Europäische Union

2014/884/EU: Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1280) Text von Bedeutung für den EWR

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ndelspraktiken. Zudem hat sie Ausgliederungsverpflichtungen zu erfüllen. (146) Die Kommission stellt insgesamt fest, dass der von Dänemark vorgelegte Umstrukturierungsplan den Problemstellungen der Rentabilität, der Lastenverteilung und der Wettbewerbsverzerrung angemessen begegnet und folglich den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung und der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte entspricht. (147) Gestützt auf die vorstehend dargelegte Würdigung stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen zielführend und auf das Minimum beschränkt sind und eine Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Aus diesen Gründen sind die anfänglich im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahmen geäußerten Zweifel der Kommission ausgeräumt worden. Schlussfolgerung (148) Unter Zugrundelegung der Anmeldung und in Anbetracht der von Dänemark vorgelegten Verpflichtungszusagen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Angemessenheit der Maßnahmen sowie die Rentabilität der Bank scheinen gegeben zu sein und die Eigenbeiträge der Bank sowie die Maßnahmen zur Minderung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen erscheinen ausreichend zu sein. Demzufolge sind die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu billigen und das eröffnete Verfahren ist abzuschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übertragung der Vermögenswerte von der FIH-Gruppe an die Danish Financial Stability Company stellt zusammen mit den Nebenvereinbarungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. In Anbetracht des Umstrukturierungsplans und der im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen ist diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 11. März 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 1. (2)  Unter „Gesetz über staatlich finanzierte Kapitalzuführungen“ (lov om statsligt kapitalindskud) ist das Gesetz Nummer 67 vom 3. Februar 2009 mit den in dessen Rahmen erlassenen Durchführungsverordnungen zu verstehen. Das Gesetz wurde mit dem Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 2009 (ABl. C 50 vom 3.3.2009, S. 4) gebilligt. (3)  Kommissionsbeschluss vom 29. Juni 2012 in der Sache SA.34445 (2012/C) (vormals 2012/N) (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 1). (4)  Diese Beihilfemaßnahmen werden in den Erwägungsgründen 10 bis 23 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses im Einzelnen beschrieben. (5)  Siehe Erwägungsgrund 1. (6)  An diesem Plan wurden nachträglich Änderungen vorgenommen. (7)  Erklärung vom 10. Dezember 2013 über den Verzicht auf eine Übersetzung in die Landessprache. (8)  Am 23. August 2013 verschmolz sie als fortgeführtes Unternehmen mit der FIH Erhvervsbank A/S. (9)  Ursprünglich bestand die Abteilung Bankwesen aus 1) dem Firmenkundengeschäft, das für die Darlehensvergabe der FIH, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, verantwortlich ist; 2) der Übernahmefinanzierung, die strukturierte Finanzierungen für Fusionen und Übernahmen im skandinavischen Markt zur Verfügung stellt, und 3) der Immobilienfinanzierung, die Immobilieninvestoren Kapital und Beratungsdienste zur Verfügung stellt. Wie in Erwägungsgrund 40 erläutert wird, gehört die Immobilienfinanzierung nicht mehr zu den Geschäftsfeldern der FIH. (10)  Das Segment Märkte erbringt kleinen und mittleren Unternehmen Finanzberatungsdienste, beispielsweise im Zusammenhang mit Risikomanagement, Passivamanagement und Kapitalstrukturierung. Das Segment Märkte ist auch für die Handhabung kundenorientierter Aktivitäten in den Zins-, Devisen- und Wertpapiermärkten verantwortlich. (11)  Das Segment Unternehmensfinanzierung bietet Finanzberatungsdienste zu Fusionen und Übernahmen, Privatisierungen, Kapitalzuführungen usw. an. (12)  PF I A/S ist die Holdinggesellschaft für die im Eigentum der FIH Holding befindlichen Anteile an PFA Pension’s, Folksam Ömsesidig Livsförsäkring/Folksam Ömsesidig Sakförsäkring’s und C.P. Dyvig & Co A/S. (13)  Im Umstrukturierungsplan wird der Begriff „Solvabilitätskoeffizient“ verwendet. In der Rechnungslegung bezeichnet der Begriff „Solvabilitätskoeffizient“ jedoch das Verhältnis zwischen den Gewinnen eines Unternehmens nach Steuern und Abschreibungen und seinen Gesamtverbindlichkeiten. Er misst also die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Schulden zu bedienen. Der Koeffizient quantifiziert die Höhe der Einnahmen eines Unternehmens nach Steuern unter Außerachtlassung nicht zahlungswirksamer Abschreibungssummen, in Gegenüberstellung zu seinen gesamten Verpflichtungen aus Schulden. Er stellt auch eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit für eine fortgeführte Bündelung der eigenen Schuldverschreibungen durch ein Unternehmen dar. Wenn folglich im Umstrukturierungsplan dieser Begriff verwendet wird, bezieht sich der vorliegende Beschluss auf die „Gesamtkapitalquote“, also das Verhältnis des gesamten Kapitals der Bank zu ihren gesamten risikogewichteten Aktiva. (14)  Wechselkurs vom 31. Dezember 2012: 1 EUR = 7,4610 DKK (EZB). (15)  Unter Nettoumlaufvermögen ist die Summe der Einlagen, begebenen Anleihen, nachrangigen Schulden und Eigenkapital zu verstehen. (16)  Siehe Fußnote 2 (17)  2010 wurde die FIH-Gruppe von ihrer ehemaligen Eigentümerin, der isländischen Kaupthing Bank hf, für die 2008 das Abwicklungsverfahren eingeleitet worden war, zum Verkauf gestellt. (18)  Siehe Erwägungsgrund 17. (19)  Siehe Fußnote 4 Die Maßnahmen werden in den Erwägungsgründen 22-30 dieses Beschlusses näher beschrieben. (20)  Abschlussmemorandum zwischen FIH und FSC vom 2. Juli 2012. (21)  Die Newco ist seit ihrer Übernahme durch die FSC in FS Property Finance A/S umbenannt worden, hat ihren Sitz aber weiterhin an der gleichen Anschrift, an der sich auch der Hauptsitz der FIH befindet. (22)  Die FSC ist eine im dänischen Staatsbesitz befindliche Zweckgesellschaft, die die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Finanzkrise zugunsten von Finanzinstituten durchgeführten, mit der Nutzung staatlicher Mittel einhergehenden Maßnahmen betreut. (23)  Siehe Beschluss N 407/10 vom 30. September 2010 (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 7); Beschluss SA.31938 (N 537/10) vom 7. Dezember 2010 (ABl. C 117 vom 15.4.2011, S. 1); Beschluss SA.33001 (11/N) — Teil A vom 28. Juni.2011 (ABl. C 237 vom 13.8.2011, S. 1); Beschluss SA.33001 (11/N) — Teil B vom 1. August 2011 (ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 1); Beschluss SA.33757 (11/N) vom 9. Dezember 2011 (ABl. C 22 vom 27.1.2012, S. 2) und Beschluss SA.34227 (12/N) vom 17. Februar 2012 (ABl. C 128 vom 3.5.2012, S. 1) sowie Beschluss SA.33639 (11/N) — Rescue Aid for Max Bank vom 6. Oktober 2011 (ABl. C 343 vom 23.11.2011, S. 10). (24)  Die Regelung dient dem Ziel, im Wege einer kontrollierten Abwicklung auf der Grundlage einer Unternehmensfortführung Werte in zusammenbrechenden Banken zu erhalten, anstatt die betreffenden Banken ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu lassen. Nach der ursprünglichen Regelung werden die Kapitaleigner und die Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen der zusammenbrechenden Bank vollständig aus der Bank hinausgedrängt. Die Vermögenswerte und die verbleibenden Verbindlichkeiten werden der FSC als staatlicher Abwicklungsgesellschaft übertragen. Verkäufliche Vermögenswerte werden an Investoren veräußert. Die verbleibenden Vermögenswerte gehen in die Liquidation. Die durch Verkauf und Liquidation von Vermögenswerten erwirtschafteten Einnahmen werden zur Entschädigung der Gläubiger (Inhaber von Vorzugsobligationen und Einleger) verwendet. (25)  Siehe die Erwägungsgründe 1 und 4. (26)  Bestätigt durch ein Schreiben der FSA vom 18. April 2013, das der Kommission am 29. April 2013 per E-Mail übermittelt wurde. (27)  Laut Vertrag hat die Newco je nach der von der FIH gewählten Laufzeit den effektiven Zinssatz für dänische Staatsanleihen mit zwei-, drei- oder fünfjähriger Laufzeit zuzüglich 1,15 % zu zahlen. De facto hat sich dies jedoch zu dem Fünfjahreszinssatz entwickelt. (28)  Der Kaufpreis setzt sich aus einem Festbetrag von 2 Mrd. DKK und einem variablen Betrag zusammen, der von dem in Erwägungsgrund 30 beschriebenen, endgültigen Realisierungswert der Newco abhängt. (29)  Bestätigt mit einem Schreiben der dänischen Aufsichtsbehörde FSA vom 18. April 2009, siehe auch Fußnote 26. (30)  Eine Grundsatzvereinbarung, in der zahlreiche Einzelheiten des Aktienkaufvertrags und der Nebenvereinbarungen dazu umrissen wurden, wurde am 1. März 2012 unterzeichnet. Die Unterzeichnung der endgültigen Abschlussdokumente erfolgte am 1. Juli 2012. (31)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (32)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (33)  Mit verschiedenen Unterszenarien. (34)  Unterszenario mit geringeren Wertminderungsaufwendungen. (35)  Auf der Basis des Eigenkapitalbetrags berechnet, der einer Kernkapitalquote von 16 % in Anbetracht der Risikopositionen der Bank entspricht. Auswirkungen auf den Gewinn bzw. Verlust werden nicht angenommen. (36)  Erwähnenswert ist, dass in dem angenommenen Fall, dass sich 2013 aus einer gemäß der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte vorgenommenen Zahlung zuzüglich Zinsen und Erstattungen von 61,7 Mio. DKK an Verwaltungsgebühren eine Nettokostenerhöhung ergibt (siehe auch die Erwägungsgründe 117 ff.), die Nettogewinn- und -verlustzahlen der Bank in beiden Szenarien wahrscheinlich negativ sein werden. Die FIH hat diesen Effekt durch eine Liquiditätsmanagementverfahren im Dezember 2013 zum großen Teil ausgeglichen. Im Jahr 2016 wäre dieser Effekt vernachlässigbar, da die Zahlen als „normalisierte“ Eigenkapitalrendite angegeben werden. (37)  Unterszenario mit hohen Wertminderungsaufwendungen. (38)  Die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote ist definiert als aktuelle, gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsposition in Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Liquiditätsanforderung. Ein Quote von 100 % ist zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderung erforderlich. Eine Quote von 214 % beträgt also mehr als das Doppelte der gesetzlichen Anforderung. (39)  Für den Bestfall wird von geringeren durchschnittlichen Finanzierungskosten und höheren Einnahmen aus den Tätigkeiten in den Segmenten Märkte und Unternehmensfinanzierung ausgegangen. (40)  Siehe Fußnote 35 (41)  Im Schlimmstfallszenario wird von bedeutenden negativen Entwicklungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene mit sowohl geringerer Kreditnachfrage als auch historisch hohen Wertminderungsaufwendungen ausgegangen (allerdings in Erwartung eines im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums eintretenden Rückgangs). (42)  Mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2013 überwies die FIH der FSC einen Betrag von 310,25 Mio. DKK (der Betrag war am 30. September 2013 hinterlegt worden). Ferner überwies die FIH einen Betrag von 6 575 342 DKK. (43)  Beispielsweise durch eine Senkung des Werts im Risiko (VaR) von 50 Mio. DKK (6,71 Mio. EUR) am 31. Dezember 2011 auf 35 Mio. DKK (4,7 Mio. EUR) am 22. April 2013. (44)  Dies bezieht sich auf die Konvention zur Zählung der Tage für Zinszahlungen als der tatsächlichen Zahl der Tage im letzten Zeitraum (vom letzten bis zum nächsten Zahlungstermin), dividiert durch die tatsächliche Zahl an Tagen von einem 30. September bis zum nächsten. (45)  In der sogenannten „Vereinbarung über die Umstrukturierungsbedingungen“ enthalten. (46)  SANI-Anmeldung 6783 vom 2. März 2012, Mitteilung der FIH an die Kommission — endgültig, Abschnitt 3. (47)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (48)   „Die Übertragung von Vermögenswerten von der FIH an die FSC“, der Kommission am 20. März 2012 von den dänischen Behörden übermittelt. (49)  E-Mail Dänemarks an die Kommission vom 29. März 2012. (50)   „Answers to Questionnaire of 4 April 2012 regarding FSC’s purchase of shares from FIH Holding“ (Antworten zum Fragebogen vom 4. April 2012 bezüglich des Kaufs der FSC von Aktien der FIH Holding), der Kommission am 23. April 2012 durch die dänischen Behörden übermittelt. (51)   „Statement — FIH Erhvervsbank“, undatiert, der Kommission am 16. Mai 2012 übermittelt. (52)  Siehe Fußnote 49 und Erwägungsgrund 67. (53)  Im Sinne dieses Beschlusses ist der Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ (MEIP) gleichbedeutend mit dem Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers“ (MEOP). Der Begriff „Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers“ wurde hier übernommen, um auch die Lage von Anlegern und anderen Marktakteuren wie Kreditgebern, Gläubigern usw. abdecken zu können. (54)  Schriftsatz vom 11. September 2012, Abschnitte 2, 3 und 4. (55)  Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 5. (56)  Siehe Fußnote 31 (57)  Schriftsatz vom 11. September 2012 Abschnitt 2, Seite 5. (58)  Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 6-7. (59)  Die Tätigkeiten der FSC werden durch das Gesetz zur Finanzstabilität und das Gesetz über Finanzgeschäfte und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt. Darüber hinaus unterliegt die FSC besonderen Bestimmungen für staatliche Unternehmen. Im Kommissionsbeschluss NN 51/08 vom 10. Oktober 2008 (Garantieregelung für Banken in Dänemark) (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2) wurden andere, früher von der FSC bereitgestellte Maßnahmen als dem dänischen Staat zurechenbar befunden. (60)  Die erwartete Rendite der Maßnahme wird auf der Basis zukünftiger Zahlungsströme berechnet, die zur Ableitung des Netto-Kapitalwerts abgezinst werden. Siehe die Erwägungsgründe 91 und 92. (*1)  Vertrauliche Informationen. (61)  Der Kommission übermittelte Mitteilung der FSA zur FIH Erhvervsbank A/S vom 16. Mai 2012. (62)  In den Finanzmärkten ist dieses Phänomen unter der Bezeichnung Korrelationsrisiko bekannt. Gestützt auf den Rat Sachverständiger ging die Kommission von einer durchschnittlichen impliziten kumulativen Verlusterwartung von 16 % aus. Sie wurde jedoch linear über die negativen Erträge verteilt, sodass für den Extremfall einer Entwertung des Anlagenbestands auf nur noch 5,1 Mrd. DKK eine Verlusterwartung von 91 % angewendet wurde, während für den Fall eines positiven Ertrags des Anlagenbestands keine Verlusterwartung angesetzt wurde. (63)  Um dies zu belegen, merkt die Kommission an, dass in einer Krisensituation die Höhe der Vergütung von Rekapitalisierungen auf dem Markt ohne weiteres 15 % übersteigen kann (J.P. Morgan, European Credit Research, 27. Oktober 2008, und Daten von Merrill Lynch über auf Euro lautende Tier-1-Schuldtitel von Investment-Grade-Banken). Die FIH selbst konnte 2009 nur von der dänischen Regierung eine Rekapitalisierung erhalten und hatte dafür einen Anleihezinssatz von 11,45 % zu zahlen. Anfang März 2012 schließlich, zu der Zeit, als der Aktienkaufvertrag unterzeichnet wurde, wurden vorrangige unbesicherte Schuldtitel der FIH wie der ISIN XS0259416757 mit einem Anleihezinssatz von 4,91 % und einer Fälligkeit 2021 auf dem Markt mit einem Ausgabebetrag von 67 % notiert, was einen Ertrag von mehr als 10,50 % impliziert. Daher ist die Annahme, dass Eigenkapital mit seiner viel nachrangigeren Kreditposition für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor einen viel höheren Ertrag erfordern würde, logisch. (64)  Die mangelnde Konformität mit dem Marktverhalten wird festgestellt, ohne andere Elemente der Abschlussvereinbarung wie beispielsweise die Kosten, die Newco für ihre ursprüngliche Finanzierung und das Darlehen zum Auffangen von Verlusten zahlt, zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die der FIH für Vermögensverwaltung und Hedging gezahlten Verwaltungsgebühren, die in Abschnitt 5.2 zum Gesamtbetrag der Beihilfe hinzugerechnet werden. (65)  In zwei von Dänemark am 24. Juni 2013 übermittelten Mitteilungen sowie weiteren klärenden Mitteilungen vom 29. August und 11. September 2013 zusammengefasst. (66)  Siehe die Erwägungsgründe 66 und 67. (67)  In dem übermittelten zusammenfassenden Dokument (Umfang eine Seite) „Brev vedr FIH nedskrivning“ wird ein im Auftrag der FSC tätiges — also nicht unabhängiges — Bewertungsteam erwähnt, das zu dem Schluss gelangt, dass nach Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) eine Abschreibung von 3,2 Mrd. DKK erforderlich wäre. Außerdem wird die Risikoanpassung in Höhe von 1,3 Mrd. DKK mit einem Sicherheitsabschlag von 10 % begründet, der seinerseits nicht erklärt wird. Die Tatsache, dass das Bewertungsteam nicht unabhängig ist, wird im Schriftsatz Dänemarks vom 11. März 2013 bestätigt, in dem die von der FSC durchgeführten Bewertungsarbeiten in näheren Einzelheiten beschrieben werden. (68)  Eine einfache, direkte Kapitalbeteiligung würde eine 100 %ige Beteiligung am Kapitalertrag mit sich bringen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Senkung dieses Kapitalertrags auf 25 % wegen der schwachen Kreditposition der FIH und der FIH Holding eine unzureichende Vergütung für die FIH Holding darstellt, die ja für den Ausgleich von Kapitalverlusten garantiert. Die Kommission möchte ferner bei der Bewertung des Beitrags der potenziell positiven Kapitalbeteiligung Sorgfalt walten lassen, da die Mehrheit der in der Newco befindlichen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus Immobilienkrediten besteht, deren Ertrag auf Zinsen und Hauptforderung beschränkt ist, sodass Liquidationswerte für die Vermögenswerte der Newco von über 25 Mrd. DKK, wie sie im Modell in Erwägungsgrund 91 beschrieben werden, nicht nur einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad haben, sondern vielleicht sogar völlig ausgeschlossen sein könnten. Aus diesem Grund würde eine Anpassung des Beteiligungsprozentsatzes auf einen höheren Wert (beispielsweise 50 %) die Höhe der staatliche Beihilfe in dem verwendeten Modell unterschätzen. (69)  Siehe Fußnote 5. (70)  Im Schriftsatz der dänischen Behörden vom 2. April 2013 wird hervorgehoben, dass zum Abgrenzungstermin Juni 2012 bei etwa 25 % der Vermögenswerte Zahlungsverzug besteht und weitere 25 % eine „niedrige“ Rangeinstufung haben. Der Sachverständigenbericht (Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache FIH — 20. Dezember 2012) relativiert diese Aussage und gibt an, dass nur 6,3 % des Portfolios eine Kreditqualitätseinstufung nach FIH-Standard von 7 oder höher haben, was der Stufe „Investment Grade“ (mündelsicher) entspricht. Die Kommission ist daher überzeugt, dass in einer Lage, in der über 90 % des Portfolios unter Investment Grade eingestuft sind und 25 % sich tatsächlich im Verzug befinden, eine Kapitalbeteiligung an einem derartigen Portfolio riskant wäre und eine hohe Vergütung erfordern würde. (71)  In den Mitteilungen vom 11. März 2013 vorgelegt und in Anhang 1 der zusammenfassenden Mitteilung vom 24. Juni 2013 wiederholt. (72)  In dem Aktienkaufvertrag vom 1. März 2012 und den anschließenden Abschlussvereinbarungen vom 2. Juli 2012 enthalten. (73)  Siehe Erwägungsgrund 97. (74)  Siehe Fußnote 73. (75)  Abschlussbericht — Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache FIH — Phase II — Sache SA.34445 Dänemark, 19. September 2013. (76)  Die Kommission akzeptierte, dass trotz der Angabe der FSA, dass sich die Kapitalentlastung für die FIH Erhvervsbank A/S auf 847 Mio. DKK (dem Äquivalent von 10,5 Mrd. DKK an risikogewichteten Aktiva) belief, die von der FIH Holding gewährte, unbegrenzte Garantie für Verluste den Gesamteffekt für die Belastbarkeit durch Kreditvergaberisiken erheblich abmilderte. Um Bedenken der Kommission zu mindern, fügten die dänischen Behörden eine Verpflichtung zur Erhöhung der von der FIH an die FSA gezahlten Vergütung für den Fall hinzu, dass die FSA ihren aufsichtsrechtlichen Standpunkt hinsichtlich der Kapitalanforderungen auf Ebene der Holding ändern sollte. Auf diese Weise würde die Kreditvergabefähigkeit der FIH nicht mehr durch die Eigenkapitalposition der FIH Holding eingeschränkt. (77)  Die Analyse der Kommission wurde durch einen Sachverständigenbericht validiert, in dem sämtliche, von den dänischen Behörden in ihrem Schriftverkehr bis einschließlich der zusammenfassenden Mitteilung vom 24. Juni 2013 sowie der Klarstellungen vom 29. August 2013 berücksichtigt wurden. (78)  Der Betrag von 310,25 Mio. DKK wird berechnet als 254 Mio. DKK + 1,5 * 37,5 Mio. DKK. Die Kapitalentlastung der Maßnahme beträgt 375 Mio. DKK, die laut der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte mit 10 % pro Jahr zu vergüten sind. Zusätzlich dazu wird der Übernahmewert des Portfolios mit 254 Mio. DKK eingestuft, dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, der gemäß Randnummer 41 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte zurückgefordert werden muss. Durch die Zahlung eines rückgeforderten Betrags von 254 Mio. DKK würde sich der Netto-Kapitalentlastungseffekt auf 121 Mio. DKK verringern. Um die Vereinbarkeit der Vergütung herzustellen, muss die FIH daher den Kapitalentlastungseffekt von 375 Mio. DKK in Höhe eines Satzes von 10 % pro Jahr vergüten, und zwar so lange, bis das „Übernahmedelta“ zwischen Übernamewert und tatsächlichem wirtschaftlichen Wert geschlossen worden ist. Da dies erst 1,5 Jahre nach der Umsetzung der Maßnahmen eintritt, beträgt die erforderliche Zahlung 254 Mio. DKK + 1,5 * 37,5 Mio. DKK mit einer anschließenden jährlichen Zahlung von 12,1 Mio. DKK, d. h. 10 % der restlichen Netto-Kapitalentlastung. (79)  Die überschüssigen Verwaltungsgebühren werden für die Laufzeit der Maßnahmen auf 143,2 Mio. DKK geschätzt. Dänemark mindert dies durch die Rückzahlung von 61,7 Mio. DKK an die Newco als bisher eingenommenen Überschuss sowie durch eine Senkung der künftigen Verwaltungsgebühr auf 0,05 % des ausstehenden Nennbetrags. Dies entspricht Marktpraxis. (80)  Siehe Erwägungsgrund 48. (81)  Tatsächlich wurden die rückgeforderten Beträge erst mit dem Wertstellungsdatum 4. Dezember 2013 gezahlt, sodass zusätzliche, für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 4. Dezember 2013 aufgelaufene Zinsen zu zahlen waren. Dänemark bestätigte, dass die FIH zur Deckung dieses Betrags eine zusätzliche Zahlung von 6,575 Mio. DKK über die 310,25 Mio. DKK hinaus leistete. (82)  Siehe Fußnote 78. (83)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (84)  Siehe Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.