Europäische Union

2011/526/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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vestitionen nicht mehr dem neuen Geschäftsmodell der Sparkasse entsprechen, ist der Ausstieg aus diesem Portfolio ein erforderlicher Schritt für die Umsetzung der neuen Strategie der Sparkasse. Da der aktuelle Buchwert der verbleibenden Vermögenswerte im ABS- und im SAA-Portfolio insgesamt ihrem Marktwert entspricht, ist die restliche Risikoexposition für diese Portfolios begrenzt und beeinträchtigt nicht die Lebensfähigkeit der Sparkasse. (79) Schließlich ist das verbleibende Risiko der Sparkasse in Verbindung mit ihrer Beteiligung an der WestLB, die zu Verlusten von […] Mio. EUR führte, begrenzt und durch stille Reserven im Investment-Portfolio des RSGV gesichert. Da der Beitrag der Sparkasse [zur …] nur aus künftigen Nettogewinnen stammen wird, wird diese Beitragspflicht die langfristige Rentabilität der Sparkasse nicht gefährden. Zudem wertet die Kommission es als positiv, dass die Beiträge [zur …] erst dann gezahlt werden dürfen, nachdem das staatliche Kapital im Einklang mit den Rekapitalisierungsbedingungen vergütet wurde. (80) Die Kommission stellt fest, dass Schwächen in der Leitung der Sparkasse bereits Gegenstand gezielter Verbesserungsmaßnahmen seitens der Sparkasse waren und auch weiterhin sein werden. Die 2005 mit Vollzug des Zusammenschlusses der Stadtsparkasse Köln und der Sparkasse Bonn vorgenommene Änderung der Anteilseignerstruktur und Einführung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit stellt sicher, dass die politischen Interessen der Eigentümer nicht vor die wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse gestellt werden. Ferner werden durch Änderungen in der Zusammensetzung und in der Mitgliederzahl der Organe der Sparkasse sowie in der Beschlussfassung Verbesserungen bezüglich der Rechenschaftspflicht des Topmanagements ermöglicht. Eine stärker gebündelte Verantwortungsübernahme und ein höherer Anteil [Externer …] und nicht aus der Politik stammender Mitglieder in den Organen der Sparkasse ermöglichen mehr Transparenz und Effizienz in der Entscheidungsfindung. Diese Maßnahmen setzen — in Verbindung mit der geänderten Anteilseignerstruktur — bei den Ursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse an, so dass das Risiko, dass die Sparkasse erneut an politisch motivierten Vorhaben teilnehmen wird, die mit wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse kollidieren, minimal ist. Außerdem scheint das bestehende Sparkassengesetz die Unabhängigkeit der Leitung der Sparkasse in ausreichender Weise zu gewährleisten. Die von der Sparkasse vorgelegten Beweise, dass sie sich seit 2004 nicht mehr an neuen politisch motivierten Vorhaben beteiligt hat, verdeutlichen, dass die durchgeführten Maßnahmen greifen. Insgesamt steht der neue Corporate-Governance-Kodex im Einklang mit den Ergebnissen, die in vergleichbaren Fällen erzielt worden sind (30). Die durchgeführten und zugesicherten Änderungen in der Corporate Governance der Sparkasse können deshalb als angemessener und ausreichender Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Sparkasse betrachtet werden. (81) Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die Bedingungen der Randnummern 9 und 12 bis 15 der Umstrukturierungsmitteilung: So muss aus dem Plan hervorgehen, wie das Finanzinstitut so rasch wie möglich seine langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen kann. Außerdem muss das Finanzinstitut in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten seines normalen Geschäftsbetriebs zu tragen und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien zu erfüllen. (82) Die Sparkasse hat Finanzprognosen für den Zeitraum 2008–2014 mit Angaben zu ihren Einnahmen, Kosten, Wertminderungen, Gewinnen und Kapitalpositionen übermittelt. Nach Auffassung der Kommission liegen den Base-Case-Prognosen realistische makroökonomische Annahmen zugrunde. Die Sparkasse geht davon aus, dass sie ab 2010 Gewinne erzielen und dann über den gesamten Umstrukturierungszeitraum kontinuierlich ihre Jahresergebnisse verbessern wird. Den Prognosen zufolge wird die Eigenkapitalrendite 2014 bei [9-10] % liegen, was bei normalen Marktbedingungen für ein Retailfinanzinstitut ein angemessenes Ergebnis ist. Zudem wird die Sparkasse ab 2013 die volle Vergütung für die Beihilfemaßnahmen zahlen. Die Kapitalquoten der Sparkasse werden nach wie vor deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen; für 2014 wird eine Kernkapitalquote von [8-9] % (gegenüber 6,1 % im Jahr 2009) veranschlagt. (83) Außerdem hat die Sparkasse nachgewiesen, dass sie einem Stress-Szenario gewachsen wäre. Die für das Stress-Szenario zugrunde gelegten Annahmen waren angemessen. Da aus dem Stresstest hervorging, dass die Sparkasse in ihren Ergebnissen über den aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten liegen wird, erfüllt sie folglich auch die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung. Ferner hat die Sensitivitätsanalyse ergeben, dass die Sparkasse in der Lage wäre, einer möglichen erheblichen Veränderung der Zinssätze in der Zukunft standzuhalten. (84) Zudem hat die Sparkasse eine Strategie für eine frühzeitige Teilrückzahlung der staatlichen Kapitalzuführungen vorgelegt. Diese Teilrückzahlung dürfte möglich sein, ohne die Kapitalbasis der Sparkasse anzugreifen, denn die Kernkapitalquote der Sparkasse wird für 2010 mit [6-7] % veranschlagt und laut Base-Case-Szenario anschließend darüber liegen. Auch im Stress-Case-Szenario dürfte sie über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen. Für die frühzeitige Teilrückzahlung ist weder für die Sparkasse noch für andere an der Transaktion beteiligte Unternehmen eine zusätzliche Unterstützung erforderlich. Erstens wäre die Förderungsgesellschaft aufgrund der Ausgestaltung des Kaufpreises für die erste Tranche von 150 Mio. EUR der Genussrechte, die im Großen und Ganzen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entspricht, den sie erhalten würde, wenn sie das Kapitalinstrument behalten hätte, nicht besser gestellt. Zweitens erfolgt der Transfer zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen. Da das in Tier-1-Kapital umzuwandelnde Instrument bereits als Beihilfe eingestuft wurde und die Sparkasse nach der Umwandlung eine gleich hohe Vergütung an den Zweckverband zahlen wird, geht nach Auffassung der Kommission die Umwandlung mit keiner weiteren Beihilfe einher. Schließlich wird der Rückkauf der zweiten Tranche von 150 Mio. EUR durch die Sparkasse ebenfalls im Wesentlichen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entsprechen, den sie erhalten würde, wenn sie das Instrument behalten hätte. (85) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der Sparkasse vorgelegte Umstrukturierungsplan die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und somit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumt. ii)   Eigenbeitrag/Lastenverteilung (86) Nach der Umstrukturierungsmitteilung sollten Finanzinstitute und deren Kapitaleigner sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum sichergestellt ist. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte des Finanzinstituts verkauft werden. Ferner sollten die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen. Durch die von der Sparkasse eingegangenen Verpflichtungen wird gewährleistet, dass eigene Mittel zum Einsatz kommen und dass private Investoren, die Hybridkapital der Sparkasse halten, einen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. (87) Der Umstrukturierungsplan lässt nicht darauf schließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die Sparkasse im Base-Case-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt und im Stress-Case-Szenario die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen erfüllt. (88) Es ist festzustellen, dass die Sparkasse kostensenkende Maßnahmen durchführt und so durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet. Diese Maßnahmen werden zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um [25-35] Mio. EUR führen (rund [5-8] % der Gesamtkosten im Jahr 2009). (89) Darüber hinaus werden durch Veräußerung rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften Einkünfte erzielt werden, die zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten verwendet werden können. (90) Die Sparkasse kann die Bedienung der Kupons der hybriden Kapitalinstrumente nicht aussetzen oder hinausschieben, wenn sie in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielt. Jedoch fangen auch die Inhaber hybrider Kapitalinstrumente die Verluste der Sparkasse so weit wie möglich auf, da die Kuponzahlung für das Hybridkapital ausgesetzt bzw. der Nennbetrag des Hybridkapitals durch Teilnahme an den Verlusten der Sparkasse gemindert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass von den privaten Hybridinvestoren eine größtmögliche Lastentragung verlangt wird und damit die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung hinsichtlich des Beitrags der privaten Investoren zu den Umstrukturierungskosten erfüllt sind. (91) Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann eine angemessene Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. Nach Auffassung der Kommission ist die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahmen festgesetzte Vergütung in Verbindung mit den anderen, bereits beschriebenen Maßnahmen zur Lastenverteilung angemessen. Die erwarteten Gewinne werden die Sparkasse in die Lage versetzen, das vom Staat bereitgestellte Kapital zu vergüten und die ausgesetzten Kupons nach den für die Rekapitalisierung geltenden Bestimmungen zu bedienen, und zwar ab 2011 für die Genussrechte und ab 2013 für die Stille Einlage nach Auffüllung des Nominalkapitals der Instrumente. Die Zinsen der vom Staat gehaltenen Genussrechte werden [2-6] Jahre lang kumuliert, und das durch die Verlustteilnahme geminderte Kapital wird bei beiden Rekapitalisierungsinstrumenten wieder aufgefüllt. Den Finanzprognosen im Base-Case-Szenario zufolge erhält der Staat die nicht gezahlten Zinsen auf die Genussrechte und den geminderten Nennbetrag beider Instrumente später wieder zurück. (92) Daher ist die Auffassung zu vertreten, dass der von Deutschland vorgelegte Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung vorsieht und damit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Zweifel ausräumt. iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (93) Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Finanzsektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (94) Das Maßnahmenpaket geht das Problem des moralischen Risikos in ausreichender Weise an. Die Sparkasse hat sich zu einer umfangreichen Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender rentabler Unternehmen verpflichtet. Dazu zählen die Beteiligungen an folgenden großen […] der Sparkasse: […], […], RW Holding AG, S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH, Schufa Holding AG und Neue Leben Pensionsverwaltung AG. (95) Deutschland hat einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Veräußerungen vorgelegt und sich zur Ernennung eines Überwachungstreuhänders verpflichtet, der gewährleisten soll, dass die Verpflichtungen fristgerecht umgesetzt werden. Bei Nichteinhaltung des zugesagten Zeitplans wird für die Veräußerungen ein Veräußerungstreuhänder ernannt. (96) Im Rahmen der Umstrukturierung der Sparkasse soll deren Präsenz in bestimmten Kundensegmenten reduziert werden. Durch die geplanten Maßnahmen werden die Wettbewerber Zugang zu einem Teil der großen Firmenkunden und institutionellen Kunden der Sparkasse erhalten. Da es sich hauptsächlich um große Unternehmen handelt, die im Allgemeinen Zugang zu den Kapitalmärkten haben, hält die Kommission die Gefahr einer negativen Auswirkung der Maßnahme auf die Realwirtschaft für unerheblich. (97) Ferner wird die Sparkasse im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen nominal ihre Bilanzsumme um [15-20] % der risikogewichteten Aktiva ([15-20] % der Bilanzsumme) und um [10-15] % unter Einbeziehung des künftigen Wachstums (5 % der Bilanzsumme) reduzieren. Erzielt werden soll diese Verringerung hauptsächlich durch den Ausstieg aus den SAA- und ABS-Investitionen, die Beendigung des Eigenhandels ([6-8] % der risikogewichteten Aktiva, [6-8] % der Bilanzsumme) sowie den Abbau von Großkrediten und die Kürzung von Kreditlinien für institutionelle Kunden ([5-7] % der risikogewichteten Aktiva, [5-7] % der Bilanzsumme). (98) In Anbetracht der Höhe der Beihilfe für die Sparkasse (3,3 % der risikogewichteten Aktiva) können diese Maßnahmen im Hinblick auf die Reduzierung der Größe und des Geschäftsumfangs der Sparkasse als ausreichend betrachtet werden. Die Sparkasse ist nur im Wirtschaftsraum Köln-Bonn tätig, wo sie eine wesentliche ([18-23] – [30-35] % je nach Produkt), aber keine marktbeherrschende Stellung innehat. Zudem hat die Sparkasse in ihren Kerngeschäftssegmenten nicht die Preisführerschaft inne. Deshalb erscheinen zusätzliche Maßnahmen, die auf eine weitere Reduzierung des Marktanteils der Sparkasse in ihrem Privatkunden-Kerngeschäft abzielen, aus folgenden Gründen nicht sinnvoll. Das Kerngeschäft hat nicht zu den Schwierigkeiten der Sparkasse geführt. Ferner hat Deutschland in ausreichender Weise nachgewiesen, dass die Durchführung derartiger zusätzlicher Maßnahmen schwierig und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, so dass sie die zugrunde liegende Ertragsfähigkeit der Sparkasse negativ beeinflussen und ihre langfristige Rentabilität gefährden würde. Ferner würden sich derartige Maßnahmen auf die Kerngeschäftssegmente der Sparkasse, das Mittelstands- und das Privatkundengeschäft, negativ auswirken, die jedoch nicht die Ursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse waren. In Anbetracht der beschränkten alternativen Finanzierungsmöglichkeiten für diese Kundengruppen und der auf die Erhaltung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft abzielenden Beschlusspraxis der Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass weitere Beschränkungen des Geschäftsbereichs der Sparkasse deren Kerngeschäft beeinträchtigen und damit sowohl der Sparkasse als auch den von ihr bedienten Märkten schaden würden. (99) Die Kommission nimmt ferner die von der Sparkasse und Deutschland vorgelegten Verhaltenszusagen zur Kenntnis. Diese Zusagen umfassen ein Preisführerschaftsverbot und ein Verbot, mit der staatlichen Unterstützung zu werben, so dass die Sparkasse die Beihilfe nicht einsetzen kann, um ein wettbewerbswidriges Marktverhalten zu finanzieren. Im Einklang mit Randnummer 40 der Umstrukturierungsmitteilung gewährleistet das Übernahmeverbot ferner, dass die staatliche Beihilfe nicht für die Übernahme von Wettbewerbern verwendet wird. (100) Daraus ist zu schließen, dass Art und Umfang der von der Sparkasse vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend und angemessen sind, um etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen. Daher erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die in der Umstrukturierungsmitteilung enthaltenen Vorschriften hinsichtlich Rentabilität, Lastenverteilung und Maßnahmen zur Abmilderung der Verfälschung des Wettbewerbs und räumt die in der Eröffnungsentscheidung angemeldeten Zweifel aus. 8.2.3   Überwachung (101) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Deutschland wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird. Der erste Bericht ist im Februar 2011 fällig. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. Schlussfolgerung zum Umstrukturierungsplan (102) Der in Abschnitt 4 dieses Beschlusses beschriebene Umstrukturierungsplan steht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (103) Die Umstrukturierungsmaßnahmen sind geeignet, der Sparkasse die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, sind im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend und fangen die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auf. Infolgedessen entspricht der vorgelegte Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Kommission den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Die Kapitalzuführungen können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die der Sparkasse KölnBonn von ihren öffentlichen Anteilseignern gewährte Umstrukturierungsbeihilfe ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Vorbehaltlich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und der Einhaltung der in den Anhängen I, II und III dargelegten Verpflichtungen ist die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. September 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 32/09 (ex NN 50/09), Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 13). (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Unterliegt dem Geschäftsgeheimnis. (3)  Der Anteil der Sparkasse KölnBonn am gesamten deutschen Bankensektor ist unbedeutend. (4)  Ende September 2009 entfielen 64 % des Volumens des ABS-Portfolios auf Deutschland und andere europäische Länder; der Anteil an US-amerikanischen Forderungen betrug 17 %. (5)  Residential mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besichert sind. (6)  Collateral debt obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio (Pool von Firmen- und/oder Verbraucherkrediten) gesichert sind. (7)  Commercial mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegt sind. (8)  Asset-backed securities: verbriefte Wertpapiere. (9)  Collateralized loan obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio gesichert sind. (10)  Real estate investment trusts. (11)  104,5 Mio. EUR der Abschreibungen entfielen 2008 auf das ABS-Portfolio. (12)  Preissteigerungen und Gehaltserhöhungen sind berücksichtigt. (13)  Eine der Hauptursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse KölnBonn bestand in ihren Beteiligungen an Projekten und Tochtergesellschaften, die keinen Bezug zum Kerngeschäft hatten. Aus diesen Aktivitäten ergab sich ein großer Teil der Verluste. Um die Ansiedlung neuer Unternehmen in Köln zu fördern, beteiligte sich die Bank an der Entwicklung von Gewerbe- und Büroimmobilien und gewährte Mietbürgschaften zur Förderung von Immobilienentwicklungsvorhaben. Die Bank handelt derzeit die Garantien und Mietverträge neu aus mit dem Ziel, aus den entsprechenden Vereinbarungen auszusteigen und, wenn möglich, diese Aktivitäten an Dritte zu veräußern. (14)  Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn. (15)  Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte). (16)  Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn. (17)  Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte). (18)  Siehe http://www.wlsgv.de/download/spkg28112008.pdf in der aktuellen Fassung vom 29. November 2008. (19)  Der Vorstand zählt 2010 nur noch fünf Mitglieder (gegenüber neun Mitgliedern im Jahr 2005); der Verwaltungsrat besteht aus 18 (statt vormals 27) Mitgliedern. (20)  In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass das Verwaltungsratsmitglied nicht aus den Reihen des Stadtrats stammt, der das Mitglied benannt hat. (21)  Deutschland schlägt als Lösung eine sogenannte „Besserungsschein-Klausel“ vor, die für denselben Zeitraum gelten würde wie die Kumulierung für das ursprüngliche Instrument. Hierbei würde der Zweckverband der Förderungsgesellschaft einen Kaufpreis zahlen, der sich zunächst am Buchwert des Instruments orientiert (Differenz zwischen Nominalwert und Verlustteilnahme). Laut Besserungsschein-Klausel würde die Förderungsgesellschaft anschließend vom Zweckverband Ausgleichszahlungen erhalten, die in ihrem Umfang mit den Einnahmen vergleichbar wären, die sie bei Nichtverkauf des Instruments bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erhalten hätte. Der Zweckverband erhält von der Sparkasse KölnBonn ähnliche Zahlungen (Zinszahlungen auf das überlassene Kapital), da die eingestellten Kuponzahlungen, die in dem Zeitraum, in dem die Förderungsgesellschaft dieses Instrument besaß, mit einem Bewertungsabschlag von bis zu 25 % an die Förderungsgesellschaft gezahlt werden würden. Deutschland betrachtet eine solche Kürzung als ein geeignetes Instrument, um den Zweckverband für die Übernahme des Zins- bzw. Refinanzierungsrisikos zu vergüten und dem Vorteil Rechnung zu tragen, der der Förderungsgesellschaft dadurch erwächst, dass sie ihr Kapital früher als vertraglich vorgesehen erhält. Zur Veranschaulichung: Wenn die Förderungsgesellschaft das Instrument, dass nominell 150 Mio. EUR wert ist, aber um 25 Mio. EUR Verluste aufgezehrt wurde, 2011 an den Zweckverband verkauft, würde sie zunächst 125 Mio. EUR erhalten. Erwirtschaftet die Sparkasse KölnBonn im Jahr 2012 Gewinne und ist folglich verpflichtet, das Kapital des Instruments wieder aufzufüllen (falls die Förderungsgesellschaft das Instrument behält), zahlt der Zweckverband den entsprechenden Auffüllungsbetrag an die Förderungsgesellschaft. Sollten die 2012 erwirtschafteten Gewinne ausreichen, um die im Zeitraum 2009-2011 nicht geleisteten Kuponzahlungen zu bestreiten, dann müsste der Zweckverband ebenfalls einen vergleichbaren Betrag an die Förderungsgesellschaft zahlen. (22)  Die Sparkasse KölnBonn ist aufgrund vertraglicher Bestimmungen bezüglich ihrer mittelbaren Beteiligung an diesen Unternehmen verpflichtet, ihre Beteiligung an den RSGV und andere Mitgliedern des Sparkassensektors zu verkaufen. (23)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (24)  Mit Ausnahme von konzerninternen Emissionen sowie von Fällen, in denen der Staat die Instrumente erwarb. (25)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (26)  Siehe Randnummer 29 der Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.