Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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Quellenkennung: 32025D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n die schwedische Beihilfe (29,56 EUR/MWh) und die (nicht quantifizierten) Einnahmen aus Herkunftsnachweisen. Auf dieser Grundlage behauptete Landwärme, dass die Überkompensation aus der schwedischen Beihilfe zuzüglich des Preises für die Herkunftsnachweise (sowie einem kleinen Teil der dänischen Beihilfe) resultiere. (55) (87) Um eine Überkompensation zu vermeiden, empfahl Landwärme Schweden schließlich, eingeführtes Biomethan, das in seinem Ursprungsland subventioniert wurde, von der Regelung auszuschließen. (88) Laut GreenGasAdvisors hat Dänemark berechnet, dass die Unterstützung für inländische Erzeuger durch die Kombination aus Einspeisungsförderung und dem Verkauf von Herkunftsnachweisen ausreichend ist. Daher würde jede zusätzliche Unterstützung über den Verkauf von Herkunftsnachweisen außerhalb Dänemarks die Produktionskosten überkompensieren, indem das physische Methan doppelt kompensiert wird. (89) EREF und Eurogas äußerten sich allgemein zu der Tatsache, dass die Kumulierung mehrerer Beihilferegelungen verschiedener Länder zu Überkompensationen und Verzerrungen auf dem EU-Markt führen kann und dass die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Aspekte und das Zusammenspiel zwischen Beihilferegelungen überwachen sollte. EREF brachte ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Leitlinien 2022 die Ausfuhr von subventioniertem grünem Gas auf den EU-Markt nicht ausschließen. 3.3.   Sonstige Stellungnahmen Dritter 3.3.1.   Erfassung der Ziele für erneuerbare Energiequellen (90) Einige Interessengruppen behaupteten, dass es einen potenziellen Verstoß gegen die RED II in Bezug auf die Methoden zur Erfassung der Ziele für erneuerbare Energiequellen, die verschiedene Mitgliedstaaten anwenden können, und die potenzielle Doppelzählung derselben Energieeinheit in Zielen für erneuerbare Energiequellen beim grenzüberschreitenden Handel mit subventioniertem Biomethan gebe. 3.3.2.   Durchführbarkeit der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze (91) Der schwedische Gasverband reagierte auf den möglichen Hinweis des Gerichts, dass Schweden je nach den in den verschiedenen Herkunftsländern erhaltenen Beihilfen unterschiedliche Steuersätze anwenden sollte oder könnte (56). (92) Der schwedische Gasverband brachte vor, dass die Energiebesteuerungsrichtlinie (57) unterschiedliche Steuersätze auf der Grundlage des Biomassegehalts, nicht aber des Ursprungs oder der Höhe der Produktionsbeihilfen vorsehe. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110 AEUV auf eingeführte Waren keine inländischen Abgaben erheben, die über die Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten, damit die in der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Steuersätze je nach Biomassegehalt zu differenzieren, in der Praxis umsetzbar ist, in der Lage sein, für eingeführte und im Inland hergestellte Produkte dieselbe Steuerermäßigung zu gewähren, auch wenn die Produktionskosten und die Höhe der Produktionsbeihilfen von Land zu Land unterschiedlich sind, was normalerweise der Fall ist. Der schwedische Gasverband kam zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, eine praktikable Methode anzuwenden, um eine mögliche Überkompensation in einer solchen Situation zu erkennen und zu beheben, wobei die inländische Produktionsbeihilfe sowie die Beihilfen für Erzeuger in anderen Ländern berücksichtigt werden. Eine solche Methode werde in Schweden, wie oben beschrieben, angewandt. 3.3.3.   Zusätzliche Bemerkungen von Landwärme zur Kumulierung schwedischer Maßnahmen (93) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss führte Landwärme auch das Risiko einer Überkompensation an, das sich aus der schwedischen Produktionsbeihilfe für schwedische Erzeuger von Biomethan ergeben könnte. Diese Beihilfe wurde nach Kenntnis von Landwärme nie bei der Kommission angemeldet, obwohl sie die Beurteilung der Steuerregelung erheblich beeinflusst. Landwärme brachte vor, dass Schweden diese Produktionsbeihilfe bei der Festlegung der Höhe der Beihilfe im Rahmen der Steuerregelung berücksichtigen sollte. Andernfalls könnte die Kumulierung beider Beihilfen zu einer Überkompensation führen. Zweitens sollte Schweden sicherstellen, dass der Herkunftsnachweis für Biomethan, für das Biomethanerzeuger eine Produktionsbeihilfe erhalten haben, nur ausgeführt werden kann, wenn der Biomethanerzeuger die Subvention vollständig an Schweden zurückzahlt. Andernfalls können schwedische Biomethanerzeuger Subventionen kumulieren, indem sie ihren Herkunftsnachweis ausführen. Schließlich sollte Schweden sicherstellen, dass die Gewährung einer Subvention auf dem Herkunftsnachweis angegeben wird, um Umgehungen zu verhindern und die Möglichkeit einer doppelten Subventionierung in einem anderen Land auszuschließen, falls die Herkunftsnachweise ausgeführt werden. 4.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS (94) In diesem Abschnitt sind die am 5. März 2024 von Schweden eingegangene Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und die am 6. Mai 2024 eingegangene Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter zusammengefasst. 4.1.   Bestimmungsfaktoren für das Wachstum der Biogaseinfuhren (95) Schweden erklärte, dass es über keine empirischen Daten zu den Auswirkungen der Steuerbefreiungen auf die eingeführten Biogasmengen verfüge, jedoch der Ansicht sei, dass es keine Korrelation gebe. Da Biogas unabhängig von der Herkunft gleich besteuert werde, habe die Steuerbefreiung selbst keine Auswirkung im Hinblick auf die Herkunft des Biogases. (96) Schweden räumte ein, dass die Subventionen in Dänemark möglicherweise Auswirkungen auf die Einfuhren in den schwedischen Markt gehabt haben könnten. Allerdings merkt Schweden an, dass es auch andere Faktoren geben könnte, die den Anstieg der Einfuhren aus Dänemark erklären würden, da der Gasmarkt international und komplex sei. (97) In seiner Antwort auf die Stellungnahme von Landwärme erklärte Schweden, dass die Preisunterschiede zwischen beispielsweise schwedischem, dänischem und deutschem Biogas nicht durch eine Steuerbefreiung für den Verbrauch von Biogas entstehen, verstärkt oder neutralisiert würden, wenn das gesamte Biogas gleich behandelt würde. Die Steuerbefreiung könne (und solle) den Endmarktpreis für Biogas im Vergleich zu Erdgas beeinflussen. Die Steuerbefreiung werde sich auf die in Schweden verbrauchten Mengen an Biogas und Erdgas zugunsten von Biogas auswirken. Solange jedoch die Steuerbefreiung für alle Biogase gleich sei, werde die Steuerbefreiung niemals ausschlaggebend für die relativen Mengen des verbrauchten Biogases in Bezug auf die verschiedenen Herkunftsländer sein. Solange Erzeuger von Biogas in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr Produktionsbeihilfen erhalten würden als Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat, seien die Produktionskosten für Biogas im ersten Mitgliedstaat immer niedriger, da die übrigen Produktionskosten vergleichbar seien. Außerdem könnten die Produktionskosten zwischen zwei Mitgliedstaaten oder zwei Erzeugern immer unterschiedlich sein, unabhängig von den erhaltenen Beihilfen. Schweden kommt zu dem Schluss, dass eine einheitliche Steuerbefreiung weder Verzerrungen zwischen den Akteuren im Biogassektor verursacht noch bestehende Verzerrungen verstärkt. 4.2.   Angebliche Überkompensation (98) Schweden brachte vor, dass Kontrollmechanismen vorhanden seien, um eine mögliche Überkompensation in Schweden zu überwachen. Aus den Überwachungsberichten für 2018 und 2019 gehe hervor, dass keine Überkompensation stattgefunden habe und auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Die Überwachungsberichte würden die Kosten für die Biogaserzeugung in Schweden widerspiegeln. Was eingeführtes Biogas betrifft, würden die Berechnungen auf den Einfuhrpreisen basieren, die die einem Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Beihilfebeträge und die staatlichen Beihilfen beinhalten würden. Schweden erklärte, es könne die Produktionskosten für eingeführtes Biogas nicht berücksichtigen: Weder Schweden noch die Einführer hätten Kenntnis von den Produktionskosten oder den Beihilfen, die Erzeugern in anderen Ländern gewährt worden seien. (99) Außerdem bestätigte Schweden, dass Dänemark über einen Kontrollmechanismus verfügt, der in der Analyse der Finanzierungslücke alle Einnahmen, einschließlich der Einnahmen von Herkunftsnachweisen, berücksichtigt. Schweden erklärte, dass sich, wenn dänische Erzeuger Biogas nach Schweden verkaufen würden, die Ausfuhrpreise in der gleichen Weise in den Einnahmen niederschlagen würden wie die Einfuhrpreise als Kosten für die schwedischen Käufer. Die dänischen und schwedischen Mechanismen würden sich in dieser Hinsicht ergänzen und jeden Markt im Hinblick auf eine mögliche Überkompensation überwachen. (100) In Bezug auf die spezifischen Anmerkungen von Landwärme stellte Schweden Folgendes klar: a) Alle Einnahmen aus Herkunftsnachweisen werden in die dänische Prüfung auf Überkompensation einbezogen. b) Bei der dänischen Prüfung auf Überkompensation werden alle Einnahmen berücksichtigt, d. h. auch die Einnahmen aus dem Verkauf des Gases im Ausland. Dänische Herkunftsnachweise und Produktionsbeihilfen werden über die Einfuhrpreise nicht nur in der dänischen, sondern auch in der schwedischen Prüfung berücksichtigt. c) Unter Bezugnahme auf die von Landwärme angeführte Quantifizierung (siehe Erwägungsgrund 86) werden die angegebenen Produktionskosten auf der Grundlage der Angaben in den schwedischen Überwachungsberichten zu niedrig angesetzt und spiegeln nicht die tatsächlichen Biogaskosten für einen schwedischen Einführer wider (die durch die Marktnachfrage bestimmt werden). (101) In Bezug auf die Empfehlung von Landwärme, dass Schweden eingeführtes Biomethan, das in seinem Ursprungsland subventioniert wurde, von der Regelung ausnehmen sollte, argumentierte Schweden, dass das Beihilferecht die Kumulierung von Beihilfen nicht verbieten würde und dass bei diesem Vorschlag nicht berücksichtigt werde, ob die Kumulierung von Beihilfen tatsächlich zu einer Überkompensation führt. 4.3.   Sonstige Stellungnahmen 4.3.1.   Erfassung der Ziele für erneuerbare Energiequellen (102) Schweden stellte klar, dass es im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel mit subventioniertem Biomethan in Schweden keine Doppelzählung derselben Energieeinheit in Zielen für erneuerbare Energiequellen gebe. 4.3.2.   Durchführbarkeit der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze (103) Schweden reagierte auf den möglichen Hinweis des Gerichts, dass Schweden je nach den in den verschiedenen Herkunftsländern erhaltenen Beihilfen unterschiedliche Steuersätze anwenden sollte oder könnte. (58) (104) Schweden machte geltend, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze je nach Herkunft des Gases aus mehreren Gründen weder möglich noch sinnvoll sei. Verbrauchsteuern würden als indirekte Steuern auf Produkte erhoben und könnten nicht individuell festgelegt werden, sondern sollten für alle Nutzer derselben Waren für dieselben Zwecke gleich sein. Außerdem sollten die auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchsteuern nicht dazu dienen, Unterschiede bei den Herstellungskosten für Waren aus verschiedenen Mitgliedstaaten auszugleichen. Darüber hinaus würden Steuerermäßigungen die Produktionsbeihilfen ergänzen, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen würden: Steigerung der Nachfrage bzw. Erzeugung von Biogas. (105) Schweden wies ferner darauf hin, dass Energieerzeugnisse mit denselben KN-Codes (bei denen das Ursprungsland nicht berücksichtigt wird) gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie grundsätzlich gleich besteuert werden sollten. Schweden wies ferner darauf hin, dass es keine EU-weit harmonisierte Präferenz für die Förderung von Biogas gebe: Durch die Feststellung, dass Produktionsbeihilfen in einem Mitgliedstaat eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat unmöglich machen, würde die Kommission ein bevorzugtes Förderinstrument für alle Mitgliedstaaten wählen, d. h. Produktionsbeihilfen. (106) Schweden erklärte abschließend, dass es zweckmäßiger und effizienter wäre, vorzuschreiben, dass für ausgeführte Erzeugnisse keine Produktionsbeihilfen gewährt werden dürfen, als die Anwendung getrennter Verbrauchsteuersätze je nach Herkunft des Biogases. 4.3.3.   Zusätzliche Bemerkungen von Landwärme zur Kumulierung schwedischer Maßnahmen (107) In diesem Zusammenhang stellte Schweden klar, dass die von Landwärme genannten Beihilferegelungen im Einklang mit der AGVO durchgeführt werden (siehe z. B. SA.111255 und SA.112758). Schweden bestätigte, dass gemäß den Anforderungen der AGVO bei der Festlegung der verhältnismäßigen Höhe der Produktionsbeihilfe in Schweden alle anderen Beihilfen, wie z. B. die Steuerbefreiung, berücksichtigt würden, was bedeute, dass das angebliche Kumulierungsproblem bereits berücksichtigt sei. Schließlich stellte Schweden klar, dass derzeit keine Herkunftsnachweise an schwedische Biogaserzeuger ausgegeben werden. 5.   WÜRDIGUNG DER REGELUNGEN 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (108) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (109) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission prüfen, ob bei der in Rede stehenden Maßnahme alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU) erfüllt sind. (110) Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss vorläufig zu dem Schluss gelangt (siehe Erwägungsgründe 99 bis 105 des Einleitungsbeschlusses), dass die Regelungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.1.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (111) Die Steuerbefreiungen sind im schwedischen Verbrauchsteuergesetz (1994:1776) festgelegt (siehe Erwägungsgrund 18) und verringern das Steueraufkommen des Staates. Sie sind somit dem Staat zuzurechnen und werden aus staatlichen Mitteln finanziert. 5.1.2.   Selektiver Vorteil und Begünstigte (112) Die unmittelbaren Begünstigten der Regelungen sind bei der Kraftstoffregelung die Steuerpflichtigen und bei der Heizstoffregelung die Endnutzer (siehe Erwägungsgründe 32 und 33). Es handelt sich dabei um die Personen, die die Steuer, die normalerweise an das Finanzamt gezahlt werden müsste, nicht zahlen oder die beim Finanzamt eine Rückerstattung der Steuer beantragen, die sie für nachhaltiges, nicht aus Nahrungsmitteln gewonnenes Biogas und Biopropan gezahlt haben. (113) Von den Regelungen profitieren jedoch auch mittelbar die Erzeuger von nachhaltigem, nicht aus Nahrungsmitteln gewonnenem Biogas und Biopropan, da die Nachfrage nach ihren Produkten steigt (siehe Erwägungsgrund 35). (114) Der Vorteil ist selektiv, da er nur nachhaltiges, nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan betrifft, die als Ersatz für Erdgas und Flüssiggas dienen. 5.1.3.   Beeinflussung des Handels und des Wettbewerbs (115) Da Biogas und Biopropan für den Einsatz im Verkehr und als Heizstoff zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden und als Ersatz für fossile Brennstoffe dienen, ist davon auszugehen, dass die Steuerbefreiungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und den Wettbewerb verzerren könnten. (116) Insbesondere der südwestliche Teil Schwedens ist über Dänemark an das europäische Gasnetz angeschlossen. Schweden handelt daher mit Gas und Biogas mit Nachbarländern, insbesondere mit Dänemark. In Stockholm gibt es zudem ein regionales Gasnetz, das mit lokal eingespeistem Biogas und angeliefertem Flüssiggas/verflüssigtem Biogas betrieben wird. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der schwedische Biogasmarkt ansonsten weitgehend netzunabhängig ist und über mehrere lokale und regionale Netze oder eigenständige Biogasanlagen und Betankungsanlagen verfügt (siehe Erwägungsgrund 37). 5.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (117) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen (siehe Erwägungsgründe 111 bis 116) und wie in früheren Beschlüssen (59) festgestellt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (118) Auch wenn die Regelungen vor ihrer Durchführung von den schwedischen Behörden angemeldet wurden, wurden die Beschlüsse von 2020 zur Genehmigung der Regelungen mit dem Urteil des Gerichts für nichtig erklärt. Die Regelungen sind daher als rechtswidrig anzusehen. (60) 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 5.3.1.   Rechtsgrundlage der Beurteilung (119) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Vertragsbestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (oder -gebiete) beitragen. (61) Außerdem darf die Beihilfe den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (120) Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt vom 1. Januar 2021 bis zum 26. Januar 2022 auf der Grundlage der in den Abschnitten 3.2 und 3.3 der Leitlinien 2014-2020 festgelegten Bedingungen und ab dem 27. Januar 2022 auf der Grundlage der in den Abschnitten 3 und 4.1 der Leitlinien 2022 festgelegten Bedingungen geprüft. 5.3.2.   Beurteilung im Rahmen der Leitlinien 2014-2020 5.3.2.1.   Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern 5.3.2.1.1.   Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (121) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Maßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (oder -gebiete) beiträgt. (62) (122) Die Kommission stellt fest, dass die Regelungen durch Steuerbefreiungen den Verbrauch von nachhaltigem Biogas und Biopropan, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, und damit mittelbar auch die Erzeugung von nachhaltigem Biogas und Biopropan fördern (siehe Erwägungsgrund 35). Der durch die Regelungen geförderte Wirtschaftszweig ist somit die Erzeugung von nachhaltigem Biogas und Biopropan. (123) Ziel der Regelungen ist es, zur Erreichung der in Erwägungsgrund 28 genannten Ziele beizutragen. (124) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelungen die Entwicklung von Wirtschaftszweigen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördern. 5.3.2.1.2.   Anreizeffekt (125) Eine Beihilfemaßnahme hat einen Anreizeffekt, wenn sie den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs, der mit der Beihilfemaßnahme verbunden ist, zu ändern, und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eingetreten wäre. (63) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten der erneuerbaren Energien den Marktpreis der betreffenden Energieform übersteigen und die Beihilfe dazu beitragen kann, diese umweltschutzbedingten Mehrkosten zu senken. (126) Wie aus den Tabellen 1, 2 und 3 hervorgeht, sind für Steuerpflichtige die Kosten je Einheit von als Kraft- oder Heizstoff verwendetem Biogas höher als der Marktpreis pro Erdgaseinheit. Schweden erklärt, dass dies auch bei Biopropan der Fall sei. Wie in den Erwägungsgründen 51 und 57 erwähnt, hat sich Schweden verpflichtet, Biopropan in die jährlichen Überwachungsberichte aufzunehmen, dessen Kosten mit dem Preis für fossiles Propan zu vergleichen und die Höhe der Beihilfe erforderlichenfalls anzupassen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Darüber hinaus wird Schweden seine jährlichen Überwachungsberichte anpassen, um die Befreiungen im Rahmen des Emissionshandelssystems für den in Heizwerken und KWK-Anlagen verwendeten Biogasanteil im Einklang mit den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen. (127) Da die Steuerbefreiungen die Verwendung von nachhaltigem Biogas und Biopropan fördern werden, werden sie auch Anreize für die Erzeugung dieser Arten erneuerbarer Kraftstoffe schaffen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt im Sinne von Randnummer 49 der Leitlinien 2014-2020 haben wird. 5.3.2.1.3.   Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts (128) Wenn die geförderte Tätigkeit, die Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, kann die staatliche Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (64) (129) Wie in Erwägungsgrund 25 erwähnt, wird Schweden sicherstellen, dass Beihilfen im Rahmen der Regelungen nur für Biogas und Biopropan gewährt werden, die die geltenden EU-Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionen gemäß der RED I und der RED II erfüllen. (130) Im Einklang mit Randnummer 113 der Leitlinien 2014-2020 hat Schweden ferner bestätigt, dass im Rahmen der Regelungen für auf Nahrungsmitteln basierende Biokraftstoffe keine Beihilfen gewährt werden (siehe Erwägungsgrund 20). (131) Da die Regelungen Verbrauchsteuerbefreiungen für Energieerzeugnisse betreffen, hat die Kommission auch geprüft, ob sie mit der Energiebesteuerungsrichtlinie vereinbar sind. (132) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten auf Biokraftstoffe eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Artikel 16 Absatz 2 beschränkt die Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf den Teil des Erzeugnisses, der tatsächlich aus Biomasse stammt, was im Rahmen der Regelungen der Fall ist (Erwägungsgrund 27), da die Steuerbefreiung nur für den Anteil von Biogas und Biopropan gilt. (133) Außerdem entsprechen die Regelungen Artikel 16 Absatz 3 der Energiebesteuerungsrichtlinie, der besagt, dass die von den Mitgliedstaaten angewandte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung angepasst werden muss, um Änderungen der Rohstoffpreise Rechnung zu tragen und eine Überkompensation der mit der Herstellung der Produkte verbundenen Mehrkosten zu vermeiden. Die Kommission stellt fest, dass Schweden die Preise der betreffenden Erzeugnisse jährlich überwacht und erforderlichenfalls die Höhe der Beihilfen anpasst, um das Risiko einer künftigen Überkompensation zu vermeiden (siehe Erwägungsgrund 43). (134) Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, gilt die Verbrauchsteuerbefreiung unabhängig vom Ursprung des Biogases oder Biopropans und steht daher im Einklang mit den Freizügigkeitsbestimmungen. Die Steuerregelung für die Verbrauchsteuern auf Energie, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, muss im Einklang mit der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG erlassen werden. (65) (135) In Bezug auf die Stellungnahme Dritter zur Berechnungsmethode bei Zielen für erneuerbare Energiequellen (siehe Erwägungsgrund 90) ist die Kommission der Auffassung, dass solche methodischen Fragen weder den Zweck der Beihilfemaßnahme, nämlich die Förderung von Biogas oder Biopropan als solche, noch die Modalitäten einer Beihilfemaßnahme betreffen, die so untrennbar mit dem Ziel der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht getrennt bewertet werden können. Daher beurteilt die Kommission diesen Punkt nicht im Rahmen dieses Beihilfebeschlusses. (136) Die Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.