Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)74) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n wären. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Initiative zur Verlängerung der Konzessionen in jedem der sieben Jahre während des Prüfzeitraums von CSTP ausgegangen ist. Ferner habe die Region nach dem Urteil des Consiglio di Stato von 2009 CSTP wiederholt aufgefordert, im Sinne der Einhaltung des Urteils die Rechtsakte oder Verträge vorzulegen, durch welche die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. Der Region zufolge hat das Unternehmen diesen Aufforderungen niemals Folge geleistet. (75) Das Argument von CSTP, dass die Betreiber im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen vertraglich verpflichtet gewesen seien, diese Leistungen zu erbringen, obwohl die Region den Betrag der Standardkosten wiederholt gesenkt habe, und dass rechtliche Schritte wegen Unterbrechung von Gemeinwohldienstleistungen gegen sie eingeleitet worden wären, wenn sie die betreffenden Strecken tatsächlich einstellt hätten, ist durch keinerlei Belege untermauert worden und kann daher nicht als Nachweis für das Vorliegen von einseitig auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen im vorliegenden Fall zugelassen werden. ii)   Vereinbarkeit des Ausgleichs mit der gemeinsamen Ausgleichsmethode (76) Selbst wenn der Nachweis von einseitig auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen erbracht worden wäre — was nicht der Fall ist —, müsste ein Ausgleich in jedem Fall nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen gemeinsamen Ausgleichsmethode (Abschnitt IV) erfolgt sein, damit er von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung befreit wäre. Diese Anforderung ist nach Auffassung der Kommission in dieser Sache jedoch nicht erfüllt. (77) Erstens stellt die Kommission fest, dass der zusätzliche Ausgleich, der CSTP zugesprochen worden ist, nur das Jahr 1998 betrifft. CSTP hat zugegeben, dass es in diesem Jahr zusätzlich zu seiner angeblich Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Geschäftstätigkeit auch Aktivitäten gemäß kaufmännischer Geschäftsführung nachgegangen ist, nämlich Vermietungsaktivitäten. Die Kommission ruft in diesem Zusammenhang Folgendes in Erinnerung: Verkehrsunternehmen, die nicht nur Gemeinwohlverpflichtungen unterliegende Verkehrsdienste erbringen, sondern auch noch in anderen Bereichen tätig sind, müssen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a seit dem 1. Juli 1992 die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen. Dieser muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: i) getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln und ii) Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen. (78) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach Auffassung des Gerichtshofs in der Rechtssache Antrop diese Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn „es nicht möglich ist, anhand zuverlässiger Daten [aus der Buchführung des jeweiligen Unternehmens] die Differenz zwischen den Kosten, die auf die von [diesem Unternehmen] innerhalb des Konzessionsgebiets ausgeübten Tätigkeiten entfallen, und den entsprechenden Einnahmen zu ermitteln, so dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [durch dieses Unternehmen] ergeben und für die gemäß den Konzessionsbedingungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, nicht berechnet werden können“ (14). (79) CSTP hat keinerlei Belege eingereicht, dass es während des Prüfzeitraums und insbesondere im Jahr 1998 ordnungsgemäß gesonderte Buchungskonten für den gemäß kaufmännischer Geschäftsführung betriebenen Teil seiner Geschäftstätigkeit geführt hätte. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass das von CSTP vorgebrachte Argument, dass die gesetzliche Frist zur Aufbewahrung der umfassenden Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege für den Prüfzeitraum mittlerweile abgelaufen sei, nicht relevant ist, um im Nachhinein einen mit einem induktiven Verfahren berechneten zusätzlichen Ausgleich zu rechtfertigen. Auf jeden Fall ist eine derartige Verpflichtung aufgrund von nationalem Recht — selbst wenn ihr Vorliegen nachgewiesen würde — nicht ausreichend, um eine Pflicht aufzuheben, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ergibt und die nachweislich erfüllt sein muss, bevor ein Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen an einen Verkehrsbetreiber gezahlt werden darf. (80) Zweitens stellt die Kommission fest, dass nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 13 die betreffende Behörde den Betrag des Ausgleichs im Voraus festlegen muss. Die Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer nachträglichen Bewertung, wie vom Consiglio di Stato vorgeschrieben, steht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, wie bereits in den Erwägungsgründen 54 und 55 dargelegt. (81) Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass der Ausgleich, den der Consiglio di Stato CSTP zugesprochen hat, nicht von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen war, weil CSTP die in Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehene gemeinsame Ausgleichsmethode nicht eingehalten hat. 6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (82) Da nicht nachgewiesen wurde, dass für die geprüfte Maßnahme eine Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 bestand, muss die Vereinbarkeit dieser Zahlung mit dem Binnenmarkt geprüft werden, da die Zahlung, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist. (83) Artikel 93 AEUV enthält Regeln für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen im Bereich der Koordinierung des Verkehrs und von verkehrsbezogenen Gemeinwohlverpflichtungen („mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“) mit dem Binnenmarkt. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift zu Artikel 107 Absatz 3 sowie zu Artikel 106 Absatz 2, die besondere Regelungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen enthält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden in diesem Artikel „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“ (15). (84) Am 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft getreten, wodurch die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (16) aufgehoben worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrifft den Ausgleich für Gemeinwohlverpflichtungen („Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“) im Bereich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. (85) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der nicht angemeldeten Maßnahme nach der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 1370/2007 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 durchzuführen ist; diese Verordnung war nämlich zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der zu bewertende Beschluss gefasst wurde (17). Ferner stellt die Kommission fest, dass der zusätzliche Ausgleich, der CSTP durch den Consiglio di Stato zugesprochen worden ist, am 21. Dezember 2012 bezahlt wurde, d. h. dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die gewährte Beihilfe ihre Wirkung entfaltete, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bereits seit mehr als drei Jahren in Kraft war (18). (86) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 heißt es: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenmarkt] vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags befreit.“ (87) Aus den im Folgenden genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der angemeldete Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht erfüllt und daher nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden kann. (88) Erstens gilt nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Artikel 3: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“, außer wenn diese Gemeinwohlverpflichtung auf die Festlegung von Höchsttarifen abzielen, die unterschiedslos für alle Fahrgäste oder für sämtliche ÖPNV-Dienste in einem bestimmten Gebiet gelten und „Gegenstand allgemeiner Vorschriften“ sind. (89) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass keine Belege eingereicht worden sind, die das Vorliegen einer vertraglichen Regelung zwischen CSTP und der Region oder von allgemeinen Vorschriften zur Festlegung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für bestimmte Fahrgastkategorien untermauern würden. Es ist bei der Kommission lediglich ein einziger Musterkonzessionsvertrag für das Jahr 1972/73 eingereicht worden, aus dem sich keine zuverlässigen Informationen zum Verhältnis zwischen CSTP und der Region während des Prüfzeitraums (1997-2002) ziehen lassen. Ferner stelle die Kommission fest, dass sich nach Artikel 2 des Regionalen Gesetzes Nr. 16/1983 — das sowohl von der Region als auch von CSTP als Rechtsgrundlage für Prüfzeitraum angeführt wird (siehe Erwägungsgründe 19 und 36) — die Einnahmen von ÖPNV-Dienstleistern aus der Anwendung der von der Region festgelegten Mindesttarife ergeben. Es erfolgt keinerlei Bezugnahme auf Höchsttarife. (90) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1370/2007 nicht eingehalten worden ist. (91) Zweitens stellt die Kommission fest, dass — ungeachtet der Frage, ob CSTP einen Vertrag zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen abgeschlossen hat, oder ob dem Unternehmen durch allgemeine Vorschriften Tarifpflichten auferlegt worden sind, — nicht alle Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt waren, in dem der obligatorische Inhalt solcher öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften beschrieben werden. Beispielsweise sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise so aufzustellen sind, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden, und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 4 Absatz 2 werden die Regelungen hinsichtlich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen beschrieben. Wie im Zusammenhang mit der Prüfung der zweiten vom Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil niedergelegten Bedingung durch die Kommission in Abschnitt 6.1 dargelegt, wurden die Parameter, auf deren Grundlage der zweite Sachverständige den angeblichen Minderausgleich berechnet hat, nicht im Voraus festgelegt, sodass Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Artikel 4 nicht eingehalten worden ist. (92) Drittens unterliegen nach Artikel 6 Absatz 1 Ausgleichsleistungen bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie den Bestimmungen des Anhangs, um sicherzustellen, dass der Ausgleich nicht über das Maß hinausgeht, das zur Erfüllung der betreffenden Gemeinwohlverpflichtung erforderlich ist. Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist niedergelegt, dass der Ausgleich einen Betrag nicht übersteigen darf, der sich aus folgenden Faktoren ergibt: Kosten, die infolge der Gemeinwohlverpflichtung angefallen sind, abzüglich der Fahrkarteneinnahmen, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden Gemeinwohlverpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Zudem ist in diesem Anhang die Vorschrift niedergelegt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgen muss. Außerdem ist aus Transparenzgründen eine gesonderte Buchführung vorgeschrieben (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Anhang, Ziffer 5). (93) Wie in Erwägung 82 festgestellt, hat CSTP für 1998 — d. h. für das Jahr, für das der Consiglio di Stato dem Unternehmen mit seinem Urteil einen Ausgleich zugesprochen hat — keine ordnungsgemäße Trennung der Buchungskonten praktiziert. Entsprechend kann nicht nachgewiesen werden, dass der zusätzliche Ausgleich, den der italienische Staat am 21. Dezember 2012 ausgezahlt hat, den Betrag nicht überschreiten würde, der dem finanziellen Nettoergebnis der auf die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung zurückzuführenden Summe der positiven und negativen Auswirkungen auf die Kosten und die Einnahmen des mit der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung betrauten Unternehmens entsprechen würde (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Anhang, Ziffer 2). (94) Da hinsichtlich des Prüfzeitraums die Parameter für die Ermittlung des Ausgleichs nicht im Voraus festgelegt wurden, muss jede Kostenaufteilung zwangsläufig nachträglich auf der Grundlage willkürlicher Annahmen erfolgen; dies war beim sogenannten „induktiven Verfahren“ der Fall. (95) Entsprechend stellt die Kommission fest, dass der vom Consiglio di Stato zugesprochene zusätzliche Ausgleich nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt wurde und daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 6.4.   BEI DEM DURCH DEN CONSIGLIO DI STATO ZUGESPROCHENEN AUSGLEICH HANDELT ES SICH NICHT UM SCHADENSERSATZ (96) Im Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission alle Beteiligten auf, dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der vom Consiglio di Stato zugesprochenen Zahlung um Schadensersatz wegen eines mutmaßlichen Rechtsbruchs handelt, und nicht um einen Ausgleich wegen Gemeinwohlverpflichtungen auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Rates. Weder die italienischen Behörden noch CSTP sind in ihren Stellungnahmen auf diese Frage eingegangen. (97) Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass unter bestimmten Umständen Schadensersatz wegen unrechtmäßiger oder sonstiger Handlungen der mitgliedstaatlichen Behörden (19) keine Gewährung eines Vorteils darstellt und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (20) zu betrachten ist. Der Zweck von Schadensersatz unterscheidet sich vom Zweck von staatlicher Beihilfe, da Schadensersatz darauf abzielt, die geschädigte Partei zurück in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der schädigenden Handlung befunden hat, als ob diese Handlung nicht stattgefunden hätte (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Kommission stellt in dieser Hinsicht ferner fest, dass ein Schadensersatz — um nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu fallen — auf einer allgemeinen Schadensersatzvorschrift beruhen muss (21). Abschließend ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini befunden hat, dass es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht gestattet ist, eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts anzuwenden, „soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert“ (22). Die Grundlage für diese Einschätzung ist, dass eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts nicht angewandt werden darf, wenn dies die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts behindern würde (23). (98) Was den zusätzlichen Ausgleich anbelangt, der CSTP durch den Consiglio di Stato zugesprochen worden ist, stellt die Kommission fest, dass der Tenor keine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erhält, während sich die Entscheidungsgründe auf einen Anspruch von CSTP auf Ausgleichszahlungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beziehen, die von der betreffenden Behörde aufgrund zuverlässiger Daten ermittelt werden müssen. Dies würde bedeuten, dass der Anspruch von CSTP auf zusätzlichen Ausgleich sich nach Einschätzung des Consiglio di Stato nicht aus einer allgemeinen Vorschrift für Schadensersatz wegen unrechtmäßiger oder sonstiger Handlungen der mitgliedstaatlichen Behörden ergibt, sondern angeblich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abzuleiten ist. (99) In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Artikel 107 und 108 AEUV verstoßen würde, wenn CSTP für die angeblich illegale einseitige Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen seitens der italienischen Behörden Schadensersatzansprüche zugebilligt würden, die nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beschriebenen gemeinsamen Ausgleichsmethode zu ermitteln wären. Eine entsprechende Zubilligung hätte für CSTP nämlich die gleichen Auswirkungen wie die Gewährung eines Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im zu prüfenden Zeitraum, obwohl die maßgeblichen Konzessionsbestimmungen für die zu bewertenden Dienste, wie oben erläutert, einerseits nicht von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung befreit waren, andererseits aber auch die wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht erfüllten. Die Einräumung eines derartigen Anspruchs würde somit eine wirksame Möglichkeit darstellen, die Beihilfevorschriften des Unionsgesetzgebers zu umgehen, nach denen die zuständigen Behörden bei der Auferlegung oder Vereinbarung von Gemeinwohlverpflichtungen den mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betrauten Unternehmen Ausgleichsleistungen für Kosten bewilligen, die diesen in Verbindung mit der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sind. Die Gewährung von Schadenersatz in derselben Höhe wie die ursprünglich beabsichtigte Beihilfe würde nämlich auf die indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe hinauslaufen, die für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Binnenmarkt befunden worden ist (24). Gemäß dieser Argumentationslinie hat das Gericht Klauseln zur Entschädigung wegen der Rückforderung von staatlichen Beihilfen als staatliche Beihilfen eingestuft (25). (100) Auf jeden Fall sieht der Musterkonzessionsvertrag von 1972, in dessen Rahmen CSTP die betreffenden Verkehrsdienste angeblich erbracht hat, keinerlei finanziellen Ausgleich vor. CSTP verpflichtete sich zur Erbringung der betreffenden Dienste zu den genannten Konzessionsbestimmungen auf eigenes Risiko. Diese Schlussfolgerung wird auch durch Artikel 2 des Regionalen Gesetzes Nr. 16/1983 untermauert, in dem niedergelegt ist, dass etwaige Verluste oder Nachteile, die durch die Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand nicht abgedeckt sind, zulasten der Dienstleister gehen. (101) Folglich betrachtet die Kommission das Urteil des Consiglio di Stato nicht als Zusprechen von Schadensersatz wegen Schäden, die CSTP durch eine unerlaubte oder sonstige Handlung der mitgliedstaatlichen Behörden erlitten hätte, sondern als Gewährung einer rechtswidrigen und mit den Verträgen unvereinbaren staatlichen Beihilfe, was durch Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten ist. (102) Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (103) Nach dem AEUV und nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn sie festgestellt hat, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (26). Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (27). In diesem Zusammenhang hat der EuGH befunden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die in Form rechtswidriger Beihilfe an ihn gezahlten Beträge zurückgezahlt hat, sodass er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (28). (104) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (29) festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (105) Deshalb muss die im vorliegenden Beschluss genannte staatliche Beihilfe durch Italien zurückgefordert werden, soweit sie bereits an CSTP ausgezahlt worden ist. Zuzüglich zu diesem Betrag muss Italien Rückforderungszinsen einziehen, die ab dem Datum, zu dem CSTP die rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung hatte (d. h. ab dem 21. Dezember 2012) bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung (30) zu berechnen sind, wie in Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission Kapitel V (31) festgelegt. (106) Die Kommission HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4 9 51  838 EUR, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von CSTP rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Die Italienische Republik fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom 21. Dezember 2012 bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (32) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Italienische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.35842 (2012/NN) — Italien — Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugunsten von CSTP, ABl. C 156 vom 23.5.2014, S. 39. (2)  Die Kommission ruft in Erinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.