Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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Quellenkennung: 32025D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10,02 0,93 (H) Um den Energiewert bereinigter Preis (35) 15,28 1,41 11,42 1,06 (I) Referenzpreis für Erdgas (einschließlich Steuern) (36) 6,73 0,62 7,30 0,68 (J) Differenz zwischen dem Referenzpreis für Erdgas und dem Preis für Biogas (H — I) +8,55 +0,79 +4,12 +0,38 Quelle: Die schwedischen Behörden. Auf der Grundlage der von der SEA zusammengestellten Überwachungsberichte für 2019 und 2018. (48) Die schwedischen Behörden gehen davon aus, dass die Kosten für nachhaltiges Biogas ohne Steuern in Zukunft höher sein werden als die Kosten für Erdgas mit Steuern. (49) Schweden hat erklärt, dass die Rendite für Biogas im Jahr 2019 bei rund 10 % lag. Diese Rate dürfte während der Laufzeit der Regelung stabil bleiben. (50) Die schwedischen Behörden haben nur die geschätzten Kosten für Biogas vorgelegt, da es in Schweden zum Zeitpunkt der Erstmeldung am 1. April 2020 noch kein als Kraftstoff nutzbares Biopropan gab. (51) Was Biopropan anbelangt, schätzt Schweden, dass die Kosten für als Kraftstoff genutztes Biopropan deutlich über den Kosten für Flüssiggas liegen. Angesichts des wachsenden Marktes für Biopropan haben die schwedischen Behörden zugesagt, im jährlichen Überwachungsbericht eine Berechnung nach einer ähnlichen Methode wie bei Biogas durchzuführen. Die SEA wird die Kosten von Biopropan überwachen, diese Kosten mit den Kosten für Flüssiggas vergleichen und erforderlichenfalls die Höhe der Beihilfe anpassen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Wenn Schweden feststellt, dass die Steuerbefreiung über das hinausgeht, was zur Deckung der Differenz zwischen den Kosten für Biopropan und Flüssiggas erforderlich ist, wird es die Höhe der Beihilfe anpassen, anstatt eine vollständige Steuerbefreiung zu gewähren. 2.3.2.   Heizstoffregelung (52) Die Kosten für Biogas, die in den Überwachungsberichten zur Heizstoffregelung herangezogen werden, stammen aus dem Überwachungsbericht der SEA über als Kraftstoff genutztes Biogas. Da Biogas, das in Heizwerken oder KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) verbraucht wird, nicht so rein sein muss, werden die Kosten für die Aufbereitung jedoch abgezogen. Die Kosten für Emissionszertifikate werden ebenfalls in die Berechnung einbezogen. (53) Schweden hat die Ergebnisse der Überwachungsberichte für als Heizstoff verwendetes Biogas für die Jahre 2018 und 2019 vorgelegt. Tabelle 2 Kostenberechnung für Biogas, das in Heizwerken zu Heizzwecken verwendet wird, basierend auf den Überwachungsberichten für 2019 und 2018   Biogas 2019 Biogas 2018   SEK/MWh EUR (37)/ MWh SEK/MWh EUR (37)/ MWh A) Produktpreis 1 106 102,4 729 67,5 B) Energiesteuer - - - - C) CO2-Steuer - - - - D) Kosten für Emissionszertifikate (Emissionshandelssystem der EU (38)) 67  (38) 6,2 59  (38) 5,5 E) Nettogesamtbetrag (A+B+C+D) 1 173 108,6 788 72,9 F) Referenzpreis für Erdgas (39) 703 65,1 761 70,4 G) Differenz zwischen dem Referenzpreis für Erdgas und den Produktionskosten für Biogas (E-F) + 470 +43,5 +17 +1,6 (Quelle: Die schwedischen Behörden) Tabelle 3 Kostenberechnung für Biogas, das in KWK-Anlagen zu Heizzwecken verwendet wird, basierend auf den Überwachungsberichten für 2019 und 2018   Biogas 2019 Biogas 2018   SEK/MWh EUR (40)/ MWh SEK/MWh EUR (40)/ MWh A) Produktpreis 1 106 102,4 729 67,5 B) Energiesteuer - - - - C) CO2-Steuer - - - - D) Kosten für Emissionszertifikate (Emissionshandelssystem der EU2) 67 (41) 6,2 59 (41) 5,5 E) Nettogesamtbetrag (A+B+C+D) 1 173 108,6 788 72,9 F) Referenzpreis für Erdgas (42) 560 51,8 521 48,2 G) Differenz zwischen dem Referenzpreis für Erdgas und den Produktionskosten für Biogas (F-E) +613 +56,7 +267 +24,7 (Quelle: Die schwedischen Behörden) (54) Aus Tabelle 2 und Tabelle 3 geht hervor, dass die Differenz zwischen den gesamten Stromgestehungskosten (levelized costs of producing energy — „LCOE“) für Biogas und dem Marktpreis für Erdgas nach Berücksichtigung der Steuerbefreiung positiv ist, und zwar sowohl für Biogas, das für Heizzwecke in Heizwerken verwendet wird, als auch für Biogas, das in KWK-Anlagen verwendet wird. Biogas für Heizzwecke ist trotz der Steuerbefreiungen teurer als Erdgas. (55) Was die CO2-Steuer betrifft, so erklärten die schwedischen Behörden, dass die CO2-Steuer auf Erdgas am 1. August 2019 von 11 Prozent des allgemeinen Niveaus auf 91 Prozent in KWK-Anlagen, die unter das Emissionshandelssystem der EU fallen, angehoben wurde. Ab dem 1. Januar 2023 wird in Heizwerken, die unter das Emissionshandelssystem der EU fallen, keine CO2-Steuer erhoben. Die niedrigere Energiesteuer wurde von 30 % auf 100 % angehoben. Die Steuersätze und damit der Preis für Erdgas, das in KWK-Anlagen für Heizzwecke verwendet wird, sind somit dieselben wie in Heizwerken. Die Steueränderung hat nicht zu einer Überkompensation geführt (siehe Tabelle 3). (56) Die schwedischen Behörden gehen davon aus, dass die Kosten für zu Heizzwecken verwendetes nachhaltiges Biogas ohne Steuern in Zukunft höher sein werden als die Kosten für Erdgas mit Steuern. (57) Ähnlich wie bei der Kraftstoffregelung (siehe Erwägungsgrund 50) liegen den nationalen Behörden aufgrund der geringen Verbreitung von Biopropan auf dem schwedischen Markt (43) keine ausreichenden Daten über dessen Kosten vor. Auf der Grundlage von Informationen zweier schwedischer Erzeuger von Biopropan schätzen die schwedischen Behörden jedoch, dass die Kosten für Biopropan fast doppelt so hoch sind wie die von fossilem Propan. Die schwedischen Behörden haben zugesagt, Biopropan ab Inkrafttreten der Regelung in die jährlichen Überwachungsberichte aufzunehmen, seine Produktionskosten mit denen für fossiles Propan zu vergleichen und die Beihilfe erforderlichenfalls anzupassen, um eine Überkompensation zu vermeiden. 2.4.   Mittelausstattung und Laufzeit (58) Schweden beantragte eine Verlängerung der Regelungen um zehn Jahre vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. (59) Nach der Nichtigerklärung der Beschlüsse von 2020 veröffentlichte das schwedische Zentralamt für Finanzwesen am 7. März 2023 eine Erklärung, dass das Amt keine Steuerbefreiung für Biogas oder Biopropan mehr gewähren kann. (44) (60) Die Steuerbefreiungen werden aus dem Staatshaushalt in Form entgangener Steuereinnahmen finanziert. (61) Die schwedischen Behörden schätzten den Mittelbedarf für die gesamte Laufzeit der Kraftstoffregelung auf rund 5,15 Mrd. SEK (477 Mio. EUR (45)) mit einem jährlichen Budget von etwa 0,47 Mrd. SEK (43 Mio. EUR). Für die Heizstoffregelung veranschlagten die schwedischen Behörden für das Gesamtbudget der Regelung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2030 etwa 5,94 Mrd. SEK (550 Mio. EUR). 2.5.   Kumulierung (62) Im Allgemeinen können die Steuerbefreiungen mit Beihilfen kumuliert werden, insbesondere mit Beihilfen für die Erzeugung von nachhaltigem Biogas und Biopropan. (63) In Schweden können Investitionsbeihilfen zur Förderung von nachhaltigem Biogas und Biopropan von mehreren schwedischen Behörden auf der Grundlage staatlicher Beihilferegelungen für Forschung und Innovation oder für Umweltschutzzwecke nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) (46) gewährt werden. (64) Darüber hinaus können nach der AGVO Betriebsbeihilfen für die Förderung von nachhaltigem Biogas und Biopropan gewährt werden. (65) Die schwedischen Behörden erklärten, dass die Beihilfebeträge, die Erzeugern von Biogas und Biopropan gewährt wurden, in die Überwachung einbezogen und somit bei der Prüfung der Überkompensation berücksichtigt werden. (66) Konkret erklärten die schwedischen Behörden, dass Beihilfen, die einem Erzeuger in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, bei der Überwachung der Überkompensation entweder direkt berücksichtigt werden, wenn es sich bei der meldenden Stelle um einen Erzeuger handelt, oder indirekt, wenn es sich bei der meldenden Stelle um einen Kraftstoffanbieter oder -einführer handelt (siehe Erwägungsgrund 46). (67) Schweden bestätigte, dass es die Anforderungen von Artikel 30 der RED II erfülle und derzeit an der Einführung der in der RED II genannten und in der RED III weiterentwickelten Unionsdatenbank in Schweden arbeite. Schweden erklärte, dass dieses System weder verfügbar gewesen sei, als Schweden die Regelungen ausarbeitete und anmeldete, noch als die Kommission die vorliegende Beurteilung vornahm, und dass es daher bisher nicht möglich gewesen sei, Informationen über bereits erhaltene Unterstützung aus den Unterlagen des Massenbilanzsystems zu berücksichtigen. Schweden führte jedoch an, dass keine Änderungen an der Gestaltung der Regelungen erforderlich seien, wenn die Unionsdatenbank voll funktionsfähig und die darin enthaltenen Informationen umfassend seien. Dies liege daran, dass die Förderung von Biogas- und Biopropanerzeugern im Ausland bereits indirekt über die Auswirkungen der Förderung auf die Einfuhrpreise in der Überwachung erfasst und somit bei der Beurteilung der Überkompensation berücksichtigt werde (siehe Erwägungsgründe 65 und 66). 2.6.   Transparenz und sonstige Bestimmungen (68) Die schwedischen Behörden haben sich verpflichtet, die Transparenzvorschriften nach Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien 2014-2020 sowie Abschnitt 3.2.1.4 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden „Leitlinien 2022“) (47) einzuhalten und alle erforderlichen Informationen auf einer Website (48) zu veröffentlichen. (69) Die schwedischen Behörden erklärten, dass gegen den Beihilfeempfänger, um für die Steuerbefreiungen im Rahmen der Regelungen infrage zu kommen, keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt anhängig sein dürfe und dass er kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (49) sein dürfe. 2.7.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens (70) Die Kommission hat den Einleitungsbeschluss am 30. Januar 2024 erlassen. (71) Wie in Abschnitt 3.3.1 des Einleitungsbeschlusses erläutert, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt vom 1. Januar 2021 bis zum 26. Januar 2022 auf der Grundlage der in den Abschnitten 3.2 und 3.3 der Leitlinien 2014-2020 festgelegten Bedingungen und ab dem 27. Januar 2022 auf der Grundlage der in den Abschnitten 3 und 4.1 der Leitlinien 2022 festgelegten Bedingungen geprüft. (72) In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Gerichts (siehe Erwägungsgründe 7 bis 12), wonach die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der Regelung mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen, und angesichts der Informationen, die der Kommission von Landwärme übermittelt wurden (siehe Abschnitt 2.7 des Einleitungsbeschlusses), beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (73) Wie vom Gericht dargelegt und den Informationen zu entnehmen, die der Kommission vor Erlass der für nichtig erklärten Beschlüsse bereitgestellt wurden, haben die Einfuhren aus anderen Ländern, und insbesondere aus Dänemark, in den Jahren vor der Anmeldung der Verlängerung der Regelungen offenbar zugenommen. Daher fragte sich die Kommission, welche Faktoren zum Anstieg der Einfuhren von Biogas nach Schweden geführt haben und ob sich dies durch die schwedischen Maßnahmen und die Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemarks, erklären ließ. Die Kommission wollte klären, wie sich die Kombination von in Schweden auf Grundlage der Regelungen gewährten Beihilfen für Biosgaserzeuger und von Beihilfen, die Biogaserzeugern von anderen Mitgliedstaaten gewährt werden, auf den Anstieg der Einfuhren von in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemark, erzeugtem Biogas nach Schweden auswirkt. (74) Darüber hinaus hatte die Kommission in Hinblick auf die mögliche Kumulierung der auf Grundlage der streitigen Regelungen gewährten Beihilfen mit den von Dänemark gewährten Beihilfen an Biogaserzeuger Zweifel an der Angemessenheit der Regelungen. Die Kommission wollte klären, ob die mutmaßliche Kumulierung dieselben beihilfefähigen Kosten betraf, und wenn ja, ob dies zu einer Überkompensation zugunsten von Erzeugern, die Produktionsbeihilfen in Dänemark erhalten, führte, wenn sie Biogas in Schweden verkaufen. Außerdem ersuchte die Kommission die Beteiligten um Auskunft, falls ihrer Meinung nach konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass Erzeuger, die von einem anderen Mitgliedstaat Produktionsbeihilfen beziehen, durch die schwedischen Regelungen eine Überkompensation erhalten. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (75) Insgesamt äußerten sich sechs Dritte zum Einleitungsbeschluss: Landwärme, die dänische Energieagentur (DEA), der schwedische Gasverband, die European Renewable Energies Federation (EREF), Eurogas (ein Gasverband) und Green Gas Advisors (ein deutsches Beratungsunternehmen). (76) In ihrer Stellungnahme bestätigte Landwärme, dass der Einleitungsbeschluss ihre Stellungnahmen im Gerichtsverfahren und in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 (50) korrekt wiedergebe. Daher verwies das Unternehmen zur Gänze auf seine früheren Argumente und beschränkte sich darauf, zusätzliche Informationen bereitzustellen. (77) Die Stellungnahmen der Dritten lassen sich nachstehend in die folgenden Kategorien einteilen: i) Anmerkungen zu den Bestimmungsfaktoren für das Wachstum der Biogaseinfuhren (siehe Abschnitt 3.1), ii) Stellungnahmen zur angeblichen Überkompensation (siehe Abschnitt 3.2) und iii) Stellungnahmen zu anderen Themen (siehe Abschnitt 3.3). 3.1.   Bestimmungsfaktoren für das Wachstum der Biogaseinfuhren (78) In Bezug auf die Bestimmungsfaktoren für das Wachstum der Biogaseinfuhren machte der schwedische Gasverband geltend, dass Biogas in Schweden unabhängig von seiner Herkunft gleich besteuert werde und die Steuerbefreiung selbst daher keine Auswirkungen im Hinblick auf die Herkunft des verbrauchten Biogases habe, dass aber die in Dänemark gewährten Beihilfen möglicherweise einen Einfluss auf die Zunahme der Biogaseinfuhren aus Dänemark gehabt hätten. Der schwedische Gasverband argumentierte, dass es auch andere Faktoren gebe, die sich auf das Wachstum der Biogaseinfuhren hätten auswirken können, z. B. die Erhöhung der CO2- und Energiesteuer auf fossile Brennstoffe für bestimmte, nicht unter das Emissionshandelssystem der EU fallende Industriezweige in den Jahren 2015, 2016, 2018, 2021 und 2022, die zu einem allgemeinen Anstieg der Nachfrage nach Biogas in Schweden geführt habe. (79) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss legte Landwärme aktualisierte Daten zur Entwicklung der schwedischen Biomethaneinfuhren vor, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der schwedischen Regelungen zu belegen. Landwärme erklärte, dass die Gesamtmenge des in Schweden verwendeten Biomethans seit 2015 zwar um 145 % gestiegen sei, die Produktion im gleichen Zeitraum (2015-2021) jedoch nur um 17 % zugenommen habe, was ihrer Ansicht nach zeige, dass das Wachstum der Biomethanverwendung daher fast ausschließlich auf Einfuhren zurückzuführen sei. Landwärme brachte ferner vor, dass die dänischen Biomethanausfuhren nach Schweden zwischen 2016 und 2020 von 200 GWh auf 1 400 GWh gestiegen seien und dass diese Einfuhren im Jahr 2020 fast 75 % der Gesamteinfuhren Schwedens ausmachten. Und schließlich führte Landwärme an, dass im Jahr 2021 2 291 GWh und im Jahr 2022 1 938 GWh aus Dänemark eingeführt worden seien, was für 2021 95 % und für 2022 99 % aller Biomethaneinfuhren in Schweden entspreche. (51) (80) Landwärme brachte vor, dass Biomethanerzeuger, die zwei Subventionen kumuliert hätten, diese Überkompensation nutzen konnten, um ihre Herkunftsnachweise in Schweden zu günstigeren Preisen anzubieten als Erzeuger, die keine Produktionsbeihilfen erhielten oder die Beihilfe im Falle der Ausfuhr zurückzahlen müssten, wodurch schwedische Biomethanerzeuger und Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten vom Markt verdrängt worden seien. Landwärme argumentierte ferner, dass die Einfuhren von doppelt subventioniertem Biomethan zwar stetig gestiegen seien, die Produktion von schwedischem Biomethan jedoch stagniere und nur durch weitere Subventionen gesichert werden könne und dass Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten, die keine Subventionen erhalten hätten, vollständig vom schwedischen Markt verschwunden seien. (81) EREF gab eine allgemeine Erklärung ab, dass Erzeuger, die keine Subventionen erhalten hätten, aufgrund des Wettbewerbsnachteils, der durch den unkontrollierten grenzüberschreitenden Handel mit subventioniertem Biomethan entstanden sei, vom Markt verdrängt worden seien. 3.2.   Angebliche Überkompensation (82) Die DEA bestätigte, dass es sich bei der einschlägigen dänischen Biogasregelung um die in Erwägungsgrund 89 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses genannte Regelung handelt, d. h. die Regelung zur Förderung der Aufbereitung von Biogas, damit es in das Gasnetz eingespeist werden kann. Die DEA wies darauf hin, dass diese Regelung 2013 von der Kommission genehmigt worden sei (52) und seit 2019 im Rahmen dieser Regelung keine neuen Anträge mehr gestellt werden könnten (53). Die DEA bestätigte, dass die Beschreibung der dänischen Biogasregelung und des Prüfverfahrens zur Feststellung von Überkompensationen in Dänemark in Abschnitt 2.9 des Einleitungsbeschlusses korrekt ist. Sie erklärte, dass die Begünstigten im Rahmen der dänischen Biogasregelung i) zusätzlich zum Marktpreis für Erdgas eine einheitliche Prämie erhalten würden, ii) berechtigt seien, Herkunftsnachweise zu erhalten und zu verkaufen, und dass all diese Einnahmen (aus dem Verkauf von Gas (d. h. dem Erdgaspreis), dem Verkauf von Herkunftsnachweisen und aus der Prämie) in den Jahresabschlüssen dänischer Biogaserzeuger enthalten seien. Die jährliche Beurteilung der Überkompensation stützt sich auf Informationen in den Jahresabschlüssen der Begünstigten zur Regelung insgesamt. (54) Die DEA brachte vor, dass bei dieser Methode die Auswirkungen der schwedischen Regelungen berücksichtigt würden, da sich die gestiegene Nachfrage nach Biogas in einem höheren Einkommen niederschlagen werde, das in den Jahresabschlüssen der Begünstigten ausgewiesen werde. Die DEA gab an, sie lege bei der jährlichen Beurteilung der Überkompensation strenge Maßstäbe an, da diese auf öffentlich zugänglichen Informationen basiere, die von Wirtschaftsprüfern geprüft würden. Die DEA erklärte weiter, dass Dänemark die Beurteilung nachträglich für einen gleitenden Dreijahreszeitraum vornehme. Sollte sich anhand des vorangegangenen Dreijahreszeitraums herausstellen, dass die Begünstigten eine Überkompensierung erhalten haben, so werde die Prämie nach unten angepasst. Die DEA wies darauf hin, dass die für die Zeiträume 2018-2020 und 2019-2021 durchgeführte Beurteilung keine Überkompensation ergeben habe. Sie fügte hinzu, dass in der Beurteilung von 2023 erstmals eine Überkompensation im Zeitraum 2020-2022 festgestellt worden sei. Diese Überkompensation sei in erster Linie auf den Anstieg der Gaspreise in diesem Zeitraum zurückzuführen gewesen. Folglich senkte Dänemark die Prämie für die folgenden drei Jahre, um die Überkompensation auszugleichen. (83) Der schwedische Gasverband erklärte, dass Schweden seit vielen Jahren über einen jährlichen Kontrollmechanismus verfüge, um eine mögliche Überkompensation in Schweden aufzudecken, und dass es bisher keine Überkompensation für Biogas gegeben habe. Der schwedische Gasverband wies darauf hin, dass die Überwachungsberichte die Kosten für die Biogaserzeugung in Schweden widerspiegeln würden, einschließlich etwaiger Beihilfen für Erzeuger. Der schwedische Gasverband erklärte weiter, dass die Berichte für eingeführtes Biogas auf Einfuhrpreisen beruhten, da Schweden die Produktionskosten oder die in anderen Ländern gewährten Beihilfen nicht überwachen könne und dass die in anderen Ländern gewährten Beihilfen in jedem Fall berücksichtigt würden, da sie sich auf den Preis des nach Schweden ausgeführten Biogases auswirken würden. (84) Darüber hinaus wies der schwedische Gasverband darauf hin, dass, falls die Kombination der Regelungen mit der dänischen Produktionsbeihilfe zu einer Überkompensation für dänische Erzeuger führen würde, dies im dänischen Kontrollmechanismus ersichtlich wäre, da dieser alle Kosten und Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf von Gas und Herkunftsnachweisen, sowie die dänische Beihilfe berücksichtige. (85) In ihrer Stellungnahme kritisierte Landwärme die Berechnungsmethode, die die Kommission bei der Beurteilung von Förderregelungen für Biomethan, einschließlich der schwedischen Regelungen, zur Bestimmung der maximal zulässigen Beihilfehöhe anwendet, und zwar in zweierlei Hinsicht. Nach Ansicht von Landwärme ermöglicht sie eine Überkompensation, da 1) Einnahmen aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen und 2) in anderen Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen nicht berücksichtigt werden. Zum ersten Punkt erklärte Landwärme, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen den Biomethanerzeugern Gewinne einbringen würden. Da diese Gewinne es den Biomethanerzeugern ermöglichen würden, ihre Kosten für die Erzeugung von Biomethan (teilweise) zu kompensieren, müssten sie bei der Festsetzung des zulässigen Beihilfehöchstsatzes berücksichtigt werden, da andernfalls die Steuerregelungen zu einer Überkompensation führen könnten. Zum zweiten Punkt machte Landwärme geltend, dass die von der Kommission angewandte Berechnungsmethode nur nationale Gegebenheiten berücksichtige und den grenzüberschreitenden Handel außer Acht lasse. Für in andere Mitgliedstaaten ausgeführtes Biomethan könnten jedoch bereits im Ursprungsland Beihilfen gewährt worden sein. Unter diesen Umständen seien die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biomethan bereits teilweise oder vollständig ausgeglichen. Die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe in den Einfuhrmitgliedstaaten könne daher zu einer Überkompensation führen. (86) Landwärme legte eine Berechnung vor, um nachzuweisen, dass die Kumulierung der dänischen Beihilfe, der schwedischen Steuerbefreiung und der Herkunftsnachweise zu einer Überkompensation der dänischen Erzeuger führt. Landwärme verglich die Produktionskosten für Biomethan von 67,5 EUR pro MWh, laut Marktkenntnis von Landwärme, mit Einnahmen, die sich aus dem physischen Gaswert (13,27 EUR/MWh) zusammensetzen, und wies darauf hin, dass die Differenz bereits die dänische Produktionsbeihilfe übersteige (54,23 EUR/MWh gegenüber 55,27 EUR/MWh). Landwärme addierte dan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.