Europäische Union

2011/526/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470) Text von Bedeutung für den EWR

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ist gesetzlich vorgesehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats über die für die Bewertung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit einer Sparkasse nötige Fachkenntnis verfügen. Der Vorstand trägt die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Sparkasse und ist an keinerlei Weisung des Verwaltungsrats oder der Anteilseigner gebunden. (41) Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Verbesserungen der Corporate-Governance-Struktur wird die Sparkasse ihre Unternehmensführung (Corporate Governance) durch Aufstockung der Anzahl unabhängiger (20) Mitglieder des Verwaltungsrats von derzeit zwei auf zukünftig vier von insgesamt 18 stärken. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Bilanzprüfungsausschuss sieben statt bisher neun Mitglieder und der Risikoausschuss sechs statt bisher neun Mitglieder haben. Der Beteiligungsausschuss muss bis Ende 2011 und der Strategieausschuss bis Ende 2010 aufgelöst werden. Der Beteiligungsausschuss wird automatisch an Bedeutung verlieren, sobald die Sparkasse einen Großteil ihrer Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Aufgaben des Strategieausschusses werden vom Vorstand übernommen. Schließlich werden die Verfahren der Beschlussfassung im Falle der Übernahme von Unternehmen dahingehend geändert, dass der Vorstand Beteiligungsentscheidungen nur noch einstimmig und bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung oder Unternehmensbewertung unter Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen treffen kann. 4.5.   Hybride Kapitalinstrumente (42) Die Sparkasse hält bei unabhängigen Investoren Hybridkapital (Kundengenussscheine) in Höhe von 224 Mio. EUR. Den Angaben Deutschlands zufolge haben die Genussrechte und die Kundengenussscheine gleichen Rang. Die Stille Einlage ist beiden Genussscheinen nachgeordnet. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich, wurden seit 2008 keine Kupons mehr auf Hybridkapital ausgezahlt. 2008 und 2009 nahmen die Genussrechte in Höhe von 57,4 Mio. EUR an den Verlusten teil. Die Stille Einlage und die Kundengenussscheine nahmen an den Verlusten des Jahres 2009 teil. Seit 2010 werden die hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt, und ab 2011 werden die bislang nicht geleisteten Kuponzahlungen bis 2012 nachgeholt werden. 2013 werden alle hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt und alle nicht geleisteten Kuponzahlungen nachgeholt worden sein, so dass für jedes Instrument eine vollständige Kuponzahlung geleistet wird. Da Kuponzahlungen bei positiver Gewinn- und Verlustrechnung bzw. positiver Bilanz geleistet werden müssen, verfügt die Sparkasse über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich einer möglichen Aussetzung von Kuponzahlungen, wenn sie rentabel wirtschaftet und etwaige Minderungen des Nominalkapitals wieder aufgefüllt sind. Tabelle 3 Gewinnausschüttung der Sparkasse KölnBonn für 2009-2014 (Base Case)   2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Gewinn vor Steuern   - 98,8 [5-10] [80-100] [125-150] [150-175] [200-225] Gewinnausschüttung nach Kapitalinstrumenten Genuss- Scheine der Förderungsg esellschaft Verlustteilnahme 40,6 16,8 0 0 0 0 0 Wiederauffüllung des Kapitals 0 0 […] […] […] […] […] Kupon 0 0 […] […] […] […] […] Kundengenuss- Scheine Verlustteilnahme 0 12,5 0 0 0 0 0 Wiederauffüllung des Kapitals 0 0 […] […] […] […] […] Kupon 0 0 […] […] […] […] […] Stille Einlage Verlustteilnahme 0 19,5 0 0 0 0 0 Wiederauffüllung des Kapitals 0 0 […] […] […] […] […] Kupon 0 0 […] […] […] […] […] (43) Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse — außer bei vertraglicher Verpflichtung — keine Kuponzahlungen für hybrides Kapital privater Investoren leisten wird (siehe Anhang I, Randnummer 7). 4.6.   WestLB (44) Eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse war ihre Beteiligung an der WestLB. Der Sparkasse sind Verluste von insgesamt […] Mio. EUR entstanden, da sie als Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands (RSGV) zur Dotierung des Reservefonds beitrug, der vom Sparkassen- und Giroverband als Sicherheitsnetz für die Verbandsmitglieder und die Landesbanken eingerichtet worden war. Der Reservefonds kam im Zuge der Rettungsmaßnahmen für die WestLB im Jahr 2008 zum Tragen. Die verbleibende Risikoexposition besteht aufgrund der mittelbaren Beteiligung der Sparkasse an der WestLB und der verbleibenden indirekten Haftung für die „Bad Bank“ der WestLB als Mitglied des RSGV. (45) Obwohl die Sparkasse nicht direkt in die West LB investiert hat, ist sie über die Beteiligung des RSGV, an dem wiederum die Sparkasse zu 19 % beteiligt ist, einem Risiko ausgesetzt. Angaben Deutschlands zufolge ist das Risiko gering, dass sich eine etwaige Verschlechterung des Buchwerts des RSGV bezüglich der WestLB nachteilig auf die Sparkasse auswirken wird. Erstens sei die WestLB kürzlich von einem unabhängigen Dritten bewertet und daraufhin ihr Buchwert in der Bilanz der RSGV per Stichtag 31. Dezember 2009 von historischen […] Mrd. EUR auf […] Mio. EUR per Stichtag 31. Dezember 2009 korrigiert worden. Die mittelbare Beteiligung der Sparkasse an der WestLB beträgt folglich derzeit rund […] EUR. Da die Sparkasse lediglich aufgrund ihrer Beteiligung am RSGV auch ein Risiko an der WestLB trägt, ist nur der innere Wert des RSGV für die Sparkasse von Bedeutung. Dieser richtet sich jedoch nicht nur nach dem Wert der WestLB, sondern auch nach jenem anderer Tochtergesellschaften und Investitionen des RSGV. Die Ende 2009 vorgenommene Bewertung der anderen RSGV-Töchter ergab, dass erhebliche stille Reserven existieren, die ausreichen würden, um selbst eine im Worst-Case-Szenario erforderliche Abschreibung der WestLB auf null zu decken. (46) Der Pflichtbeitrag der Sparkasse [zur …], mit dem etwaige Verluste der kürzlich geschaffenen Bad Bank der WestLB gedeckt werden sollen, beläuft sich über einen Zeitraum von 25 Jahren auf […] Mio. EUR. Dieser Beitrag hat allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Sparkasse, in Zukunft die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten zu erfüllen, da der Beitrag [zur …] ausschließlich aus künftigen Gewinnen zu entrichten ist. 4.7.   Partieller früher Ausstieg (47) Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse einen Teil des erhaltenen Kapitals früher als vertraglich für die Kapitalinstrumente vorgesehen zurückzahlen wird (siehe Anhang I, Randnummer 27). Die Rückzahlung wird 2011 beginnen und in zwei Stufen erfolgen. (48) Zunächst wird der Zweckverband […] eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussrechte der Förderungsgesellschaft erwerben. Durch die Transaktion und insbesondere die Höhe des Kaufpreises wird die Förderungsgesellschaft nicht wesentlich besser gestellt sein, als wenn sie das Instrument behalten hätte (21). Der Zweckverband wird dann die Genussrechte, die derzeit als Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital) gelten, in Tier-1-Kapitalinstrumente umwandeln. Beim neuen Instrument mit nicht kumulativen Kupons würde es sich um Nachrangverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahre handeln. Dieser Schritt würde die Tier-1-Quote der Sparkasse um [0,8-1,0] % verbessern. (49) Eine bessere Kernkapitalquote wiederum ist die Voraussetzung für den zweiten Schritt, der im Rückkauf der zweiten Tranche der von der Förderungsgesellschaft gehaltenen Genussrechte (im Nominalwert von 150 Mio. EUR) durch die Sparkasse im Jahr 2011 besteht. Beide Schritte werden eine Verringerung des Tier-2-Kapitals um insgesamt [0,5-1,0] % zur Folge haben. Ferner wird der RSGV oder ein anderes Mitglied des Sparkassensektors die Beteiligungen der Sparkasse an zwei mit der Sparkasse verbundenen […] und […] zum Marktpreis erwerben (22). Durch den Verkauf der mittelbaren Beteiligung an diesen beiden Unternehmen würde sich die Bilanzsumme der Sparkasse um weitere [0,2-0,5] % verringern. Die Veräußerung dieser beiden Unternehmen steht in engem Zusammenhang mit dem Rückkauf der zweiten Genussrechtetranche, da der RSGV den Erwerb der beiden Gesellschaften aus den Erlösen des Verkaufs der Genussrechte bestreiten will. 5.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ZUR PRÜFUNG DER REKAPITALISIERUNGSMAßNAHME (50) Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im vorliegenden Fall das förmliche Untersuchungsverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt als Umstrukturierungsbeihilfe am 4. November 2009 gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV (23) eröffnet hat. (51) Ferner hat die Kommission Zweifel geäußert, dass eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist und die Verfälschung des Wettbewerbs, wie in den Beihilfevorschriften festlegt, beschränkt ist (siehe Randnummer 50 der Eröffnungsentscheidung). (52) Da nicht feststand, ob die Schwierigkeiten der Sparkasse auf Investitionsentscheidungen zurückzuführen waren, die weit vor der Krise getroffen wurden, oder aber tatsächlich auf die Finanzkrise zurückzuführen sind, hatte die Kommission noch nicht entschieden, ob die Rekapitalisierungsmaßnahmen unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV oder unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen würden. Die Kommission beschloss, zwecks Entscheidung über die anwendbare Rechtsgrundlage eine eingehende Prüfung der Fakten vorzunehmen und die Entscheidung daher zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. 6.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (53) Die Kommission stellt fest, dass keine Stellungnahmen anderer Beteiligter zur Eröffnungsentscheidung bezüglich der fraglichen Rekapitalisierungsmaßnahme eingegangen sind. 7.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (54) Deutschland hat die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV geprüft. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhält, der zufolge die in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse in Form einer Stillen Einlage und von Genussrechtskapital keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach Auffassung Deutschlands sind die Maßnahmen, so wie in der Eröffnungsentscheidung dargestellt (vgl. Randnummern 24 bis 28 der Eröffnungsentscheidung), mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. (55) Deutschland widerspricht der Kommission in deren Einschätzung, dass der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierungsmaßnahmen (d. h. Ende 2008/Anfang 2009) völlig „ausgetrocknet“ gewesen sei (24), und in deren Schlussfolgerung dass zum damaligen Zeitpunkt kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber oder Eigentümer eine derartige Investition — selbst zu einem höheren Preis — getätigt hätte (Randnummer 38 der Eröffnungsentscheidung). Deutschland macht geltend, dass die Sparkasse nicht von dieser Marktentwicklung betroffen war; sie konnte in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 Nachrangverbindlichkeiten in Höhe von rund [10-15] Mio. EUR und im ersten Quartal 2009 von rund [35-40] Mio. EUR in Tranchen von bis zu mehreren Hunderttausend Euro begeben. (56) Ferner macht Deutschland geltend, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse Köln Bonn durch die Förderungsgesellschaft nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. (57) Sollte die Kommission jedoch ihre vorläufige Schlussfolgerung bestätigen, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse eine staatliche Beihilfe beinhaltet, so sei Deutschland überzeugt, dass diese nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (58) Deutschland macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (25) (nachstehend „Umstrukturierungsmitteilung“ genannt) erfüllt. (59) Nach Auffassung Deutschlands ist mit dem Umstrukturierungsplan sichergestellt, dass die Sparkasse ihre langfristige Rentabilität wieder erreicht, dass sie einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet und dass etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen durch tiefgreifende strukturelle Maßnahmen und Verhaltensmaßregeln begrenzt werden. (60) Die Verpflichtungszusagen Deutschlands befinden sich in den Anhängen I, II und III und sind integraler Bestandteil dieses Beschlusses. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II festgelegt. Deutschland hat sich zudem zu einem Zeitrahmen für die Veräußerungen verpflichtet (Anhang I, Randnummern 10 und 13). Sollte dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden, wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III festgelegt 8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 8.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und Beihilfebetrag (61) Die Kommission muss prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen. (62) In der Eröffnungsentscheidung (Abschnitt 5.1) kommt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die beiden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission kann sich der Argumentation Deutschlands, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da die Bedingungen für beide Instrumente so beschaffen gewesen seien, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sie akzeptiert hätte, nicht anschließen. Selbst wenn die Vergütung für beide Instrumente bis Anfang 2008 den für vergleichbare Instrumente gezahlten Zinsen entsprach, war sie im vorliegenden Fall angesichts des durch die mangelnde Rentabilität der Sparkasse bedingten hohen Risikos zu niedrig. Zudem war der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierung völlig ausgetrocknet. Deshalb konnte die Kommission angesichts der Rahmenbedingungen und insbesondere in Anbetracht der Marktlage die Argumentation Deutschlands, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte die Investition — sogar zu denselben Bedingungen — getätigt, nicht akzeptieren. (63) Aus der eingehenden Prüfung gingen keine Informationen hervor, die diese Feststellung geändert hätten. Die von der Sparkasse Ende 2008 und im ersten Quartal 2009 begebenen Nachrangverbindlichkeiten sind aufgrund der geringen Höhe der einzelnen Tranchen kein zuverlässiger Beweis dafür, dass die Märkte für hybride Kapitalinstrumente wirklich funktioniert haben. Das mit Hybridkapitaltranchen im Wert von mehreren Hunderttausend Euro verbundene Risiko ist nicht mit dem Risiko eines Instruments mit einem Nominalwert von 150 Mio. EUR zu vergleichen und viel leichter von den privaten Märkten aufzunehmen. Deshalb bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass zu der fraglichen Zeit kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Hybridkapitalanleihe erworben hätte, die in Umfang und Merkmalen mit den Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse vergleichbar gewesen wäre. (64) Was die Art der von der Förderungsgesellschaft für die Rekapitalisierung der Sparkasse eingesetzten Mittel anbetrifft, so erinnert die Kommission daran, dass sie bereits in anderen Fällen entschieden hat, dass es sich bei Mitteln der Förderungsgesellschaft um direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen kontrollierte Mittel handelt (26). Nach Auffassung der Kommission gilt dies auch für die Förderungsgesellschaft, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter des RSGV handelt. Deshalb sind diese Mittel als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (65) Aus den vorstehenden Gründen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in der Eröffnungsentscheidung, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (66) Ferner ist festzustellen, dass die Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen umgewandelt wurden, welche weiterhin einen Vorteil für die Sparkasse darstellen. Die Maßnahmen haben der Sparkasse zu einem Zeitpunkt, zu dem sie insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht imstande war, Kapital auf dem Markt aufzunehmen, eine Finanzierung ermöglicht. Dies gewährt der Sparkasse einen wirtschaftlichen Vorteil und stärkt ihre Position gegenüber Mitbewerbern in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten, denen nicht die gleiche Unterstützung zuteil wurde. Die Maßnahmen sind daher geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (67) Das Beihilfeelement in den Kapitalzuführungen beträgt 650 Mio. EUR und entspricht 3,3 % der risikogewichteten Aktiva der Sparkasse (Stand: Ende 2008). 8.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 8.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeitsprüfung (68) In der Eröffnungsentscheidung vom 4. November 2009 hatte die Kommission noch keine Entscheidung über die für die Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahmen anwendbare Rechtsgrundlage getroffen. Nach den damals verfügbaren Informationen schienen die weit vor Eintreten der Finanzkrise getroffenen Entscheidungen, in regionale Entwicklungsvorhaben zu investieren, die Hauptursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse gewesen zu sein. Da die Finanzkrise die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse lediglich verschärft zu haben scheint, wurde die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht ausgeschlossen. Da die Rekapitalisierungsmaßnahmen zum Höhepunkt der Finanzkrise erfolgten, liegt jedoch — u. a. in Anbetracht der Entscheidungspraxis der Kommission in Fällen notleidender Banken — auch die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV nahe. (69) Selbst wenn in bisherigen Entscheidungen bzw. Beschlüssen auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien für Rettungs- um Umstrukturierungsbeihilfen“ genannt) (27) Bezug genommen wurde, so hat die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung unter Randnummer 49 klargestellt, dass alle bis einschließlich 31. Dezember 2010 bei der Kommission angemeldeten Beihilfen auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung und nicht der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen für Finanzinstitute geprüft werden. (70) Angesichts der anhaltenden Anfälligkeit des deutschen Bankensektors kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine potenzielle Auflösung einer der größten Sparkassen Deutschlands wegen […] systemische Folgen gehabt und folglich die Finanzstabilität Deutschlands gefährdet hätte. (71) Deshalb wird für die Prüfung, ob die finanzielle Unterstützung der Sparkasse als die Finanzstabilität erhaltende Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen. 8.2.2.   Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt (72) Nach Maßgabe der Umstrukturierungsmitteilung muss erstens aus dem Umstrukturierungsplan für das begünstigte Finanzinstitut, das einer Umstrukturierung unterzogen wird, hervorgehen, dass es in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Zweitens muss die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein; ferner müssen sich sowohl das begünstigte Finanzinstitut als auch dessen Kapitaleigner soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Drittens müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um die durch künstliche Stützung der Marktmacht des begünstigten Finanzinstituts verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und einen wettbewerbsbestimmten Bankensektor zu gewährleisten. Des Weiteren sind Fragen der Überwachung und verfahrenstechnische Aspekte zu bedenken. i)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (73) Deutschland hat, wie in den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen, einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben zum Geschäftsmodell der Sparkasse übermittelt. Im Umstrukturierungsplan wird auch auf die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse eingegangen. (74) Das Geschäftsmodell sieht eine strategische Neuausrichtung auf das Kerngeschäft einer traditionellen regionalen Vertriebssparkasse vor. Die Sparkasse wird sich auf die für ein Retailfinanzinstitut typischen Dienstleistungen für ihre traditionellen Kundensegmente im Wirtschaftsraum Köln-Bonn konzentrieren, d. h. Privatkunden, KMU sowie kleinere Gewerbekunden und institutionelle Kunden. Die Sparkasse wird sich folglich auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder und ihre Kernkompetenzen konzentrieren und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben, zurückziehen. Die Sparkasse wird in Zukunft auf jegliche Eigenhandelsgeschäfte verzichten, nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften veräußern und keine Investitionen mehr in SAA- und ABS-Portfolios tätigen. Nach Auffassung der Kommission ist das neue Geschäftsmodell der Sparkasse kohärent und langfristig tragfähig. (75) Die Schwierigkeiten der Sparkasse sind im Wesentlichen auf drei Geschäftsfelder zurückzuführen: i) regionale Entwicklungsvorhaben, ii) Investitionen in die ABS- und SAA-Portfolios und iii) Beteiligung der Sparkasse an der WestLB. (76) Die Sparkasse begann bereits 2008 mit der Veräußerung bzw. Liquidation von Tochtergesellschaften, die nicht zum Kerngeschäft gehörten und in der regionalen Entwicklung tätig waren. Die völlige Einstellung dieser Geschäftstätigkeiten ist erforderlich und geeignet, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen weitere Verluste oder eine weitere Risikoexposition in Verbindung mit Tochtergesellschaften ausgeschlossen werden können. Des Weiteren werden dadurch nicht nur Kapital, sondern auch Managementkapazitäten freigesetzt, die dann wieder für das Kerngeschäft der Sparkasse eingesetzt werden können. Die Veräußerungen werden außerdem die Bilanz der Sparkasse um rund [180-230] Mio. EUR ([0-2] %) reduzieren (28). (77) Da es sich bei den Geschäften der Tochtergesellschaften, die an die Stadt Köln veräußert werden sollen, vor allem um die Immobilienentwicklung und um Immobiliendienstleistungen handelt, ist die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (Impaired-Asset-Mitteilung) (29) nach Auffassung der Kommission weder erforderlich noch angebracht. Der Buchwert dieser Tochtergesellschaften wurde in den letzten Jahren bereits deutlich nach unten korrigiert, um ihn an ihren Marktwert anzupassen. Deshalb dürfte die Veräußerung der Tochtergesellschaften keine großen Verluste für die Sparkasse mit sich bringen. Zudem ist durch die Zusage Deutschlands, dass die Sparkasse die Tochtergesellschaften zum Marktwert verkaufen wird, der zudem von einem unabhängigen Sachverständigen bestimmt werden wird, sichergestellt, dass die Veräußerungen nicht mit weiteren staatlichen Beihilfen einhergehen. (78) Die ABS- und SAA-Portfolios waren eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse. Diese Investitionen sind bereits erheblich zurückgefahren worden. Die Sparkasse wird bis 2014 vollständig aus diesen Portfolios aussteigen. Da die In

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.