Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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Quellenkennung: 32025D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sion gelangt somit zu dem Schluss, dass die Regelungen nicht gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen. 5.3.2.2.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 5.3.2.2.1.   Von der Beihilfe betroffener Markt (137) Der von der Beihilfe betroffene Markt ist der Markt für nachhaltiges Biogas und Biopropan in Schweden und in der EU. 5.3.2.2.2.   Positive Auswirkungen der Beihilfemaßnahme (138) Wie in Abschnitt 5.3.2.1.1 dargelegt, trägt die Maßnahme zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bei, d. h. zur Erzeugung von nachhaltigem Biogas und Biopropan. Die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien ist eines der Ziele der Energiepolitik der Union. 5.3.2.2.3.   Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Binnenmarkt: Die Verzerrungen von Wettbewerb und Handel werden durch die Beihilfemaßnahme so gering wie möglich gehalten 5.3.2.2.3.1.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen (139) Gemäß Unterabschnitt 3.2.2 der Leitlinien 2014-2020 muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die staatliche Maßnahme erforderlich ist, insbesondere um ein Marktversagen zu beheben, das ansonsten nicht behoben würde. Im Falle der Erzeugung erneuerbarer Energien geht die Kommission aus den unter Randnummer 115 der Leitlinien 2014-2020 dargelegten Gründen davon aus, dass ein gewisses Marktversagen verbleibt, das durch Beihilfen für erneuerbare Energien behoben werden kann. (140) Ohne staatliche Eingriffe würden für Biogas und Biopropan die gleichen Steuersätze gelten wie für ihre fossilen Pendants Erdgas bzw. Flüssiggas. Wie aus den Tabellen 1 bis 3 hervorgeht, wären als Kraft- oder Heizstoff genutztes Biogas und Biopropan ohne staatliche Eingriffe teurer als ihr fossiles Äquivalent. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie nicht in dem Umfang verkauft würden, der erforderlich ist, um zu den Umweltzielen beizutragen, die das Ziel der Regelungen darstellen. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich ist. (141) Darüber hinaus hat Schweden, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, bestätigt, dass für das im Rahmen der Regelungen geförderte Biogas und Biopropan kein Kontingentierungssystem, keine Beimischverpflichtungen und keine anderen Systeme mit ähnlicher Wirkung gelten würden. Randnummer 114 der Leitlinien 2014-2020 ist somit erfüllt. 5.3.2.2.3.2.   Geeignetheit (142) Nach Randnummer 40 der Leitlinien 2014-2020 muss die geplante Maßnahme ein geeignetes Instrument zur Verwirklichung des angestrebten Ziels sein. Nach Randnummer 116 der Leitlinien 2014-2020 geht die Kommission davon aus, dass Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele und Nachhaltigkeitsziele gewährt werden, geeignet sind und die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. (143) Die Kommission stellt fest, dass Steuerbefreiungen den Verbrauch von nachhaltigem Biogas und Biopropan fördern und damit deren Erzeugung unterstützen. Ziel der Regelungen ist es, zur Erreichung der in Erwägungsgrund 28 genannten nationalen und EU-Ziele beizutragen. (144) Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen in Form einer Steuerermäßigung grundsätzlich ein geeignetes Instrument sind, um Anreize für den Verbrauch erneuerbarer Energien zu schaffen, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. 5.3.2.2.3.3.   Angemessenheit (einschließlich Kumulierung) 5.3.2.2.3.3.1.   Angemessenheit (145) Nach Randnummer 131 der Leitlinien 2014-2020 müssen Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Beihilfe pro Energieeinheit liegt nicht über der Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der mit der jeweiligen Technologie erzeugten Energie (levelized costs of producing energy — „LCOE“) und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform (keine Überkompensation). b) Die LCOE können eine normale Kapitalrendite umfassen. Bei der Berechnung der LCOE werden Investitionsbeihilfen vom Gesamtbetrag der Investition abgezogen. c) Die Erzeugungskosten werden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, aktualisiert. d) Die Beihilfen werden nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt, um zu verhindern, dass die auf den LCOE beruhende Betriebsbeihilfe die Abschreibung der Investition übersteigt. (146) Bezüglich der Bedingung unter Randnummer 131 Buchstabe c der Leitlinien 2014-2020 stellt die Kommission fest, dass die Regelungen regelmäßig von den schwedischen Behörden überwacht werden. Schweden hat bestätigt, dass es den Markt für Kraft- und Heizstoffe weiterhin überwachen wird und dass regelmäßig Überwachungsberichte erstellt und der Kommission übermittelt werden. Diese Berichte enthalten aktualisierte Kostenberechnungen für Biogas (und Berechnungen für Biopropan, falls sich ein solcher Markt entwickelt). Schweden hat sich außerdem verpflichtet, die Höhe der Beihilfen entsprechend anzupassen, falls aufgrund von Kostenentwicklungen eine Überkompensation droht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingung unter Randnummer 131 Buchstabe c der Leitlinien 2014-2020 erfüllt ist. (147) Wie in Erwägungsgrund 41 erwähnt, hat Schweden bestätigt, dass keine Beihilfe gewährt wird, sobald die Anlagen nach den üblichen Rechnungslegungsstandards vollständig abgeschrieben sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingung unter Randnummer 131 Buchstabe d der Leitlinien 2014-2020 erfüllt ist. (148) In Bezug auf die Bedingung unter Randnummer 131 Buchstabe a der Leitlinien 2014-2020 hat Schweden erklärt, dass aus seinen Überwachungsberichten für 2018 und 2019 hervorgehe, dass es keine Überkompensation für Biogas gegeben habe, und Prognosen zeigen würden, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein sollte. Die Ergebnisse der von der SEA erstellten Überwachungsberichte, die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführt sind, zeigen, dass immer noch ein Preisunterschied zwischen Erdgas und Biogas zum Nachteil von Biogas besteht, und zwar unabhängig von der gewährten Steuerbefreiung. (149) Zu Randnummer 131 Buchstabe b der Leitlinien 2014-2020 brachten die schwedischen Behörden vor, dass die Rendite für Biogas im Jahr 2019 bei rund 10 % gelegen habe, was als angemessene Rendite für den Wirtschaftszweig angesehen worden sei. Schweden hat zugesagt, die Kapitalrendite jährlich zu überwachen und die Höhe der Beihilfe erforderlichenfalls anzupassen. (150) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderung von Randnummer 131 der Leitlinien 2014-2020 erfüllt ist. 5.3.2.2.3.3.2.   Kumulierung (151) Gemäß Abschnitt 3.2.5.2. der Leitlinien 2014-2020 können Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in diesen Leitlinien festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. (152) Die Kommission stellt fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Erzeuger eine Produktionsbeihilfe erhält und seine Produktion dann in Schweden von der Energie- und CO2-Steuer befreit wird, sofern die in Abschnitt 2.2 genannten Förderkriterien erfüllt sind. (153) Die Kommission stellt fest, dass eine solche Unterstützung auf verschiedenen Stufen der Lieferkette gewährt wird und unterschiedliche unmittelbare Begünstigte hat. Die Produktionsbeihilfe greift auf der ersten Stufe (Produktion) und die schwedischen Steuerbefreiungsregelungen greifen auf der letzten Stufe (Verbrauch). Das Ziel der Produktionsförderung besteht darin, Investitionen in die Erzeugung von Biogas zu fördern, indem den Erzeugern höhere oder stabilere Einnahmen als normalerweise auf dem Markt üblich geboten werden. Ziel einer Verbrauchsregelung ist es, den Biogaspreis für Endverbraucher zu senken, damit diese sich dafür entscheiden, Biogas anstelle von Erdgas zu kaufen. (154) Nach Auffassung des Gerichts (66) haben die Steuerbefreiungen in Schweden keine Auswirkungen auf die Produktionskosten. Sie könnten zu einem Anstieg der Nachfrage führen, was wiederum zu höheren Einnahmen für den Erzeuger führen könnte. Gleichzeitig würde, wie auch das Gericht ausgeführt hat (67), Biogas, das eine Produktionssubvention erhalten hat, es dem Erzeuger ermöglichen, Biogas zu einem Preis zu verkaufen, der mit Erdgas konkurrieren kann. 5.3.2.2.3.3.2.1.   Kumulierung mit Produktionsbeihilfen auf nationaler Ebene (155) Wie in Abschnitt 2.5 dargelegt, erklärten die schwedischen Behörden, dass eine Kumulierung zwischen den Steuerbefreiungen und Maßnahmen zur Gewährung von Investitions- oder Betriebsbeihilfen für Erzeuger von Biogas/Biopropan möglich sei. Sie erklärten ferner, dass die Beihilfebeträge, die Erzeugern von Biogas/Biopropan in Schweden gewährt worden sein könnten, in die gemeldeten Kosten einbezogen und somit bei der Überwachung der Ausgleichszahlungen durch die SEA berücksichtigt würden. (156) Was die Anmerkungen von Landwärme zur Kumulierung mit schwedischen Produktionsbeihilferegelungen (siehe Erwägungsgrund 93) und die Antworten Schwedens (siehe Erwägungsgrund 107) betrifft, so bestehen nach Auffassung der Kommission keine relevanten Probleme im Zusammenhang mit der Kumulierung der Steuerregelungen und anderer schwedischer Produktionsbeihilferegelungen. Die Kommission stellt fest, dass einerseits die potenzielle Produktionsbeihilfe bei der Prüfung der Überkompensation im Rahmen der Steuerregelungen berücksichtigt wird (siehe Erwägungsgründe 65 und 66) und dass Schweden andererseits sicherstellt, dass die Kumulierungsanforderungen der AGVO bei der Gewährung von Produktionsbeihilfen nach der AGVO eingehalten werden (siehe Erwägungsgrund 107). (157) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen im Falle der Kumulierung mit dieser Produktionsbeihilfe auf nationaler Ebene mit Abschnitt 3.2.5.2 der Leitlinien 2014-2020 im Einklang stehen. (68) 5.3.2.2.3.3.2.2.   Kumulierung mit Produktionsbeihilfen in bestimmten Mitgliedstaaten (158) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hatte die Kommission Informationen von Landwärme erhalten, aus denen hervorgeht, dass die Biogasmenge aus Dänemark zwischen 2015 und 2019 in Schweden kontinuierlich gestiegen ist. (159) Laut dem Einleitungsbeschluss geht aus den Stellungnahmen Dritter und Schwedens hervor, dass die Einfuhren von Biogas aus Dänemark in Schweden in den Jahren vor der Anmeldung der Verlängerung der Regelungen und nach dem Erlass der Beschlüsse von 2020 gestiegen sind. (160) Landwärme legte hierzu zusätzliche Daten vor (siehe Erwägungsgrund 79). Landwärme brachte vor, dass Erzeuger von Biomethan, die zwei Subventionen kumuliert hätten, überkompensiert worden seien und diese Überkompensation genutzt hätten, um schwedische Erzeuger von Biomethan und Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten vom schwedischen Markt zu verdrängen (siehe Erwägungsgrund 80). (161) Sowohl der schwedische Gasverband als auch Schweden sind der Ansicht, dass sich die Subventionen in Dänemark zwar auf die Einfuhren in den schwedischen Markt ausgewirkt haben könnten, es jedoch andere Faktoren gebe, die Auswirkungen gehabt haben könnten (siehe Erwägungsgründe 78 und 96). (162) Auf dieser Grundlage kann nach Auffassung der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass sich die in Dänemark gewährte Beihilfe auf den Anstieg der Biogaseinfuhren aus Dänemark in Schweden ausgewirkt hat. Die Kommission ist jedoch auch der Auffassung, dass die vorgelegten Beweise nicht den Schluss zulassen, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Überkompensation besteht. Diese Entwicklung könnte einfach auf die vermehrte Einrichtung von Biogasanlagen in Dänemark, was das Ziel der Produktionsbeihilfe in Dänemark war, und das daraus resultierende höhere Angebot zurückzuführen sein. (163) Die Kommission geht ferner davon aus, dass die Argumentation von Landwärme auf Herkunftsnachweisen beruht (die es ermöglichen, den Ursprung zurückzuverfolgen). Der grenzüberschreitende Handel mit Biomethan basiert in der Regel auf Zertifikaten. Sobald Biogas in das Gasnetz eingespeist wird, ist es nicht mehr von Erdgas zu unterscheiden. Herkunftsnachweise, die für die Zwecke der RED II ausgegeben werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Herkunftsnachweise sind handelbar. Herkunftsnachweise haben einen Marktwert, der bei den einschlägigen Förderregelungen berücksichtigt werden sollte. (69) (164) Daher geht es nicht um die Frage, ob die Herkunftsnachweise gehandelt werden, sondern darum, ob sie (sowie andere Einnahmequellen) in die Überkompensationsprüfung(en) einbezogen werden. (165) Die Kommission stellt fest, dass sowohl Schweden als auch Dänemark Überkompensationsprüfungen durchführen. Die Kommission wird ihre Beurteilung mit der dänischen Überkompensationsprüfung beginnen. (166) Wie von den dänischen Behörden bestätigt (siehe Erwägungsgrund 82), nimmt Dänemark für die Beihilferegelung SA.35485 (70) eine jährliche Überkompensationsprüfung vor. Die Berechnung basiert auf den Jahresabschlüssen der Begünstigten und berücksichtigt alle Kosten und Einnahmen, darunter unter anderem Einnahmen aus dem Verkauf von Gas und Herkunftsnachweisen sowie die dänische Beihilfe. Dänemark führt die Beurteilung über einen gleitenden Dreijahreszeitraum durch. Wenn sich herausstellt, dass die Begünstigten der dänischen Förderregelung für Biomethan in den letzten drei Jahren überkompensiert wurden, wird die Höhe der Beihilfe von den nationalen Behörden entsprechend überprüft und angepasst. Dänemark erklärte, dass dies nach der Beurteilung von 2023 der Fall gewesen sei. Die dänischen Behörden ergänzten, dass bei dieser Methode die Auswirkungen der schwedischen Regelungen berücksichtigt würden, da sich die gestiegene Nachfrage nach Biogas in einem höheren Einkommen niederschlagen werde, das in den Jahresabschlüssen ausgewiesen werde. (167) Nach Ansicht der Kommission ist die von Dänemark durchgeführte Prüfung gut geeignet, um sicherzustellen, dass es im Rahmen des dänischen Systems nicht zu einer Überkompensation kommt (und um im Falle einer Überkompensation geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen). In den Jahren 2020-2022 führte die Kommission selbst eine Überwachung der Beihilferegelung SA.35485 durch und befasste sich eingehend mit der von Dänemark durchgeführten Prüfung auf Überkompensation. Die Kommission kann daher die Ausführungen Dänemarks bestätigen. (168) Die Kommission stellt fest, dass bei der dänischen Überkompensationsprüfung alle Einnahmen berücksichtigt werden, einschließlich der potenziellen Einnahmen aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen sowie etwaiger Auswirkungen von in anderen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen auf die Einnahmen der dänischen Erzeuger. Die Kommission hatte bereits in ihrem Einleitungsbeschluss darauf hingewiesen, dass entgegen der Aussage von Landwärme alle Einnahmen in die dänische Berechnung einfließen, insbesondere die Einnahmen aus dem Verkauf von Gas und Herkunftsnachweisen (siehe Erwägungsgrund 95 des Einleitungsbeschlusses). Weder Landwärme noch Dritte haben in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss Belege dafür vorgelegt, dass dies sachlich falsch wäre. (169) In Bezug auf die in Rede stehenden schwedischen Steuerregelungen erklärten der schwedische Gasverband und Schweden, dass die Überwachungsberichte die Kosten für die Biogaserzeugung in Schweden, einschließlich etwaiger Beihilfen für Erzeuger, widerspiegelten. Was eingeführtes Biogas betrifft, so basieren die Berechnungen auf den Einfuhrpreisen, die die einem Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Beihilfebeträge sowie den Preis für Herkunftsnachweise widerspiegeln. Schweden erklärte, es könne die Produktionskosten für eingeführtes Biogas nicht berücksichtigen: Weder Schweden noch Einführer hätten Kenntnis von den Produktionskosten oder den Beihilfen, die Erzeugern in anderen Ländern gewährt worden seien (siehe Erwägungsgründe 83 und 98). (170) Die Kommission stellt fest, dass die schwedische Prüfung auf dem Preis basiert, der dem Kraftstoffanbieter entsteht, da hier die Steuer erhoben wird. Die schwedische Prüfung ist so konzipiert, dass der Durchschnittspreis für Biogas trotz der Steuerbefreiung nach wie vor über dem durchschnittlichen Erdgaspreis auf dem schwedischen Markt liegt. Bei der Einfuhr des Biogases entspricht der Preis auf dem schwedischen Markt dem Einfuhrpreis (z. B. dem an den dänischen Erzeuger gezahlten Preis (der Bestandteil der dänischen Prüfung ist) und den Kosten des Einführers (z. B. Transportkosten). (171) Landwärme ist der Ansicht, dass die von der Kommission bei ihrer Vereinbarkeitsprüfung für Biomethan-Beihilferegelungen, einschließlich der schwedischen Regelungen, angewandte Berechnungsmethode eine Überkompensation zulässt, da sie die durch den Verkauf von Herkunftsnachweisen erzielten Einnahmen und die in anderen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen nicht berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 85). (172) EREF, Eurogas und GreenGasAdvisors äußerten zudem allgemeine Bedenken hinsichtlich des Risikos einer Überkompensation aufgrund der möglichen Kumulierung von Beihilfen mehrerer Regelungen im Falle des grenzüberschreitenden Handels (siehe Erwägungsgründe 88 und 89). (173) Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall dem Risiko einer Überkompensation durch die Kombination der schwedischen und der dänischen Überkompensationsprüfungen angemessen begegnet wird. Die dänischen und schwedischen Mechanismen ergänzen einander und können bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der schwedischen Maßnahme mit dem Binnenmarkt sicherstellen, dass insgesamt keine Überkompensation stattfindet. (174) Insbesondere wird im Rahmen der dänischen Prüfung die Überkompensation dänischer Biomethanerzeuger bereits hinreichend berücksichtigt, und zwar durch die Einbeziehung von Einnahmen aus Herkunftsnachweisen und etwaigen Einnahmen aus dem grenzüberschreitenden Handel. Auf schwedischer Seite werden bei der Prüfung der grenzüberschreitende Handel und die potenzielle Produktionsbeihilfe in anderen Mitgliedstaaten zufriedenstellend berücksichtigt, da sich die Prüfung nicht nur auf die inländische Produktion stützt, sondern auch eingeführtes Biogas einbezieht. Außerdem sind die in anderen Ländern gewährten Beihilfen ein wichtiger Faktor, da sie sich auf den Preis des nach Schweden eingeführten Biogases auswirken (was in der schwedischen Prüfung berücksichtigt wird). (175) Was die von Landwärme vorgelegte Berechnung betrifft, mit der die Überkompensation dänischer Erzeuger nachgewiesen werden soll (siehe Erwägungsgrund 86), stellt die Kommission fest, dass die Berechnung auf Annahmen beruht und auf einem falschen Verständnis der von Dänemark durchgeführten Überkompensationsprüfung basiert. Landwärme ging davon aus, dass die dänische Produktionsbeihilfe der Differenz zwischen den Kosten der Biogaserzeugung und dem Erdgaspreis entspricht, und rechnete dann die schwedische Steuerermäßigung (unter der Annahme, dass die gesamte Ermäßigung an die dänischen Erzeuger weitergegeben wurde) sowie den Preis des Herkunftsnachweises hinzu. Die von Dänemark durchgeführte Prüfung basiert hingegen auf tatsächlichen Finanzdaten dänischer Erzeuger mit allen Einnahmen und Kosten, wie bereits in Erwägungsgrund 95 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. Dies bedeutet, dass potenzielle zusätzliche Einnahmen für dänische Erzeuger aufgrund der schwedischen Steuervergünstigung (71) sowie aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen in die Überkompensationsprüfung einfließen und daher von der dänischen Produktionsbeihilfe abgezogen werden. Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass sie Belege für eine Überkompensation erhalten hat, die sich aus den schwedischen Regelungen für Erzeuger in Fällen ergibt, in denen ein anderer Mitgliedstaat eine Produktionsbeihilfe gewährt (siehe Erwägungsgrund 231 des Einleitungsbeschlusses). Die von Landwärme vorgelegte Berechnung entkräftet insbesondere nicht die obigen Feststellungen, dass die Frage der Überkompensation in Dänemark hinreichend berücksichtigt wird. (176) In ihren Stellungnahmen haben einige Dritte, darunter Landwärme, angeregt, dass Schweden eingeführtes Biomethan, das in seinem Ursprungsland subventioniert wurde, von den Regelungen ausschließen sollte (siehe Erwägungsgrund 87). Als Antwort auf diesen Vorschlag erklärte Schweden, dass das Beihilferecht die Kumulierung von Beihilfen nicht verbiete und dass dieser Vorschlag nicht berücksichtige, ob die Kumulierung von Beihilfen tatsächlich zu einer Überkompensation führe (siehe Erwägungsgrund 101). Darüber hinaus wies Schweden darauf hin, dass es keine EU-weit harmonisierte Präferenz für die Förderung von Biogas gebe: Durch die Feststellung, dass Produktionsbeihilfen in einem Mitgliedstaat eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat unmöglich machen, würde die Kommission ein bevorzugtes Förderinstrument für alle Mitgliedstaaten wählen, d. h. Produktionsbeihilfen (siehe Erwägungsgrund 105). Im Einklang mit Randnummer 56 der Leitlinien 2022 stellt die Kommission fest, dass eine Kumulierung von Beihilfen in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten möglich ist, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit nicht zu einer Überkompensation führt. Die Kommission verweist auch auf Randnummer 93 der Leitlinien 2022, in der es heißt, dass angesichts des Umfangs und der Dringlichkeit der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung verschiedene Instrumente, einschließlich direkter Zuschüsse, eingesetzt werden können. Im vorliegenden Fall geht die Kommission davon aus, dass dieser Vorschlag von Landwärme als Möglichkeit zur Vermeidung einer Überkompensation unterbreitet wurde. Die Kommission müsste dies daher nur dann als relevanten Punkt prüfen, wenn sie Belege für eine Überkompensation gefunden hätte. Gleiches gilt für die Frage, ob unterschiedliche Steuersätze angewandt werden können oder nicht (siehe Erwägungsgründe 91 und 92 sowie 103 bis 106). 5.3.2.2.3.3.2.3.   Schlussfolgerung zur Kumulierung (177) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen dem Abschnitt 3.2.5.2 der Leitlinien 2014-2020 entsprechen. 5.3.2.2.3.3.3.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit (einschließlich Kumulierung) (178) Angesichts der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 157 und 177 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen angemessen sind. 5.3.2.2.4.   Abwägen der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt (179) Die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf Wettbewerb und Handel müssen hinreichend begrenzt sein, wenn die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfallen soll. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die sie fördern soll, gegen die negativen Auswirkungen, die diese Beihilfe auf den Binnenmarkt haben kann, abwägen muss. (72) (180) Auf der positiven Seite der Bilanz stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme den Verbrauch von nachhaltigem Biogas und Biopropan fördert und damit den Ausbau der Erzeugung von nachhaltigem Biogas und Biopropan erleichtert. Darüber hinaus dürfte sich die Beihilfe indirekt positiv auf die Umwelt auswirken. (181) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Förd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.