Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)74) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erung, dass nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von rechtswidrigen Beihilfen auf zehn Jahre begrenzt sind, beginnend mit dem Tag der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe an den Begünstigten, als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung. Durch jede hinsichtlich der rechtswidrigen Beihilfe getätigte Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission wird diese Verjährungsfrist unterbrochen. (3)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1). (4)  In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist niedergelegt: „Es ist Sache der Verkehrsunternehmen, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zu beantragen, wenn ihnen aus dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen.“ Artikel 6 Absatz 3 lautet wie folgt: „Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über Betriebs- oder Beförderungspflichten binnen eines Jahres und über Tarifpflichten binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit dem Tage der Entscheidung der zuständigen Behörden […]“. (5)   Legge Regionale 25 gennaio 1983, n. 16 Interventi regionali in materia di servizi di trasporto pubblico locale per viaggiatori (Regionale Maßnahmen für lokale Personenverkehrsdienste), verfügbar unter: http://jtest.ittig.cnr.it:8080/cocoon/regioneCampania/xhtml?css=4&doc=/db/nir/RegioneCampania/1983/urn_nir_regione.campania_legge_1983-01-25n16&datafine=19830205 (6)  In der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 10 ist niedergelegt, dass der Betrag des Ausgleichs für eine Pflicht zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten zu berechnen ist als Differenz zwischen der Verringerung der Einnahmen und der Verringerung der Kosten, die sich aus der Aufhebung der betreffenden Pflicht während des betreffenden Zeitraums ergeben würden. (7)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415. (8)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. (9)   „E-Formulare“ (Modelli E) sind Belege, die auf der Buchhaltung des Unternehmens beruhen und die erforderlichen Angaben für die jährliche Berechnung des seitens der öffentlichen Hand gezahlten Ausgleichs enthalten. (10)  Rechtssache C-527/12, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2014:2193, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung. Siehe auch Rechtssache C-119/05 Lucchini, ECLI:EU:C:2007:434, Rn. 59, erläutert in Erwägungsgrund 94, unten. (11)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 und 88. (12)  Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 20052005, C-130, Rn. 55. (13)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd, Slg. 2004, 76, Rn. 77, 78 und 79. (14)  Rechtssache C-504/07, Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) und andere/Conselho de Ministros, Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris) und Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP), Slg. 2009, C-290. (15)  Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Rn. 10. (16)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). (17)  In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Begründungen in den Erwägungsgründen 307-313 ihres Beschlusses 2011/3/EU vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Sache C 41/08 (ex NN 35/08) (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). Dieser Beschluss wurde durch das Gericht in der Rechtssache T-92/11, Jørgen Andersen/Europäische Kommission, [2013] noch nicht veröffentlicht, aufgehoben, und ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist derzeit vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-303/13 P anhängig. Das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens ist für den Beschluss in der hier zu würdigenden Sache jedoch nicht von Bedeutung. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil nämlich bestätigt, dass für die Wahl der anzuwendenden Regeln das Datum maßgeblich ist, zu dem die gewährte Beihilfe ihre Wirkung entfaltete. In diesem Fall wurde die Beihilfe am 21. Dezember 2012 gezahlt, sodass die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien zur Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt anzuwenden sind, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihren Beschluss fasst (siehe Rn. 39 des genannten Urteils). (18)  Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, I-9465, Rn. 50 bis 53; Rechtssache T-3/09, Italien/Kommission, Slg. 2011, II-95, Rn. 60. (19)  Beispielsweise eine unrechtmäßige Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung. (20)  Verbundene Rechtssachen 106 bis 120/87, Asteris AE und andere/Griechenland und EWG, Slg. 19881988, C-457. (21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Rechtssache Nr. 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 81, 2.4.2005, S. 4; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Rechtssache N 575/2005), zusammenfassende Bekanntmachung in ABl. C 80, 13.4.2007, S. 1. (22)  Rechtssache C-119/05, Lucchini, Slg. 20072007, C-434, Rn. 59. (23)   Ebenda, Rn. 61. (24)  Schlussanträge vom 28. April 2005 in den Verbundenen Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzori, Slg. 2005, 256, Rn. 198. (25)  Rechtssache T-384/08, Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, Slg. 2011, 650, und Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries/Kommission, Slg. 2012, 415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Vgl. auch entsprechend Rechtssache C-111/10, Kommission/Rat, Slg. 2013, 785, Rn. 44. (26)  Urteil Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Rn. 13. (27)  Urteil Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75. (28)  Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 19991999, I 3671, Rn. 64 und 65. (29)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (30)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (31)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (32)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.