Europäische Union

2011/526/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten. Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders 9. Der Überwachungstreuhänder i) schlägt der Kommission innerhalb von vier Wochen ab seiner Ernennung einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Kommission sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu überwachen gedenkt; ii) beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte des zu veräußernden Geschäfts, damit dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit weiter gewährleistet ist; iii) überwacht die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kommission sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans; iv) schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kommission durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts, die getrennte Weiterführung des zu veräußernden Geschäfts und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen; v) legt der Kommission, der Sparkasse und der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Halbjahres den Entwurf eines schriftlichen Berichts in deutscher oder englischer Sprache vor. Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Überwachungstreuhänder und die Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Alle Empfänger des Berichtsentwurfs können innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Überwachungstreuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Der Treuhänder übermittelt der Bundesrepublik Deutschland und der Sparkasse eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der Sparkasse oder der Bundesrepublik Deutschland gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhalten die Sparkasse oder die Bundesrepublik Deutschland nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Der Überwachungstreuhänder legt der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Sparkasse keine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat. 10. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt werden und der Umstrukturierungsplan umgesetzt wird. 11. Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Überwachungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats nur nach Genehmigung durch die Kommission Anweisungen zu geben. 12. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der Sparkasse oder des zu veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind. ANHANG III ERNENNUNG UND AUFGABEN DES VERÄUßERUNGSTREUHÄNDERS DER VERÄUßERUNGSTREUHÄNDER I.   Der Veräußerungstreuhänder 1. Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Veräußerungstreuhänder (Divestiture Trustee). 2. Veräußerungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben), das zu veräußernde Geschäft gemäß den Verpflichtungen gegenüber der Kommission zu veräußern. 3. Der Veräußerungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Veräußerungstreuhänder erhält von der Sparkasse eine marktübliche Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. II.   Ernennung des Veräußerungstreuhänders Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland 4. Hat die Sparkasse einen Monat vor Ablauf der verlängerten Veräußerungsfrist noch keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Veräußerungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Veräußerungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Veräußerungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann; b) den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Veräußerungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen plant. Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission 5. Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Veräußerungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Veräußerungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland 6. Werden alle vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren in den Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor. Benennung des Veräußerungstreuhänders durch die Kommission 7. Werden alle weiteren vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Veräußerungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt. III.   Aufgaben des Veräußerungstreuhänders 8. Aufgabe des Veräußerungstreuhänders ist es, die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts zu erfüllen. Der Veräußerungstreuhänder wird den Verkauf vorbereiten und durchführen, so dass […] ein Kaufvertrag unterzeichnet wird. Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, den Verkauf des zu veräußernden Geschäfts für Rechnung der Sparkasse weisungsfrei, […] durchzuführen. 9. Der Veräußerungstreuhänder i) schlägt der Kommission innerhalb von vier Wochen ab seiner Ernennung einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts zu erfüllen gedenkt. Er präsentiert insbesondere ein Konzept für die Veräußerung und eine Einschätzung, welche Veräußerungsstrategie die erfolgversprechendste ist; ii) verkauft das zu veräußernde Geschäft […] an einen Käufer, sofern die Kommission nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einwände bezüglich des Käufers und des endgültigen verbindlichen Kaufvertrags erhoben hat. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag Bedingungen auf, die er für einen zügigen Verkauf als zweckmäßig ansieht. Der Veräußerungstreuhänder kann die üblichen Bestimmungen über Vertretung, Gewährleistung und Entschädigung, die nach vernünftigem Ermessen für die Abwicklung des Verkaufs erforderlich sind, in den Kaufvertrag aufnehmen. iii) übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Veräußerungstreuhänder im Beschluss übertragen werden; iv) schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts, die getrennte Weiterführung des zu veräußernden Geschäfts und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen; v) legt der Kommission umfassende schriftliche Monatsberichte in englischer oder deutscher Sprache über den Gang des Veräußerungsverfahrens vor. Diese Berichte sind innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Monats vorzulegen. Gleichzeitig erhalten die Sparkasse oder die Bundesrepublik Deutschland eine nichtvertrauliche Fassung des Berichts. 10. Zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung wird der Veräußerungstreuhänder insbesondere folgende Leistungen erbringen: i) Prüfung möglicher Varianten der Veräußerung; detaillierter Vorschlag unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für Strukturierung und Terminierung des Verkaufsprozesses. ii) Entwurf der notwendigen Vermarktungsdokumente über die betroffene Beteiligung der Sparkasse (insbesondere Verkaufsmemorandum, Teaser und sonstige Präsentationen, die für einen Verkaufsprozess der vorgesehenen Art erforderlich bzw. förderlich sind). Diese sollen am Erwerb interessierten Parteien erste Informationen über den anstehenden Verkauf geben. iii) In enger Abstimmung mit der Sparkasse: Inhaltliche Vorbereitung und logistische Koordination des Due Diligence-Prozesses. iv) Identifizierung von potenziellen Erwerbsinteressenten sowie Kontaktaufnahme zu den Entscheidungsträgern dieser Interessenten. Aus rechtlich zwingenden Gründen im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen und unter Wahrung des Gebots eines diskriminierungsfreien Verkaufs ist auf Verlangen der Sparkasse ein Erwerbsinteressent vom Zugang zu Due-Diligence-Informationen auszuschließen (wobei die Beweislast die Sparkasse trifft); dieses Recht muss innerhalb von drei Geschäftstagen nach Erhalt der Liste der Erwerbsinteressenten ausgeübt werden. v) Einholung und Prüfung von Erwerbsangeboten seitens der Interessenten; Unterstützung bei der Bewertung dieser Angebote. vi) Führung von Verkaufsverhandlungen mit ausgewählten Interessenten sowie Vorbereitung des Vertragsabschlusses. 11. Dem Veräußerungstreuhänder werden alle notwendigen Vollmachten erteilt, mit denen die Sparkasse bzw. ihre kontrollierten Tochtergesellschaften den Veräußerungstreuhänder zum Vollzug und zur Durchführung der Veräußerung bevollmächtigen. Die Vollmacht umfasst zudem die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, um die Veräußerung und den Vollzug der Veräußerung ordnungsgemäß durchzuführen. 12. Die jeweiligen Vollmachten sind bis zu einer vollständigen Durchführung der Veräußerung aufrechtzuerhalten. Die Vollmachten und alle Untervollmachten erlöschen mit Ende der Mandatsvereinbarung des Veräußerungstreuhänders. 13. Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, weitere Berater zu beauftragen, ihn beim Verkaufsprozess zu unterstützen. Sobald Beratungskosten eine Gesamtsumme von […] EUR übersteigen, bedarf die Beauftragung der Zustimmung der Sparkasse. Sollte die Sparkasse ihre Zustimmung verweigern, kann stattdessen die Kommission die Beauftragung der Berater nach Anhörung der Sparkasse genehmigen. Lediglich der Veräußerungstreuhänder kann den Beratern Anordnungen oder Weisungen erteilen. 14. Der Veräußerungstreuhänder hat die Europäische Kommission in jeden Austausch mit der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland einzubeziehen oder über den Austausch unverzüglich zu informieren. 15. Der Träger und die Sparkasse verpflichten sich, den Veräußerungstreuhänder zu unterstützen, mit ihm zu kooperieren und ihm alle Informationen zu erteilen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats benötigt und verlangt. Der Veräußerungstreuhänder hat dafür im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu üblichen Bürozeiten Zugang zu allen Dokumenten und Büchern sowie zu den Führungskräften und anderen Mitarbeitern der Sparkasse. 16. Soweit nach Einschätzung der Sparkasse und des Trägers für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veräußerung erforderlich, werden sie dem Veräußerungstreuhänder auf Verlangen etwaige nur bei ihnen vorhandene Informationen und Dokumente zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für die jeweils mit der Europäischen Kommission abgestimmte Fassung des Umstrukturierungsplans. 17. Die Sparkasse verpflichtet sich, den Veräußerungstreuhänder von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die bei Durchführung seines Mandats oder im Zusammenhang damit entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Veräußerungstreuhänders beruhen. Sollte der Veräußerungstreuhänder von Ansprüchen Kenntnis erhalten, die zu einer Zahlungsverpflichtung des Trägers oder der Sparkasse führen könnten, wird der Veräußerungstreuhänder dies umgehend anzeigen. 18. Der Veräußerungstreuhänder ist verpflichtet, seine Dienste stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. Sollte es gleichwohl zu Pflichtverletzungen kommen, so haftet der Veräußerungstreuhänder gegenüber der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland nur dann auf Schadensersatz, wenn der Veräußerungstreuhänder, seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen den Haftungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, soweit nicht vertragswesentliche Verpflichtungen betroffen sind. Für eine Verletzung solcher Verpflichtungen haftet der Veräußerungstreuhänder auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 19. Die Kommission kann dem Veräußerungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden. 20. Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Veräußerungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats keine Anweisungen zu geben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.