Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

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Quellenkennung: 32005D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erhoben wurde, die im Einzelhandel Fleisch und Fleischerzeugnisse verkaufen. (212) Im Verlauf des in Erwägungsgrund 2 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die Art und Weise der Finanzierung des Tierkörperbeseitigungsdienstes jegliche Bezahlung durch diejenigen ausschließt, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Durch die Übernahme der Kosten für die Tierkörperbeseitigung verringerte sich der Gestehungspreis der französischen Erzeugnisse. Die Abgabe erscheint damit als Gegenleistung zu dem Vorteil, der aus der in vollem Umfang aus staatlichen Mitteln finanzierten Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht. (213) Mit Ausnahme der nach Frankreich eingeführten lebenden Tiere, die dort auch geschlachtet werden, werden hingegen die in Frankreich verkauften Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedslos und nach den gleichen Bedingungen mit der Abgabe belegt, ohne dass sie jedoch in den Genuss irgendeines Vorteils aus den Finanzierungen des Fonds kommen. Für diese Erzeugnisse handelt es sich somit um eine eindeutige finanzielle Belastung. Oder anders ausgedrückt: Zwar wird die Abgabe auf französische Erzeugnisse und auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen bezüglich der Bemessungsgrundlage, der Zahlung und der Fälligkeit erhoben, doch besteht diese Parallelität nicht mehr bei der Verwendung des Abgabenaufkommens. (214) Im Rahmen des bereits erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission die Vereinbarkeit der Tierkörperbeseitigungsabgabe mit den Artikeln 25 und 90 EG-Vertrag geprüft. (215) Die Kommission kam seinerzeit zu der Auffassung, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe Artikel 25 EG-Vertrag nicht zuwiderläuft und daher nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen ist, da die französischen Behörden nachgewiesen hätten, dass die Abgabe nicht ausschließlich in Tätigkeiten zugunsten französischer Erzeugnisse, nämlich Fleisches aus Frankreich, fließt. (216) Im Hinblick auf Artikel 90 EG-Vertrag vertrat die Kommission die Ansicht, dass Frankreich mit der Erhebung einer so genannten Tierkörperbeseitigungsabgabe auf den Kauf von Fleisch und näher spezifizierten Erzeugnissen durch Personen, die Einzelhandel mit diesen Erzeugnissen betreiben, wobei die besagte Abgabe bei den französischen Erzeugnissen zumindest teilweise durch die vollständige Finanzierung der Tierkörperbeseitigung sowie der Sammlung von Tierkörpern und Schlachtabfällen aus staatlichen Mitteln ausgeglichen wird, während die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden und verkauften Erzeugnisse nach den gleichen Bedingungen mit der Abgabe belegt werden, doch keinerlei Vorteil aus dem Fonds ziehen, in den die Abgabe fließt, seinen ihm aus Artikel 90 EG-Vertrag entstehenden Pflichten nicht nachgekommen ist. (217) Nach Auffassung der Kommission läuft somit die Tierkörperbeseitigungsabgabe Artikel 90 EG-Vertrag zuwider, weil sie Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten fiskalisch benachteiligt. Betroffen sind davon alle Fleischeinfuhren, aber auch die Einfuhren lebender Tiere, da diese nicht in die Tierkörperbeseitigung gehen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Frankreich sehr viel mehr Fleisch als lebende Tiere aus anderen Mitgliedstaaten einführt. (218) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (50) ist die Kommission üblicherweise der Auffassung, dass sich die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch Zwangsabgaben auf die Beihilfe auswirkt, da sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Die fragliche Beihilfe ist in der Tat eine Zwangsabgabe. Noch immer gestützt auf das gleiche Urteil vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Beihilfe nur durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die ebenfalls auf aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wird. (219) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Abgabe der Finanzierung von staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dient und sie außerdem diskriminierend wirkt und somit Artikel 90 EG-Vertrag zuwiderläuft, da nämlich auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten die Abgabe ebenfalls zu entrichten ist, ohne dass sie jedoch in den Nutzen der Leistungen des Fonds kommen, in den diese Abgabe fließt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Abgabenaufkommen aus der Belastung der aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse eine im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln unrechtmäßige Finanzierung der Beihilfe darstellt. 2.3.2.2.   Nach dem 31. Dezember 2000 (220) Seit dem 1. Januar 2001 fließt das Aufkommen der Tierkörperbeseitigungsabgabe unmittelbar in den allgemeinen Staatshaushalt und nicht mehr in den zu diesem Zweck eingerichteten Fonds. Nach Ansicht der Kommission ist es nach Einbringung des Aufkommens einer Abgabe in das nationale Haushaltssystem im Allgemeinen nicht mehr möglich, die Verbindung zwischen der Abgabe und der Finanzierung einer vom Staat erbrachten und finanzierten Dienstleistung aufzuzeigen. Man kann somit auch nicht mehr behaupten, durch eine Abgabe würden andere Erzeugnisse diskriminiert, da das Abgabenaufkommen in den übrigen staatlichen Einnahmen aufginge, ohne dass die Finanzierung der Beihilfen ihm direkt zugeordnet werden könnte. (221) Das Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Kommission am 26. Juni 2002 eingestellt. In der bei der Kommission eingereichten Beschwerde wurden nun jedoch Argumente angeführt, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen waren. Diese Argumente weckten Zweifel an einer tatsächlichen Entkopplung der Mittel und ihrer Verwendung. (222) Zwar bestand das von den französischen Behörden erdachte neue System darin, das Abgabenaufkommen dem allgemeinen Staatshaushalt zuzuführen, doch hat es den Anschein, als wäre dieses Aufkommen nach seiner Einfügung in den Haushalt einem bestimmten Kapitel des Landwirtschaftsministeriums zugeordnet worden, von dem es danach in den Haushalt des CNASEA übergegangen wäre, also der Einrichtung, die mit der finanziellen Verwaltung des Tierkörperbeseitigungsdienstes betraut war. Auch das der Kommission vorliegende Zahlenmaterial schien diese Entkopplung in Frage zu stellen. (223) Nach Prüfung der französischen Rechtstexte wollte die Kommission wissen, wie es um die angebliche Entkopplung der Mittel und ihrer Verwendung steht. In der Praxis könnte nämlich eine solche Entkopplung auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen wie das Steuersystem, das die Kommission bereits im Rahmen des in Erwägungsgrund 2 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf Artikel 90 EG-Vertrag in Frage gestellt hatte. (224) Die französischen Behörden räumen ein, dass bei den neuen Bestimmungen bezüglich der Abgabe das Hauptgewicht auf dem Erfordernis der Fortsetzung der Finanzierung des ÖTD lag. Diese Begründung war nur allzu logisch, denn die Abgabe war genau zu diesem Zweck seit dem 1. Januar 1997 erhoben worden. (225) Dessen ungeachtet wurde aus rechtlicher Sicht kein verbindlicher Text verabschiedet, der, wie dies 1997 der Fall gewesen war, eine Finanzierung des ÖTD durch das Aufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe vorsah. Seinerzeit bestimmte Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, dass das Abgabenaufkommen in einen Fonds fließen sollte, der der Finanzierung der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen dient, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind. (226) Nach Angaben der französischen Behörden gibt es seit dem 1. Januar 2001 keinen Fonds mehr zur Finanzierung des ÖTD; die für den ÖTD bereitgestellten Mittel seien genau wie andere Ausgaben im Haushalt des Landwirtschaftsministeriums verbucht. Ferner seien die Beträge des Abgabenaufkommens und der Kosten für den ÖTD unterschiedlich. Das Abgabenaufkommen belaufe sich auf 550 Mio. EUR im Jahr 2003, während dem Landwirtschaftsministerium für dieses Jahr insgesamt 280 Mio. EUR zugeteilt worden seien. (227) Die französischen Behörden sind folglich der Auffassung, dass diese Abgabe zwar ihre ursprüngliche Bezeichnung behalten hat, jedoch nicht mehr spezifisch der Finanzierung des ÖTD dient. (228) Die Kommission weist darauf hin, dass in einer derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache (51) der Generalanwalt Folgendes angemerkt hat: „Auf das Bestehen eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfemaßnahme weisen die folgenden Kriterien hin: a) inwieweit die Finanzierung der betreffenden Beihilfemaßnahme vom Abgabenaufkommen abhängig ist; b) inwieweit das Abgabenaufkommen vornehmlich für die besondere Beihilfemaßnahme bestimmt ist; c) inwieweit der Zusammenhang zwischen dem Abgabenaufkommen und dessen besonderer Zweckbindung als Beihilfemaßnahme nach den einschlägigen Vorschriften zwingend ist; d) inwieweit und wie sich das Gefüge von Abgabe und Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbsbeziehungen im betroffenen (Sub-)Sektor oder der betroffenen Branche auswirkt.“ (229) In der Auffassung, es handle sich hierbei um stichhaltige Parameter, stellt die Kommission fest, dass es im französischen Gesetz seit dem 1. Januar 2001 keinen Hinweis mehr auf die Verwendung der Tierkörperbeseitigungsabgabe zu einem konkreten Zweck gibt; seit diesem Datum scheint die Abgabe nicht mehr ausdrücklich zur Finanzierung des ÖTD erhoben zu werden. Es scheint auch nicht mehr möglich zu sein, eine Verbindung zwischen dem Aufkommen der Tierkörperbeseitigungsabgabe und ihrer Verwendung herzustellen. (230) Die Kommission nimmt die Ausführungen der französischen Behörden zur Kenntnis, nach denen die dem ÖTD zugedachten Mittel ausschließlich zur Finanzierung dieses Dienstes verwendet wurden. Aus Tabelle 1 geht im Übrigen hervor, dass das Abgabenaufkommen in den Jahren 2001 und 2002 (950 323 981 EUR) und der insgesamt für den ÖTD gezahlte Betrag (411 472 078 EUR) bei weitem nicht identisch sind, dass dies auch für die einzelnen Jahre gilt, und dass nur ein Teil des Abgabenaufkommens der Finanzierung des ÖTD diente, was wiederum eindeutig für eine Entkopplung von Tierkörperbeseitigungsabgabe und Finanzierung des ÖTD seit dem 1. Januar 2001 spricht. (231) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sie seit Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von Seiten der Beschwerdeführer keine weiteren Informationen erhalten hat, die eindeutig und endgültig deren Argumente zu diesem Thema untermauerten. Anhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente konnte die Kommission keine Verbindung zwischen der steuerähnlichen Abgabe und der Beihilferegelung herstellen. (232) Die Kommission kommt somit zu den gleichen Schlussfolgerungen wie in dem eingestellten Vertragsverletzungsverfahren und stellt fest, dass seit dem 1. Januar 2001 die Tierkörperbeseitigungsabgabe und die Finanzierung des ÖTD entkoppelt sind. 2.3.2.3.   Schlussfolgerungen zu beiden Zeiträumen (233) Solange die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Wettbewerbsregeln unvereinbar gilt, muss auch die so finanzierte Beihilfe von der Kommission so lange als unvereinbar eingestuft werden, wie diese unrechtmäßige Finanzierung fortgesetzt wird. Die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe ist nämlich Voraussetzung dafür, dass diese als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (234) Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten von Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchtern und Schlachthöfen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durchgeführt hat, der aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, entsprach den für die betreffenden Begünstigten gemeinschaftlichen Vorschriften. Die Kommission konnte jedoch bezüglich der Finanzierung der Beihilfen auch einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag feststellen. Daher kann die Kommission die fragliche Regelung nicht als vereinbar erklären, da eingeführte Erzeugnisse gegenüber einheimischen Produkten diskriminiert wurden. (235) Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angebracht, eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung unter Nutzung der Möglichkeiten von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen, nach der die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen. (236) Um den Verstoß gegen Artikel 90 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Frankreich einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar. (237) Die Kommission legt die Bedingungen für diese Erstattung fest. Frankreich hat demnach den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 auf Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen: — Frankreich teilt jedem einzelnen Abgabenpflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den für ihn anzuwendenden Erstattungssatz mit; — zur Stellung ihres Erstattungsantrags ist den Abgabenpflichtigen eine dem einzelstaatlichen Recht entsprechende Frist einzuräumen, die jedoch mindestens sechs Monate betragen muss; — die Erstattung hat innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen; — die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (52); — die französischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten entfiel; — der Erstattungsanspruch darf keinen anderen Bedingungen unterworfen werden, insbesondere nicht der, die Abgabe nicht abgewälzt zu haben; — sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die französischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung eventuell in diesem Zusammenhang anfallender Verzugszinsen; — die französischen Behörden legen der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens 20 Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen vollständigen Bericht vor, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt. (238) Frankreich hat sich mit Schreiben vom 9. Dezember zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet. (239) Sollte Frankreich seine im Hinblick auf diese Bedingungen gemachten Zusagen nicht einhalten, könnte die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entweder erneut das förmliche Prüfverfahren eröffnen, oder, wie es Artikel 23 dieser Verordnung bestimmt, den Gerichtshof anrufen. Nach Auffassung der Kommission wäre im vorliegenden Fall wohl die erste Möglichkeit angemessen. Nach Artikel 14 der Verordnung könnte diese Möglichkeit eine Negativentscheidung mit Rückforderung der gesamten im betreffenden Zeitraum gewährten Beihilfen zur Folge haben, deren Betrag auf 417 080 311 EUR geschätzt wird. (240) Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchter und Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (241) Die Beihilferegelung, die Frankreich im Jahr 2002 zugunsten von Metzgereien und Zerlegebetrieben, die im Besitz von SRM waren, im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (242) Die Maßnahme in Form der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002 gewährten Befreiung von einer Abgabe auf Fleischkäufe zugunsten bestimmter Unternehmen, die Fleisch vertreiben, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe. (243) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet worden und stellen somit rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. (244) Die Kommission bedauert, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diese Maßnahmen durchgeführt hat. (245) Da es sich um Beihilfen handelt, die durchgeführt wurden, bevor die endgültige Entscheidung der Kommission vorlag, sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya (53), Gebrüder Lorenz GmbH gegen Deutschland (54) und Steinicke und Weinlig gegen Deutschland (55) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der betreffenden Βeihilfe nicht nachträglich behoben werden kann (Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et autres gegen Frankreich (56)). (246) Der Gerichtshof hat Folgendes festgestellt: „Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.“ Ferner sagt er: „Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.“ (57) (247) Der Kommission liegen keine näheren Informationen darüber vor, inwieweit auf dieser Grundlage erfolgte oder noch vorzunehmende Erstattungen der Abgabe tatsächlich zu einer vollständigen Erstattung führen werden, und zwar insbesondere der gesamten auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten erhobenen Abgabe. (248) Bei Unvereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist notwendig, um durch Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe unberechtigterweise seit dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe zugeflossen sind, den alten Zustand wiederherzustellen. (249) Frankreich muss die im vorliegenden Fall unvereinbaren Beihilfen zurückfordern, insbesondere die Beihilfen zugunsten der von der Abgabe auf Fleischkäufe befreiten Unternehmen. Der zurückzufordernde Beihilfengesamtbetrag besteht aus den Beträgen, die im betreffenden Zeitraum in Form einer Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe an bestimmte Unternehmen gewährt wurden, die Fleisch vertreiben. (250) Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (251) Die Beihilfen sind nach den im französischen Gesetz vorgesehenen Verfahren zu erstatten. Die Beträge umfassen auch die Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe gewährt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (58). (252) Diese Entscheidung bedeutet keinen Vorgriff auf die Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält. (2)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Viehzüchter im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält. (3)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält. (4)   Frankreich erstattet den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe, der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 auf Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde: Dabei sind folgende Bedingungen unbedingt einzuhalten: — Frankreich teilt jedem Abgabenpflichtigen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den für ihn anzuwendenden Erstattungssatz mit; — zur Stellung ihres Erstattungsantrags ist den Abgabenpflichtigen eine dem einzelstaatlichen Recht entsprechende Frist einzuräumen, die mindestens sechs Monate betragen muss; — die Erstattung hat innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen; — die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Erhebung bis zur tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist; — die französischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.