Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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1.3.5 der Leitlinien 2022 erfüllt sind. 5.3.3.2.4.2.   Kumulierung (235) Nach Randnummer 56 der Leitlinien 2022 können Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit weder zu einer Überkompensation führt noch die nach diesen Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Wenn der Mitgliedstaat die Kumulierung von Beihilfen erlaubt, die auf der Grundlage verschiedener Maßnahmen gewährt werden, muss er bei jeder Maßnahme angeben, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird. (236) Da die Kumulierung und die Beurteilung einer möglichen Überkompensation in beiden Leitlinien behandelt werden, verweist die Kommission an dieser Stelle auf ihre Beurteilung in Abschnitt 5.3.2.2.3.3.2. (237) Ähnlich wie in Erwägungsgrund 177 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen mit Abschnitt 3.2.1.3.1 der Leitlinien 2022 im Einklang stehen. 5.3.3.2.4.3.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit (einschließlich Kumulierung) (238) Angesichts der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 234 und 237 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen angemessen sind. 5.3.3.3.   Transparenz (239) Die Kommission stellt fest, dass Schweden die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58 bis 61 der Leitlinien 2022 sicherstellen wird. Die einschlägigen Daten zu der angemeldeten Maßnahme werden auf der schwedischen Website zur Transparenz staatlicher Beihilfen veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund 68). 5.3.3.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (240) Unter Randnummer 70 der Leitlinien 2022 heißt es, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien Maßnahmen für eine Dauer von höchstens 10 Jahren genehmigt. Wie in Erwägungsgrund 58 dargelegt, gelten die Regelungen im Rahmen der Leitlinien 2022 für eine Laufzeit von neun Jahren, d. h. von 2022 bis 2030. (241) Unter Randnummer 116 der Leitlinien 2022 wird erläutert, dass die Beihilfe nicht nur zur Verlagerung der Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen darf, sondern insgesamt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken muss. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Randnummern 127 bis 129 der Leitlinien 2022 erläutern, wie sie das Risiko vermeiden wollen, dass Beihilfen letztendlich den Verbrauch fossiler Brennstoffe und Energie ankurbeln oder verlängern. (242) Die Kommission stellt fest, dass das übergeordnete Ziel der Regelungen darin besteht, fossile Brennstoffe durch nachhaltige Biomasse-Brennstoffe zu ersetzen. Die Nutzung von nachhaltigem Biogas und Biopropan anstelle von Erdgas oder Flüssiggas wird insgesamt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen. (243) Wie unter Randnummer 121 der Leitlinien 2022 erläutert, sollten Beihilfen, die hauptsächlich mit dem Betrieb und nicht mit Investitionen verbundene Kosten decken, nur dann gewährt werden, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass dies umweltfreundlichere Betriebsentscheidungen bewirkt. Gemäß Randnummer 122 der Leitlinien 2022 sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen Beihilfen in erster Linie zur Deckung kurzfristiger Kosten benötigt wird, die variabel sein können, bestätigen, dass die dem Beihilfebetrag zugrunde liegenden Produktionskosten überwacht werden und der Beihilfebetrag mindestens einmal pro Jahr aktualisiert wird. Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass eine übermäßige Verzerrung des effizienten Funktionierens des Marktes verhindert wird und wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben, wie unter Randnummer 123 der Leitlinien 2022 dargelegt. (244) Im vorliegenden Fall zielt die Beihilfe darauf ab, den Steuersatz für nachhaltiges Biogas und Biopropan zu senken, damit diese für den Endverbraucher zu einer wettbewerbsfähigen Alternative zu den entsprechenden fossilen Brennstoffen werden (siehe Erwägungsgrund 42). Ziel der Beihilfe ist es daher, das Verbraucherverhalten in Richtung einer umweltfreundlicheren Entscheidung zu lenken. Die schwedischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten, auf die sich der Beihilfebetrag stützt, jährlich überwacht werden und die Höhe der Beihilfe erforderlichenfalls aktualisiert wird (siehe Erwägungsgrund 43). (245) Unter Randnummer 130 der Leitlinien 2022 ist dargelegt, dass die Kommission grundsätzlich davon ausgehen wird, dass staatliche Beihilfen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogas und Biomasse-Brennstoffe, die über die Obergrenzen hinausgehen, welche für ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 26 der RED II gelten, wahrscheinlich keine positiven Auswirkungen haben, die die negativen Auswirkungen der Maßnahme überwiegen könnten. (246) Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, werden im Rahmen der Regelungen keine Fördermittel für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biomasse-Brennstoffe gewährt. (247) Wenn im Rahmen von Regelungen eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll, sollten die Mitgliedstaaten laut Randnummer 132 der Leitlinien 2022 nachweisen, dass die geplante Maßnahme keine Wettbewerbsverzerrungen, etwa durch Stärkung der Marktmacht, bewirken wird. (248) Da die Beihilfe in Form einer allgemeinen Steuerbefreiung für nachhaltiges Biogas und Biopropan gewährt wird, ist es nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich, dass sie einer sehr begrenzten Zahl von Beihilfeempfängern zugutekommen wird. Die Kommission stellt fest, dass im Jahr 2018 16 Unternehmen, die von der Kraftstoffregelung profitiert haben, Daten für die Überwachungsberichte für als Kraftstoff genutztes Biogas vorgelegt haben (siehe Erwägungsgrund 47). (249) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die einschlägigen Voraussetzungen in Abschnitt 4.1.4 der Leitlinien 2022 erfüllt sind. 5.3.3.5.   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (250) Sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt sind und keine offensichtlichen Hinweise auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorliegen, wird die Kommission gemäß Randnummer 134 der Leitlinien 2022 im Allgemeinen feststellen, dass das Ergebnis der Abwägungsprüfung für Dekarbonisierungsmaßnahmen positiv ausfällt (das heißt, dass die positiven Auswirkungen die Verzerrungen auf dem Binnenmarkt überwiegen), da die Maßnahmen einen Beitrag zur Erfüllung der Energie- und Klimaziele der Union leisten. (251) Die Kommission stellt fest, dass die Regelungen zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele Schwedens und der EU beitragen werden und dass die geförderten Biomasse-Brennstoffe die in der RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen werden. Die Kommission sieht keine offensichtlichen Hinweise auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen. (252) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Regelungen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt überwiegen. 5.3.3.6.   Unternehmen in Schwierigkeiten und im Rahmen einer Rückforderungsanordnung (253) Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, hat Schweden bestätigt, dass gegen die unmittelbaren Begünstigten, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt anhängig sein darf und dass sie keine Unternehmen in Schwierigkeiten sein dürfen. (254) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen mit den Randnummern 14 und 15 der Leitlinien 2022 im Einklang stehen. 5.3.3.7.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt (255) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien 2022 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (256) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Schweden die Regelungen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien 2014-2020 und der Leitlinien 2022 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelungen in Form einer Steuerbefreiung für als Kraftstoff oder zur Wärmeerzeugung genutztes Biogas und Biopropan, die Schweden auf der Grundlage des schwedischen Gesetzes (1994:1776) über die Energieverbrauchsteuer umgesetzt hat, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 1921 vom 5.3.2024, S. 1. (2)  Beschluss der Kommission vom 11. November 2003 in der Sache N 480/02 — Schweden –Verringerung der Verbrauchsteuer zur Förderung kohlendioxidneutraler Brennstoffe (ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 8). (3)  Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2015 in der Sache SA.43302 (2015/N) — Schweden — Steuerbefreiungen für als Kraftstoff genutztes Biogas (ABl. C 241 vom 1.7.2016, S. 6). (4)   ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. (5)  Mit ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2020 in der Sache SA.59125 (2020/N) — Schweden — Mittelaufstockung für die Regelung SA.43302 (2015/N) — Steuerbefreiungen für als Kraftstoff genutztes Biogas (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 12) genehmigte die Kommission eine Aufstockung der Mittel der Kraftstoffregelung. (6)  Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2007 in der Sache N 866/06 — Schweden — Steuerbefreiung; bestimmte erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung (ABl. C 220 vom 20.9.2007, S. 2). (7)  Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2018 in der Sache SA.49893 (2018/N) — Schweden — Verlängerung der Regelung SA.35586 (2012/N) — Steuerbefreiungen; bestimmte erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung (ABl. C 127 vom 5.4.2019, S. 1). (8)  Die Kommission genehmigte mit ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2020 in der Sache SA.59126 (2020/N) — Schweden — Aufstockung der Haushaltsmittel für die Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiungen für bestimmte erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 12) eine Aufstockung der Haushaltsmittel der Heizstoffregelung für 2019 und 2020. (9)  Beschluss der Kommission vom 14. November 2013 in der Sache SA.35485 (2012/N) — Dänemark — Beihilfe für alle Formen der Biogasnutzung — A (ABl. C 292 vom 4.9.2015, S. 3); Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2015 in der Sache SA.36659 (2013/N) — Dänemark — Beihilfe für alle Formen der Biogasnutzung — B (ABl. C 241 vom 1.7.2016, S. 2). (10)  Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2020 in der Sache SA.56908 (2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden (ABl. C 260 vom 7.8.2020, S. 4) und Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2020 in der Sache SA.56125 (2020/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (ABl. C 260 vom 24.7.2020, S. 2). (11)  Mit ihrem Beschluss vom 29. Juni 2021 in der Sache SA.62941 (2021/N) — Schweden — Änderung der Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe und Biogas in Schweden — SA.55695, SA.56125 und SA.56908 (ABl. C 46 vom 28.1.2022, S. 2) genehmigte die Kommission die Ausweitung des Kreises der Begünstigten auf Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, jedoch zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten gerieten. (12)  Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022, Landwärme GmbH/Europäische Kommission, T-626/20, EU:T:2022:853. (13)  EU:T:2022:853, Rn. 31 und 71-75. (14)  EU:T:2022:853, Rn. 25. (15)  EU:T:2022:853, Rn. 97-98. (16)  EU:T:2022:853, Rn. 99. (17)  EU:T:2022:853, Rn. 105. (18)  EU:T:2022:853, Rn. 122. (19)  EU:T:2022:853, Rn. 110, 112 und 126. (20)  EU:T:2022:853, Rn. 127. (21)  Vgl. Fußnote 1. (22)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). (23)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). (24)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1). (25)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). Die Kommission stellt fest, dass die RED II im Jahr 2023 überarbeitet wurde und dass die überarbeitete Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“) am 20. November 2023 in Kraft getreten ist (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, S. 1)). (26)  Gemäß Artikel 2 Nummer 40 der RED II bezeichnet der Begriff „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land“. (27)  Bei den Erdgaskosten stützt sich die SEA auf einen Jahresdurchschnitt der Preise von Industriekunden (Quelle: Statistics Sweden). (28)  Um den Preis des erneuerbaren Brennstoffs mit dem entsprechenden fossilen Gegenstück zu vergleichen, muss eine Bereinigung um den unterschiedlichen Energiewert vorgenommen werden. Erdgas hat einen höheren Energiewert als Biogas (11,05 kWh/l bzw. 9,7 kWh/l, basierend auf SEA-Schätzungen). (29)  Für 2018 haben 16 Unternehmen Daten zu Biogas vorgelegt. Für 2019 haben 13 Unternehmen Daten zu Biogas vorgelegt. (30)  Berechnet mit dem offiziellen Wechselkurs vom 1. Oktober 2019: 10,8043 SEK/EUR (ABl. C 331 vom 2.10.2019, S. 5). (31)  Berechnet mit dem offiziellen Wechselkurs vom 1. Oktober 2019: 10,8043 SEK/EUR (ABl. C 331 vom 2.10.2019, S. 5). (32)  Zeile (A) zeigt bei meldenden Stellen, die Erzeuger sind, die Kosten für Rohstoffe und bei meldenden Stellen, die Anbieter oder Einführer von Kraftstoffen sind, die Einfuhr- oder Einkaufspreise, zu denen sie das Biogas gekauft haben. (33)  Zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ist die Gewinnspanne in der Zeile (D) Verarbeitungskosten enthalten. (34)  Schweden verfügt derzeit über kein System zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Biogas. (35)  Die Nettogesamtkosten für Biogas beliefen sich 2019 auf 13,42 SEK/m3. Bereinigt um den Energiewert (in K), d. h. (11,05/9,7) = 15,28 SEK/m3. (36)  Der Referenzpreis für Erdgas umfasst den Erdgaspreis, der auf einem Durchschnitt der von Statistics Sweden ermittelten Industriekundenpreise für das betrachtete Jahr basiert, die Netzentgelte und die CO2-Steuer. Der anwendbare Steuersatz für Erdgas als Kraftstoff betrug im Jahr 2019 2,516 SEK/m3 und im Jahr 2018 2,465 SEK/m3 (Quelle: schwedisches Finanzministerium). Als Kraftstoff genutztes Erdgas unterliegt keiner Energiesteuer. (37)  1 Quelle: Auf der Grundlage des von der schwedischen Energieagentur erstellten Überwachungsberichts für 2019 und 2018. Berechnet zum Wechselkurs von 10,8043 SEK/EUR gemäß dem Amtsblatt 2019/C 331/05. (38)  2 Da es zu diesem Zeitpunkt für eine an das Erdgasnetz angeschlossene Anlage nicht möglich war, bei Biogas die Kosten für Emissionszertifikate zu umgehen, wurden diese Kosten einbezogen. (39)  3 Umfasst den Preis für Erdgas (entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Erdgaspreis für Industriekunden in Schweden ohne Steuern — Eurostat), Steuern (Energiesteuer und CO2-Steuer) und Kosten für Emissionszertifikate (Emissionshandelssystem der EU). (40)  Quelle: Auf der Grundlage des von der schwedischen Energieagentur erstellten Überwachungsberichts für 2019 und 2018. Berechnet zum Wechselkurs von 10,8043 SEK/EUR gemäß dem Amtsblatt 2019/C 331/05. (41)  Da es zu diesem Zeitpunkt für eine an das Erdgasnetz angeschlossene Anlage nicht möglich war, die Kosten für Emissionszertifikate für Biogas zu umgehen, wurden diese Kosten einbezogen. (42)  Umfasst den Preis für Erdgas (entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Erdgaspreis für Industriekunden in Schweden ohne Steuern — Eurostat), Steuern (Energiesteuer und CO2-Steuer) und Kosten für Emissionszertifikate (Emissionshandelssystem der EU). (43)  Schätzungen der schwedischen Behörden zufolge werden derzeit jährlich etwa 10 000 Tonnen Biopropan auf dem schwedischen Markt verkauft (weniger als 10 % des gesamten Propans auf dem Markt). (44)   https://www.skatteverket.se/foretag/skatterochavdrag/punktskatter/nyheterinompunktskatter/2023/nyheterinompunktskatter/beslutomskattebefriadbiogasochbiogasologiltigforklarat.5.48cfd212185efbb440b47b0.html. (45)  Berechnet mit dem offiziellen Wechselkurs vom 1. Oktober 2019: 10,8043 SEK/EUR (ABl. C 331 vom 2.10.2019). (46)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (47)   ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1. (48)   https://www.tillvaxtanalys.se/statsstod.html und https://www.riksdagen.se/sv/Dokument-Lagar/. (49)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (50)  Siehe Abschnitt 2.7 des Einleitungsbeschlusses. (51)  Auf der Grundlage eines Berichts des schwedischen Gasverbands für die SEA. Aus dem Bericht geht hervor, dass es keine vollständigen Statistiken über die Ein- und Ausfuhr von Biogas gibt. Der Gesamtverbrauch von Biogas in Schweden werde bisher anhand der Biogasproduktion und der Nettoeinfuhr von Biogas über das westschwedische Gasnetz (Einfuhr minus Ausfuhr) geschätzt. In dem Bericht wird nicht erläutert, wie der dänische Anteil ermittelt wird (möglicherweise auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen). (52)  Beschluss der Kommission vom 14. November 2013 in der Sache SA.35485 (2012/N) — Dänemark — Beihilfe für alle Formen der Biogasnutzung — A (ABl. C 292 vom 4.9.2015, S. 3). (53)  Siehe Abschnitte 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1566 vom 27. Dezember 2019 (in dänischer Sprache abrufbar unter https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2019/1566) und Abschnitt 5 der Durchführungsverordnung Nr. 547 vom 28. April 2020 (in dänischer Sprache abrufbar unter https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2020/547). (54)  Die dänischen Behörden erklärten, dass diese Beurteilung auf der Grundlage der Jahresabschlüsse repräsentativer Begünstigter, d. h. von Begünstigten, deren einzige oder primäre Tätigkeit mit Biogas verbunden ist, erfolge. Im Jahr 2022 beispielsweise nahmen insgesamt 57 Unternehmen an der Regelung teil, von denen 49 repräsentative Unternehmen ermittelt wurden, auf die 96 % der im Rahmen der Regelung geförderten Menge entfielen. (55)  Landwärme legte keine Belege für die Stichhaltigkeit der verwendeten Daten vor. Der Betrag für die schwedische Beihilfe entspricht dem Gesamtbetrag der Steuervergünstigung, wobei davon ausgegangen wird, dass die Steuervergünstigung vollständig an den Erzeuger weitergegeben wird. (56)  EU:T:2022:853, Rn. 122. (57)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). (58)  EU:T:2022:853, Rn. 122. (59)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 21 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.43302 (2015/N) (ABl. C 241 vom 1.7.2016, S. 6). (60)  Siehe Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Urteil vom 12. Februar 2008, CELF, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 61 bis 64. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 24. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 24. (63)  Siehe in diesem Sinne die Randnummern 49 und 120 der Leitlinien 2014-2020 sowie das Urteil vom 22. September 2020, Republik Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44. (65)  Und ab dem 13. Februar 2023 mit der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Ersetzung der Richtlinie 2008/118/EG (Richtlinie (EU) 2020/262 vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)). (66)  EU:T:2022:853, Rn. 25. (67)  EU:T:2022:853, Rn. 25. (68)  EU:T:2022:853, Rn. 89-91 und 108. (69)  Siehe Artikel 19 der RED II: „Wenn ein Produzent finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Marktwert des Herkunftsnachweises für diese Produktion im Rahmen der betreffenden Förderregelung gebührend berücksichtigt wird.“ (70)  Beschluss der Kommission vom 14. November 2013 in der Sache SA.35485 (2012/N) — Dänemark — Beihilfe für alle Formen der Biogasnutzung — A (ABl. C 292 vom 4.9.2015, S. 3). (71)  Wie in Fußnote 49 erwähnt, unterstellt Landwärme pauschal, dass dänische Erzeuger den vollen Wert der Steuervergünstigung erhalten würden, die Endverbrauchern in Schweden gewährt wird. (72)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 101. (73)  Siehe in diesem Sinne Abschnitt 3.1.2 der Leitlinien 2022 und das Urteil vom 22. September 2020, Österreich

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