Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20 und 24. (74)  Für Biopropan hat sich Schweden verpflichtet, einen Überwachungsbericht vorzulegen und erforderlichenfalls die Höhe der Beihilfe anzupassen, um eine Überkompensation zu vermeiden. (75)  Randnummer 33 der Leitlinien 2022 und Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/62/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.