Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/62 17.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/62 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nach Vorabkontakten meldete Schweden am 1. April 2020 gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bei der Kommission die Verlängerung und Änderung einer Steuerbefreiungsregelung für als Kraftstoff genutztes Biogas (im Folgenden „Kraftstoffregelung“) sowie die Verlängerung und Änderung einer Steuerbefreiungsregelung für erneuerbare Brennstoffe zur Wärmeerzeugung (im Folgenden „Heizstoffregelung“) (im Folgenden zusammen „Regelungen“) an. (2) Die Kraftstoffregelung wurde erstmals im Jahr 2003 von der Kommission genehmigt. (2) Anschließend wurde sie mehrfach verlängert und von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt. Der letzte Verlängerungsbeschluss in der Sache SA.43302 (2015/N) (3) stützte sich auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Leitlinien 2014-2020“) (4) und galt bis zum 31. Dezember 2020. (5) (3) Die Heizstoffregelung wurde erstmals im Jahr 2007 von der Kommission genehmigt. (6) Anschließend wurde sie mehrfach verlängert und von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt. Der letzte Verlängerungsbeschluss in der Sache SA.49893 (2018/N) (7) stützte sich auf die Leitlinien 2014-2020 und galt bis zum 31. Dezember 2020. (8) (4) Am 18. Oktober 2019 und am 19. Juni 2020 erhielt die Kommission Stellungnahmen der Landwärme GmbH (im Folgenden „Landwärme“), eines deutschen Biomethanerzeugers, zu einer möglichen Überkompensation dänischer Biogaserzeuger aufgrund der Kumulierung der dänischen Unterstützung für Biogaserzeuger (9) und der schwedischen Steuerbefreiung für Biogas. (5) Am 29. Juni 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 4487 final und den Beschluss C(2020) 4489 final zur Genehmigung der Änderung und Verlängerung der Kraftstoffregelung (SA.56908 (2020/N)) und der Heizstoffregelung (SA.56125 (2020/N)) bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „Beschlüsse von 2020“). (10) (11) (6) Am 13. Oktober 2020 reichte Landwärme bei der Kommission eine Beschwerde gegen das Königreich Schweden ein, in der sie geltend machte, dass die Kumulierung der in Schweden auf der Grundlage der Regelungen gewährten Beihilfen mit sonstigen Beihilfen, die andere Mitgliedstaaten Biogaserzeugern gewährt hätten, zu einer Überkompensation geführt habe. (7) Am 21. Dezember 2022 erklärte das Gericht im Anschluss an die Nichtigkeitsklage von Landwärme die Beschlüsse von 2020 aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung für nichtig. (12) (8) Das Gericht nahm zur Kenntnis, dass Landwärme der Kommission am 18. Oktober 2019 und am 19. Juni 2020 Informationen übermittelt hatte, die hauptsächlich die Beihilferegelungen zur Förderung der Biogaserzeugung in Dänemark betrafen. Landwärme hatte insbesondere eine Studie vorgelegt, in der verschiedene Formen der Biogasförderung, der Produktionsförderung sowie Anreize zur Nachfragesteigerung wie Steuerermäßigungen aufgezeigt wurden. Das Unternehmen argumentierte, dass diese unterschiedlichen Förderregelungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig nebeneinander bestehen könnten und dass eine solche Kumulierung von Beihilfen, die von verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt wurden, zu einer Überkompensation von Biogaserzeugern in anderen Mitgliedstaaten führen könnte, wenn sie Biogas in Schweden verkaufen würden. Landwärme verwies ausdrücklich auf die von Dänemark und Schweden gewährten Beihilfen. (13) (9) Das Gericht erkannte an, dass die Begünstigten der schwedischen Regelung die Käufer von Biogas in Schweden sind. Die Steuerermäßigungen würden sich zwar nicht auf die Produktionskosten von Biogas auswirken, kämen aber mittelbar auch Biogaserzeugern zugute, die nach Schweden ausführen, da sie aufgrund der Steuerbefreiungen Biogas zu einem Endpreis verkaufen könnten, der mit dem Preis für Erdgas konkurrieren kann. (14) (10) Auf der Grundlage der Informationen von Landwärme hätte die Kommission in der Würdigung die streitige Kumulierung vor dem Hintergrund der steigenden Einfuhren von Biogas aus bestimmten Mitgliedstaaten nach Schweden betrachten müssen. (15) Das Gericht stellte fest, dass die Kommission in den für nichtig erklärten Beschlüssen die Kumulierung aus verschiedenen Regelungen jedoch nur auf nationaler Ebene geprüft hatte. Das Gericht sah es als Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten an, wenn die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die angefochtene Kumulierung und damit auf die Frage des Nichtvorliegens einer Überkompensation unvollständig ist. Seiner Ansicht nach war dies eng mit der Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe verknüpft. (16) (11) Das Gericht war der Auffassung, dass Biogas, dessen Produktionsmehrkosten im Vergleich zu Erdgas gedeckt worden wären, nicht mit Biogas vergleichbar sei, für das dies noch nicht der Fall sei. (17) Außerdem könnte eine Überkompensation ein objektiver Grund für eine Steuersatzdifferenzierung zwischen Biogas, für dessen Produktion Beihilfen gewährt wurden, und Biogas, für dessen Produktion keine Beihilfen gewährt wurden, sein. (18) Das Gericht kam zu dem Schluss, dass weder das Diskriminierungsverbot noch Artikel 110 AEUV die Berücksichtigung der angefochtenen Kumulierung bei der Beurteilung der Überkompensation ausschließen würden, was bedeute, dass deren Nichtberücksichtigung in der Prüfung auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hindeute. (19) (12) Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und Artikel 110 AEUV ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation aufwarf. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission diese Schwierigkeiten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens bei der Beurteilung der Überkompensation prüfen müssen, anstatt die angefochtenen Beschlüsse am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens zu erlassen. (20) (13) Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 setzte die Kommission Schweden von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Regelungen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (14) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (21) Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (15) Schweden nahm am 5. März 2024 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Von sechs Beteiligten gingen Stellungnahmen ein. Die Kommission leitete diese an Schweden weiter, das damit Gelegenheit zur Äußerung erhielt; die Stellungnahme Schwedens ging am 6. Mai 2024 ein. (16) Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 sowie vom 2. und 11. Oktober 2024 wurden der Kommission von Schweden weitere ergänzende Angaben zugeleitet. (17) Schweden erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (22) sowie der Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNGEN 2.1.   Rechtsgrundlage, Form der Beihilfe und Zielsetzung 2.1.1.   Rechtsgrundlage und Form der Beihilfe (18) Die Rechtsgrundlage der Regelungen ist das schwedische Gesetz (1994:1776) über die Energieverbrauchsteuer. Die schwedische Verbrauchsteuer besteht aus zwei Teilen: einer Energiesteuer und einer Kohlendioxidsteuer (CO2-Steuer). (19) Die von der Kommission in den Beschlüssen SA.43302 und SA.49893 genehmigte Beihilfe wurde in Form einer vollständigen Befreiung von den Energie- und CO2-Steuern für a) auf Nahrungsmitteln basierendes und nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas, das als Kraftstoff genutzt wird, sowie für b) auf Nahrungsmitteln basierendes und nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und andere Biokraftstoffe zur Wärmeerzeugung (zusammen als „Steuerbefreiungen“ bezeichnet) gewährt. 2.1.2.   Gemeldete Änderungen der mit den Beschlüssen SA.43302 und SA.49893 genehmigten Regelungen (20) Schweden meldete i) die Verlängerung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2030 (nur in Bezug auf Biogas für die Heizstoffregelung), ii) den Ausschluss von auf Nahrungsmitteln basierendem Biogas und iii) zusätzlich zu nicht auf Nahrungsmitteln basierendem Biogas die Einbeziehung von nicht auf Nahrungsmitteln basierendem Biopropan an. Schweden hat die bestehenden Rechtsvorschriften geändert, um diese Änderungen einzuführen. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. (21) „Biogas“ bezeichnet gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. Im Allgemeinen ist Biogas aus Biomasse gewonnenes Methan und Biopropan aus Biomasse gewonnenes Propan oder Butan. Das bedeutet, dass Biogas, sofern es nicht steuerbefreit ist, mit dem Steuersatz für fossiles Methan, also Erdgas, besteuert würde, während Biopropan mit dem Steuersatz für fossiles Propan, das normalerweise als LPG (Flüssiggas) bezeichnet wird, besteuert würde. (22) In der geänderten Heizstoffregelung sind nur noch Biogas und Biopropan aus nicht auf Nahrungsmitteln basierenden Quellen enthalten. Andere Biokraftstoffe sind nicht mehr vorgesehen. Die frühere Steuerbefreiung für steuerpflichtige flüssige Biobrennstoffe, wie nicht synthetisches Methanol, tierische sowie pflanzliche Fette und Öle, wurde in der schwedischen Gesetzgebung zum 1. Januar 2021 abgeschafft. (23) Schweden brachte vor, dass der Anwendungsbereich der geänderten Regelungen alle Technologien zur Erzeugung von Gas aus nachhaltiger Biomasse umfasse, die derzeit im Wettbewerb stünden. (24) Darüber hinaus hat Schweden bestätigt, dass es die Marktentwicklungen regelmäßig verfolgen und erforderlichenfalls die Förderfähigkeitsregeln überprüfen werde, um sicherzustellen, dass etwaige Einschränkungen der Förderfähigkeit noch gerechtfertigt werden können, wenn neue Technologien oder Konzepte entwickelt oder mehr Daten verfügbar werden. (25) Um für die Steuerbefreiung infrage zu kommen, müssen Biogas und Biopropan die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasen erfüllen, die im schwedischen Gesetz (2010:598) über Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Kraftstoffe aus Biomasse festgelegt sind. Mit diesem Gesetz wird die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (im Folgenden „RED I“) (23) in der durch die Richtlinie über indirekte Landnutzungsänderungen geänderten Fassung (24) umgesetzt. Es wurde am 1. Juli 2021 aktualisiert, um die Änderungen in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED II“) (25) aufzunehmen. Steuerbefreiungen sind nur für nicht aus Nahrungsmitteln gewonnenes Biogas und Biopropan zulässig, die die geltenden Kriterien erfüllen. Nicht nachhaltiges Biogas und Biopropan (sowie auf Nahrungsmitteln basierendes (26) Biogas und Biopropan) werden zum Erdgas- bzw. Flüssiggassatz besteuert. (26) Schweden wendet für als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendetes Biogas und Biopropan kein Kontingentierungssystem, keine Beimischverpflichtung und kein anderes System mit ähnlichen Auswirkungen an und hat mitgeteilt, dass es während der Laufzeit der Regelungen keine solche Maßnahme anzuwenden beabsichtige. (27) Die schwedischen Behörden bestätigten ferner, dass im Falle der Beimischung von Biogas und Biopropan zu anderen Gas-/Brennstoffarten die Steuerbefreiungen nur für den erneuerbaren Teil solcher Gemische gelten. 2.1.3.   Zielsetzung (28) In erster Linie sollen die Regelungen durch Förderung einer verstärkten Nutzung von nachhaltigem, nicht auf Nahrungsmitteln basierendem Biogas und Biopropan als Kraft- und Heizstoff zum Umweltschutz beitragen. Schweden erklärt, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe mit höheren Treibhausgasemissionen verbunden sei und dass der Ersatz von Erdgas durch Biogas und von Flüssiggas durch Biopropan zu einer Verringerung dieser Emissionen führen werde. Obwohl Schweden sein nationales Ziel für erneuerbare Energien für 2020 übertroffen hat, erklärten die schwedischen Behörden, dass eine weitere Reduzierung dieser Emissionen entscheidend sei, um das EU-Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 sowie das nationale Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen des inländischen Verkehrs bis 2030 um mindestens 70 % im Vergleich zu 2010 zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die Regelungen zu den Initiativen Schwedens und der EU insgesamt beitragen, das Pariser Abkommen umzusetzen. (29) In Bezug auf die Kraftstoffregelung fügten die schwedischen Behörden hinzu, dass etwa ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen in Schweden auf den Verkehrssektor entfalle. Die schwedischen Behörden erklärten, dass eine verstärkte Nutzung von Biogas und die Einführung von Biopropan als Kraftstoff entscheidend dazu beitragen würden, die langfristigen Klimaziele Schwedens zu erreichen (z. B. strebt Schweden bis 2045 Netto-Null-Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre und danach negative Emissionen an) und das Ziel einer Fahrzeugflotte ohne fossile Brennstoffe zu verwirklichen. Eine Möglichkeit, die Nutzung fossiler Brennstoffe in Schweden zu verringern, sei die verstärkte Substitution fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Gase wie Biogas und Biopropan, was das Ziel der Regelung sei. (30) Auf der Grundlage von Energiestatistiken und Prognosen der Schwedischen Energieagentur (im Folgenden „SEA“) wiesen die schwedischen Behörden zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach, dass die Nutzung von Biogas seit 2013 leicht gestiegen, aber immer noch gering ist, d. h. weniger als 2 % der im Verkehrssektor insgesamt genutzten Energie ausmacht, und dass in den nächsten Jahren kein großer Anstieg zu erwarten ist. Die schwedischen Behörden erklärten, dass die Kosten für die Biogaserzeugung zu hoch seien, um mit den entsprechenden fossilen Brennstoffen konkurrieren zu können. Einige Investitionen in die Erzeugung von Biogas seien bereits getätigt worden, doch sei eine erhebliche Nachfrage nach Biogas erforderlich, um Investitionen in die Fahrzeuge und die erforderliche Infrastruktur fortzusetzen und zu ermöglichen. 2.2.   Begünstigte und Steuerpflichtige (31) Die unmittelbaren Begünstigten der beiden Regelungen werden im Folgenden beschrieben. (32) Im Rahmen der Kraftstoffregelung sind die unmittelbaren Begünstigten der Steuerbefreiungen Unternehmen, die Energie- und CO2-Steuern auf Gas zahlen und eine Steuererklärung abgeben (die „Steuerpflichtigen“). Dabei handelt es sich um Kraftstoffanbieter und Einführer von Biogas (und Biopropan). Dazu können auch Erzeuger von Biogas (und Biopropan) gehören, und zwar in dem Maße, in dem sie Kraftstofflieferanten oder Endverbraucher sind. Kurz gesagt, die Steuer ist dort zu entrichten, wo der Kraftstoff das letzte Kraftstofflager verlässt, bevor er an Endverbraucher verkauft wird. Die Steuerzahler sind von der Energie- und CO2-Steuer auf Gas befreit und sollen dann beim Verkauf des Biogases (oder Biopropans) an Endverbraucher (z. B. ein Transportunternehmen oder eine Privatperson, die ein Fahrzeug an einer Tankstelle betankt) den Vorteil der Steuerbefreiung weitergeben. (33) Im Rahmen der Heizstoffregelung sind die unmittelbaren Begünstigten der Steuerbefreiungen die Endnutzer (z. B. Unternehmen aus den Bereichen Heizung, Fernwärme oder Fertigung). In diesem Fall kann der Endnutzer die Steuer in seiner eigenen Steuererklärung absetzen (wenn er als Steuerpflichtiger die Energie- und CO2-Steuer entrichten muss). Es kommt jedoch auch häufig vor, dass der Endnutzer das Gas inklusive Steuern erwirbt und eine Rückerstattung beantragt. (34) Beide Regelungen zielen darauf ab, den Endpreis für Biogas und Biopropan für die Endverbraucher zu senken. Die Regelungen senken zudem die Verbrauchskosten für Erzeuger, die Biogas (und Biopropan) für den Eigenbedarf erzeugen. (35) Während die unmittelbaren Begünstigten der Regelungen Unternehmen sind, die die Steuerbefreiungen beim Finanzamt geltend machen (entweder direkt als Steuerpflichtiger oder als Rückerstattung im Fall von Endnutzern im Rahmen der Heizstoffregelung), kommen die Regelungen mittelbar auch den Erzeugern von nachhaltigem Biogas und Biopropan zugute. Sie profitieren über eine erhöhte Nachfrage nach ihren Produkten (nachhaltiges Biogas oder Biopropan) seitens der Endverbraucher mittelbar von den Regelungen. (36) Die Regelungen gelten sowohl für in Schweden erzeugtes Biogas und Biopropan als auch für eingeführtes Biogas und Biopropan. (37) Die schwedischen Behörden haben erklärt, dass der schwedische Markt kein homogener Markt mit einheitlichen Merkmalen sei. An der Westküste Schwedens gebe es ein Gasnetz, das an Dänemark und damit an einige andere europäische Länder angeschlossen sei. Dieses europäische Netz umfasse jedoch nur einen sehr kleinen Teil der gesamten Landmasse Schwedens. In anderen Teilen Schwedens, z. B. in Stockholm, gebe es lokale Netze. In den meisten Regionen gebe es jedoch überhaupt keine Gasnetze. In diesen Gebieten werde das Gas mit Lkw zu den Verteilerstationen transportiert. Die schwedischen Behörden haben ferner erklärt, dass es sich bei den meisten Erzeugern in Schweden um Kleinerzeuger handele, die Biogas für den Eigenverbrauch (z. B. Landwirte, die Gülle von ihrem Hof verwenden) oder für nur einen oder zwei Abnehmer (z. B. ein lokales Abfallunternehmen, das aus Siedlungsabfällen Biogas für die Fernwärmeversorgung oder ein lokales Busunternehmen gewinnt) erzeugen würden. Diese „lokalen Märkte“ seien in kaum nennenswertem Umfang von der Einfuhr von Biogas, Erdgas oder der Erzeugung von Biogas in anderen Regionen Schwedens betroffen. (38) Um von den Steuerbefreiungen zu profitieren, muss der unmittelbare Begünstigte (bei der Kraftstoffregelung der Steuerpflichtige und bei der Heizstoffregelung der Endnutzer) einen Bescheid der SEA vorlegen, aus der hervorgeht, dass das an betreffende Biogas bzw. Biopropan nachhaltig ist und nicht auf Nahrungsmitteln basiert. Schweden hat ein Kontrollsystem eingeführt, bei dem die unmittelbaren Begünstigten einen Bescheid von der SEA erhalten, in dem bestätigt wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind und das Biogas bzw. Biopropan nicht aus Nahrungsmitteln gewonnen wurde. (39) Das schwedische Zentralamt für Finanzwesen verwaltet die Zahlung der Steuer durch die Steuerpflichtigen und sorgt durch eine nachträgliche Überprüfung der monatlichen Steuererklärung und durch regelmäßige Prüfungen dafür, dass die Steuerpflichtigen die Rechtsvorschriften über die geltenden Steuersätze, die Befreiungen und die sonstigen Bedingungen des schwedischen Gesetzes über Energieverbrauchsteuern einhalten. Im Falle eines Antrags auf Rückerstattung führt das schwedische Zentralamt für Finanzwesen ähnliche Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen durch. (40) Die schwedischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien gewährt wird, dass sie jedem Unternehmen offensteht, das die Förderkriterien erfüllt, und dass das schwedische Zentralamt für Finanzwesen keinen Ermessensspielraum hat. (41) Hinsichtlich der Voraussetzung unter Randnummer 131 Buchstabe d der Leitlinien 2014-2020 hat Schweden bestätigt, dass keine Beihilfe gewährt würde, sobald die Anlagen nach den üblichen Rechnungslegungsstandards vollständig abgeschrieben sind. 2.3.   Höhe der Beihilfe und Überwachung der Überkompensation (42) Die Steuerbefreiungen werden gewährt, um die Differenz zwischen den höheren Kosten für nachhaltiges, nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan einerseits und den Kosten für Erdgas und Flüssiggas andererseits auszugleichen. (43) Die Regelungen werden von den schwedischen Behörden regelmäßig überwacht. Schweden hat sich verpflichtet, der Kommission jährliche Überwachungsberichte vorzulegen und die Höhe der Beihilfen erforderlichenfalls anzupassen, um künftig eine Überkompensation zu vermeiden. 2.3.1.   Kraftstoffregelung (44) Die Überwachungsberichte beruhen auf detaillierten Informationen, die die SEA bei den Steuerpflichtigen sowohl in Bezug auf im Inland erzeugtes als auch auf eingeführtes Biogas erhebt. Die SEA bezieht ihre Daten aus einer Meldepflicht für Steuerpflichtige, die von der Regelung profitieren, d. h. Kraftstoffanbieter, Einführer und Erzeuger (sofern die Erzeuger steuerpflichtig sind). Zu den Pflichtangaben gehören Daten zu Mengen und Kosten für die Produktion, die Einfuhr oder den direkten Kauf von Biogas. Die Erzeuger stellen Daten zu ihren Produktionskosten zur Verfügung und andere meldende Stellen übermitteln Daten zum Einkaufspreis des Biogases. Bei Einführern entspricht dieser Preis dem tatsächlichen Einkaufspreis einschließlich Zoll und Versand. (45) Die Kosten für Biogas werden durch die Berechnung eines mengengewichteten Durchschnitts der angegebenen Produktions-, Einfuhr- und Beschaffungskosten ermittelt. Die Kosten von Biogas werden dann mit den Kosten seines fossilen Äquivalents (27) (einschließlich Steuern) verglichen, und zwar um den Energiewert bereinigt (28). (46) Die schwedischen Behörden erklärten, dass andere mögliche Beihilferegelungen, die die Produktionskosten oder die Einfuhr- und Einkaufspreise senken, in der Berechnung berücksichtigt würden. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Erzeuger, so wird die auf Produktionsebene gewährte Beihilfe in die gemeldeten Kosten einbezogen (z. B. in Kapitalkosten). Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Kraftstoffanbieter oder -einführer, dürfte sich die auf Produktionsebene gewährte Beihilfe in den gemeldeten Einkaufs- oder Einfuhrpreisen widerspiegeln. (47) Schweden hat die Ergebnisse der Überwachungsberichte für als Kraftstoff genutztes Biogas für die Jahre 2018 und 2019 (29) auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 44 bis 46 beschriebenen Methode vorgelegt. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, sind die Kosten für Biogas ohne Steuern deutlich höher als die Kosten für Erdgas mit Steuern. Tabelle 1 Kosten für nachhaltiges Biogas in Schweden für die Jahre 2018 und 2019   Biogas 2019 Biogas 2018 SEK/m3 EUR (30)/m 3 SEK/m3 EUR (31)/m 3 (A) Rohstoffe (32) 7,10 0,66 4,96 0,46 (B) Arbeitskosten 1,02 0,09 0,61 0,06 (C) Kapitalkosten 1,35 0,12 0,77 0,07 (D) Verarbeitungskosten und sonstige Kosten (33) 2,69 0,25 2,95 0,27 (E) Transportkosten 1,25 0,12 0,73 0,07 (F) Verkauf von Nebenprodukten (34) - - - - (G) Gesamtkosten (ohne Steuern) (A + B + C + D + E - F) 13,42 1,24

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.