Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

bei freier Verfügung über das beschlagnahmte Gut oder einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können. (76) Die französischen Behörden haben einen nach Jahren und Departements aufgeschlüsselten, tabellarischen Überblick über die öffentlichen Aufträge und die Leistungsaufforderungen vorgelegt. Diese Tabelle ist das Ergebnis einer Umfrage bei den Departements. (77) Nach den Erläuterungen der französischen Behörden wurden die öffentlichen Aufträge vorwiegend auf Ebene der Departements und mit unterschiedlicher Laufzeit (zwischen sechs Monaten und drei Jahren) vergeben. Leistungsaufforderungen waren erforderlich, weil bei Ausschreibungen keine Gebote eingegangen waren oder die Kontinuität des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes in den Phasen der Vorbereitung der Ausschreibungen sichergestellt werden musste oder weil aufgrund neuer Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit plötzlich die Menge und Vielfalt der zu vernichtenden Nebenprodukte zunahm. (78) Die in Erwägungsgrund 76 bereits erwähnte Tabelle verdeutlicht, dass aus dringlichen volksgesundheitlichen Erwägungen seit der Einrichtung des ÖTD (im Jahr 1997) Leistungsaufforderungen erfolgten, dann aber von 1998 bis 2000 regelmäßig öffentliche Aufträge für die Sammlung und Verarbeitung der Nebenprodukte vergeben wurden. Ab 2000 tauchten wegen erheblicher Änderungen beim betroffenen Risikomaterial Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Verträge auf. Im Jahr 2001 blieben regionale Ausschreibungen nach einem dem neuen „Code des marchés publics“ entsprechenden nationalen Modell erfolglos und führten dazu, dass ab dem Jahr 2002 aus Gründen der Dringlichkeit generell Leistungsaufforderungen ergingen. Seitdem wollte der Staat nach Aussage der französischen Behörden wegen der Rechtsunsicherheit, die auf der französischen Regelung durch die ersten Diskussionen über den Leitlinienentwurf der Kommission lastete, keine langfristigen Verträge mehr eingehen. (79) Vor diesem rechtlichen Hintergrund nehmen mehrere Unternehmen die Tierkörperbeseitigung vor. Die größten von ihnen, nämlich CAILLAUD, SARIA, FERSO-BIO und Équarrissage Moderne du Var, besitzen die 13 Fabriken, in denen die durch den ÖTD angelieferten Rohabfälle zu Tiermehl verarbeitet werden. Weitere Unternehmen wie VERDANNET und SOTRAMO sammeln lediglich diese Abfälle. Wieder andere sind nur in der Verbrennung der Mehle tätig. Dazu gehören die vier Zementhersteller LAFARGE, CALCIA, VICAT und HOLCIM. (80) Nach Aussage der französischen Behörden werden die vom ÖTD angelieferten Abfälle in allen Phasen der Sammlung und Verarbeitung getrennt behandelt. Die Verarbeitung erfolgt in Betrieben, die per Erlass über die klassifizierten Einrichtungen für die Behandlung von Hochrisikomaterial besonders zugelassen sind. Aufgrund dieser Besonderheit macht die Verarbeitung des im Rahmen des ÖTD angelieferten Materials praktisch die gesamte Tätigkeit dieser Betriebe aus. Die erbrachten Dienstleistungen lassen sich also genau ermitteln. Der aus der Vergütung dieser Dienstleistung stammende Anteil am Umsatz der Industrieunternehmen im Sektor Verarbeitung lässt sich auf rund 30 % beziffern. (81) Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Tatsache, das der ÖTD per Gesetz eingeführt wurde, sowie der Voraussetzungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder für Leistungsaufforderungen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die den im Rahmen des ÖTD tätigen Dienstleistungserbringern gezahlte Vergütung nicht die Mehrkosten übersteigt, die den Unternehmen aus Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten entstehen. 2.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR VIEHZÜCHTER UND SCHLACHTHÖFE (82) Die französischen Behörden verweisen auf die Auffassung der Kommission, nach der die Befreiung der Viehzüchter und Schlachthöfe von einer Bezahlung für die Sammlung der Tierkörper und Abfälle eine Beihilfe deshalb sein könnte, weil sie damit von den eigentlich von ihnen aufzubringenden Aufwendungen für die Sammlung und Vernichtung der Abfälle entlastet werden. Selbst wenn sich eine solche Beihilfe mit der Seuchenbekämpfung rechtfertigen ließe, vertritt die Kommission doch die Ansicht, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, da sie über die vom Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor zugelassenen Maßnahmen hinausginge. (83) Vorab weisen die französischen Behörden die Kommission auf den Sondercharakter des Zeitraums zwischen 1996 und 2000 für den Fleischmarkt hin. Während nämlich in Frankreich Tierkörper und andere Abfälle als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden und gemäß den Erlassen vom 28. Juni und 20. September 1996 verbrannt werden mussten, konnten die gleichen Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten auch weiterhin verarbeitet werden. (84) Auf Gemeinschaftsebene traten die Entscheidungen über die Rücknahme und Vernichtung dieser Erzeugnisse für spezifiziertes Risikomaterial erst am 1. Oktober 2000 in Kraft, und zwar mit der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (26) bzw. am 1. März 2001 mit der Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (27). (85) Nach Auffassung der französischen Behörden konnte man vier Jahre lang wegen fehlender Harmonisierung davon ausgehen, dass bei der Festsetzung der Rindfleischpreise in den anderen Mitgliedstaaten, bei der eventuelle Kosten für die Sammlung von Tierkörpern und anderen Abfällen berücksichtigt wurden, auch die Verwertung dieser Erzeugnisse in die Überlegungen einging. In Frankreich konnte die Befreiung von den für die Beseitigung eben dieser Erzeugnisse anfallenden Kosten Auswirkungen auf den Rindfleischpreis haben, doch konnte, so die Meinung der französischen Behörden, dieser Einfluss nicht größer sein als die Auswirkungen der Kosten durch die nachgelagerte Zahlung der Tierkörperbeseitigungsabgabe auf diese Branche. (86) Wenn die Einrichtung des ÖTD eine Senkung des Fleischpreises zur Folge gehabt hätte, dann hätte sich nach Ansicht der französischen Behörden ein eindeutiger Vorteil für die Ausführer französischen Fleisches in die anderen Mitgliedstaaten gezeigt, der jedoch nicht eingetreten sei. Es sei im Übrigen auch in der Entwicklung der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich kein Vorteil festzustellen gewesen, also den einzigen Mitgliedstaat, in dem aufgrund des Umfangs der BSE-Krise erhebliche Kapazitäten für die Verarbeitung und Verbrennung von Tierkörpern aufgebaut worden waren. (87) Sollte die Kommission jedoch zu dem Schluss kommen, dass eine Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag vorliegt, ließe sich diese nach Meinung der Behörden als Maßnahme zur Bekämpfung von Tierseuchen rechtfertigen. Ihre Vereinbarkeit könnte im Hinblick auf die Arbeitsunterlage vom 10. November 1986 geprüft werden, die bei der Einrichtung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes anzuwenden war, oder auch im Hinblick auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, insbesondere dessen Ziffern 11.4 ff. Frankreich ging es bei seinen Bestimmungen einzig und allein um die Ausschaltung von Ansteckungsrisiken. (88) Unabhängig von der Argumentation der Kommission können nach Meinung der französischen Behörden Beihilfen genehmigt werden, sobald nach gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen offizielle Maßnahmen zur Bekämpfung einer Seuche ergriffen werden können, die deren Ausrottung insbesondere durch Zwangsmaßnahmen anstreben, durch die Anspruch auf einen Ausgleich entsteht. Im vorliegenden Fall steht unbestreitbar fest, dass die Bekämpfung von BSE Bestandteil eines auf gemeinschaftlicher wie nationaler Ebene verabschiedeten Maßnahmenpakets ist. (89) Durch die BSE-Krise wurde man auf die Gesundheitsrisiken aufmerksam, die durch die Verwendung von als „stark risikobelastet“ eingestuften Tierkörpern und Abfällen sowie von spezifiziertem Risikomaterial in der Tierfütterung entstehen. Vor diesem Hintergrund ist für die völlige Beseitigung der als gefährlich geltenden Erzeugnisse unter Bedingungen zu sorgen, die jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen. (90) Bezüglich der Tierkörper weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Kommission selber die Konsequenzen aus dieser Notwendigkeit eines Verbots der Verwertung dieser Erzeugnisse gezogen hat, indem sie für die Herstellung von Futter für Nutztiere nicht nur die Verwendung von Tieren verboten hat, die in einem Betrieb im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getötet worden sind, sondern von allen Rindern, Ziegen, Schafen, Einhufern und Geflügeltieren, die in einem Betrieb verendet sind, jedoch nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden (bereits genannte Entscheidung 2001/25/EG). (91) Nach Auffassung der französischen Behörden habe sich im Übrigen gezeigt, dass die 2001 erfolgte Herausnahme von Tierkörpern aus der Nahrungsmittelkette für Nutztiere in den dann ebenfalls betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu staatlichen Maßnahmen geführt hat, mit denen die Tierkörperbeseitigung vollständig übernommen wurde. (92) In den Augen der französischen Behörden gehören Schlachthofabfälle in die gleiche Kategorie der für die Gesundheit von Mensch und Tier gefährlichen Erzeugnisse. Sie betreffen die als ungeeignet für den menschlichen Verzehr bezeichneten Erzeugnisse, deren Liste festgelegt ist in den Erlassen vom 17. März 1992 über die Bedingungen, denen Schlachthöfe für Schlachttiere für die Produktion und das Inverkehrbringen von Frischfleisch genügen müssen, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Hygienekontrolle dieser Betriebe, sowie vom 8. Juni 1996 zur Festlegung der Bedingungen für die Schlachtkörperuntersuchung von Geflügel und insbesondere zur Umsetzung verschiedener Richtlinien der Gemeinschaft im Hygienebereich. (93) Sowohl bei den Tierkörpern als auch bei den Schlachthofabfällen einschließlich des SRM erfolgen die Sammlung und Verarbeitung getrennt von der der übrigen Abfälle. (94) Die französischen Behörden vertreten daher die Ansicht, dass sich die durch den ÖTD finanzierten Maßnahmen mit der Bekämpfung von Tierseuchen rechtfertigen lassen. 3.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR UNTERNEHMEN, DIE VON DER ABGABE BEFREIT SIND (95) Zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe für Unternehmen, die von der Abgabe nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, kodifiziert in Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“, befreit sind, machten die französischen Behörden folgende Ausführungen: (96) Von 1997 bis 2000 wurde diese Abgabe von allen Personen erhoben, die im Einzelhandel Fleisch und andere Fleischerzeugnisse wie Pökelfleisch, Metzgereiprodukte, Schweineschmalz, Fleischkonserven, verarbeitete Schlachtabfälle sowie Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien verkauften und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 2,5 Mio. FRF ohne MwSt. lag. (97) Artikel 35 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2 000 hat die Bemessungsgrundlage für die Abgabe auf alle Fleischerzeugnisse ausgedehnt. (98) Zum 1. Januar 2001 wurden die Abgabensätze je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. bis zu einem Wert von 125 000 FRF von 0,6 % auf 2,1 % und von 1 % auf 3,9 % bei einem Wert von mehr als 125 000 FRF angehoben. Dementsprechend wurde die Abgabenfreigrenze auf 5 Mio. FRF (763 000 EUR) ohne MwSt. angehoben. (99) Nach Auskunft der französischen Behörden erfolgte die Festlegung der Abgabenfreigrenze nach einem objektiven und rationellen Kriterium. Da sie anhand des Umsatzes der Abgabenpflichtigen errechnet würde, käme es unter diesen auch zu keinen Wettbewerbsverzerrungen. (100) Objektiv sei das Kriterium, weil mit der Festsetzung der Grenze jegliche Berücksichtigung anderer Faktoren als der erzielten Einnahmen ausgeschlossen sei. Rationell sei es, weil es der Umsatzschwelle der für die normale Regelung für die Erhebung der MwSt. entspreche. Diesbezüglich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Abgabe auf Fleischkäufe nach den für die MwSt. geltenden Regeln erhoben und kontrolliert wird. Die gleichen Schwellenwerte konnten auch unter anderen Umständen festgelegt werden, so z. B. bei bestimmten Werbeausgaben. (101) De facto handelt es sich bei den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Wesentlichen um kleine Schlachtereien und Metzgereien, bei denen die Erhebung der Abgabe zu hohe Kosten bedeutet hätte. (102) Des Weiteren weisen die französischen Behörden auf Folgendes hin: Selbst wenn das Argument der Kommission stichhaltig ist, nach dem diese Entscheidung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, wären die Konsequenzen dieser Entscheidung doch sehr begrenzt, und zwar aus folgenden Gründen: — Die Supermärkte versorgen sich hauptsächlich auf dem französischen Markt. Die Fleischeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten machen rund 16 % des gesamten Fleischkonsums in Frankreich aus und gehen überwiegend in den häuslichen Verzehr. In den Supermärkten wird also Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten nicht in großem Umfang verkauft; — spezialisierte Metzger verkaufen nicht ausschließlich Fleisch aus der eigenen Region oder dem eigenen Land. Ganz im Gegenteil: Manche Metzgereien versorgen sich überwiegend im Ausland. 4.   FINANZIERUNG DER REGELUNG (103) Nach Auffassung der französischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass der ÖTD durch eine mit Artikel 90 EG-Vertrag unvereinbare Abgabe finanziert werden könnte, nach dem diskriminierende inländische Abgaben untersagt sind. Sie verweisen insbesondere auf das 1998 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren. (104) In Zusammenhang mit diesem Punkt haben die französischen Behörden die Kommission nochmals auf ihre Argumente hingewiesen, wie sie in ihrem Vermerk an die Kommission vom 18. September 1998 in Beantwortung der Mahnung vom 29. Juli 1998 festgehalten sind. In diesem Vermerk kommen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe keines der Kriterien erfüllt, um als Zoll oder Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle eingestuft zu werden oder gar als diskriminierende Abgabe im Sinne des Vertrags zu gelten. Sie weisen die Kommission jedoch darauf hin, dass im Sinne eines Kompromisses die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 direkt dem allgemeinen Staatshaushalt zufließt (Artikel 35 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2000). (105) Bezüglich der Behauptungen, das Abgabenaufkommen und seine Verwendung seit dem 1. Januar 2001 seien nicht ernsthaft entkoppelt worden, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, diese Behauptungen entbehrten jeder Grundlage. Genau wie andere vergleichbare Mittel fließe die Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt, ohne dass sie einem bestimmten Kapitel des Haushalts des Landwirtschaftsministeriums zugeordnet würde. Da dieses Ministerium aber für die Durchführung des ÖTD zuständig sei, benötige es für die Erfüllung dieser Aufgabe auch die entsprechenden Mittel. Die französischen Behörden versichern, diese Mittel stammten keinesfalls aus dem an anderer Stelle erwirtschafteten Abgabenaufkommen. (106) Die französischen Behörden erinnern daran, dass das Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen enthält, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Zu diesem Zweck wird der ÖTD eingerichtet und werden die Modalitäten für seine Finanzierung mit Hilfe einer neuen Abgabe festgelegt. Damit ändert das Gesetz Nr. 96-1139 sowohl den „Code rural“ als auch den „Code général des impôts“. Die in den „Code général des impôts“ durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 eingefügte Änderung hätte mit der gleichen Berechtigung auch im Haushaltsgesetz für 1997 stehen können. Aus Verfahrensgründen jedoch und wegen der Parallelität zwischen neuen Ausgaben für den Staat und den dafür erforderlichen Einnahmen sowie aufgrund der ähnlichen Zielsetzungen wurde, da das Abgabenaufkommen damals in einen Fonds zur Finanzierung des ÖTD floss, vom Gesetz Nr. 96-1139 die Aufnahme von Artikel 302a ZD in den „Code général des impôts“ vorgesehen. (107) Die französischen Behörden verweisen darauf, dass es sich bei der mit Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“ um eine Abgabe auf Fleischkäufe handelt. Auch wenn sie wegen ihrer ursprünglichen Zielsetzung gemeinhin als „Tierkörperbeseitigungsabgabe“ bezeichnet wird, trug sie doch niemals diesen Namen. Nach Absatz B von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 sollte das Aufkommen der gemäß Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“ erhobenen Abgabe in einen Fonds zur Finanzierung der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen fließen, die für den Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind. (108) Mit dem Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 endete die Einspeisung der Abgabe auf Fleischkäufe am 31. Dezember 2000. Seitdem wird die Abgabe auf Fleischkäufe, die als solche seit dem 1. Januar 2001 unter den Steuereinnahmen im Staatshaushalt verbucht wird, nicht mehr einer bestimmten Verwendung zugeordnet, sondern geht in den allgemeinen Staatshaushalt ein. Der mit dem Gesetz Nr. 96-1139 eingerichtete Fonds wird nicht mehr gespeist. Er wurde geschlossen, und die Ausgaben in Zusammenhang mit dem ÖTD werden direkt im Haushalt des Landwirtschaftsministeriums verbucht, genauso wie alle anderen Ausgaben, für die dieses Ministerium zuständig ist. Beim Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 handelt es sich um ein Gesetz über einen Nachtragshaushalt, mit dem der Titel des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 nicht geändert werden soll; dessen Ziel ist nach wie vor die Einrichtung des ÖTD. Vielmehr sollen der „Code général des impôts“ und die Art der Finanzierung besagten Dienstes durch Einrichtung eines eigenen Haushaltskapitels geändert werden. (109) Bezüglich der Entwicklung des Abgabenaufkommens nach dem Jahr 2000 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass sie zum 1. Januar 2001 bei der Überführung der Mittel in den allgemeinen Staatshaushalt Änderungen an den Abgabesätzen und an der Bemessungsgrundlage der Abgabe auf Fleischkäufe vorgenommen haben. Bis zum 1. Januar 2004 gab es keine weiteren Änderungen. Zweck der Erhöhungen durch das Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 war es, als Ergänzung anderer fiskalischer und haushaltstechnischer Maßnahmen die Ausgaben und Einnahmen des Staates auszugleichen. (110) Nach Angaben der französischen Behörden trifft es zu, dass die Finanzierung des ÖTD durch das Landwirtschaftsministerium eine erhebliche neue Ausgabe bedeutete, die sich bei der gleichzeitigen Wiederherstellung des Gleichgewichts der Ressourcen des Staates deutlich bemerkbar gemacht hat. Seit damals gibt es keine Maßnahme mehr, mit der der Abgabensatz an den Finanzbedarf des ÖTD gebunden wäre. Ansonsten weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Änderungen des Abgabensatzes und der Bemessungsgrundlage ein Ergebnis gezeitigt haben, das ab 2001 aus allgemeinen Gründen der Ausgewogenheit des Haushalts deutlich über der Entwicklung der Ausgaben für den ÖTD lag (vgl. Tabelle 1). (111) Die französischen Behörden haben betont, dass die dem ÖTD zugeteilten Mittel zu keinem anderen Zweck als der Finanzierung dieses Dienstes verwendet wurden. Von 1997 bis 2000 diente der vom CNASEA verwaltete Fonds lediglich der Sammlung, Verarbeitung und Verbrennung von Hochrisikoerzeugnissen im Rahmen des ÖTD. Nach Aussage der französischen Behörden hätte er in diesem Zeitraum gar keine andere Verwendung finden können, da die anderen Nebenerzeugnisse der Tierkörperbeseitigung verwertet wurden. (112) Das Abgabenaufkommen liegt ferner deutlich unter den Kosten für den ÖTD in diesem Zeitraum. Nach dem 1. Januar 2001 bewilligte das Parlament alljährlich die für das Funktionieren des ÖTD erforderlichen Gelder, und zwar dem Landwirtschaftsministerium, das für die Finanzierung und Durchführung des ÖTD zuständig ist. Festgelegt wurden diese Beträge ausschließlich anhand der Ausgabenprognosen für den ÖTD und ohne jede Verbindung zum möglichen Abgabenaufkommen. (113) Schließlich erinnern die französischen Behörden daran, dass das Abgabenaufkommen in einen besonderen Fonds geflossen ist, der von 1997 bis 2000 ausschließlich der Finanzierung des ÖTD diente. Während dieses Zeitraums stellte das Landwirtschaftsministerium keine Mittel zur Deckung der Ausgaben des ÖTD bereit. Das Haushaltskapitel 44-71 wurde im Jahr 2001 geschaffen. Von 1997 bis 2000 erwirtschaftete der aus der Abgabe auf Fleischkäufe gespeiste Fonds keinerlei Überschüsse. (114) Nach Auffassung der französischen Behörden lässt sich nach dem 1. Januar 2001 keinerlei Beziehung mehr zwischen der Abgabenerhebung und den vom Landwirtschaftsministerium bereitgestellten Mitteln herstellen, die aus dem Staatshaushalt stammen. (115) Die von den französischen Behörden vorgelegte Tabelle 1 zeigt das Abgabenaufkommen und die Ausgaben des ÖTD. Ihr ist zu entnehmen, dass sich zwischen 1997 und 2000 das Gesamtaufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe auf 1 337 676 215 EUR belief, während die Gesamtaufwendungen für den ÖTD bei 828 552 389 EUR lagen. Tabelle 1 (in EUR)   Im Schatzamt registrierte Einnahmen aus der Abgabe Ausgaben ÖTD Im Schatzamt registrierte Einnahmen aus der Abgabe Haushaltsmittel für das CNASEA Ausgaben ÖTD 1997 83 702 949 63 577 613       1998 111 557 213 101 235 325       1999 98 223 855 104 428 265       2000 93 868 217 147 839 108       Zwischensumme 1 387 352 234 417 080 311       2001     423 083 271 185 684 975 181 777 656 2002     527 240 710 224 891 780 229 694 422 Zwischensumme 2     950 323 981 410 576 755 411 472 078 5.   BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (116) Mit Schreiben vom 9. April 2003 haben die französischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter reagiert. Diese Stellungnahmen waren Anlass zu folgenden Bemerkungen: (117) Bezüglich der Bemerkungen, der ÖTD falle nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, die mit dem ÖTD betrauten Unternehmen seien wie Unternehmen zu sehen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt sind, und dies insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. (118) Zur Stellungnahme der FCD merken die französischen Behörden an, dass der ÖTD Hochrisikoprodukte unabhängig von ihrer Herkunft sammelt und vernichtet und daher alle Nutzer des ÖTD gleich behandelt werden. (119) Im Hinblick auf den angeblichen Überausgleich bei der Bezahlung des ÖTD vertreten die französischen Behörden die Auffassung, bei der Bezahlung der Tierkörperbeseitigungsunternehmen könne es gar nicht zu einem Überausgleich kommen, da die Dienstleistung entweder im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Leistungsaufforderungen vergütet werde, bei denen eine Entschädigung zum Ausgleich des materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlusts gewährt werde, der dem Marktteilnehmer durch die Leistungsaufforderung entstanden sei. (120) Die französischen Behörden führen aus, dass im Gegensatz zu den Behauptungen der FCD aus den für den ÖTD bereitgestellten Mitteln keine Tätigkeiten finanziert werden, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Folglich unterscheide sich der ÖTD von der Regelung zur Beseitigung der Tiermehle, die nach Erlass des Verfütterungsverbots dieser Mehle eingeführt worden sei. (121) Nach Auffassung der französischen Behörden bedeutet die von der FDC angesprochene Ausdehnung der Dienstleistung auf alles SRM lediglich die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.