Europäische Union

2000/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1532 — BP Amoco/Arco) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3059)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0045. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kteure dar, von denen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zu erstellen nicht sinnvoll wäre. Die Nennkapazität der Infrastruktur ist zwar öffentlich bekannt, doch hat sich diese nicht auf allen Märkten als verlässlicher Indikator herausgestellt. (11) Millionen metrische Standard-Kubikfuß pro Tag. (12) Definiert als die in der Anlage ungenutzte verfügbare Kapazität, unabhängig von der Herkunft des beförderten oder bearbeiteten Gases (Gas, das dem Kapitalanteil des Anlageneigentümers entspricht, und Gas, für das ein Beförderungs- und Bearbeitungsvertrag abgeschlossen worden ist). ANHANG Verpflichtungen, die BP Amoco plc. gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 eingeht, um wettbewerbsrechtliche Einwände auszuräumen. 1. Definitionen 1.1. In den nachfolgenden Verpflichtungszusagen bedeuten: "ABL" Arco British Limited (eine zu 100 % im Besitz von ARCO befindliche Tochtergesellschaft); "Genehmigungstag" der Tag, an dem die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 entscheidet, dass die Fusion zwischen BPA und ARCO vorbehaltlich der Auflage, dass die BPA sich verpflichtet, die hier niedergelegten Zusagen einzuhalten, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder, bei Ausbleiben einer entsprechenden Entscheidung, der Tag, an dem gemäß Artikel 10 Absatz 6 der genannten Verordnung die Fusion als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt gilt; "ARCO" Atlantic Richfield Company; "BPA" BP Amoco plc.; "mit BP Amoco verbundene Unternehmen" alle Firmen, in denen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 BPA die Möglichkeit besitzt, bestimmenden Einfluss auszuüben; "Kommission" die Kommission der Europäischen Gemeinschaften; [...] "Fusionsvertrag" Fusionsvertrag und Fusionsplan vom 31. März 1999 zwischen den Vertragsparteien BPA, ARCO und Prairie Holdings, Inc.; "Bevollmächtigter" die von BPA je nach Sachlage gemäß Abschnitt 2.5, 2.6 oder 2,7 benannte Person; "Relevantes Betriebsvermögen" umfasst Folgendes: [...] [...] 2. Veräußerung von relevanten Betriebsvermögen und damit zusammenhängende Fragen 2.1. BPA verpflichtet sich hiermit gegenüber der Kommission, 2.1.1. dafür Sorge zu tragen, dass ABL spätestens [zu einem bestimmten Zeitpunkt] das Eigentum am relevanten Betriebsvermögen an einen oder mehrere von der Kommission genehmigte Käufer überträgt; und 2.1.2. dieses relevante Betriebsvermögen nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission ganz oder teilweise zurückzuerwerben sowie dafür Sorge zu tragen, dass auch die mit BP Amoco verbundenen Unternehmen das relevante Betriebsvermögen nicht ganz oder teilweise zurückerwerben; dabei gilt die Genehmigung der Kommission als erteilt, wenn die Kommission nicht binnen eines Zeitraums von vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem die BPA bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, schriftlich antwortet, dass sie die Genehmigung versagt. 2.2. Falls die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Fusionsvollzugstag aus gutem Grund den Verdacht hegt, dass die BPA es versäumt hat, die in Abschnitt 2.1.1 eingegangene Verpflichtung mit aller Sorgfalt einzuhalten, ist die Kommission zur Ernennung eines Treuhänders ermächtigt. 2.3. Falls ABL nicht spätestens [zu einem bestimmten Zeitpunkt] das Eigentum am relevanten Betriebsvermögen an einen oder mehrere von der Kommission genehmigte Käufer übertragen hat, ernennt die BPA einen Treuhänder. 2.4. Die Ernennung eines Treuhänders im Sinne der Abschnitte 2.2 und 2.3 erfolgt gemäß den im Anhang zu diesem Schriftstück enthaltenen Vorschriften, aus denen sich auch der Auftrag etwaiger Treuhänder ergibt. 2.5. BPA verpflichtet sich, spätestens [zu einem bestimmten Zeitpunkt] der Kommission den Namen einer von der BPA unabhängigen Person zu nennen, die von der BPA (im Hinblick auf ihre Kompetenz und Erfahrung) als geeignet angesehen wird, dahingehend als Bevollmächtigter der BPA zu handeln, dass sie nach dem Fusionsvollzugstag an Besprechungen mit den Eigentümern von Kapitalanteilen am relevanten Betriebsvermögen teilnimmt und in Sitzungen der Betriebsausschüsse für das relevante Betriebsvermögen in Bezug auf die Beförderung und die Bearbeitung von Gas, das einer keine Kapitalanteile am relevaten Betriebsvermögen besitzende Partei gehört, das Stimmrecht von ABl ausübt. 2.6. Falls die Kommission den von der BPA gemäß dem obigen Abschnitt 2.5 vorgeschlagenen Kandidaten ablehnt, verpflichtet sich die BPA, binnen sieben Tagen nach dem Erhalt des abschlägigen Bescheids einen anderen Kandidaten für die Position des Bevollmächtigten zu benennen, wobei vorausgesetzt wird, dass die Zustimmung der Kommission zur Ernennung der von der BPA benannten Person für die Position des Bevollmächtigten als erteilt gilt, wenn die Kommission nicht binnen eines Zeitraums von vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem die BPA (entweder gemäß Abschnitt 2.5 oder gemäß diesem Abschnitt 2.6) einen Kandidaten für die Position des Bevollmächtigten benannt hat, mit einem Schreiben des Inhalts antwortet, dass sie ihre Zustimmung zur Ernennung des von der BPA benannten Kandidaten verweigert. 2.7. Sollte die Kommission aus gutem Grund zwei von der BPA nacheinander vorgeschlagene Kandidaten für die Position des Bevollmächtigten ablehnen, ist die Kommission verpflichtet, einen anderen Kandidaten mit der erforderlichen Kompetenz und Erfahrung für die Stellung des Bevollmächtigen zu benennnen, und verpflichtet sich die BPA, den betreffenden Kandidaten binnen sieben Tagen, nachdem er von der Kommission vorgeschlagen worden ist, zum Bevollmächtigten zu ernennen. 2.8. Falls die Kommission aus gutem Grund der Ansicht ist, dass der Bevollmächtigte seinem Auftrag nicht mit der nötigen Sorgfalt nachkommt, ist die Kommission dazu berechtigt, dies der BPA schriftlich mitzuteilen, woraufhin (dem in den Abschnitten 2.5 bis 2.7 beschriebenen Verfahren sinngemäß folgend) eine andere Person zum Bevollmächtigten ernannt werden muss. 2.9. Der Auftrag des Bevollmächtigten besteht darin, dafür zu sorgen, dass während des Zeitraums, der am Fusionsvollzugstag beginnt und am Tag der Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand des relevanten Betriebsvermögens an einen von der Kommission genehmigten Käufer endet, die nach dem Betriebsvertrag (oder ähnlichen Verträgen) bestehenden Rechte von ABL in Bezug auf die Beförderung und Bearbeitung von Gas, das Parteien gehört, die keine Kapitalanteile an dem betreffenden Teil des Betriebsvermögens besitzen, im wohlverstandenen Interesse des in Frage stehenden Vermögensgegenstands ausgeübt werden. Abgesehen hiervon ist der Bevollmächtigte außerdem verpflichtet, der Kommission von Zeit zu Zeit (mindestens alle zwei Monate) einen schriftlichen Bericht über die bei der Wahrnehmung seines Auftrags erzielten Fortschritte zukommen zu lassen. 3. Bescheide und andere Mitteilungen 3.1. Alle Bescheide und sonstigen schriftlichen Mitteilungen der Kommission an die BPA und umgekehrt, die nach den im vorliegenden Schriftstück niedergelegten Verpflichtungen erforderlich sind oder sich darauf beziehen (einschließlich des Anhangs zum vorliegenden Schriftstück), sind per Telefax oder Übernacht-Kurier an folgende Faxnummer bzw. Adresse zu senden: bei Mitteilungen an die Kommission: - per Telefax: (32-2) 296 43 01; - per Kurier: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (DG IV B) 150 Avenue de Cortenbergh//Kortenberglaan 150 Brüssel Belgien und zwar zu Händen des für die Fusionskontrolle verantwortlichen Direktors; bei Mitteilungen an die BPA: - per Telefax: (44-207) 496 45 71; - per Kurier: BP Amoco Legal BP Amoco plc Britannic House 1 Finsbury Circus London EC2M 7BA Vereinigtes Königreich und zwar zu Händen von: Juan A. Rodriguez, Solicitor. 3.2. Alle per Telefax gesandten Bescheide und sonstigen Mitteilungen gelten als an den Tagen und zu den Zeiten eingegangen, die in den von dem betreffenden Telekopiergerät gedruckten Übermittlungsberichten vermerkt sind, außer wenn der betreffende Zeitpunkt im Empfangsland nach 17.00 Uhr liegt bzw. der betreffende Tag im Empfangsland kein Arbeitstag ist, in welchem Fall die besagten Schreiben als um 10.00 Uhr am nächsten Arbeitstag eingegangen gelten. Alle per Übernacht-Kurier beförderten Schreiben gelten als an den Tagen und zu den Zeiten empfangen, die als Bestätigung auf der vom ausliefernden Boten ausgestellten Quittung vermerkt sind, außer wenn der betreffende Zeitpunkt im Empfangsland nach 17.00 Uhr liegt bzw. der betreffende Tag im Empfangsland kein Arbeitstag ist, in welchem Fall die besagten Schreiben als um 10.00 Uhr am nächsten Arbeitstag eingegangen gelten. 4. Berichte sowie Genehmigung von Interessenten für den Kauf von Gegenständen des relevanten Betriebsvermögens 4.1. Die BPA verpflichtet sich: 4.1.1. die Kommission umgehend über alle wichtigen Entwicklungen (darunter unter anderem über die Identität der für den Kauf des relevanten Betriebsvermögens vorgeschlagenen Interessenten), die sich auf die Beachtung der im vorliegenden Schriftstück niedergelegten Verpflichtungen seitens der BPA beziehen, zu unterrichten; und 4.1.2. während des Zeitraums zwischen dem Genehmigungstag und dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum am relevanten Betriebsvermögen an einen oder mehrere von der Kommission genehmigte Kaufinteressenten übertragen wird, der Kommission alle zwei Monate einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem der Stand des von der BPA angewandten Veräußerungsverfahrens in Bezug auf das relevante Betriebsvermögen dargelegt wird. 4.2. Die BPA verpflichtet sich, in ihre Schreiben zu dem Zeitpunkt, an dem sie der Kommission die Identität eines für den Kauf von Gegenständen des relevanten Betriebsvermögens vorgeschlagenen Interessenten mitteilt, auch diejenigen Informationen aufzunehmen, die die BPA hinsichtlich der in den Ziffern i) bis iv) des Abschnitts 5.3 angesprochenen Angelegenheiten besitzt. 4.3. Die Kommission verpflichtet sich, sich darum zu bemühen, die BPA binnen vierzehn Tagen nach Erhalt eines gemäß Abschnitt 5.2 abgesandten Schreibens über die Eignung der für den Kauf von Gegenständen des relevanten Betriebsvermögen vorgeschlagenen Interessenten zu unterrichten. Bei der Feststellung, ob ein vorgeschlagener Kaufinteressent geeignet ist, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: i) ob der vorgeschlagene Interessent den für den Besitz von Gegenständen des relevanten Betriebsvermögens notwendigen Status besitzt und über die notwendigen Ressourcen verfügt, so dass er zu einem wirklichen Konkurrenten der BPA werden kann, ii) ob er von der BPA unabhängig ist, iii) ob er belegen kann, dass er keine erheblichen einschlägigen Geschäftsverbindungen zur BPA unterhält, die seine tatsächliche Unabhängigkeit fragwürdig erscheinen lassen könnten; und iv) ob er die notwendigen Genehmigungen der zuständigen Kartell- und sonstigen Aufsichtsbehörden der Europäischen Gemeinschaft und (gegebenenfalls) anderer Stellen besitzt bzw. aller Voraussicht nach erhalten kann. Wenn die Kommission die BPA nicht am Ende des vierzehnten Tages nach Erhalt des gemäß Abschnitt 5.2 abgesandten Schreibens bezüglich der vorgeschlagenen Kaufinteressenten in schriftlicher Form abschlägig beschieden hat (und in dem betreffenden Bescheid in angemessenem Umfang einzelne Gründe für die Ablehnung genannt hat), gelten die in dem betreffenden Schreiben genannten Interessenten als von der Kommission genehmigt, das heißt, als für geeignet befunden, die in Frage stehenden Gegenstände des relevanten Betriebsvermögens zu erwerben. 5. Geltungsdauer der Verpflichtungen Die hiermit von der BPA eingegangenen Verpflichtungen verlieren, falls der Fusionsvertrag gemäß Artikel V desselben gekündigt wird bzw. falls die vorgeschlagene Fusion zwischen den Firmen BPA und ARCO aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt bzw. aufgegeben wird, automatisch ihre Gültigkeit, und zwar jeweils zum Zeitpunkt der Kündigung, Nichtweiterverfolgung oder Aufgabe. Anlage 1. a) Falls die Kommission sich entscheidet, ihre in Abschnitt 2.2 erwähnte Vollmacht auszuüben, muss sie die BPA auffordern, ihr binnen sieben Tagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung bei der BPA die Namen von mindestens zwei in der Sache erfahrenen und von der BPA unabhängigen Investmentbanken oder ähnlichen Instituten vorzuschlagen, von denen die BPA annimmt, dass sie zur Ernennung zu Treuhändern geeignet sind. b) Falls ABL nicht spätestens am relevanten Tag oder am Fusionsvollzugstag - je nachdem, welcher Tag später liegt - das Eigentum am relevanten Betriebsvermögen an einen oder mehrere von der Kommission genehmigte Käufer übertragen hat, verpflichtet sich die BPA, spätestens am siebten Tag nach dem relevanten bzw. dem Fusionsvollzugstag - je nachdem, welcher Tag später liegt - der Kommission die Namen von mindestens zwei in der Sache erfahrenen, von der BPA unabhängigen Investmentbanken oder ähnlichen Instituten vorzuschlagen, von denen die BPA annimmt, dass sie zur Ernennung zu Treuhändern geeignet sind. c) Die Kommission kann nach eigenem Ermessen einen oder beide von der BPA gemäß Abschnitt 1 Buchstaben a) bzw. b) der vorliegenden Anlage vorgeschlagene Namen zurückweisen, wobei jedoch gilt, dass die von der BPA entsprechend vorgeschlagenen Institute als von der Kommission genehmigt gelten, wenn die Kommission der BPA nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem die BPA die betreffenden Namen eingereicht hat, schriftlich mitgeteilt hat, dass die Kommission ihre Zustimmung zur Ernennung der von der BPA entsprechend benannten Institute verweigert. Wenn gemäß den obigen Ausführungen nur ein Name genehmigt wird, ist die BPA verpflichtet, das betreffende Institut zum Treuhänder zu ernennen. Wenn mehr als ein Name genehmigt wird, hat die BPA das Recht, den zu ernennenden Treuhänder unter den genehmigten Namen zu wählen. d) Falls alle gemäß Abschnitt 1 Buchstabe c) der vorliegenden Anlage eingereichten Namen zurückgewiesen werden, muss die BPA binnen sieben Tagen, nachdem sie über die Zurückweisung unterrichtet wurde, die Namen von mindestens zwei weiteren entsprechenden Instituten einreichen (nachstehend als "weitere Namen" bezeichnet). Falls nur ein weiterer Name von der Kommission genehmigt wird (oder als genehmigt gilt, weil die Kommission nicht binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der weiteren Namen der BPA schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die betreffenden Namen zurückweist), ist die BPA verpflichtet, das betreffende Institut zum Treuhänder zu ernennen. Wenn mehr als ein weiterer Name genehmigt wird, hat die BPA das Recht, den zu ernennenden Treuhänder unter den genehmigten Namen zu wählen. e) Falls auch alle weiteren Namen von der Kommission zurückgewiesen werden, ist die Kommission ihrerseits verpflichtet, einen von der BPA zu ernennenden Treuhänder zu benennen. 2. Sobald die Kommission ihre Zustimmung zu einem oder mehreren eingereichten Namen gegeben bzw. selbst einen Treuhänder benannt hat, ist die BPA verpflichtet, den Betreffenden binnen sieben Tagen danach zum Treuhänder zu ernennen. 3. Der Auftrag des Treuhänders umfasst im einzelnen folgende Aufgaben: a) die Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit und des Marktwerts des relevanten Betriebsvermögens durch die BPA zu überwachen sowie sicherzustellen, dass alle Gegenstände des relevanten Betriebsvermögens im normalen Geschäftsgang und in Übereinstimmung mit ihrem Status betrieben werden; b) die ausreichende Erfuellung aller Verpflichtungen der BPA nach ihren in Abschnitt 2.1.1 gegebenen Zusagen zu überwachen (wobei gilt, dass jeder nach Abschnitt 2.3 ernannte Treuhänder, abgesehen von den sonstigen seinen Auftrag bildenden Pflichten, außerdem verpflichtet ist, spätestens [...] nach seiner Ernennung das Eigentum am relevanten Betriebsvermögen an einen oder mehrere von der Kommission genehmigte Käufer zu übertragen [...]). Insbesondere ist der Treuhänder verpflichtet: i) das Verfahren zur Auswahl von Interessenten, die das relevante Betriebsvermögen kaufen möchten, zu überwachen, und die Kommission hinsichtlich der Angemessenheit des Verfahrens sowie hinsichtlich der Durchführung von Verhandlungen mit allen diesen Kaufinteressenten zu beraten; ii) die mit den Käufern von Gegenständen des relevanten Betriebsvermögens abgeschlossenen Verträge zu überwachen und die Kommission darüber zu beraten, ob die betreffenden Verträge die Veräußerung aller Gegenstände des relevanten Betriebsvermögens gemäß dem Sinn und Zweck der in Abschnitt 2.1.1 gegebenen Zusicherung regeln; und c) der Kommission schriftliche Berichte (nachstehend als "Berichte des Treuhänders" bezeichnet) über die bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erzielten Fortschritte zukommen zu lassen und dabei diejenigen Punkte kenntlich zu machen, bezüglich deren er seinen Auftrag nicht erfuellen konnte. Die betreffenden Berichte müssen monatlich geschrieben werden, wobei der erste Bericht einen Monat nach dem Tag der Ernennung des Treuhänders fällig ist, bzw. zu Zeitpunkten und in zeitlichen Abständen, die die Kommission festlegt. 4. Während der Amtszeit des Treuhänders kann die Kommission, falls sie den begründeten Verdacht hegt, dass die in Abschnitt 2.1.1 gegebene Verpflichtung nicht ordnungsgemäß eingehalten wird, den Treuhänder jederzeit auffordern, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen (nachstehend als "Aufforderung" bezeichnet), so dass der Auftrag des Treuhänders als dementsprechend erweitert gilt (wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass der Treuhänder im Fall eines Konflikts zwischen den zusätzlichen und den sich aus dem ursprünglichen Auftrag ergebenden, in Abschnitt 3 der vorliegenden Anlage aufgeführten Aufgaben der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben Vorrang einräumt). Zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben muss der Treuhänder in diesem Fall a) gewährleisten, dass das relevante Betriebsvermögen nicht anders als im normalen Geschäftsgang und in Übereinstimmung mit seinem Status verwendet wird; b) die ordnungsgemäße Veräußerung des relevanten Betriebsvermögens gewährleisten; c) in seinen Berichten bzw. auf jeden Fall nicht später als binnen eines Monats, nachdem die Aufforderung an ihn ergangen ist, der Kommission einen Vorschlag hinsichtlich der von ihm avisierten Methoden und Zeitpläne für die Veräußerung aller Teile des relevanten Betriebsvermögens gemäß der in Abschnitt 2.1.1 gegebenen Verpflichtung vorlegen (in welchem Fall die Kommission so schnell, wie unter den gegebenen Bedingungen möglich, dem Vorschlag zustimmen oder von ihr gewünschte Änderungen nennen wird); d) in seinen Berichten bzw. bei Beginn der Verhandlungen mit möglichen Käufern der Kommission ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit die Kommission in die Lage versetzt wird, über die Eignung der fraglichen Interessenten zu entscheiden; e) Verhandlungen mit möglichen Käufern abbrechen bzw. die BPA anweisen, entsprechende Verhandlungen abzubrechen, falls die Kommission der Meinung ist, dass die betreffenden Verhandlungen mit einer als Käufer ungeeigneten Partei geführt werden, und f) der Kommission Verträge über den Verkauf bzw. Erwerb des gesamten relevanten Betriebsvermögens oder von Teilen davon zur Genehmigung vorlegen; die betreffenden Verträge müssen, abgesehen von der für jeden Kauf bzw. Verkauf erforderlichen Genehmigung der Kommission bzw. anderer erforderlicher Genehmigungen der Kommission bzw. anderer erforderlicher Genehmigungen von Behörden oder Personen, sowohl von Seiten des Käufers als auch von Seiten des Verkäufers vorbehaltlos und unwiderruflich sein. 5. Die BPA verpflichtet sich, dem Treuhänder die Unterstützung zu bieten und ihm die Informationen, darunter auch Kopien aller relevanten Unterlagen, zukommen zu lassen, die er in der Wahrnehmung seines Auftrags angemessener Weise anfordert, sowie dem Treuhänder eine angemessene Vergütung für seine Arbeit zu zahlen. 6. Falls die BPA mitteilen sollte, dass der Plan einer Fusion von BPA und ARCO unwiderruflich aufgegeben wurde, gilt der Auftrag des Treuhänders als erfuellt und seine Amtszeit als unverzüglich beendet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.