Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

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ür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (28). Vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt die Wirbelsäule von Rindern, die älter als 12 Monate sind, nicht als SRM. Jegliches SRM, das nicht als solches im französischen Gesetz genannt wurde, gehörte nach Auffassung der französischen Behörden in die Kategorie Schlachthofabfälle. Die Aufnahme dieser Wirbelsäulen in die Liste der SRM, selbst wenn sie nicht im Schlachthof, sondern in der Metzgerei entfernt werden, wäre Anlass für die französischen Behörden gewesen, das SRM im Gesetz ausdrücklich zu definieren. Damit hätte die Gesetzesänderung nur die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeutet, nach dem jeder Besitzer von SRM den ÖTD in Anspruch nehmen kann. (122) Zu den Bemerkungen der spanischen Regierung haben die französischen Behörden Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass — im Gegensatz zu den französischen Fleischexporten — die Ausfuhren von spanischem Frischfleisch oder tiefgefrorenem Fleisch sowohl in andere Mitgliedstaaten als auch in Drittländer seit 1995 gestiegen sind. Daher sind die französischen Behörden der Auffassung, dass sich die spanischen Behörden nicht auf einen Einfluss des unentgeltlichen ÖTD in Frankreich berufen können, um eine negative Entwicklung des Fleischhandels zu begründen — eine These im Übrigen, die durch keinerlei Zahlen untermauert wird. V.   WÜRDIGUNG 1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (123) Artikel 87 Absatz 1 EWG-Vertrag besagt: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (124) Die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag gelten für den Schweinefleischsektor nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (29). Ferner gelten sie im Rindfleischsektor nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (30). Vor Verabschiedung dieser Verordnung galten sie im gleichen Sektor nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (31). Ferner finden sie Anwendung auf den Sektor Geflügelfleisch nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (32). 1.1.   VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN SELEKTIVEN VORTEILS (125) Der Gerichtshof hat sich zum französischen öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst bereits im Rahmen der Rechtssache GEMO geäußert. Wie der Gerichtshof in dieser Rechtssache sagt, sieht Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor, dass festzustellen ist, ob innerhalb einer gegebenen Rechtsordnung eine staatliche Maßnahme geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen. Wenn ja, erfüllt die Maßnahme die Bedingung der Selektivität, die nach der genannten Bestimmung darüber entscheidet, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. (126) Darüber hinaus gelten nach Ansicht des Gerichtshofes als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (33). (127) Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (34). (128) Im vorliegenden Fall wird das System über eine vom Staat erhobene steuerähnliche Abgabe finanziert; daher ist das System dem Staat zuzurechnen, wie es der Gerichtshof im Übrigen auch in seinem Urteil in der Rechtssache GEMO ausführt. (129) Über das Vorliegen einer Beihilfe bzw. ihre Art ist mit Blick auf die potenziellen Begünstigten des Tierkörperbeseitigungssystems und seiner Finanzierung zu entscheiden. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission folgende Hauptkategorien potenzieller Begünstigter des ÖTD ermittelt: — Tierkörperbeseitigungsunternehmen; — Viehzüchter und Schlachthöfe; — Besitzer von Tiermehlen; — Unternehmen, die Fleisch im Einzelhandel verkaufen und deren Jahresumsatz 2,5 Mio. FRF (5 Mio. FRF ab 2001) nicht übersteigt. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens konnte anhand der Kommission vorgelegter Informationen noch eine weitere Kategorie von Begünstigten ermittelt werden: — Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind. 1.1.1.   Beihilfe für tierkörperbeseitigungsunternehmen (130) Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war nach Auffassung der Kommission zunächst einmal festzulegen, ob die staatlichen Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen als Vergütung einer Tätigkeit angesehen werden können, die als öffentliche Dienstleistung einzustufen ist. Danach wäre dann zu bestimmen, ob diese Zahlungen die Kosten überstiegen haben, die diesen Unternehmen bei der Durchführung dieser Tätigkeiten entstanden sind. (131) Nach dem französischen Gesetz erfüllen die Tierkörperbeseitigungsunternehmen mit der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen sowie von Fleisch und Innereien, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, eine vom Gesetz bestimmte öffentliche Aufgabe. (132) Der Gerichtshof hat in der Rechtssache GEMO darauf hingewiesen, dass nach Artikel 264-1 des „Code rural“ der Präfekt eines jeden Departements zur Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes öffentliche Aufträge an Unternehmen vergibt. (133) Die Tatsache, dass der ÖTD durch das Aufkommen aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert wird, die von den Verkäufern von Fleisch zu entrichten ist, bedeutet, dass die Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen, staatliche Mittel zur Deckung der bei der Erbringung dieser Dienstleistung anfallenden Ausgaben erhalten. (134) Die Tierkörperbeseitigung ist im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit. In Frankreich gibt es in diesem Sektor zwei führende Unternehmen, die sich zwischen 80 % und 90 % des Marktes teilen und zumindest in einem Fall einen Umsatz von mehr als 152 Mio. EUR erwirtschaften (35). (135) Das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark (36) besagt, dass öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von öffentlichen Dienstleistungen ermöglichen sollen, jedoch nicht unter Artikel 87 EG-Vertrag fallen, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Für die Anwendung dieses Kriteriums hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Erstens: Ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und sind diese Verpflichtungen klar definiert worden? b) Zweitens: Sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden? c) Drittens: Geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken? d) Viertens: Ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind? (136) Zu den Voraussetzungen des Urteils Altmark trägt die Kommission in den Erwägungsgründen 137 bis 153 Folgendes vor. (137) Zur ersten Voraussetzung: Der ÖTD wurde durch eine Rechtsvorschrift, nämlich das Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 eingerichtet, die in den Artikeln L 226-1 bis L 226-10 des „Code rural“ kodifiziert wurde. Artikel L 226-1 des „Code rural“ bestimmt: „Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und Innereien und tierischen Nebenprodukten, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, sowie von Material, das ein besonderes Risiko im Hinblick auf die subakuten transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bedeutet, des so genannten spezifizierten Risikomaterials (SRM), das in einer Liste des Landwirtschaftsministeriums aufgeführt wird, stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die vom Staat wahrgenommen wird.“ (138) Nach den ihr vorliegenden Informationen geht die Kommission davon aus, dass die erste Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt ist. (139) Zur zweiten Voraussetzung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent festgelegt wurden. So bestimmt die Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 96-1229 vom 27. Dezember 1996, dass im Hinblick auf den ÖTD öffentliche Ausschreibungen nach ganz genauen Bedingungen zu erfolgen haben. (140) Nach Auffassung der französischen Behörden ist in Artikel R 226-7 des „Code rural“ insbesondere festgelegt, dass jeweils der Präfekt eines Departements mit der Durchführung des ÖTD betraut ist und zu diesem Zweck öffentliche Aufträge gemäß den Verfahren des „Code des marchés publics“ vergibt. In Abweichung hiervon wird der Auftrag auf nationaler Ebene vergeben, wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen. In Anwendung von Artikel R 226-10 des „Code rural“ enthalten diese Verträge insbesondere ein Verzeichnis administrativer Bestimmungen, in dem die Art der Leistungen festgelegt ist, um die es in dem Auftrag geht, ferner die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, des Weiteren die Informationen, anhand deren sich die Qualität und die Kosten der Dienstleistung bewerten lassen, und die Modalitäten, nach denen die Öffentlichkeit über die Struktur und Funktionsweise des Dienstes informiert wird, sowie ein Verzeichnis technischer Bestimmungen mit den technischen Voraussetzungen für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und gegebenenfalls die Vernichtung der Tierkörper und Schlachthofabfälle unter Einhaltung der geforderten hygienerechtlichen Garantien. (141) Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das im vorliegenden Fall Anhang IA der Richtlinie 92/50/EWG unterliegt, ist also nach Auffassung der französischen Behörden geeignet, für völlige Transparenz bei der Bestimmung des Bedarfs und der Festlegung der erwarteten Leistungen zu sorgen. Darüber hinaus wurden mehr als 300 Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (142) Nur wenn die Ausschreibungen kein Ergebnis erbrachten, wenn also kein Gebot oder kein angemessenes Gebot eingegangen war, erfolgten Leistungsaufforderungen auf der Grundlage des „Code général des collectivités territoriales“ gemäß der Verordnung („ordonnance“) Nr. 59-63 vom 6. Januar 1959 und der Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 62-367 vom 26. März 1962, die eine Vergütung in Form einer Entschädigung vorsehen, wobei ausschließlich alle tatsächlich und notwendigerweise vom Dienstleistungserbringer getätigten Ausgaben berücksichtig werden; eine Entschädigung für Einbußen bei dem Gewinn, der dem dienstverpflichteten Unternehmen bei einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können, ist hingegen nicht vorgesehen. (143) Die französischen Behörden haben der Kommission eine nach Jahren und Departements aufgeschlüsselte Tabelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Tierkörperbeseitigung tatsächlich stets im Rahmen öffentlicher Aufträge oder von Leistungsaufforderungen erfolgte. (144) Nach den ihr vorliegenden Informationen geht die Kommission davon aus, dass die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt ist. (145) Bezüglich der dritten Voraussetzung, bei der es um die Höhe des Ausgleichs geht, versichern die französischen Behörden, dass dieser Ausgleich nicht den Betrag übersteigt, der zur Deckung eines Teils oder der Gesamtheit der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten notwendig ist. Durch die Ausschreibungsverfahren entsteht Wettbewerb zwischen den Unternehmen und kann das für den Staat günstigste Angebot ermittelt werden. Sollten, wie bereits erwähnt, die Ausschreibungen kein Ergebnis zeigen, wird der Weg der Leistungsaufforderung beschritten. Auch erfolgte die Berechnung des Ausgleichs aufgrund der Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die Leistungsaufforderung so günstig wie möglich. (146) Die in Frankreich geltenden Rechtsvorschriften sehen nämlich vor, dass die Vergütung der geforderten Leistungen in Form einer Entschädigung gezahlt wird, die nur den materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlust ausgleichen soll, der dem Dienstleistungserbringer durch die Leistungsaufforderung entstanden ist. Diese Entschädigung berücksichtigt ausschließlich die auf der üblichen Grundlage bewerteten Ausgaben, die dem Dienstleistungserbringer tatsächlich und notwendigerweise in Form des Arbeitsentgelts, von Abschreibungen und Kapitalverzinsung entstanden sind. Keinerlei Entschädigung ist hingegen für Einbußen bei dem Gewinn fällig, der dem Dienstleistungserbringer bei freier Verfügung über das beschlagnahmte Gut oder einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können. (147) Bezüglich der dritten Voraussetzung des Urteils Altmark sind folgende Erwägungen anzustellen. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache hatte die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr sämtliche Informationen insbesondere über die den betroffenen Unternehmen gezahlten Beträge sowie den Nachweis darüber vorzulegen, dass diese Beihilfen lediglich der Finanzierung der zusätzlichen Kosten diente, die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden waren. Ferner sollten die französischen Behörden den Nachweis dafür erbringen, dass keine Mittel für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, abgezweigt werden konnten (Quersubventionierung). (148) Die Kommission hält fest, dass die französischen Behörden lediglich angegeben haben, dass sich der den Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlte Gesamtbetrag für den Zeitraum 1997 bis 2002 auf 828 552 389 EUR beläuft und sämtlichen Kosten des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes entspricht. Die Kommission muss sich also bei ihren Äußerungen allein auf diese Angaben stützen. (149) Im vorliegenden Fall kann die Kommission nicht mit Sicherheit sagen, dass die dritte Voraussetzung des Urteils Altmark tatsächlich erfüllt wurde, da es an genaueren Informationen und Zahlen zu den im Zeitraum 1997 bis 2002 an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen erfolgten Zahlungen mangelt, anhand derer sich nachweisen ließe, dass diese Zahlungen auf keinen Fall die Mehrkosten überstiegen, die durch die Durchführung des ÖTD entstehen. In Ermangelung genauerer Angaben konnte die Kommission ferner auch nicht das eventuelle Vorhandensein von Quersubventionierungen in den betreffenden Unternehmen überprüfen. (150) Diese Zweifel wurden auch durch einen Bericht bestätigt, den das „Comité permanent de coordination des inspections“ (Bericht COPERCI) 1997 auf Wunsch des französischen Landwirtschaftsministeriums erstellt hat. Danach „konnten die Tierkörperbeseitigungsunternehmen auf eine gewisse Großzügigkeit bei der Erhebung der zur Vergütung ihrer Leistung erhobenen Abgabe rechnen“; ferner „besteht ein potenzielles Risiko der doppelten Bezahlung von Verbrennungsleistungen, da diese mitunter vergütet werden, ohne tatsächlich erbracht worden zu sein“ und „erbringt die Tierkörperbeseitigung, mit der vor dem ‚Rinderwahnsinn‘ kein Gewinn mehr zu machen war, nun wieder Gewinne.“ (151) Nach Auffassung der Kommission kann man folglich nicht mehr behaupten, wie es der Gerichtshof fordert, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was zur Deckung eines Teils oder der Gesamtheit der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten notwendig ist, unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Erfüllung dieser Verpflichtungen. (152) Die Behauptungen der Beschwerdeführer wurden allerdings auch nicht mit genauen Zahlen zu den Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen und zu den Kosten durch die Erbringung des ÖTD untermauert, aus denen hervorgegangen wäre, dass ein Überausgleich zugunsten dieser Unternehmen erfolgt wäre. Im Übrigen beweist das unausgewogene Verhältnis zwischen dem Abgabenaufkommen und den Kosten des ÖTD alleine nicht, dass es kein Gleichgewicht zwischen den erfolgten Zahlungen und den Kosten der Tierkörperbeseitigung gibt. (153) Im Lichte der bisher vorgetragenen Erwägungen und der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen kann die Kommission also nicht schlussfolgern, dass alle im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen erfüllt sind und somit die Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht unter die Definition der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (154) Selbst wenn die Hauptbegünstigten der aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen die Landwirte und Schlachthöfe waren (vgl. Ziffer 1.1.2), kann die Kommission doch nicht ausschließen, dass die Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen ein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag enthielten. 1.1.2.   Beihilfe für Viehzüchter und Schlachthöfe (155) In der Rechtssache GEMO hat der Gerichtshof gesagt, dass die Tatsache, dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die den Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt, von privaten Unternehmen ausgeführt wird, ihrer möglichen Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht entgegensteht, da die Regelung dieser Tätigkeit vom Staat ausgeht. Sie ist damit dem Staat zuzurechnen. (156) Der Gerichtshof sagt ferner, dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine Regelung als staatliche Beihilfe zugunsten von Viehzüchtern und Schlachthöfen anzusehen ist, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht. (157) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Maßnahmen zugunsten der Viehzüchter und Schlachthöfe aus staatlichen Mitteln finanziert werden, insbesondere aus Haushaltsmitteln und/oder dem Aufkommen einer vom Staat erhobenen Abgabe. 1.1.3.   Besitzer von Tiermehlen (158) Soweit die vom ÖTD betroffenen Tiermehle aus der Verarbeitung von Abfällen des ÖTD stammen und keine Mehle sind, die dem seit 2000 geltenden Verkaufsverbot unterliegen, ist der Schluss zu ziehen, dass die Vernichtung dieser Mehle nur ein notwendiger Schritt zur Durchführung des ÖTD ist und dass die Vernichtung dieses Materials ohne jeden wirtschaftlichen Wert eine Maßnahme ist, die im ÖTD inbegriffen ist. Dieses Material ist also genauso zu prüfen wie die „Beihilfen für Viehzüchter und Schlachthöfe“, da es nur einer fortgeschrittenen Phase der von ihnen erzeugten Abfälle entspricht. Die Kosten für die endgültige Beseitigung der Abfälle gehören nämlich zu den Gesamtkosten, für die der Erzeuger dieser Abfälle verantwortlich ist, und indem der Staat sie an seiner Stelle übernimmt, bietet er ihm eigentlich nur eine weitere Beihilfe. (159) Die französischen Behörden haben versichert, dass der ÖTD nur für die Verbrennung der Mehle zuständig ist, die aus der Verarbeitung der durch diesen Dienst gesammelten Erzeugnisse stammen. Er finanziert nicht die Verbrennung von Erzeugnissen, die das Ergebnis des Verfütterungsverbots dieser Mehle sind. Diese Frage wird im Übrigen von der Kommission im Rahmen einer anderen derzeit zur Prüfung anstehenden Maßnahme untersucht (Nr. NN 44/2002). Aus diesem Grund ist sie nicht Bestandteil der vorliegenden Entscheidung. 1.1.4.   Beihilfen für Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind (160) Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, ebenfalls aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe finanziert wird und Schlachtereien zugute kommt, die insbesondere selber die direkten Kontakt mit dem Rückenmark habenden Wirbelknochen von Rindern von mehr als 12 Monaten entfernen. (161) Nach Aussage der französischen Behörden gehörte vor 2002 die Wirbelsäule von Rindern, die älter als 12 Monaten sind, nicht zum SRM. Die Aufnahme dieser Wirbelsäulen in die Liste der SRM, selbst wenn sie nicht im Schlachthof, sondern in der Metzgerei entfernt werden, wäre Anlass für die französischen Behörden gewesen, das SRM im Gesetz ausdrücklich als dem ÖTD unterliegende Abfälle zu definieren. Jegliches SRM, das nicht als solches im französischen Gesetz genannt wurde, gehört nach Auffassung der französischen Behörden in die Kategorie Schlachthofabfälle. (162) Da diese Abfälle vom ÖTD erfasst werden und nicht über die Schlachthöfe gehen, muss man schlussfolgern, dass ihre Beseitigung zunächst einmal Aufgabe der Schlachter ist, die bei den Rindern, die älter als 12 Monate sind, die Wirbelsäule entfernen. (163) Insofern gelten die bezüglich der „Beihilfen für Viehzüchter und Schlachthöfe“ angestellten Erwägungen mutatis mutandis auch für die Schlachter, die von diesem Aspekt des ÖTD betroffenes SRM besitzen. Folglich ist die kostenlose Abholung der Wirbelsäulen bei Schlachtern und Zerlegebetrieben seit dem 1. Januar 2002 eine staatliche Beihilfe zugunsten dieser Unternehmen. 1.1.5.   Beihilfe für den von der Abgabe befreiten Handel (164) Der Begriff der Beihilfe ist vom Gerichtshof zwar so ausgelegt worden, dass er solche Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Es obliegt aber dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist. (37) (165) Das Gesetz Nr. 96-1139 bestimmt, dass Unternehmen, die im Einzelhandel Fleisch verkaufen und einen Jahresumsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF haben (diese Schwelle wurde später auf 5 Mio. FRF angehoben; vgl. Erwägungsgrund 18), von der Abgabe befreit sind. Eine solche Befreiung bedeutet einen Einnahmenverlust für den Staat (38) und scheint durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems nicht gerechtfertigt, dessen Ziel es ja ist, dem Staat Einnahmen zu sichern. (166) Die Abgabenbefreiung stützt sich in der Tat nicht auf den durch Fleischverkäufe erzielten Umsatz, sondern auf die Gesamtve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.