Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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Quellenkennung: 32025D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erung des Ausbaus erneuerbarer Energien eines der Ziele der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV ist. Darüber hinaus wird unter Randnummer 30 der Leitlinien 2014-2020 festgestellt, dass durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft mit einem erheblichen Anteil an variabler Energie aus erneuerbaren Quellen eine Verbesserung des Umweltschutzes erreicht werden kann. (182) Wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, sind die Kosten für die Biogaserzeugung zu hoch, um ohne Beihilfe mit den entsprechenden fossilen Brennstoffen konkurrieren zu können. (183) Auf der negativen Seite der Bilanz stellt die Kommission fest, dass die Regelungen den Erzeugern von nachhaltigem Biogas und Biopropan einen indirekten Vorteil verschaffen, während andere Kraftstofferzeuger ausgeschlossen bleiben. (184) Nach Randnummer 116 der Leitlinien 2014-2020 wird davon ausgegangen, dass Beihilfen für erneuerbare Energien nur begrenzte wettbewerbsverfälschende Auswirkungen haben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. (185) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gegeben sind. 5.3.2.3.   Transparenz (186) Gemäß Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien 2014-2020 müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen über die Beihilfeempfänger veröffentlichen. Schweden wird diese Bestimmungen weiterhin einhalten und die einschlägigen Informationen auf einer Website veröffentlichen (siehe Erwägungsgrund 68). 5.3.2.4.   Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind (187) Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, werden die schwedischen Behörden weiterhin sicherstellen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, keine Beihilfen gemäß den Randnummern 16 und 17 der Leitlinien 2014-2020 gewährt werden. 5.3.2.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt (188) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien 2014-2020 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.3.3.   Beurteilung im Rahmen der Leitlinien 2022 (189) Nach dem Erlass der Leitlinien 2022 hat die Kommission die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage dieser Leitlinien für den Zeitraum ab dem 27. Januar 2022 geprüft. Die geförderten Tätigkeiten fallen unter die Kategorie der Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, unter anderem durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz (siehe Randnummer 16 Buchstabe a der Leitlinien 2022). (190) Die Kommission hat die Regelungen auf der Grundlage der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen in Abschnitt 3 der Leitlinien 2022 sowie der spezifischen Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, unter anderem durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz, in Abschnitt 4.1 der Leitlinien 2022 geprüft. 5.3.3.1.   Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern 5.3.3.1.1.   Ermittlung des Wirtschaftszweigs, der durch die Maßnahme gefördert wird, der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesellschaft allgemein und ggf. ihrer Relevanz für spezifische Politikbereiche der Union (191) Im Einklang mit den Randnummern 23 bis 25 der Leitlinien 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Wirtschaftszweige ermitteln, die durch die Beihilfe gefördert werden, und beschreiben, ob und wie die Beihilfe zur Verwirklichung der Strategien und Ziele der Union beitragen wird. (192) Die Kommission stellt fest, dass die Regelungen durch Steuerbefreiungen den Verbrauch von Biogas und Biopropan, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, und damit mittelbar auch die Erzeugung von Biogas und Biopropan fördern und somit zur Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs beitragen (siehe Erwägungsgrund 35). Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, ist Schweden der Auffassung, dass die Regelungen durch die Förderung der Nutzung nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe dazu beitragen, die genannten EU-weiten und nationalen Ziele zu erreichen. (193) Gemäß Randnummer 80 der Leitlinien 2022 hat Schweden bestätigt, dass die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen in der RED II und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten erfüllen werden (siehe Erwägungsgrund 25). (194) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelungen die Anforderungen von Abschnitt 3.1 und Randnummer 80 der Leitlinien 2022 erfüllen. 5.3.3.1.2.   Anreizeffekt (195) Bei staatlichen Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, der mit der Beihilfe gefördert wird, zu verändern und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eintreten würde. (73) (196) Zum Nachweis eines Anreizeffekts müssen nach Randnummer 28 der Leitlinien 2022 der Sachverhalt und das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario ohne die Beihilfe ermittelt werden. Nach Randnummer 28 der Leitlinien 2022 muss der Anreizeffekt zudem durch eine Quantifizierung gemäß Abschnitt 3.2.1.3 der Leitlinien 2022 nachgewiesen werden. Abschnitt 3.2.1.3 der Leitlinien 2022 bezieht sich auf die zur Verwirklichung des Ziels der Beihilfemaßnahme erforderlichen zusätzlichen Nettokosten („Finanzierungslücke“), die im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario, bei dem keine Beihilfe gewährt wird, anfallen. Unter Randnummer 54 der Leitlinien 2022 wird erläutert, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sein kann, Nutzen und Kosten des Beihilfeempfängers vollständig zu ermitteln und somit den Kapitalwert im beim tatsächlichen und beim kontrafaktischen Szenario zu bestimmen. In solchen Fällen können, wie in Kapitel 4 für bestimmte Beihilfearten ausgeführt, andere Ansätze gewählt werden. Werden die laufenden Betriebskosten durch eine Steuerermäßigung oder durch die Ermäßigung einer steuerähnlichen Abgabe gesenkt, so darf der Beihilfebetrag somit nach Randnummer 110 der Leitlinien 2022 die Differenz zwischen den Kosten des umweltfreundlichen Vorhabens bzw. der umweltfreundlichen Tätigkeit und dem weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario nicht übersteigen. (197) In den Regelungen stellt die Kommission fest, dass das tatsächliche Szenario der Verbrauch von nachhaltigem Biogas oder Biopropan und das kontrafaktische Szenario der Verbrauch des entsprechenden fossilen Brennstoffs ist. (198) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Ansicht, dass gemäß Randnummer 110 der Leitlinien 2022 die relevante anwendbare Quantifizierung für die Regelungen in der Differenz zwischen den Kosten der umweltfreundlichen Tätigkeit und des weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenarios besteht, d. h. den Kosten für Biogas (oder Biopropan) und den Kosten für den entsprechenden fossilen Brennstoff. (199) Wie aus den Tabellen 1, 2 und 3 hervorgeht, sind die Kosten für als Kraft- oder Heizstoff verwendetes nachhaltiges Biogas höher als die Kosten für Erdgas. Die Beihilfe trägt zur Senkung dieser Mehrkosten bei. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Steuerbefreiungen die Verwendung von nachhaltigem Biogas (und Biopropan (74)) fördern und folglich auch indirekt Anreize für die Erzeugung dieser Arten erneuerbarer Kraftstoffe schaffen werden. (200) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Randnummern 26 bis 28 der Leitlinien 2022 erfüllt sind. (201) Laut Randnummer 29 der Leitlinien 2022 haben Beihilfen in der Regel keinen Anreizeffekt, wenn die Arbeiten an dem Vorhaben vor der Beantragung der Beihilfe begonnen haben. Unter Randnummer 31 der Leitlinien 2022 wird jedoch erläutert, dass Beihilfen in bestimmten Ausnahmefällen auch dann einen Anreizeffekt haben können, wenn mit dem Vorhaben vor der Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat, wenn die Beihilfe automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt wird und wenn die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt wurde und vorher in Kraft getreten ist; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. (202) Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, wird die Beihilfe automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt. Darüber hinaus sind die Regelungen die Nachfolger bestehender steuerlicher Regelungen, sodass die Tätigkeit bereits unter die Vorläuferregelungen fiel. Daher sind die Voraussetzungen von Randnummer 31 der Leitlinien 2022 erfüllt. (203) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelungen einen Anreizeffekt hat. 5.3.3.1.3.   Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts (204) Wenn die geförderte Tätigkeit, die Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, kann die staatliche Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (75) (205) Im vorliegenden Fall hat die Kommission insbesondere geprüft, ob die Regelungen gegen einschlägige Rechtsvorschriften der Union im Energiesektor verstoßen. Die Kommission stellt fest, dass Beihilfen im Rahmen der Regelungen zur Förderung der betreffenden Erzeugnisse im Einklang mit den in der RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Verringerung von Treibhausgasemissionen gewährt werden (siehe Erwägungsgrund 25). (206) Da die Maßnahme Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse betrifft, hat die Kommission auch geprüft, ob sie mit der Energiebesteuerungsrichtlinie vereinbar ist. (207) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten auf Biokraftstoffe eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Artikel 16 Absatz 2 beschränkt die Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf den Teil des Erzeugnisses, der tatsächlich aus Biomasse stammt, was im Rahmen der Regelung der Fall ist (siehe Erwägungsgrund 27). (208) Außerdem entspricht die Maßnahme Artikel 16 Absatz 3 der Energiebesteuerungsrichtlinie, der besagt, dass die von den Mitgliedstaaten angewandte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung angepasst werden muss, um Änderungen der Rohstoffpreise Rechnung zu tragen und eine Überkompensation der mit der Herstellung der Produkte verbundenen Mehrkosten zu vermeiden. Die Kommission stellt fest, dass Schweden die Preise der betreffenden Erzeugnisse jährlich überwacht und erforderlichenfalls die Höhe der Beihilfen anpasst, um das Risiko einer künftigen Überkompensation zu vermeiden (siehe Erwägungsgrund 43). (209) In Bezug auf die Stellungnahme Dritter zur Berechnungsmethode bei Zielen für erneuerbare Energiequellen (siehe Erwägungsgrund 90) ist die Kommission der Auffassung, dass solche methodischen Fragen weder den Zweck der Beihilfemaßnahme, nämlich die Förderung von Biogas oder Biopropan als solche, noch die Modalitäten einer Beihilfemaßnahme betreffen, die so untrennbar mit dem Ziel der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht getrennt bewertet werden können. Daher beurteilt die Kommission diesen Punkt nicht im Rahmen dieses Beihilfebeschlusses. (210) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelungen oder die damit verbundenen Bedingungen zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen von Randnummer 33 der Leitlinien 2022 erfüllt sind. 5.3.3.1.4.   Schlussfolgerung (211) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Regelungen die erste (positive) Voraussetzung der Vereinbarkeitsprüfung erfüllen, d. h., dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs gemäß den in Abschnitt 3.1 der Leitlinien 2022 festgelegten Anforderungen fördert. 5.3.3.2.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 5.3.3.2.1.   Erforderlichkeit der Beihilfe (212) Nach Randnummer 89 der Leitlinien 2022 muss der Mitgliedstaat ermitteln, welche politischen Maßnahmen es bereits zur Verringerung von Treibhausgasemissionen gibt. Zum Nachweis der Erforderlichkeit der Beihilfe wird unter den Randnummern 38 und 90 der Leitlinien 2022 erläutert, dass der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt würde, wobei das kontrafaktische Szenario sowie die relevanten Kosten und Einnahmen, einschließlich derjenigen, die mit den nach Randnummer 89 der Leitlinien 2022 ermittelten Maßnahmen im Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass für die einzelnen Gruppen potenzieller Empfänger nach wie vor Beihilfen erforderlich sind, müssen die Mitgliedstaaten ihre Analyse der relevanten Kosten und Einnahmen bei Regelungen, die länger laufen, mindestens alle drei Jahre aktualisieren, wie unter Randnummer 92 der Leitlinien 2022 dargelegt. (213) Schweden hat bestätigt, dass für das im Rahmen der Regelungen geförderte Biogas und Biopropan kein Kontingentierungssystem, keine Beimischverpflichtungen und keine anderen Systeme mit ähnlicher Wirkung gelten (siehe Erwägungsgrund 16). (214) Ohne staatliche Eingriffe würden für Biogas und Biopropan die gleichen Steuersätze gelten wie für ihre fossilen Pendants Erdgas bzw. Flüssiggas. Wie aus den Tabellen 1 bis 3 hervorgeht, wären als Kraft- oder Heizstoff genutztes Biogas und Biopropan ohne staatliche Eingriffe teurer als ihr fossiles Äquivalent. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie nicht in dem Umfang verkauft würden, der erforderlich ist, um zu den Umweltzielen beizutragen, die das Ziel der Regelungen darstellen. (215) Für die Dauer der Verlängerung der Regelungen hat Schweden bestätigt, dass es seine Kostenanalyse jährlich aktualisieren und der Kommission einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Kostenberechnungen übermitteln wird. Im Einklang mit seinen früheren Zusagen hat Schweden bestätigt, dass die Beihilfehöhe im Falle einer Überkompensation angepasst würde, um eine künftige Überkompensation zu vermeiden (siehe Erwägungsgrund 43). (216) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich ist. 5.3.3.2.2.   Geeignetheit (217) Nach Randnummer 93 der Leitlinien 2022 geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe geeignet ist, die Dekarbonisierungsziele zu erreichen, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Ferner wird dargelegt, dass angesichts des Umfangs und der Dringlichkeit der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung verschiedene Instrumente eingesetzt werden können. (218) Die Kommission stellt fest, dass Steuerbefreiungen den Verbrauch von nachhaltigem Biogas und Biopropan fördern und damit deren Erzeugung unterstützen. (219) Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen in Form einer Steuerermäßigung grundsätzlich ein geeignetes Instrument sind, um Anreize für den Verbrauch erneuerbarer Energien zu schaffen, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. 5.3.3.2.3.   Beihilfefähigkeit (220) Wie unter Randnummer 95 der Leitlinien 2022 dargelegt, dürften Dekarbonisierungsmaßnahmen, die auf bestimmte Tätigkeiten ausgerichtet sind, welche mit anderen, nicht subventionierten Tätigkeiten im Wettbewerb stehen, zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen als Maßnahmen, die allen miteinander im Wettbewerb stehenden Tätigkeiten offenstehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen begründen, die sich nicht auf alle miteinander im Wettbewerb stehenden Technologien und Vorhaben erstrecken. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften für die Beihilfefähigkeit und alle damit verbundenen Vorschriften regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die für eine stärkere Begrenzung der Beihilfefähigkeit gegebene Begründung während der Laufzeit der jeweiligen Beihilferegelung stichhaltig bleibt, wie unter Randnummer 97 der Leitlinien 2022 dargelegt. (221) Die Kommission stellt fest, dass die Regelungen für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan gelten, das als Kraft- oder Heizstoff genutzt wird und die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Verringerung der Treibhausgasemissionen der RED II (siehe Erwägungsgrund 25) erfüllt. (222) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Regelungen alle Technologien umfassen, die derzeit miteinander im Wettbewerb stehen (siehe Erwägungsgrund 23). (223) Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, haben die schwedischen Behörden bestätigt, dass sie die Marktentwicklung regelmäßig verfolgen und erforderlichenfalls die Förderfähigkeitsregeln und alle damit zusammenhängenden Vorschriften überprüfen werden, um sicherzustellen, dass etwaige Einschränkungen der Förderfähigkeit weiterhin gerechtfertigt werden können, wenn neue Technologien oder Ansätze entwickelt oder mehr Daten verfügbar werden. (224) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Abschnitt 4.1.3.3 der Leitlinien 2022 in Bezug auf die Beihilfefähigkeit erfüllt sind. 5.3.3.2.4.   Angemessenheit (einschließlich Kumulierung) 5.3.3.2.4.1.   Angemessenheit (225) Nach Randnummer 47 der Leitlinien 2022 werden staatliche Beihilfen als angemessen erachtet, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist. Nach Randnummer 103 der Leitlinien 2022 sollten Beihilfen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Allgemeinen der Regel im Wege einer Ausschreibung gewährt werden. Unter Randnummer 109 der Leitlinien 2022 wird jedoch erläutert, dass bei auf die Dekarbonisierung abzielenden Beihilferegelungen, bei denen die Förderung in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben gewährt wird, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Solche Beihilfen müssen jedoch grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Der anmeldende Mitgliedstaat muss einen Mechanismus für eine jährliche Überwachung einrichten, um zu überprüfen, dass die Beihilfe weiterhin erforderlich ist. Gemäß Randnummer 109 der Leitlinien 2022 sind Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben, die die wesentlichen Kosten für die Bereitstellung von Energie oder von damit zusammenhängenden Dienstleistungen widerspiegeln, vom Anwendungsbereich des Abschnitts 4.1 der Leitlinien 2022 ausgenommen. (226) Werden die laufenden Betriebskosten durch eine Steuerermäßigung oder durch die Ermäßigung einer steuerähnlichen Abgabe gesenkt, so darf der Beihilfebetrag nach Randnummer 110 der Leitlinien 2022 die Differenz zwischen den Kosten des umweltfreundlichen Vorhabens bzw. der umweltfreundlichen Tätigkeit und dem weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario nicht übersteigen. Kann das umweltfreundlichere Vorhaben oder die umweltfreundlichere Tätigkeit zu Kosteneinsparungen oder zusätzlichen Einnahmen führen, so müssen diese bei der Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe berücksichtigt werden. (227) Schweden hat bestätigt, dass die Beihilfe, die als allgemeine Steuerermäßigung ausgestaltet ist, jedem Unternehmen offensteht, das die Förderkriterien erfüllt (siehe Erwägungsgrund 40). (228) Die Kommission stellt fest, dass die Regelungen keine Steuerermäßigungen umfassen, die die wesentlichen Kosten für die Bereitstellung von Energie oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen widerspiegeln, sondern Ermäßigungen von Steuern, die zusätzlich zu den Kosten für die Erzeugung oder den Erwerb von Biogas/Biopropan anfallen. (229) Die Steuerbefreiungen werden laut der Erläuterung Schwedens gewährt, um die Differenz zwischen den höheren Kosten für nachhaltiges, nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan einerseits und den Kosten für Erdgas und Flüssiggas andererseits auszugleichen (siehe Erwägungsgrund 42). Die Regelung wird von den schwedischen Behörden regelmäßig überwacht. Schweden hat sich verpflichtet, der Kommission jährliche Überwachungsberichte vorzulegen und die Höhe der Beihilfen erforderlichenfalls anzupassen, um künftig eine Überkompensation zu vermeiden (siehe Erwägungsgrund 43). Die Überwachungsberichte beruhen auf detaillierten Informationen, die die SEA bei den Steuerpflichtigen sowohl in Bezug auf im Inland erzeugtes als auch auf eingeführtes Biogas erhebt (siehe Erwägungsgrund 44). (230) Wie in den Erwägungsgründen 47 und 54 dargelegt, erklärten die schwedischen Behörden, dass die Steuerermäßigungen die Differenz zwischen den Kosten für nachhaltiges Biogas und Biopropan und den Kosten für Erdgas nicht übersteigen. (231) Die Kommission stellt fest, dass alle wesentlichen Kosten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen in die Berechnung einbezogen. Schweden hat jedoch darauf hingewiesen, dass es in Schweden kein System zur Herkunftsgarantie für Biogas gibt (siehe Tabellen 1, 2 und 3). (232) Schließlich heißt es unter Randnummer 111 der Leitlinien 2022, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Beihilferegelungen die Informationen über bereits gewährte Förderung berücksichtigen müssen, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem nach Artikel 30 der RED II enthalten sind. (233) Schweden hat bestätigt, dass es die Anforderungen von Artikel 30 der RED II erfülle und derzeit an der Einführung der in der RED II genannten und in der RED III weiterentwickelten Unionsdatenbank in Schweden arbeite (siehe (Erwägungsgrund 67). Die Kommission stellt fest, dass dieses System weder verfügbar war, als Schweden die Regelungen ausarbeitete und anmeldete, noch als die Kommission die vorliegende Beurteilung vornahm, und dass es daher nicht möglich war, Informationen über bereits gewährte Förderung aus der Dokumentation zum Massenbilanzsystem zu berücksichtigen. Schweden führte jedoch an, dass keine Änderungen an der Gestaltung der Regelungen erforderlich seien, wenn die Unionsdatenbank voll funktionsfähig und die darin enthaltenen Informationen umfassend seien, da die Unterstützung, die Erzeugern von Biogas und Biopropan im Ausland gewährt wird, bereits bei der Überwachung durch die Einfuhrpreise erfasst und somit bei der Beurteilung einer Überkompensation berücksichtigt werde. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen von Randnummer 111 der Leitlinien 2022 keine Auswirkungen auf ihre Beurteilung der Regelungen haben. (234) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen in Abschnitt 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.