Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)74) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eschäftstätigkeit im Rahmen von Gemeinwohlverpflichtungen gesondert zu erfassen; — in Ermangelung von Buchführungsdaten, welche die Ermittlung der nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 10 und 11 zu berechnenden spezifischen Elemente erlaubt hätten, sei die Berechnung induktiv durchgeführt worden, mit einem von der Region als „verworren und irreführend“ bezeichneten Verfahren. — in der Berechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass CSTP keine „zweckdienliche […] Geschäftsführung des Unternehmens“, wie durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgeschrieben, betrieben habe, was aus einem Vergleich der Daten zu seiner Geschäftstätigkeit mit den Daten zu einem anderen ÖPNV-Dienstleister, nämlich SITA SpA, ersichtlich sei. (40) CSTP bestritt, dass die vorgelegten Buchhaltungsdokumente unzureichend gewesen seien, um den Ausgleichsanspruch zu belegen, nur weil sie aus dem Jahresabschluss und „E-Formularen“ (9) bestanden und ihnen keine umfassenden Kopien aus den zugrunde liegenden Buchhaltungs- und Verwaltungsurkunden (Journal, Anlagenbücher, gestellte und erhaltene Rechnungen, Fahrkartenquittungen usw.) beilagen. CSTP zufolge sei dieses Argument leicht dadurch zu wiederlegen, dass die Region die gleichen Daten in der Vergangenheit akzeptiert und für zuverlässig befunden habe. Ferner sei die Pflicht zur Aufbewahrung umfassender Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege für den Prüfzeitraum mittlerweile abgelaufen, sodass es offenkundig problematisch sei, nun im Nachhinein Kopien zu verlangen. Es sei daher völlig angemessen, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs mit einem induktiven Verfahren zu ermitteln, wie durch den Consiglio di Stato angeordnet. Ferner seien die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß geprüft sowie ihre Richtigkeit und Wahrhaftigkeit niemals infrage gestellt worden. Daraus ergebe sich als Schlussfolgerung, dass die von CSTP vorgelegten Buchhaltungsbelege eindeutig ausreichend für die Berechnung des Ausgleichs unter umfassender Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 seien. (41) Was die Richtigkeit des Berechnungsverfahrens und seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anbelangt, befand CSTP, dass das Unternehmen für den Nachteil entschädigt werden müsse, der ihm durch die Differenz zwischen den geringeren Einnahmen und den höheren Kosten infolge der Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sei. Zur Ermittlung des Betrags der Mindereinnahmen auf der Grundlage zuverlässiger Daten betrachtete CSTP als erstes die tatsächlichen jährlichen Betriebseinnahmen, d. h. das Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif. Anschließend ermittelte das Unternehmen den nach den Unionsvorschriften abzuziehenden Betrag, ausgehend von den Einnahmen, die erforderlich sind, um die tatsächlichen Kosten zu decken, wie im Jahresabschluss niedergelegt. Der Betrag der jährlichen Betriebseinnahmen stimme überein mit den tatsächlichen Einnahmen des Unternehmens aus der Geschäftstätigkeit, die unter einer Tarifpflicht erbracht wurde, da es sich dabei um die einzige Aktivität von CSTP handle. Die angegebenen Einnahmen seien in den Jahresabschlüssen von CSTP sowie in den E-Formularen alljährlich gesondert ausgewiesen, an die Region übermittelt und seitens der Region niemals in Zweifel gezogen worden. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, diese Beträge weiter aufzuschlüsseln. Hinsichtlich des abzuziehenden Betrags behauptete CSTP, ein Kriterium verwendet zu haben, das mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 niedergelegten Vorschriften umfassend im Einklang stehe, nämlich die Verwendung des Tarifs, den das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Was die Differenz zwischen den Kosten, die dem Unternehmen bei Anwendung des günstigsten Tarifs oder bei kaufmännischer Geschäftsführung entstehen, und den tatsächlich anfallenden Kosten anbelangt, vertrat CSTP die Auffassung, dass seine Berechnung umfassend in Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 stehe, da sie die Minderkosten erfasse, die dem Unternehmen dank des im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung seitens der Region gezahlten Ausgleichs zur Deckung der Betriebskosten entstehen. Zudem stellte CSTP fest, dass sowohl Artikel 10 als auch 11 der genannten Verordnung für im ÖPNV tätige Unternehmen, denen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, einen Anspruch auf Ausgleich für sämtliche negativen finanziellen Auswirkungen infolge dieser Pflichten begründe. (42) Viertens führte CSTP — hinsichtlich der Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Eröffnungsbeschluss — an, dass der ÖPNV-Markt in Italien im betreffenden Zeitraum nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei. Daraus zog CSTP den Schluss, dass es keine Auswirkungen auf den Handel und keine Verzerrung des Wettbewerbs gegeben habe. Ebenso sei es — angesichts der derzeitigen Organisation des ÖPNV durch die einseitige und ausschließliche Vergabe von Konzessionen für bestimmte Strecken — unwahrscheinlich, dass der Ausgleich zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt habe. Ferner seien die Standardkosten/km durch die Region auferlegt und seitens des Konzessionsnehmers zusammen mit sämtlichen anderen Gemeinwohlverpflichtungen akzeptiert worden, sodass sich keinerlei Vorteil ergebe. Hinsichtlich der Tarifpflicht seien — anders als hinsichtlich der Betriebs- und Beförderungspflichten — etwaige sonstige Beförderungsaktivitäten des Unternehmens ohne Belang. Somit gelangte CSTP zu dem Schluss, dass mindestens drei der seitens des EuGH festgelegten Kriterien zur Erkennung von staatlicher Beihilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. (43) CSTP vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarkeit des Ausgleichs im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu beurteilen sei, und nicht im Hinblick auf die im AEUV niedergelegten Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen. (44) Hinsichtlich der Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befand CSTP, dass die als Ausgleich gewährte Zahlung von der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen sei, da die Region dem Unternehmen die Tarifpflicht einseitig auferlegt habe und da die Beträge nicht aus Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen eines Dienstvertrags erwüchsen, sondern sich aus der ordnungsgemäßen Anwendung des Berechnungsverfahrens nach Artikel 11 der genannten Verordnung im Rahmen einer Konzession ergäben. 5.   STELLUNGNAHME ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (45) Die italienischen Behörden haben keine Stellungnahme zur Stellungnahme von CSTP eingereicht. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (46) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (47) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt, muss sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: — sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; — sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; — die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; — die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (48) Die Kommission stellt fest, dass der Consiglio di Stato mit seinem Urteil die Region dazu verpflichtet hat, einen zusätzlichen Ausgleich an CSTP für die Erbringung von Linienbusdiensten während des Prüfzeitraums auf Strecken im Zuständigkeitsbereich der Region zu zahlen. Den Berechnungen der vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen zufolge hat CSTP einen wirtschaftlichen Schaden in Gestalt eines Minderausgleichs von 4 9 51  838 EUR allein im Jahr 1998 erlitten, weil dem Unternehmen Tarifpflichten auferlegt worden seien. Am 21. Dezember 2012 bezahlte die Region diese Summe an CSTP, um dem Urteil nachzukommen. (49) Die Tatsache, dass die Region durch ein nationales Gericht zur Zahlung eines Ausgleichs an ein Unternehmen verpflichtet worden ist, bedeutet nicht, dass diese Zahlung der Region, die diesem Urteil nachgekommen ist, nicht zuzurechnen wäre, denn die innerstaatlichen Gerichte dieses Staates sind als Organe dieses Staates zu betrachten und sind deshalb durch die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den EU-Organen gebunden (10). (50) Die Maßnahme ist daher dem Staat zurechenbar, und der Ausgleich ist aus staatlichen Mitteln gezahlt worden. 6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (51) Die Kommission stellt zunächst vor allem fest, dass CSTP mit der Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt eine wirtschaftliche Aktivität ausübt. Insoweit ist CSTP als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (52) Die Bewilligung der Maßnahme ist darüber hinaus als selektiv zu betrachten, da sie ausschließlich CSTP zugutekommt. (53) Hinsichtlich der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils ergibt sich aus dem Altmark-Urteil, dass ein Ausgleich, der Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt wird, die den betreffenden Unternehmen auferlegt wurden, nicht als derartiger Vorteil für die Unternehmen zu bewerten ist und entsprechend auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn die folgenden vier kumulativen Bedingungen erfüllt sind (11): — Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; — Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen; — Drittens darf der Ausgleich nicht über den Umfang hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; — Viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (54) Nach dem Altmark-Urteil müssen alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sein, um auszuschließen, dass Unternehmen mit einem Ausgleich für auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. (55) Die Kommission stellt erstens fest, dass weder die italienischen Behörden noch CSTP in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen, und dass CSTP nicht in der Lage war, ihm auferlegte Pflichten klar zu benennen, die als Gemeinwohlverpflichtungen eingestuft werden könnten, wie unten in Abschnitt 6.2, Unterabschnitt (i), näher dargelegt. (56) Zweitens stellt die Kommission fest, dass der durch den Consiglio di Stato zugesprochene Ausgleich in Ermangelung der erforderlichen zuverlässigen Daten lediglich auf einer nachträglichen Berechnung unter Verwendung eines „induktiven Verfahrens“ beruht. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Parameter, auf deren Grundlage der angebliche Minderausgleich durch die vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen berechnet worden ist, nicht im Voraus festgelegt worden sind, sodass hinsichtlich der nicht angemeldeten Maßnahme die zweite Altmark-Bedingung offenkundig nicht erfüllt ist. (57) Da die Altmark-Bedingungen kumulativ gelten, braucht die Kommission nicht zu untersuchen, ob die beiden anderen Altmark-Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Folglich handelt es sich bei der Zahlung des zusätzlichen Ausgleichs an CSTP für während des Prüfzeitraums erbrachte Dienstleistungen um die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV an dieses Unternehmen. 6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (58) In seinem Schriftsatz führt CSTP an, dass der ÖPNV-Markt in Italien während des Prüfzeitraums nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei, sodass durch die angefochtene Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und keine Wettbewerbsverzerrung gegeben haben könne. (59) Die Kommission erinnert erstens daran, dass die angefochtene Maßnahme am 21. Dezember 2012 umgesetzt wurde, d. h. lange nach der Öffnung des italienischen ÖPNV-Markts für den Wettbewerb. Da die geprüfte Maßnahme sich zu diesem Zeitpunkt auf den Markt ausgewirkt hat, muss auch die Prüfung hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverzerrung oder Auswirkung auf den Handel durch die Maßnahme sich auf diesen Zeitpunkt beziehen. (60) Auf jeden Fall stellt die Kommission ferner fest, dass — wie im Altmark-Urteil festgestellt — mehrere Mitgliedstaaten schon 1995 begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Unternehmen ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten. (61) Entsprechend ist davon auszugehen, dass jeglicher CSTP gewährte Ausgleich geeignet wäre, den Wettbewerb bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten derart zu beeinträchtigen, dass er zum einen Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren würde, ihre Dienste in Italien anzubieten, und zum anderen die Marktposition von CSTP stärken würde, indem das Unternehmen von Kosten entlastet würde, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäfte oder normalen Wirtschaftstätigkeit tragen müsste (12). (62) Die Kommission stellt ferner fest, dass CSTP auch auf anderen Märkten tätig ist, nämlich Busvermietung — selbst wenn diese Dienstleistungen CSTP zufolge nur im Jahr 1998 erbracht wurden —, und insoweit mit anderen Unternehmen auf den betreffenden Märkten in der Union konkurriert. Jeglicher CSTP gewährte Ausgleich würde zwangsläufig auch auf diesen Märkten den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (63) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.1.4.   Schlussfolgerung (64) Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.   FREISTELLUNG VON DER PFLICHT ZUR VORHERIGEN UNTERRICHTUNG NACH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1191/69 (65) CSTP befand, dass die als Ausgleich gewährte Zahlung von der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen sei, da die Region dem Unternehmen die Tarifpflicht einseitig auferlegt habe und da die Beträge nicht aus Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen eines Dienstvertrags erwüchsen, sondern sich aus der ordnungsgemäßen Anwendung des Berechnungsverfahrens nach Artikel 11 der genannten Verordnung im Rahmen einer Konzession ergäben. CSTP räumte ein, dass diese Gemeinwohlverpflichtungen nicht im dem Dokument zur Erteilung der Konzession niedergelegt seien — in dem von derartigen Pflichten keine Rede sei —, sondern sich lediglich aus internen Rechtsakten der Region ergäben. (66) Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist ein nach Maßgabe der Verordnung gezahlter Ausgleich von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV und somit von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen. (67) Aus dem Urteil in der Rechtssache Combus ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung (Artikel 17 Absatz 2) sehr eng auszulegen ist (13). Die Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erstreckt sich nur auf Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden und die nach dem in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren (d. h. nach der gemeinsamen Ausgleichsmethode) berechnet werden; die Freistellung gilt jedoch nicht für Verträge über Verkehrsdienste nach Artikel 14 der genannten Verordnung. Ein nach Maßgabe eines Vertrags über Verkehrsdienste zu leistender Ausgleich nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist vor der Zahlung des betreffenden Betrags der Kommission mitzuteilen. Andernfalls ist dieser Ausgleich als rechtswidrig durchgeführte Beihilfe im Sinne von Artikel 108 AEUV zu betrachten. (68) Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens (i) davon ab, ob die Region CSTP tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens (ii), ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission wird im Folgenden beide Fragen prüfen. i)   Gemeinwohlverpflichtung einseitig auferlegt (69) Die Kommission stellt fest, dass weder die italienischen Behörden noch CSTP in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen. CSTP hat bei der Kommission lediglich Verträge eingereicht, die ab 2003 umgesetzt wurden. (70) Die italienischen Behörden behaupten, dass es sich bei dem von ihnen vorgelegten Musterkonzessionsvertrag — der sich auf ein anderes Unternehmen bezieht — um den Standardvertrag handle, der während des Prüfzeitraums in der Region verwendet worden sei. Die Gültigkeit des Musterkonzessionsvertrags erstreckt sich jedoch lediglich von April 1972 bis Dezember 1973, d. h. auf einen Zeitraum, der mehr als 20 Jahre vor dem Prüfzeitraum und zudem vor dem Inkrafttreten des nationalen Gesetzes Nr. 151/1981 liegt, das als Regionales Gesetz Nr. 16/1983 umgesetzt worden ist und die Grundlage für den ersten an CSTP gezahlten Ausgleich bildet. Zwar enthält der Musterkonzessionsvertrag offenbar durchaus einige Pflichten, die man als Gemeinwohlverpflichtungen einstufen könnte (z. B. die Ziffern 2, 9 und 10), darunter die Pflicht zur Gewährung von Ermäßigungen für Schüler und Studenten, Arbeiter, Lehrer, Angestellte und Beamte sowie die Pflicht zur kostenlosen Beförderung bestimmter Personenkategorien. Der Kommission liegen aber — in Ermangelung eines Betrauungsakts — keinerlei Belege vor, dass die gleichen Pflichten tatsächlich auch für CSTP galten. Da die Dienste im Linienverkehr erbracht wurden, mussten sie im Voraus detailliert in den Konzessionsbestimmungen festgelegt werden, die CSTP ein ausschließliches Recht zur Erbringung dieser Dienste einräumten. CSTP hat nicht nachgewiesen, dass diese Regelungen dem Unternehmen von der Region einseitig auferlegt worden wären und nicht etwa als Gegenleistung für die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Erbringung der betreffenden Dienste vom Unternehmen vorgeschlagen und später von der Region genehmigt wurden. Auf jeden Fall nimmt das seitens des vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen verwendete Verfahren zur Berechnung des angeblichen Minderausgleichs keinen Bezug auf diese Pflichten. (71) Die Kommission hat ferner geprüft, ob eine Gemeinwohlverpflichtung aus dem Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 gefolgert werden kann, das sowohl von der Region als auch von CSTP als Rechtsgrundlage für den während des Prüfzeitraums an das Unternehmens gezahlten Ausgleich angeführt wird (siehe Erwägungsgründe 23 und 40). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass in diesem Regionalen Gesetz lediglich vorgesehen ist, dass Gebietskörperschaften sowie öffentliche oder private Unternehmen, die ÖPNV-Dienste im Rahmen einer Konzession erbringen, Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand erhalten können. In Artikel 2 dieses Regionalen Gesetzes heißt es zudem eindeutig: „Etwaige Verluste oder Nachteile, die nicht durch die oben [in Artikel 2] festgelegten Ausgleichszahlungen der Region abgedeckt sind, gehen zu Lasten der einzelnen Unternehmen.“ (72) Ferner stellt die Kommission fest, dass in den von CSTP eingereichten Rechtsakten der Region (siehe Erwägung 40) auf einige zwischen CSTP und der Region während des Prüfzeitraums bestehende Vertragspflichten verwiesen wird. In diesen Rechtsakten erfolgt jedoch keine klare Benennung von Pflichten, die als Gemeinwohlverpflichtungen eingestuft werden könnten, obwohl es sich um ein Anzeichen für das mögliche Bestehen derartiger Pflichten handelt. Zudem ist durch das Vorliegen von Vertragspflichten ausgeschlossen, dass CSTP einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden sind. Auf jeden Fall nimmt das seitens des vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen verwendete Verfahren zur Berechnung des angeblichen Minderausgleichs keinen Bezug auf diese Pflichten. (73) Was das etwaige Vorliegen einer Tarifpflicht anbelangt, liegen der Kommission — trotz der Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs durch den vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — keine Belege vor, dass CSTP derartige Pflichten tatsächlich einseitig auferlegt worden wären. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beschränkt sich die Tarifpflicht auf die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben“. Die Definition des Begriffs „Tarifpflicht“ dagegen „gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden“. Die Kommission erkennt an, dass durch Ziffer 27 des Musterkonzessionsvertrags von 1972/73 für den betreffenden Betreiber anzuwendende Tarife festgelegt werden, ruft jedoch in Erinnerung, dass sie für den Prüfzeitraum keinen vergleichbaren Konzessionsvertrag oder Betrauungsakt im Hinblick auf CSTP erhalten hat, durch den die Auferlegung derartiger Pflichten belegt würde. Auf jeden Fall stellt die Kommission fest, dass — nach dem Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 Artikel 2 — der jährliche Ausgleich für Unternehmen, die ÖPNV-Dienste erbringen, im Voraus anhand des Unterschieds zwischen den Einnahmen infolge der Anwendung der Mindesttarife und den sogenannten „Standardkosten“ berechnet wurde (sieh Erwägung (23)). Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass in diesem Regionalen Gesetz die Anwendung von Mindesttarifen vorgesehen ist, wodurch das Vorliegen einer allgemeinen Tarifpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist. (74) Auf jeden Fall ist offenbar nicht davon auszugehen, dass etwaige Gemeinwohlverpflichtungen CSTP einseitig auferlegt worde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.