Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

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rkaufszahlen. So ist es beispielsweise durchaus möglich, dass ein Unternehmen, das ausschließlich Fleisch verkauft und mit diesen Fleischverkäufen einen Umsatz von 2,4 Mio. FRF erzielt, die Abgabe nicht zu zahlen hat. Ein Lebensmittelgeschäft hingegen mit einem Gesamtumsatz von 10 Mio. FRF, von denen 1 Mio. FRF auf Fleischverkäufe entfällt, ist abgabenpflichtig. Da die Abgabe anhand des Wertes der Fleischerzeugnisse berechnet wird, scheint es nicht gerechtfertigt, ein Unternehmen mit einem höheren Umsatz durch Fleischverkäufe von der Abgabe zu befreien, während sein Wettbewerber, der mit Fleischerzeugnissen einen geringeren Umsatz erzielt, abgabenpflichtig würde. (167) Folglich stellt die Befreiung für den von der Abgabe befreiten Handel einen selektiven Vorteil dar (39). Es handelt sich also um eine Beihilfe zugunsten des von der Abgabe befreiten Handels, dessen Abgabenbelastung verringert wird. Gestützt auf die im Erwägungsgrund 171 genannten Zahlen für den Fleischhandel kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhändler mit einem Umsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF (und später von 5 Mio. FRF) einen Vorteil im Sinne einer Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 1.2.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (168) Zur Klärung der Frage, ob die in Frage stehenden Beihilfen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, muss abschließend noch bestimmt werden, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (169) Der Gerichtshof hat Folgendes festgestellt: Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung einer Unternehmenskategorie gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst betrachtet werden (40). (170) Die Tierkörperbeseitigung ist eine Dienstleistung, die auch grenzüberschreitend angeboten werden kann. Belegt wird dies durch die Existenz mehrerer multinationaler Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind und ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, zu denen auch Frankreich gehört. Die Kommission hält daher fest, dass die Zahlungen an die französischen Tierkörperbeseitigungsunternehmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen. (171) Im Hinblick auf Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchter und Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und Schlachter, die im Besitz von SRM sind, sei gesagt, dass die Tatsache, dass es einen Handel mit Fleischerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gibt, durch die Existenz mehrerer gemeinsamer Marktorganisationen belegt wird, die im Erwägungsgrund 124 aufgeführt sind. Tabelle 2 gibt Aufschluss über den Umfang des Handels zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten mit den Erzeugnissen, die im ersten Jahr der Anwendung der Tierkörperbeseitigungsabgabe am stärksten betroffen waren. Tabelle 2 Frankreich/EU 14 Rindfleisch Schweinefleisch Geflügel Einfuhren 1997 Tonnen 286 000 465 000 140 000 Mio. ECU 831 1 003 258 Ausfuhren 1997 Tonnen 779 000 453 000 468 000 Mio. ECU 1 967 954 1 069 (172) Es sei darauf hingewiesen, dass nach den der Kommission vorliegenden Zahlen Frankreich 1999 lebende Tiere im Wert von 2 297 Mio. FRF eingeführt hat, während sich die Einfuhren von Fleisch und genießbaren Schlachtabfällen auf fast 17 000 Mio. FRF beliefen. Bei den allermeisten nach Frankreich eingeführten Fleischerzeugnissen war die Tierkörperbeseitigung also schon im Ursprungsland erfolgt. (173) Wie schon bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission erwähnt, weisen die Beschwerdeführer auch auf ein Rundschreiben der französischen „Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes“ hin, demzufolge die Abgabe auf Fleischkäufe „die Gewinnspannen beeinträchtigen oder die Absatzmöglichkeiten für ausländische Erzeugnisse verringern könnte“; folglich „brächte sie das Risiko einer nachteiligen Veränderung der Handelsbedingungen mit sich.“ (174) Die Kommission kommt also zu dem Schluss, dass sich aus den Maßnahmen zugunsten der Viehzüchter und Schlachthöfe zumindest potenziell Auswirkungen auf den Handel ergeben könnten. (175) Bezüglich des von der Abgabe befreiten Handels besteht nach Ansicht der Kommission eine zumindest potenzielle Auswirkung der Abgabenbefreiung vor allem in Grenzgebieten und somit im grenzüberschreitenden Handel. (176) Zusammenfassend sei gesagt, dass alle diese Beihilfen in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durchaus beeinträchtigen können. Die betroffenen Sektoren müssen sich nämlich zunehmend dem gemeinschaftlichen Wettbewerb stellen und reagieren damit auf jegliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat sehr empfindlich. 1.3.   WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG (177) In seinem Urteil in der Sache GEMO hat der Gerichtshof ferner gesagt, das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Viehzüchter und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, sei ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Nach Auffassung der Kommission gilt dieser Schluss auch für die Tierkörperbeseitigungsunternehmen, die Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind, sowie für den von der Abgabe befreiten Handel. Schließlich sind alle Wirtschaftsbeteiligten auf einem vom Wettbewerb geprägten Markt tätig, auf dem, wie im Erwägungsgrund 171 dargestellt, Handel in erheblichem Umfang stattfindet und auch einige der von den Beihilfen betroffenen Agrar- und Lebensmittel-Unternehmen eine beachtliche Größe haben. 1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM TATBESTANDSMERKMAL „BEIHILFE“ NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (178) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen, der Viehzüchter und Schlachthöfe, der Zerlegebetriebe und Schlachter, die im Besitz von SRM sind, sowie der von der Abgabe befreiten Händler diesem Personenkreis einen Vorteil gewähren, in dessen Genuss andere Wirtschaftsbeteiligte nicht kommen können. Dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn insofern durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige zu verfälschen, als er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. 2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN (179) Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag vor, auch wenn einige dieser Ausnahmen ganz offensichtlich hier keine Anwendung finden können, insbesondere die in Absatz 2 genannten Ausnahmen. Auf diese Ausnahmen haben sich die französischen Behörden aber auch nicht bezogen. (180) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen sind bei der Prüfung jeglicher Beihilfen für eine Region oder einen Sektor oder bei jedem Einzelfall allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können insbesondere nur in dem Fall gebilligt werden, in dem die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Beihilfe für das Erreichen eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auch bei Beihilfen zugestanden, die eine solche Gegenleistung nicht bieten, käme dies einer möglichen Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sowie eventuellen Wettbewerbsverfälschungen gleich, die bezüglich des Gemeinschaftsinteresses nicht gerechtfertigt wären; gleichzeitig würden die Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten in unzulässiger Weise bevorzugt. (181) Nach Ansicht der Kommission dienen die betreffenden Beihilfen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Lebenshaltung außerordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen aber auch nicht, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b heißt, der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Ebenso wenig dienen die Beihilfen der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d heißt. (182) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um unter diese Ausnahme zu fallen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Sektors beitragen. 2.1.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN (183) Die Kommission hat hier vorab darauf hinzuweisen, dass Frankreich der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag weder die Regelung zur Einrichtung der Tierkörperbeseitigungsabgabe noch die damit finanzierten Maßnahmen gemeldet hat. Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG-Vertrag (41) definiert „rechtswidrige Beihilfen“ als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgeschrieben (42). (184) Da die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, handelt es sich hierbei um neue staatliche Beihilfen, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden und somit im Sinne des Vertrags rechtswidrig sind. 2.2.   BESTIMMUNG DER LEITLINIEN FÜR NICHT ANGEMELDETE MASSNAHMEN (185) Da es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert wurde, müssen sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfen, als auch deren Finanzierung von der Kommission geprüft werden. Wenn, so der Gerichtshof, die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfe, insbesondere durch Zwangsbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss bei der Prüfung einer solchen Beihilfemaßnahme durch die Kommission diese Finanzierungsweise unbedingt berücksichtigt werden (43). (186) Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (44) ist jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien zu beurteilen. (187) Im Jahr 2002 hat die Kommission den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (45) (im Folgenden TSE-Leitlinien genannt) verabschiedet. Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt seit dem 1. Januar 2003. Unter Ziffer 44 der TSE-Leitlinien heißt es, dass abgesehen insbesondere von Falltieren und Schlachtabfällen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter Zugrundelegung der Vorschriften und Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar waren. Für diese beiden Beihilfearten sind also die TSE-Leitlinien der geeignete Rahmen für die Prüfung des vorliegenden Falls. (188) Die Ziffern 46 und 47 der TSE-Leitlinien enthalten eine Reihe von Bestimmungen für Falltiere und Schlachtabfälle, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. (189) Gemäß Ziffer 46 der TSE-Leitlinien hat die Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten durch Falltiere bislang ihre Vorgehensweise noch nicht eindeutig festgelegt, insbesondere was den Zusammenhang zwischen den Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor einerseits, wo sie Beihilfen von bis zu 100 % genehmigt, und der Anwendung des Verursacherprinzips sowie der Vorschriften für Beihilfen zur Behandlung von Abfällen andererseits betrifft. Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. (190) Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: Bezüglich der staatlichen Beihilfen für Schlachtabfälle hat die Kommission seit Januar 2001 eine Reihe von Einzelentscheidungen getroffen, mit denen sie staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt hat, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten. Diese Entscheidungen stützten sich insbesondere auf Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens, wobei die kurze Laufzeit der Beihilfen und die Notwendigkeit, dem Verursacherprinzip langfristig Rechnung zu tragen, berücksichtigt wurden. Die Kommission hat ausnahmsweise gestattet, solche Beihilfen auch anderen Marktteilnehmern als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. Rechtswidrige Beihilfen, die bis 2002 für entsprechende Kosten im Rahmen der neu eingeführten TSE-Gemeinschaftsvorschriften gewährt wurden, unterliegen unbeschadet der anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften denselben Grundsätzen. (191) Eventuelle Betriebsbeihilfen für andere Wirtschaftsbeteiligte müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor geprüft werden. 2.3.   ANALYSE IM LICHTE DER ANZUWENDENDEN BESTIMMUNGEN 2.3.1.   Die Beihilfen 2.3.1.1.   Beihilfen für Tierkörperbeseitigungsunternehmen (192) Unter Ziffer 46 der TSE-Leitlinien heißt es: „Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen.“ (193) Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: „Bezüglich der staatlichen Beihilfe für Schlachtabfälle hat die Kommission seit Januar 2001 eine Reihe von Einzelentscheidungen getroffen, mit denen sie staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt hat, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten.“ (194) Die Kommission hält auch fest, dass gemäß den Ziffern 33 und 34 der TSE-Leitlinien die Unternehmen im Prinzip nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und entlohnt worden sind — erforderlichenfalls im Wege der Ausschreibung, im Einklang mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften und mit einem Grad an Öffentlichkeit, der ausreicht, um den Dienstleistungsmarkt für den Wettbewerb zu öffnen und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren zu überprüfen. Bezüglich der Leistungsaufforderung hält die Kommission diesen Weg in Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahmen und der fehlenden Gebote im Rahmen der Ausschreibungen ebenfalls für angemessen. (195) Ziffer 47 der TSE-Leitlinien erinnert daran, dass die Kommission ausnahmsweise gestattet hat, solche Beihilfen auch anderen Marktteilnehmern als Viehzüchtern wie z. B. Schlachthöfen zu gewähren. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Ausnahme auch für andere Unternehmen gelten, die Aufgaben in engem Zusammenhang mit der Produktion lebender Tiere erfüllen, wie beispielsweise für Tierkörperbeseitigungsunternehmen. (196) Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Tierkörperbeseitigungsunternehmen gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen. 2.3.1.2.   Beihilfen für Viehzüchter — Falltiere (197) Ziffer 46 der TSE-Leitlinien besagt: Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. (198) Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Viehzüchtern gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen. 2.3.1.3.   Beihilfen für Schlachthöfe — Schlachthofabfälle und Innereien (199) Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: Bezüglich der staatlichen Beihilfen für Schlachtabfälle hat die Kommission bei vor Ende 2002 gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen eine Deckung von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten (200) Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Schlachthöfen gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen. 2.3.1.4.   Beihilfen für Schlachter — Bei Schlachtern beschlagnahmtes SRM (201) Ziffer 47 der TSE-Leitlinien gilt mutatis mutandis auch für das SRM — im vorliegenden Fall die Wirbelsäulen von Rindern, die älter als 12 Monate sind und in Schlachtereien und Zerlegebetrieben beschlagnahmt wurden. (202) Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Schlachtern, die im Besitz von SRM sind, gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen. 2.3.1.5.   Von der Abgabe befreite Unternehmen (203) Die Kommission hat festgestellt, dass die Befreiung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF für den Staat einen Einnahmenverlust bedeutet und dass diese Befreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems nicht gerechtfertigt ist. Zwar mag das Steuersystem die für sein reibungsloses und effizientes Funktionieren notwendigen Maßnahmen vorsehen, wie beispielsweise die Pauschalbesteuerung kleiner Unternehmen, um diesen insbesondere eine Entlastung bei den Buchführungserfordernissen zu verschaffen (46), doch ist es äußerst zweifelhaft, ob diese Maßnahmen schlicht und einfach in Befreiungen bestehen können. Ferner vertritt die Kommission die Ansicht, dass — wenn derartige Befreiungen unter Umständen doch annehmbar wären — sie auf äußerst marginale Fälle beschränkt bleiben sollten (47), in denen zum einen die Buchführungserfordernisse und zum anderen der Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden die zu erwartenden Einnahmen übersteigen würden. (204) Im vorliegenden Fall leuchtet nun jedoch die Begründung für die Festsetzung der Schwelle bei 2,5 Mio. FRF, einem nicht unerheblichen Betrag, keinesfalls ein und geht auch nicht aus den Vorarbeiten zum Gesetz Nr. 96-1139 hervor (48). Die Selektivität der betreffenden Befreiung wird deutlich, bedenkt man, dass nach den der Kommission vorliegenden Informationen 80 % des Fleischs und der Fleischerzeugnisse in Supermärkten abgesetzt werden, die, wiederum nach den der Kommission vorliegenden Informationen, im Durchschnitt einen Gesamtumsatz bzw. einen mit Fleisch erzielten Umsatz erwirtschaften, der deutlich über dem Schwellenwert liegt (49), während kleine Einzelhandelgeschäfte (Metzgereien), deren Umsatz im Durchschnitt unter dem Schwellenwert liegt (1,6 Mio. FRF), mit den Großen im Wettbewerb stehen. (205) Die Wirkung der Befreiungsgrenze scheint also darin zu bestehen, dass Metzgereien und andere Geschäfte von der Abgabe befreit sind, während der überwiegende Teil des Vertriebs, der über die großen Geschäfte läuft, mit der Abgabe belegt wird. Da außerdem der Schwellenwert sich auf den Gesamtumsatz bezieht (und nicht nur auf den mit Fleisch erzielten Umsatz), kann es durchaus vorkommen, dass eine Metzgerei mit einem Umsatz von z. B. 2,4 Mio. FRF von der Abgabe befreit ist, während ein größeres Geschäft, das zwar weniger Fleisch verkauft, aber einen höheren Gesamtumsatz erzielt, die Abgabe zu entrichten hat. Die fragliche Abgabe scheint also eine Diskriminierung eines Teils des Fleisch verkaufenden Einzelhandels zu bedeuten, und zwar aufgrund eines Kriteriums, das keiner dem steuerähnlichen System innewohnenden Logik zu entsprechen scheint. (206) Die Kommission hält es nicht für erwiesen, dass eine solche Befreiung durch die innere Struktur des Steuersystems gerechtfertigt ist, zumal die französischen Behörden keinerlei stichhaltige Daten hierzu vorgelegt haben. (207) Da es sich um Unternehmen handelt, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten (und auch nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse, denn mit der Abgabe werden auch Erzeugnisse mit Fleischanteil belegt), und weil nach Auffassung der Kommission der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Beihilfe in den Anwendungsbereich von Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens fällt. Dort heißt es: „Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen alle Beihilfen bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten.“ Falls somit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder im Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich keine Ausnahmen vorgesehen sind, sind einseitige staatliche Beihilfen, die lediglich der Verbesserung der finanziellen Situation der Erzeuger dienen, aber keinen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leisten, und hier vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Einheit von Produktionsmitteln gewährt werden, den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Betriebsbeihilfen gleichzusetzen. (208) Bei der Befreiung im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Abgabensenkung ohne irgendein Anreizelement und ohne jede Gegenleistung der Begünstigten, deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln nicht festgestellt werden konnte. (209) Bezüglich der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen verwendete die Kommission schon damals den unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens erwähnten Begriff der Betriebsbeihilfen. Daraus folgt, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen, wie sie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehen ist, nicht gewährt werden kann. (210) Im Lichte der bisherigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im vorliegenden Fall gewährte Abgabenbefreiung eine mit den geltenden Wettbewerbsregeln nicht vereinbare Beihilfe darstellt. 2.3.2.   Finanzierung der Beihilfen 2.3.2.1.   Vor dem 31. Dezember 2000 (211) Auf Beschluss der französischen Behörden wurde der ÖTD bis zum 31. Dezember 2000 aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert, die in einen Fonds zur Verwaltung dieser Abgabe floss und von Personen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.