparkasse werden vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans verwendet. Abschnitt C —   Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veräußerung Erhaltung der Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts 20.   Vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung erhält die Sparkasse nach guter Geschäftspraxis die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts und hält das Risiko, dass das zu veräußernde Geschäft an Wettbewerbspotenzial verliert, so gering wie möglich. Die Sparkasse verpflichtet sich insbesondere, a) nichts zu unternehmen, was sich negativ auf den Wert, die Geschäftsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts auswirken könnte oder die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die technische oder kaufmännische Strategie oder die Investitionspolitik des zu veräußernden Geschäfts verändern könnte; b) auf der Grundlage und unter Fortführung der bestehenden Geschäftspläne ausreichende Mittel für die Entwicklung des zu veräußernden Geschäfts zur Verfügung zu stellen; c) alle zumutbaren Schritte zu unternehmen und unter anderem geeignete (branchenübliche) Anreize zu schaffen, damit die Kompetenzträger das zu veräußernde Geschäft nicht verlassen. Getrennte Weiterführung (Hold-separate) des zu veräußernden Geschäfts durch die Sparkasse 21.   Die Sparkasse verpflichtet sich, das zu veräußernde Geschäft vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung getrennt von den bei ihr verbleibenden Geschäften zu führen und dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die das zu veräußernde Geschäft betreiben, nicht an der Führung der bei ihr verbleibenden Geschäfte beteiligt sind und umgekehrt. 22.   Bis zur Übertragung unterstützt die Sparkasse den Überwachungstreuhänder dabei zu gewährleisten, dass das zu veräußernde Geschäft als eigenes, veräußerbares Geschäft geführt wird. Abwerbeverbot 23.   Die Sparkasse verpflichtet sich vorbehaltlich der üblichen Einschränkungen, die mit dem zu veräußernden Geschäft transferierten Kompetenzträger in einem Zeitraum von 12 Monaten nach der Übertragung nicht abzuwerben und dafür zu sorgen, dass die verbundenen Unternehmen sie nicht abwerben. Sorgfaltspflichten (Due Diligence) 24.   Um es potenziellen Käufern zu ermöglichen, eine angemessene Due-Diligence-Prüfung des zu veräußernden Geschäfts vorzunehmen, ist die Sparkasse verpflichtet, unter der üblichen Zusicherung der Vertraulichkeit und je nach Stand des Veräußerungsverfahrens a) potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das zu veräußernde Geschäft zur Verfügung zu stellen; b) potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das Personal zur Verfügung zu stellen und ihnen angemessenen Zugang zum Personal zu gewähren. Abschnitt D —   Der Käufer 25.   Damit die sofortige Wiederherstellung von Wettbewerb gewährleistet ist, a) muss der Käufer von der Sparkasse unabhängig sein und darf nicht mit ihr verbunden sein — hiervon ausgenommen sind der Verkauf der […], […] und der in der Randnummer 13 dieses Anhangs aufgelisteten Beteiligungen an die Trägerkommunen, die mit diesen verbundenen Unternehmen bzw. an Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe; b) muss der Käufer über die finanziellen Mittel, die Fachkenntnisse und das Interesse verfügen, die notwendig sind, um das zu veräußernde Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber in Konkurrenz zur Sparkasse und zu anderen Wettbewerbern weiterzuführen und auszubauen; c) darf nach den der Kommission vorliegenden Informationen der Käufer weder prima facie Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, noch die Gefahr bestehen, dass sich die Erfüllung der Verpflichtungen wegen des Käufers verzögert, und kann von dem Käufer insbesondere erwartet werden, dass er alle für den Kauf des zu veräußernden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt. 26.   Sobald sich die Sparkasse mit einem Käufer geeinigt hat, legt sie der Kommission und dem Überwachungstreuhänder einen mit allen Unterlagen und einer ausführlichen Begründung versehenen Vorschlag mit einer Kopie des endgültigen Vertrags vor. Die Sparkasse hat der Kommission nachzuweisen, dass der Käufer die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und dass das zu veräußernde Geschäft im Einklang mit den Verpflichtungen verkauft wird. Die Kommission prüft, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Abschnitt E —   Sonstige Verpflichtungen 27.    Frühzeitige Teilrückzahlung und Teilwandlung der Genussrechte: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern hiermit folgende aufeinander aufbauende und ein Gesamtpaket bildende Maßnahmen zur Verbesserung der Kernkapitalquote der Sparkasse zu: a) Der Zweckverband Sparkasse KölnBonn wird bis zum 31. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft erwerben und diese in ein Instrument umwandeln, das aufsichtsrechtlich als Kernkapital („Tier 1-Capital“) eingestuft wird. b) Die Sparkasse wird bis zum 31. Dezember 2011 eine zweite Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft vorzeitig rückkaufen, sofern dies mit der Risikotragfähigkeit der Sparkasse vereinbar ist und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wird. 28.   Deutschland sichert zu, dass die Bedingungen der Teilwandlung und des Teilrückkaufs der Genussrechte so gestaltet werden, dass keine weitere staatliche Beihilfe entsteht. 29.   Reduzierung der Bilanzsumme Neben den bereits durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung der Bilanzsumme sichert die Sparkasse die Rückführung weiterer Aktiva (Großkreditengagements, Kassenkredite, Eigenanlage) in einer Größenordnung von [2,5-4] Mrd. EUR bis zum Ende des Jahres 2014 zu. Im Gegenzug wird die Sparkasse jedoch ihre Aktivitäten im Kerngeschäft (insb. regionales Kreditgeschäft mit Privat- und Firmenkunden) ausweiten, so dass die Bilanzsumme per Saldo zum Ende des Jahres 2014 nicht [25-30] Mrd. EUR überschreiten wird. Entsprechend werden die Risikoaktiva der Sparkasse zum Ende des Jahres 2014 [16-19] Mrd. EUR nicht überschreiten. 30.   Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Dokument zusammengefassten Bedingungen wird von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II geregelt. … Bevollmächtigter Vertreter, im Namen [Namen des Mitgliedstaats angeben] (1)  […]. (2)  […] (3)  […] (4)  Zeitraum ab Inkrafttreten des Beschlusses bis zu den in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitpunkten. (5)  […]. ANHANG II ERNENNUNG UND AUFGABEN DES ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDERS I.   Der Überwachungstreuhänder 1. Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Überwachungstreuhänder (Monitoring Trustee). 2. Überwachungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere von der Sparkasse unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben) zu verfolgen, ob die Sparkasse die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt und den Umstrukturierungsplan implementiert. 3. Der Überwachungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der Sparkasse eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. II.   Ernennung des Überwachungstreuhänders Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland 4. Spätestens vier Wochen nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann; b) den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen plant. Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission 5. Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Überwachungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Überwachungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland 6. Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor. Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission 7. Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt. III.   Aufgaben des Überwachungstreuhänders 8. Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen sowie die Umse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.