Europäische Union

2000/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1532 — BP Amoco/Arco) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3059)

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Quellenkennung: 32001D0045. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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see ("NNS") sollen im Folgenden behandelt werden. Der sachlich relevante Markt (39) Bei der Erdgasförderung entströmen dem Bohrkopf fluessige und gasförmige Kohlenwasserstoffe. Dieses unbearbeitete Gemisch muss häufig über Pipelines zu einer Einrichtung befördert werden, wo die gasförmigen und fluessigen Bestandteile voneinander geschieden werden. Danach wird das Gasgemisch weiteren Bearbeitungs- und Reinigungsschritten unterzogen, um gasförmige Kohlenwasserstoffe herzustellen, deren technische Merkmale den Erfordernissen des Gasleitungssystems entsprechen, in das es eingespeist wird ("pipeline quality gas"). Erdgasproduzenten führen die Beförderung und Bearbeitung entweder in eigenen Anlagen oder aber - in einigen Fällen - über Leitungen und Gasbearbeitungseinrichtungen auf See oder auf dem Lande aus, die anderen Unternehmen gehören. (40) BPA ist der Ansicht, dass Gasbeförderung und Gasbearbeitung jeweils einem getrennten Produktmarkt angehören. Bei der Gasbeförderung sei der sachlich relevante Markt der Markt für die Beförderung von Erdgas(9) mittels Unterwasserleitungen. Bei der Gasbearbeitung sei dies der Markt für die Erdgasbearbeitung. (41) Obwohl die Eigentümer eines Erdgasfeldes sowohl über Beförderungs- als auch über Bearbeitungsmöglichkeiten verfügen müssen, um ihr Gas zu vermarkten, und an der kostengünstigsten Gesamtkombination interessiert sind, ist es nach Auffassung der Kommission angebracht, die Märkte für die Beförderung und Verarbeitung zu trennen, da die Wettbewerbsbedingungen für beide Bereiche unterschiedlich sind. Die Nachprüfungen auf den Märkten ergeben bespielsweise, dass alle Kombinationen zwischen eigenen (neu gebauten) Leitungen und Bearbeitungseinrichtungen und dem Zugang von Dritten zu bereits vorhandenen Leitungen und Bearbeitungseinrichtungen möglich sind. Der räumlich relevante Markt (42) Arcos kapitalmäßige Beteiligungen an Gasbeförderungs- und Bearbeitungsanlagen in der Gemeinschaft betreffen ausschließlich einen Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich. Es handelt sich dabei um zwei Anlagetypen: Unterwasser-Gasleitungen und eine Gasbearbeitungseinrichtung. Die Anlagen liegen teils auf dem Festlandssockel östlich von Großbritannien, teils in östlichen Landesteilen von Großbritannien. (43) Aus der Nachfrageperspektive, d. h. von den Eigentümern der Gasfelder aus gesehen, die ihr Gas befördern und bearbeiten lassen müssen, besteht der räumlich relevante Markt in der eine tragfähige wirtschaftliche Alternative bietenden (vorhandenen oder neu zu schaffenden) Infrastruktur. Diesbezüglich lässt sich der östliche britische Festlandssockel in zwei Regionen aufteilen: die nördliche Nordsee (NNS) nördlich des 55. Breitengrades und die südliche Nordsee (SNS) südlich davon. (44) Nach Auffassung von BPA könnte zwar für Gasfelder in der NNS theoretisch nach Bearbeitungseinrichtungen in der SNS gesucht werden, doch sei es bei den meisten in der NNS gelegenen Gasfeldern wahrscheinlich, dass angestrebt wird, das geförderte Gas zu Bearbeitungseinrichtungen in der NNS zu befördern und dort zu bearbeiten. Deshalb gibt es nur eine (im Bau befindliche) Leitung zwischen einem NNS-Gasfeld und einer SNS-Bearbeitungseinrichtung. (45) Gasfelder in der SNS sind bisher auf Terminal-Gebiete an der SNS-Küste zur Bearbeitung des geförderten Gases angewiesen und werden das auch bleiben (auch wenn, in Fällen von geringerer Bedeutung, für SNS-Gasfelder Angebote zur Beförderung per Unterwasserleitungen in die Niederlande eingeholt wurden). Wie Nachprüfungen auf dem Markt ergeben, ist anders als in der NNS der Bau neuer Anlagen hier keine realistische Alternative zur Nutzung der vorhandenen Einrichtungen, da die SNS eine "reife Gasregion" ist, in der Gasfelder, die noch neu entdeckt werden könnten, zu klein wären, um neue Infrastrukturvorhaben tragen zu können. (46) Aus diesen Gründen ist BPA der Ansicht, dass für den Markt der Gasbearbeitung und den Markt für die Gasbeförderung in Unterwasserleitungen NNS und SNS getrennte räumliche Märkte darstellen. Da Arco auf dem NNS-Gasbearbeitungsmarkt keine kapitalmäßige Beteiligung besitzt, wird dieser Markt im weiteren außer Acht gelassen. (47) Der räumliche Markt ist jedoch nicht kleiner als der der oben definierten Regionen. Zahlreiche Umstände belegen, dass sich die Optionen bei einem neuen Gasfeld nicht auf die verschiedenen Einrichtungen an ein und demselben Standort (z. B. drei Gasbearbeitungseinrichtungen in Bacton) oder einen einzigen Standort, zu dem verschiedene Leitungen führen (z. B. die drei Leitungen, von denen die Bacton-Amoco-Bearbeitungsanlage bedient wird), beschränken. (48) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass sowohl bei der Beförderung als auch bei der Bearbeitung von Erdgas SNS und NNS unterschiedliche räumliche Märkte bilden. Marktposition der Parteien(10) a) NNS-Gasleitungen (49) Tabelle 1 bietet einen Überblick über die acht verschiedenen Leitungen zwischen NNS-Gasfeldern und NNS-Gasbearbeitungsanlagen; angegeben werden die jeweiligen Kapitalanteile der Parteien und der Betreiber. Die Miller-Pipeline befördert zur Zeit nur äußerst geringfügige Gasmengen und soll ausgebaut werden (siehe Erwägungsgrund 59). Außerdem wird zur Zeit eine neue Leitung (SEAL-Pipeline) gebaut, durch die NNS-Gasfelder mit einer SNS-Bearbeitungseinrichtung verbunden werden. An dieser Leitung ist Arco zu [...] % beteiligt. Insgesamt ist BPA am Kapital dreier und Arco am Kapital zweier Pipelines beteiligt. Die Kapitalanteile der Parteien betreffen jeweils unterschiedliche Leitungen; an vier der neun Leitungen sind die Parteien nicht beteiligt. Tabelle 1: NNS-Gasleitungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Mit diesen verschiedenen Beteiligungen sind die Parteien kapitalmäßig zu etwa [15 %-25 %] an der gesamten Nennkapazität der genannten neuen Gasleitungen (den Ausbau der Müller-Pipeline miteinbezogen) beteiligt. Aufgrund ihrer Kapitalbeteiligungen an den einzelnen Pipelines haben die Parteien einen Marktanteil von etwa [10 %-20 %] an der für 1999 erwarteten Gesamtgasdurchleitungsmenge von 5058 mmscfd(11) (erwartete Beförderungsleistung der einzelnen Leitungen, multipliziert mit dem jeweiligen Kapitalanteil). b) SNS-Gasleitungen (51) Tabelle 2 bietet einen Überblick über die verschiedenen Leitungen zwischen den SNS-Gasfeldern und den SNS-Gasbearbeitungsanlagen in Dimlington, Easington, Theddlethorpe und Bacton. Des Weiteren ist die jeweilige Kapitalbeteiligung der betreffenden Unternehmen und der Betreiber angegeben. BPA ist an zehn, Arco an sieben Pipelines beteiligt. An vier von 17 Leitungen sind beide Parteien beteiligt, an vier anderen keines von ihnen. Tabelle 2: SNS-Gasleitungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Mit diesen Kapitalbeteiligungen entfallen auf die Parteien aufgrund ihres Kapitalanteils etwa [30 % bis 50 %] der Nenn-Durchleitungskapazität sämtlicher zur Zeit in Betrieb befindlicher Gasleitungen. Multipliziert man die Kapitalbeteiligungen der Parteien an den einzelnen Leitungen mit der erwarteten Beförderungsleistung der einzelnen Leitungen, so ergibt dies einen Marktanteil der Parteien von [30 % bis 40 %] an der für 1999 erwarteten Gasbeförderungsleistung von insgesamt 4225 Mio. metrischen Standardkubikfuß pro Tag. (53) British Gas hat einen Marktanteil von ca. 15 %, Conoco von ca. 10 %. c) SNS-Erdgasbearbeitung (54) In Tabelle 3 werden die sieben SNS-Gasbearbeitungseinrichtungen und die jeweiligen Kapitalbeteiligungen der Parteien aufgeführt und der Betreiber angegeben. Die Parteien sind an fünf von diesen Anlagen (BPA 4, Arco 1) beteiligt, an keiner sind sie es beide. Damit sind die Parteien kapitalmäßig zusammen zu 40 % bis 50 % an der gesamten Nennkapazität für die Bearbeitung von SNS-Gas (Arco weniger als [...] %) beteiligt. Multipliziert man die Kapitalbeteiligung der Parteien an den einzelnen Bearbeitungseinrichtungen mit der jeweils erwarteten Bearbeitungsmenge, so ergibt sich für die Parteien ein Marktanteil [von 30 % bis 40 %] an der für 1999 insgesamt zu erwartenden Gasbearbeitungsmenge. Tabelle 3: SNS-Gasleitungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (55) Die Kapitalbeteiligung von Conoco und Exxon/Shell beträgt jeweils 15 %. Wettbewerbsrechtliche Würdigung (56) Ein zentraler Aspekt des Betriebs von Gasleitungen und Bearbeitungseinrichtungen im Vereinigten Königreich ist es, dass für alle wichtigen Entscheidungen, z. B. über die Bedingungen für den Zugang Dritter zu den Anlagen, Einstimmigkeit aller Eigentümer der Anlagen erforderlich ist. Da die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Kapitalbeteiligung an der Infrastruktur sich vor allem darauf beziehen, dass es den Eigentümern möglich sein könnte, die Erschließung neuer, konkurrierender Gasfelder zu behindern, hängt die Position einer einzelnen Gesellschaft weniger von der ihrem Kapitalanteil entsprechenden Kapazität, als von der Gesamtkapazität und insbesondere der noch ungenutzten Kapazität(12) der Anlagen ab, an der sie beteiligt ist. (57) Eine aus dem Zusammenschluss sich ergebende stärkere Kapitalbeteiligung an einer bestimmten Anlage würde BPA daher keinen größeren Einfluss über die entsprechende Gasleitung geben, als bereits vor dem Zusammenschluss besteht. a) NNS-Gasleitungen (58) Bei den sieben zur Zeit im Betrieb befindlichen Gasleitungen (die Miller-Pipeline und die SEAL-Pipeline - im Bau befindlich - bleiben außer Betracht) ist BPA an zwei und Arco an einer Leitung beteiligt. Auf diese Leitungen entfällt nur die Hälfte der Gesamtkapazität. Da die NNS-Leitungen zur Zeit und auch für die kommenden zwei bis drei Jahre mit voller Kapazität betrieben werden, hängen die Wettbewerbsbedingungen für die Eigentümer neuer Gasfelder nicht von der Kapitalbeteiligung der Eigentümer der NNS-Leitungen und damit im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren von den Kapitalbeteiligungen von BPA und Arco ab. Es besteht also keine beherrschende Stellung auf diesem Markt. (59) Die Wettbewerbsbedingungen dürften sich auch dadurch nicht grundsätzlich ändern, dass im Jahr 2002 mindestens zwei weitere Pipelines betriebsbereit sein werden, die SEAL-Pipeline, an der Arco zu [...] % beteiligt ist, und die Miller-Pipeline, bei der die Eigentümer (BPA [...] %, Conoco [...] % und Enterprise [...] %) eine Kapazitätserhöhung auf 1200 Mio. Standardkubikfuß pro Tag bis zum Jahr 2002 planen, was weniger als [10 bis 25 %] der Gesamtkapazität darstellt. Anders als bei der SEAL-Pipeline, die Gas aus eigenen Vorkommen (neu erschlossene Gasfelder) befördern soll, ist die Kapazität der Miller-Pipeline darauf ausgerichtet, Erdgas dritter Unternehmen zu befördern. Der geplante Zusammenschluss bedeutet also nicht, dass sich die Marktmacht der hieraus hervorgehenden Unternehmenseinheit gegenüber den Eigentümern neuer Gasfelder ändert, da die SEAL-Pipeline, an der Arco eine Kapitalbeteiligung besitzt, Gas aus derlei Feldern nicht befördert. Der angemeldete Vorgang führt, anders gesagt, nicht zur Entsteheung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung. b) SNS-Gasleitungen (60) Infolge des Zusammenschlusses hätte BPA an 13 von 17 bestehenden Gasleitungen eine Kapitalbeteiligung. Die Kapazität dieser 13 Pipelines macht [mehr als 60 %] der Gesamtkapazität aus, und die vier anderen Pipelines haben, wie die Nachprüfungen auf dem Markt zeigen, nur begrenzte Kapazitätsreserven. BPA wäre daher in der Lage, den Zugang der Betreiber neuer Felder zur Pipeline-Gasbeförderung in dieser Region zu kontrollieren, da das Unternehmen die Pipelines mit Kapazitätsreserven in der Region kontrolliert. Da die SNS eine "reife Gasregion" ist, ist die Entdeckung weiterer großer Felder und damit der Bau neuer Anlagen unwahrscheinlich. (61) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Pipeline-Gasbeförderung in der SNS zu der Entstehung einer beherrschenden Stellung führen würde. BPA könnte diese Position zum Schaden der Eigentümer neuer (kleiner) Gasfelder nutzen, indem ein hohes Beförderungsentgelt gefordert oder nur begrenzte Beförderungsleistungen angeboten werden. (62) BPA trägt vor, ihr würde durch den Zusammenschluss keinerlei Marktmacht auf dem SNS-Pipeline-Beförderungsmarkt zufließen, da a) die SNS eine reife Erdgasregion mit sehr viel ungenutzter Kapazität in den vorhanden Pipelines sei, b) neue Anlagen gebaut werden könnten und c) ein Branchenbrauch bestehe, der es BPA nicht gestatte, bei mehr als einer von mehreren konkurrierenden Pipelines seine Rechte als Kapitaleigner auszuüben. Die Kommission kann diesen Argumenten aus den folgenden Gründen nicht folgen: (63) Zwar besteht in den SNS-Gasleitungen insgesamt ungenutzte Kapazität, so dass im Prinzip zu erwarten wäre, dass dann, wenn ein Drittunternehmen, das Betreiber eines neuen Feldes (das im allgemeinen weitaus kleiner ist als die bestehenden Felder) ist, die Bedingungen für die Beförderung seines Gases aushandelt, zwischen den verschiedenen Pipeline-Betreibern ein scharfer Wettbewerb um zusätzliche Einkünfte aus einer höheren Beförderungsleistung entsteht. Die auf dem Markt angestellten Nachprüfungen ergeben jedoch, dass die Gasleitungen, an denen die Parteien nicht beteiligt sind, nur über begrenzte freie Kapazität verfügen. (64) Zweitens räumt selbst BPA ein, dass seit 1992 in der SNS keine größere Gasleitung mehr gebaut worden ist. Dies ist auch nicht überraschend, da die in der letzten Zeit in der SNS erschlossenen Felder sogenannte Satellitenfelder bereits erschlossener größerer Felder sind. Des weiteren steht nicht zu erwarten, dass neue große Felder entdeckt werden. Daher ist davon auszugehen, dass keine neuen Gasleitungen gebaut werden, sind doch die zu erwartenden Einkünfte aus Satellitenfeldern zu gering, um die Aufwendungen für den Bau einer eigenen neuen Pipeline zu decken. Im allgemeinen können solche Felder ohne gesicherten Drittunternehmenszugang zu Gasleitungen und Bearbeitungseinrichtungen nicht erschlossen werden. (65) Drittens verweisen die Parteien auf die Usance des Verzichts auf Stimmrechtausübung ("step out") in der Öl- und Gasbranche des UK. Sie bedeutet, dass dann, wenn zwei oder mehr der Gasleitungen, an denen ein Unternehmen beteiligt ist, in Wettbewerb miteinander stehen, dieses davon Abstand nimmt, in mehr als einem der Pipeline-Konsortien seine Stimmrechte wahrzunehmen. Daher könne, wie BPA argumentiert, BPA sein Vetorecht nicht so ausüben, dass beispielsweise Gas von der Bacton-Amoco-Leitung (an der es [...] % hat) zur Bacton-Leman-Leitung (wo es [...] % hat) umgelenkt würde. In der "Step-out"-Usance schlage sich die allgemeine Anerkennung der Tatsache nieder, dass sich Unternehmen zuweilen in einer Position befinden, in der verschiedene Interessen miteinander im Konflikt liegen, indem die Unternehmen nämlich Kapitalanteile an Infrastrukturanlagen besitzen, die bei Angeboten für Beförderungs- und Bearbeitungsleistungen, die einem potentiellen Nutzer unterbreitet werden, mit ihnen in Wettbewerb stehen. Zwar seien "Step-out"-Verpflichtungen nur selten in den Vertragstexten im Zusammenhang mit dem Eigentum an den verschiedenen Infrastrukturenanlagen niedergelegt, doch sei die Usance in der Erdöl- und der Erdgasbranche des UK fest verankert. Nach Überzeugung von BPA ist die Befolgung dieses Branchenbrauchs wichtig dafür, dass dem Prinzip der Nichtdiskriminierung (wie im "Offshore Infrastructure Code of Practice" niedergelegt) Genüge getan wird und somit Sanktionen aufgrund des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs unterbleiben (Section 17 des Petroleum Act 1998 (Erdölgesetz von 1998) und Section 12 des Gas Act 1995 (Erdgasgesetz von 1995)). (66) Der von dem Handel- und Industrieministerium des Vereinigten Königreichs aufgestellte "Offshore Infrastructure Code of Practice" (Verhaltenskodex für die Offshore-Infrastruktur) wird von allen Unternehmen akzeptiert, denen Offshore-Öl- und Gasbeförderungsanlagen gehören; er soll für die Inanspruchnahme der Infrastruktur durch Drittunternehmen Objektivität und Transparenz sicherstellen. Gemäß Section 17 des Erdölgesetzes können die Behörden des Vereinigten Königreichs Eigentümer von Erdöl- und Erdgasleitungen, die Dritten den Zugang zu ihren Anlagen verweigert haben, verpflichten, einen solchen zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Entsprechendes gilt für den Zugang zu Gasbearbeitungseinrichtungen; hier wurde durch Section 12 des Erdgasgesetzes von 1995 die Rechtsgrundlage geschaffen. (67) Nachprüfungen auf dem Markt bestätigen, dass ein solcher "Step-out"-Branchenbrauch, wie ihn die Parteien beschrieben haben, tatsächlich besteht. Allerdings ist dieser nicht als solcher in den freiwilligen Verhaltenskodex eingegangen. Ob tatsächlich nach dem Branchenbrauch verfahren wird, hängt also allein vom jeweiligen Verhalten des einzelnen betroffenen Unternehmens ab. Das künftige Verhalten von BPA wäre daher lediglich durch ihre freiwillige Selbstverpflichtung beschränkt, sich an Usancen zu halten, deren Befolgung nicht unbedingt erzwingbar ist. (68) Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der "Step-out"-Branchenbrauch sich mittelbar aus dem Verhaltenskodex ergibt und dass dessen Einhaltung wiederum von den Behörden des Vereinigten Königreichs erzwungen werden kann, würde das nicht ausreichen. Die Kommission kann bei der Würdigung von Zusammenschlüssen anhand der bindenden Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung nicht aufgrund des Umstands, dass eine Regulierungsinstanz besteht, die das Verhalten der fraglichen Unternehmen überwacht und sanktioniert, darauf schließen, es werde keine beherrschende Stellung begründet. (69) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass durch den Zusammenschluss auf dem Pipeline-Gasbeförderungsmarkt in der NNS eine beherrschende Stellung begründet würde. c) Gasbearbeitung in der SNS (70) Infolge des Zusammenschlusses hätten die Parteien an fünf der sieben Gasbearbeitungseinrichtungen, die die SNS-Region bedienen, eine Kapitalbeteiligung inne. Außerdem läge ihr Anteil an der vorhandenen Kapazität und der tatsächlichen Bearbeitungsmenge über 40 %. Darüber hinaus haben die beiden Einrichtungen, an denen die Parteien nicht beteiligt sind, zu Spitzenzeiten nur eine begrenzte Kapazitätsreserve. Die Einrichtungen dagegen, an denen die Parteien beteiligt sind, verfügen selbst zu Spitzenzeiten über mehr als 50 % freie Kapazitäten. Die durch den Zusammenschluss entstehende Organisation wäre daher in der Lage, den Zugang von Betreibern neuer Felder zu den Bearbeitungseinrichtungen zu kontrollieren, denn sie wäre Alleineigentümer zweier Einrichtungen und Miteigentümer dreier Einrichtungen, von denen zwei wiederum wegen der bestehenden Einstimmigkeitsanforderungen unter ihrer Kontrolle stuenden. Die in Spitzenzeiten verfügbare freie Kapazität bei dem dritten von diesen Terminals (Bacton - BPA), bei dem jeder Miteigentümer die auf ihn entfallende Kapazitätsreserve Drittunernehmen anbieten kann, macht [10 % bis 20 %] der Gesamtkapazität der Einrichtung aus. Hiervon würden jedoch [mehr als 25 %] auf BPA entfallen. Die für die anderen Miteigentümer verfügbare freie Kapazität in diesem Terminal beläuft sich damit nur auf rund 5 % von dessen Gesamtkapazität. Zudem ist nicht auszuschließen, daß BPA als Betreiber des Terminals die Verfügbarkeit dieser Kapazitätsreserve noch weiter einschränken könnte. (71) Die von BPA in Bezug auf die SNS-Pipelines vorgetragenen Argumente werden auch im Zusammenhang mit dem SNS-Bearbeitungsmarkt angeführt. Aus den gleichen Gründen wie oben angegeben kann ihnen nicht gefolgt werden. (72) Durch den Zusammenschluss würde daher auch auf dem SNS-Markt für die Erdgasbearbeitung eine beherrschende Stellung begründet. V. VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGEN A. VERPFLICHTUNGEN (73) BPA hat sich der Kommission gegenüber verpflichtet, sich von den Kapitalanteilen zu trennen, die Arco zur Zeit [an bestimmten Teilen der Gasbeförderungs- und Gasbearbeitungsinfrastruktur] besitzt. Die entsprechenden Kapitalbeteiligungen sollen an einen oder mehrere von der Kommission gebilligte Unternehmen veräußert werden. Außerdem hat sich BPA verpflichtet, keine der betreffenden Anlagen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission zurückzukaufen. (74) Der volle Wortlaut der Verpflichtungen findet sich im Anhang. B. WÜRDIGUNG (75) Dass BPA die Kapitalbeteiligungen abstößt, die Arco an den Pipelines und Bearbeitungsanlagen besitzt, an denen BPA zur Zeit nicht beteiligt ist, bedeutet, dass die Wettbewerbsstellung von BPA nach dem Zusammenschluss die gleiche ist wie zuvor. Wie bereits ausgeführt, wird der Zugang von Drittunternehmen zu den SNS-Pipelines und -Bearbeitungsanlagen nämlich auf der Grundlage von Einstimmigkeitsvereinbarungen zwischen den Miteigentümern gewährt. Die Wettbewerbsstellung hängt daher von der Anzahl der Pipelines ab, an denen ein Unternehmen beteiligt ist, sowie von der Gesamtreservekapazität dieser Pipelines. Durch die Veräußerung der Kapitalanteile an "zusätzlichen" Anlagen wird verhindert, dass sich Beteiligungen von BPA und Arco auf den relevanten Märkten überschneiden. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass infolge der Verpflichtungen auf den relevanten Märkten keine beherrschende Stellung begründet wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (76) Im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von BPA eingegangenen Verpflichtungen ausreichen, um ihre in ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens erhobenen und von den sich daran anschließenden Nachprüfungen gestützten Bedenken, was Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung anlangt, auszuräumen. (77) Der Zusammenschluss ist daher, sofern die im Anhang genannten Verpflichtungen voll erfuellt werden, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Voraussetzung, dass die im Anhang zu dieser Entscheidung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Veräußerung der Kapitalanteile an [bestimmten Teilen der SNS-Gasbeförderungs- und -bearbeitungsinfrastruktur] voll erfuellt werden, wird der von BP Amoco plc. am 4. Mai 1999 angemeldete Zusammenschluss durch Erwerb der Kontrolle an der Atlantic Richfield Company für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: BP Amoco p.l.c. Britannic House 1, Finsbury Circus London EC2M 7BA Vereinigtes Königreich Brüssel, den 29. September 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C ..., ..., S. .... (4) Siehe Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1998 in dem Fall IV/M.1293 - British Petroleum/Amoco Corporation. (5) Umsatz berechnet gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit in den betreffenden Zahlen der Umsatz für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 berücksichtigt ist, werden sie auf der Grundlage der durchschnittlichen ECU-Umrechnungskurse berechnet und 1:1 auf Euro umgestellt. (6) Siehe Entscheidung der Kommission im Fall IV/M.1200 - Arco/Union Texas, ABl. C 16 vom 21.1.1999, S. 8; Entscheidung der Kommission im Fall IV/M.88 - Elf Enterprise, ABl. C 203 vom 2.8.1991, sowie Mitteilung der Kommission im Fall IV/M.85 - Elf Occidental, ABl. C 160 vom 20.6.1991. (7) Der Text wurde so gestaltet, dass vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden; die entsprechenden Textstellen befinden sich in eckigen Klammern. (8) Die Preise auf den Rohölmärkten können bereits durch bloße Ankündigungen im Gefolge von OPEC-Tagungen erheblich beeinflusst werden. (9) An Gasfeldern an Land ist Arco nicht beteiligt. (10) Die Kapazitätsangaben in diesem Abschnitt beruhen auf den von den Marktakteuren gelieferten Ist-Werten. Sie stellen daher Geschäftsgeheimnisse der verschiedenen A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.