Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

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s bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit den Bestimmungen des EG-Vertrags sei die Kommission nur durch Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in der Lage, die Fragen, die in Beschwerden zu den genannten Bestimmungen aufgeworfen werden, zu klären (17). (35) Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte sich die Kommission nicht zur Vereinbarkeit der aktuellen Regelung mit dem Vertrag äußern, insbesondere, weil es sich um eine Regelung handelt, die Einfuhrerzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten, auf die die Abgabe ebenfalls erhoben wird, potenziell diskriminiert. (36) Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Wettbewerbsregeln unvereinbar angesehen wird, die so finanzierten Beihilfen ebenfalls als unvereinbar angesehen werden müssten, solange die Ordnungswidrigkeit der Finanzierung fortbesteht. Denn die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung ist eine der Bedingungen für die Anerkennung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag. 2.3.   ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (37) Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass sich jeder Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, der gemäß Artikel 86 Absatz 2 EGV gerechtfertigt werden kann, auf die Maßnahmen beschränken muss, die zum Funktionieren eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unbedingt erforderlich sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission jedoch nicht erkennen, inwieweit die Kostenfreiheit des Tierkörperbeseitigungssystems für Viehzüchter und Schlachthöfe für das reibungslose Funktionieren des Systems erforderlich und von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse war. Gleichermaßen war der Kommission nicht klar, warum das reibungslose Funktionieren des Tierkörperbeseitigungssystems etwaige Betriebsbeihilfen an Unternehmen erforderte, die von der Abgabe freigestellt waren, oder — was etwaige Zahlungen anbelangt, die über die Nettokosten der Dienstleistung hinausgehen — Tierkörperbeseitigungsbetriebe begünstigen. Ihr war auch nicht klar, wieso die Erhebung der Abgabe auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten überhaupt notwendig war. (38) Schließlich konnte die Kommission bei Einleitung des Verfahrens nicht ausschließen, dass die Gesamtauswirkungen der französischen Regelung die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, und somit mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar sind. Wie bereits erwähnt, können diese Auswirkungen sowohl im Fleischhandel als auch in den Schlachthöfen zu spüren sein. 3.   WEITERE SACHDIENLICHE ELEMENTE (39) Wie bereits im Erwägungsgrund 2 ausgeführt, hat die Kommission am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Tierkörperbeseitigungsabgabe abgegeben. In dieser Stellungnahme hat die Kommission festgestellt, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe eine mit Artikel 90 EG-Vertrag unvereinbare diskriminierende fiskalische Maßnahme ist, denn sie würde ungeachtet der Tatsache, dass nur die französischen Fleischerzeuger in den Genuss des durch diese Abgabe finanzierten ÖTD kommen, auch auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten erhoben. (40) Ferner ist beim Europäischen Gerichtshof ein Ersuchen auf Vorabentscheidung anhängig, das nach Artikel 234 EG-Vertrag (18) von der „Cour administrative d’appel de Lyon“ (Oberverwaltungsgericht) gestellt wurde, und bei der es um die Auslegung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit Blick auf die Tierkörperbeseitigungsabgabe geht. Der Gerichtshof hat sein Urteil in dieser Rechtssache (im Folgenden „Rechtssache GEMO“ genannt) am 20. November 2003 erlassen. (41) Im Rahmen der Rechtssache GEMO hat die „Cour administrative d'appel de Lyon“ den Europäischen Gerichtshof ersucht, sich im Wege der Vorabentscheidung zu der Frage zu äußern, ob die in Artikel 302 ZD des „Code général des impôts“ vorgesehene Abgabe auf Fleischkäufe Teil einer Regelung ist, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gelten könnte. (42) In seiner Antwort sagt der Gerichtshof, dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die den französischen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt, dem Staat zuzurechnen ist. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dahingehend auszulegen, dass eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist. III.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (43) Die Beteiligten haben folgende Stellungnahmen eingereicht, die Frankreich am 11. Februar 2003 übermittelt wurden. 1.   STELLUNGNAHMEN EINIGER BETROFFENER UNTERNEHMEN (44) Die Unternehmen, die die folgenden Stellungnahmen eingereicht haben, haben beantragt, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. Nach Prüfung der hierfür angeführten Gründe hält es die Kommission für angebracht, diesem Wunsch zu entsprechen. (45) Nach Auffassung dieser Unternehmen ist die Tierkörperbeseitigungsabgabe eine Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag, die insbesondere Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt. Werden Viehzüchter und Schlachthöfe von einer eigentlich auf sie anzuwendenden finanziellen Belastung befreit, dann begünstigt die Tierkörperbeseitigungsabgabe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „bestimmte Unternehmen“ und beeinträchtigt damit „den Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ und „verfälscht den Wettbewerb“, da sie die Kosten für französische Fleischausfuhren senkt und Fleischeinfuhren mit den Kosten für die Beseitigung gefährlicher tierischer Erzeugnisse belastet, also mit Kosten, die schon in den Ursprungsländern auf dieses Fleisch umgelegt werden. (46) Des Weiteren sei die Maßnahme ungesetzlich, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden sei. Mit einer abschließenden Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit könnten die ergriffenen Maßnahmen nicht nachträglich für rechtmäßig erklärt werden; sie seien ungültig, da sie unter Missachtung des in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbots ergriffen worden seien. Aufgrund dieser Tatsache sei die Beihilfe unvereinbar. (47) Schließlich unterliege der Tierkörperbeseitigungsdienst nicht den Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. Es sei zwar richtig, dass der Tierkörperbeseitigungsdienst irgendwie finanziert werden müsse, doch müsse dies nicht unbedingt über eine mit dem Vertrag nicht vereinbare Beihilfe geschehen. Diese Finanzierung könne durchaus eine Belastung darstellen, die die Nutzer der Dienstleistung zu tragen hätten und die sich auf den vom Verbraucher zu zahlenden Fleischpreis auswirken würde. Darüber hinaus bedeute die Abgabe eine Diskriminierung ähnlicher, eingeführter Erzeugnisse gegenüber französischen Erzeugnissen, die durchaus geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Eine solche Anwendung stünde im Widerspruch zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. 2.   STELLUNGNAHME DER ASSOCIATION DES ENTREPRISES DE PRODUITS ALIMENTAIRES ÉLABORÉS (ADEPALE) (VERBAND DER HERSTELLER VERARBEITETER LEBENSMITTEL) (48) Die ADEPALE weist darauf hin, dass der Anlass für die Einrichtung der Abgabe die schwer wiegenden Probleme bei der Beseitigung von Rinderschlachtkörpern als Folge des Auftretens von BSE gewesen seien. Der Großteil der zu vernichtenden Schlachtkörper habe jedoch aus Milchkühen bestanden, die nur einen geringen Teil zur Fleischproduktion beisteuern. Daher vertritt die ADEPALE die Auffassung, das spezifische Element „Fleisch“ der Abgabe sowie die völlige Befreiung für Milcherzeugnisse seien nicht annehmbar. Ganz allgemein sollte eine Abgabe in Sektoren, in denen Schlachtkörper zu beseitigen sind, auf keinen Fall auf diskriminierende Art und Weise erhoben werden; ansonsten müssten auch Ei-Produkte einbezogen werden. (49) Mit ihrer wertmäßigen Anwendung auf Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 10 % betrifft die Abgabe verschiedene und höchst unterschiedliche Zutaten von Fertiggerichten wie pflanzliche Erzeugnisse, Verpackungen und ganz allgemein die Fixkosten und die Arbeitskosten der Fertiggerichthersteller. Die ADEPALE lehnt den von den französischen Behörden gewählten Schwellenwert von 10 % ab und vertritt die Auffassung, ein Fleischerzeugnis sei ein Erzeugnis, in dem Fleisch den größten Gewichtsanteil habe. (50) Des Weiteren stellt die ADEPALE fest, es handle sich praktisch um eine Verbrauchsabgabe, mit der in diskriminierender Art und Weise die Preise belegt werden, zu denen bestimmte Erzeugnisse an die Verbraucher verkauft werden. Daraus ergebe sich ein eklatanter Unterschied in der Wettbewerbsfähigkeit zwischen Erzeugnissen mit einem Fleischanteil von mehr als 10 % und allen anderen Lebensmitteln, also Milch- und Ei-Produkten, pflanzlichen Erzeugnissen sowie allen Fertiggerichten mit einem Fleischanteil von weniger als 10 %. (51) Wenn es schließlich Zweck der Abgabe sei, die Volksgesundheit zu schützen, sei die Finanzierung der hygienerechtlichen Überwachung nach Auffassung der ADEPALE grundsätzlich in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (19) und ihrer Umsetzung in französisches Recht geregelt. 3.   STELLUNGNAHME DER FÉDÉRATION DES ENTREPRISES DU COMMERCE ET DE LA DISTRIBUTION (FCD) (VERBAND DER HANDELS- UND VERTRIEBSUNTERNEHMEN) (52) Die FCD war bereits früher der Auffassung gewesen, die Beihilfe gewähre einen doppelten Vorteil: Sie begrenze das unternehmerische Risiko, das die Tierkörperbeseitigungsunternehmen normalerweise zu tragen hätten, und sie bedeute die Ausschaltung eines Kostenfaktors, der üblicherweise die Haushalte von Viehzüchtern und Schlachthöfen als den Erzeugern der Tierkörpern und Schlachthofabfällen belaste. (53) Heute nun weist die FCD insbesondere darauf hin, die französische Regelung für die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes sei mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar, da es keine zufrieden stellenden Maßnahmen gebe, um für echten Wettbewerb bei der Auftragsvergabe für die Tierkörperbeseitigung zu sorgen, und da bei der Finanzierung dieser Dienstleistung ein übermäßiger Ausgleich erfolge. (54) Die FCD hebt ferner hervor, dass die öffentlichen Mittel, die den französischen Tierkörperbeseitigungsunternehmen zugute gekommen sind, nicht nur — wie im Gesetz bestimmt — in die Finanzierung des ÖTD geflossen sind, sondern auch der Finanzierung anderer Tätigkeiten dienten, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes liegen, wie der Beseitigung von Tiermehlen, die sowohl vor dem im Dezember 2000 ergangenen Herstellungsverbot der Gemeinschaft als auch danach produziert worden sind, und für die eine Beihilfe von 205 Mio. EUR als Sofortmaßnahme und ohne Ausschreibung an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlt worden sei. (55) Des Weiteren weist die FCD darauf hin, dass es seit 2002 eine neue rechtswidrige staatliche Beihilfe gibt, die ebenfalls aus der Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wird und an selbständige Metzgermeister gezahlt wird, die selber bei mehr als 12 Monate alten Rindern die in direktem Kontakt mit dem Rückenmark stehenden Knochenteile der Wirbelsäule entfernen. Der Betrag dieser Beihilfe soll sich auf 20 Mio. EUR belaufen. 4.   STELLUNGNAHME SPANIENS (56) Nach Ansicht Spaniens werden die Einfuhren von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus den anderen Ländern durch das System diskriminiert, da für sie eine Abgabe ohne jeden Ausgleich zu zahlen sei und das Abgabenaufkommen einzig und allein den französischen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute komme. (57) Dieses Problem würde in Spanien noch durch die Tatsache verschärft, dass zum 1. Januar 2002 dort jegliche nationale Beihilferegelung abgeschafft worden sei und alle Kosten für die Beseitigung von Fleischabfällen bereits in den Preis der ausgeführten Erzeugnisse eingegangen seien. Seit diesem Datum gebe es auch keine Beihilfen mehr für Falltiere; eventuell anfallende Ausgaben für die Viehzüchter seien jetzt durch eine Versicherung abgedeckt. IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (58) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 legten die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vor, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die vorliegende Beihilfe einzuleiten. Auf Aufforderung der Kommission wurden mit Schreiben vom 23. September 2004 weitere Informationen übermittelt. (59) Die französischen Behörden wollten noch einmal kurz den allgemeinen Hintergrund des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes darstellen. Sie haben also dargelegt, dass der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst mit dem Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 in Zusammenhang mit der BSE-Krise eingerichtet wurde. Dieses Gesetz ist zusammen mit zwei wichtigen Erlassen Bestandteil eines ganzen Pakets von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit: — Dem Erlass („arrêté“) vom 28. Juni 1996 zur Änderung eines Erlasses vom 30. Dezember 1991; es geht darin um die Verbrennung von Endprodukten aus Hochrisikomaterial, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtete Nutztiere, sonstige Tierkörper, im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche geschlachtete Tiere, tierische Abfälle mit klinischen Symptomen von auf den Menschen oder andere Tiere übertragbaren Krankheiten, beim Transport verendete Tiere sowie tierische Abfälle, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten; — dem Erlass („arrêté“) vom 10. September 1996 über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr bestimmter tierischer Gewebe von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, deren Bestandteil sie sind, des so genannten spezifischen Risikomaterials (SRM). Dieser Erlass verfügte die Aussetzung des Inverkehrbringens des Gehirns, des Rückenmarks und der Augen bestimmter Rinder, Schafe und Ziegen und ihres Beitrags unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Hochrisikoerzeugnissen. (60) Diese beiden zum Zwecke des Verbraucherschutzes ergangenen Erlasse untersagten aus Gründen der Vorsicht die Einbringung der genannten Erzeugnisse in die Lebensmittelkette und schrieben ihre Verbrennung vor. Nach Auffassung der französischen Behörden hatten diese Vorschriften nur Sinn, wenn sie Bestandteil eines völlige Effizienz gewährleistenden Systems waren. Ein solches System war jedoch mit der Tierkörperbeseitigungsregelung des Gesetzes Nr. 75-1336 vom 31. Dezember 1975 zur Ergänzung und Änderung des „Code rural“ bezüglich der Tierkörperbeseitigungsindustrie (20) nicht gegeben, deren Grundlage die Verwertung der vom Tierkörperbeseitigungsunternehmen gesammelten Erzeugnisse als Gegenleistung für ein Sammelmonopol in einem bestimmten Umkreis war. (61) Vor diesem Hintergrund beschlossen die französischen Behörden die Einrichtung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes, dessen Aufgabe die Sammlung und Beseitigung allen zur Verbrennung bestimmten spezifischen Hochrisikomaterials ist. (62) Artikel 264 des „Code rural“ in seiner mit dem Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 geänderten Fassung bestimmt: „Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die vom Staat wahrgenommen wird.“ (63) Mit dem Gesetz Nr. 2001-1275 vom 28. Dezember 2001 hat der Begriff SRM, das im Rahmen der öffentlichen Tierkörperbeseitigung den Schlachthofabfällen zuzurechnen ist, ausdrücklich Eingang in diese Vorschriften gefunden. (64) Diesbezüglich haben die französischen Behörden die Kommission darauf hingewiesen, dass der ÖTD nicht für Erzeugnisse besteht, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, also für rund 10 % der tierischen Abfälle im Jahr 1996; die verbleibenden Nebenprodukte der Tiererzeugung werden auch weiterhin im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gesammelt. Seit dem Jahr 2000 ist der oben genannte Prozentsatz auf 30 % gestiegen, da die Liste des spezifizierten Risikomaterials immer länger geworden ist. Diese Regelung unterscheidet sich von der mit dem Dekret („décret“) Nr. 2000-1166 vom 1. Dezember 2000 (21) eingerichteten Regelung dadurch, dass eine Entschädigung für die Hersteller bestimmter Mehle und Fette vorgesehen ist, deren Verwendung in der Herstellung von Futtermitteln mit dem Erlass vom 14. November 2000 untersagt wurde. Letztere Regelung wurde der Kommission am 18. Januar 2002 gemeldet. (65) Bezüglich der Mehle weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der ÖTD nur für die Verbrennung der Mehle zuständig ist, die aus der Verarbeitung der im Rahmen dieses Dienstes gesammelten Produkte stammen. Er finanziert nicht die Verbrennung von Erzeugnissen, die wegen des Verbots der Verwendung der Mehle in Tierfutter anfallen. (66) Die Finanzierung des ÖTD erfolgte vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 durch eine Abgabe nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, die in einen vom CNASEA verwalteten Fonds floss. Seit dem 1. Januar 2001 erfolgt die Finanzierung aus dem Staatshaushalt. 1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR TIERKÖRPERBESEITIGUNGSUNTERNEHMEN (67) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Kommission in den Ziffern 27 bis 48 ihres Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zugibt, dass der ÖTD aus Verbraucher- und Umweltschutzgründen als Dienstleistung von allgemeinem Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten könnte. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel ob der Vergütung der mit dem ÖTD beauftragten Unternehmen aus öffentlichen Mitteln. (68) Nach Auskunft der französischen Behörden beläuft sich der im Zeitraum 1997-2001 an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlte Gesamtbetrag auf 828 552 389 EUR. Er entspricht sämtlichen Kosten des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes (ÖTD). Die Beträge wurden an die Unternehmen entweder nach Ausschreibungen oder nach Anordnungen zur Leistungsaufforderung gezahlt. Die Ausschreibungen erfolgten in den meisten Fällen auf Ebene der Departements oder der Regionen, ebenso wie die Leistungsaufforderungen, die Gegenstand von Erlassen der Präfekte waren. (69) In Anbetracht der Bedingungen für die Zuschlagserteilung bei Ausschreibungen und der für Leistungsaufforderungen geltenden Vorschriften ist es nach Meinung der französischen Behörden ausgeschlossen, dass sich die Zahlungen auf eventuelle konkurrierende Tätigkeiten der begünstigten Unternehmen hätten auswirken können. (70) Nach Auffassung der französischen Behörden unterliegt der ÖTD gemäß Artikel 264-2 des „Code rural“ in seiner Fassung des Dekrets Nr. 96-1229 vom 27. Dezember 1996 über den öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst und zur Änderung des „Code rural“ (22), geändert durch das Dekret Nr. 97-1005 vom 30. Oktober 1997 (23), den für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Verfahren. Artikel 264-2 des „Code rural“ bestimmt insbesondere: „I — In allen Departements ist der Präfekt für die Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes zuständig und vergibt zu diesem Zweck gemäß den im ‚Code des marchés publics‘ (Kodex über das öffentliche Vergabewesen) festgelegten Regeln die erforderlichen öffentlichen Aufträge, für die er nach Artikel 44 dieses Kodex verantwortlich ist. Soweit es jedoch die Art der Tätigkeit rechtfertigt, können ein- und demselben Unternehmen auch Aufträge betreffend einen Teil der Leistung oder die gesamte Leistung für mehrere Departments erteilt werden. […] II — In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz I dieses Artikels können bestimmte, für die Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes erforderliche Aufträge auch landesweit vergeben werden, wenn technische oder wirtschaftliche Erwägungen eine Koordinierung auf dieser Ebene rechtfertigen […]“ . (71) Nach den Ausführungen der französischen Behörden enthalten diese Aufträge in Anwendung von Artikel 264-2 des „Code rural“ insbesondere ein Verzeichnis der administrativen Bestimmungen, in dem die Art der Leistungen festgelegt ist, um die es in dem Auftrag geht, ferner die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, des Weiteren die Informationen, anhand deren sich die Qualität der Dienstleistung bewerten lässt, sowie ein Verzeichnis der technischen Bestimmungen mit den technischen Voraussetzungen für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und gegebenenfalls die Vernichtung der Tierkörper und Schlachthofabfälle unter Einhaltung der geforderten hygienerechtlichen Garantien. (72) Auf dieser Grundlage wurden öffentliche Aufträge zu folgenden Bedingungen vergeben: — 1997 umfassten die Aufträge auf Ebene der Departements drei technische Lose, nämlich die Sammlung, die Verarbeitung zu Mehl und die Verbrennung der Mehle. In fast allen Fällen waren die Ergebnisse beim Los Verbrennung nicht zufrieden stellend, weshalb es zur Bildung erheblicher Bestände von Mehl kam, das von Erzeugnissen stammt, die dem öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst unterliegen; — 1998 betrafen die auf Ebene der Departements vergebenen Aufträge nur die Sammlung und die Verarbeitung zu Mehl. Im Bereich Verbrennung fand eine Ausschreibung auf nationaler Ebene statt, erwies sich jedoch aufgrund des Mangels an geeigneter Infrastruktur als ineffizient. Die Zementfabriken nämlich, die wohl in Anbetracht der Dringlichkeit der Industriezweig gewesen wären, der die Mehle als Ersatzbrennstoff hätte verbrennen können, hätten technische Anpassungen vornehmen müssen und lagen auch nicht unbedingt in den Regionen, in denen die betreffenden tierischen Abfälle anfielen; — 1999 und 2000 wurden die Aufträge für Sammlung und Verarbeitung auf Ebene der Departements verlängert, die Aufträge zur Verbrennung wurden nur in den Departements vergeben, in denen auch tatsächlich Mehl anfällt, weil es dort entweder eine Verarbeitungsanlage oder Mehlbestände gibt. (73) Nach Ansicht der französischen Behörden konnte mit den meisten Verfahren für das öffentliche Vergabewesen nicht erreicht werden, dass die für ein reibungsloses Funktionieren des ÖTD erforderlichen Leistungen angeboten wurden. (74) Bei zahlreichen Gelegenheiten und insbesondere bezüglich der Verbrennung der Mehle mussten die französischen Behörden aus Gründen der Dringlichkeit, der Hygiene und der öffentlichen Ordnung Leistungsaufforderungen aussprechen. Diese Leistungsaufforderungen erfolgten auf der Grundlage der Rechtsverordnung („ordonnance“) Nr. 59-63 vom 6. Januar 1959 über die Beschlagnahme von Gütern und Dienstleistungen (24) und der Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 62-367 vom 26. März 1962 (25). (75) Diese Vorschriften sehen insbesondere vor, dass die Vergütung der geforderten Leistungen in Form einer Entschädigung gewährt wird, die nur den materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlust ausgleichen soll, der dem Dienstleistungserbringer durch die Leistungsaufforderung entstanden ist. Diese Entschädigung berücksichtigt ausschließlich die auf der üblichen Grundlage bewerteten Ausgaben, die dem Dienstleistungserbringer tatsächlich und notwendigerweise in Form des Arbeitsentgelts, von Abschreibungen und Kapitalverzinsung entstanden sind. Keinerlei Entschädigung ist hingegen für Einbußen bei dem Gewinn fällig, der dem Dienstleistungserbringer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.