Europäische Union

2014/884/EU: Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1280) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen Analyse die Möglichkeit noch extremer negativ ausgerichteter Szenarien, nach denen die FIH Holding nicht mehr zur Einhaltung ihrer Verpflichtungszusagen in der Lage sein könnte, außer Acht gelassen. Darüber hinaus setzte sich die Analyse nicht mit einer Vergütung für die 2,0 Mrd. DKK an investierten Kapital auseinander. Wie in Erwägungsgrund 95 bereits erwähnt, kann in Anbetracht dessen, dass es keine Jahresvergütung auf das Kapital gibt, und in Anbetracht einer potenziell positiven Kapitalbeteiligung von nur 25 % über einen Anlagezeitraum von sieben Jahren sowohl bei alleiniger Betrachtung als auch bei Betrachtung als Parameter im gesamten Vergütungsmodell von Konformität mit Marktverhalten keine Rede sein (68). (98) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die FIH im Rahmen einer früheren Rekapitalisierung mit hybridem Kernkapital (69) einen Anleihezinssatz von […] % pro Jahr zahlen musste. Anfang März 2012 wurden darüber hinaus vorrangige Schuldtitel der FIH am Markt mit einer impliziten Rendite von über 10 % notiert. Daher ist die Argumentation der Kommission, dass eine Kapitalvergütung mindestens 10 % betragen sollte, begründet. Ein Marktteilnehmer würde in Anbetracht der besonderen Risiken im Zusammenhang mit der Konzentration und minderwertigen Qualität (70) des Immobilienportfolios der Newco, die zu der Nachrangigkeit einer Kapitalbeteiligung noch hinzukommen, wahrscheinlich eine Vergütung über diesem Niveau verlangen. Eine Vergütung von 6,5 %, wie sie von Dänemark vorgeschlagen wurde (71), ist daher eindeutig unzureichend. Man sollte sich auch vor Augen führen, dass die Transaktion eine voraussichtliche Rendite im negativen Bereich erbringt. (99) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten der FIH dem Prinzip des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsteilnehmers (MEOP) nicht entsprechen. 5.1.3.   Selektivität (100) Der Einsatz der Maßnahmen betrifft nur die FIH-Gruppe und die Newco. Die Maßnahme ist folglich selektiv. 5.1.4.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (101) Die Maßnahmen verhalfen der FIH zu einer Stärkung ihrer Kapital- und Liquiditätsposition im Vergleich zu der ihrer Wettbewerber, die nicht in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen werden. Die Maßnahme ermöglichte der FIH folglich eine Verbesserung ihrer Stellung im Markt. Daher kann die Maßnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. (102) Angesichts der Integration der Bankenmärkte auf europäischer Ebene wird der der FIH gewährte Vorteil für die Wettbewerber sowohl in Dänemark (wo Banken aus anderen Mitgliedstaaten tätig sind) als auch in anderen Mitgliedstaaten spürbar. Die Maßnahmen müssen daher als potenzielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrachtet werden. 5.2.   HÖHE DER BEIHILFE (103) Als Gesamtbetrag der Beihilfemaßnahmen (72) werden etwa 2,25 Mrd. DKK (etwa 300 Mio. EUR) errechnet. Zur Quantifizierung der Höhe der Beihilfe berücksichtigte die Kommission Folgendes: a) einen Vorteil im Zusammenhang mit der im Aktienkaufvertrag vorgesehenen Formel (0,73 Mrd. DKK) (73); b) eine entgangene Vergütung für die Kapitalbeteiligung (1,33 Mrd. DKK) (74); c) Überschusszinszahlungen der Newco auf das 1. Darlehen, das Darlehen zum Auffangen von Verlusten und die Anschubfinanzierung (0,33 Mrd. DKK) und d) Überschussverwaltungsgebühren (0,14 Mrd. DKK). (104) Als mildernder Faktor wurde von der Kommission die frühzeitige Kündigung der Staatsgarantien berücksichtigt, die in Höhe von 0,28 Mrd. DKK vom Gesamtbetrag der Beihilfe abzuziehen sind. (105) Wie in Abschnitt 5.1 bereits zum Ausdruck gebracht wurde, ging die Kommission bei der Bewertung aller Zins- und sonstigen Zahlungsströme, der Gebühren und der abgegebenen Garantien nach einem ganzheitlichen Ansatz vor und berücksichtigte: a) die Bedenken der dänischen Behörden, dass die Kommission die wirtschaftliche Realität sämtlicher Aspekte der Maßnahme, beispielsweise des Darlehens zum Auffangen von Verlusten, nicht hinreichend beachten würde, und b) die Tatsache, dass nicht alle Elemente der Transkation mit einem bestimmten Punkt in der Vergütungsformel verknüpft werden konnten. (106) Im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte holte die Kommission bei externen Sachverständigen Ratschläge für die Bewertung ein (75). 5.3.   VEREINBARKEIT 5.3.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe (107) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist vorgesehen, dass staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie „der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen soll. Angesichts der derzeitigen Umstände und auch der Umstände, die zur Zeit des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses auf den Finanzmärkten herrschten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen nach dieser Bestimmung geprüft werden können. (108) Die Kommission akzeptiert, dass die Finanzkrise außergewöhnliche Umstände schuf, in denen der Konkurs einer Bank sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt untergraben könnte. Dies kann sogar bei einer kleinen Bank wie der FIH, die sich nicht in unmittelbaren Schwierigkeiten befindet, aber unter verstärkter Aufsicht der Finanzaufsichtsbehörde steht, der Fall sein. Schuldverschreibungen dieser Bank mit Laufzeiten von zwei bis vier Jahren wurden zur Zeit des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses mit Margen von 600-700 Basispunkten (Bps) über dem EURIBOR verzinst. Dieses Zinsniveau ist ein eindeutiger Hinweis auf eine drohende Insolvenzgefahr. In derartigen Fällen kann ein frühzeitiges Eingreifen zur Abwendung einer möglichen Instabilität des betreffenden Instituts notwendig sein, um Bedrohungen für die finanzielle Stabilität abzuwenden. Dies trifft insbesondere auf kleine Volkswirtschaften wie Dänemark zu, in denen Vertragspartner dazu tendieren könnten, keine Unterschiede zwischen einzelnen Banken zu machen und somit den durch den Zusammenbruch einer Bank hervorgerufenen Mangel an Vertrauen auf den gesamten Sektor auszuweiten. Aus diesem Grund ist die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit sämtlicher, im vorliegenden Beschluss erfasster Maßnahmen Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. (109) Was speziell die Vereinbarkeit der Übertragung von Vermögenswerten auf die FSC betrifft, wird die Kommission die Maßnahmen im Hinblick auf die Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte bewerten. (110) Anschließend wird die Kommission die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Umstrukturierungsmitteilung beurteilen. 5.3.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte (111) In der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte werden die Grundsätze für die Bewertung und Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte und die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem AEUV festgelegt. Es ist zu beurteilen, ob die Beihilfe auf das Minimum beschränkt wurde und ob von der Bank und ihren Anteilseignern ein ausreichender Eigenbeitrag geleistet wurde. (112) Laut Randnummer 21 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte sollten die Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen. In Randnummer 21 wird eine angemessene Vergütung des Staates für die — in welcher Form auch immer — gewährte Entlastung verlangt, damit ungeachtet des gewählten Modells eine gleichwertige Verantwortung und Kostenbeteiligung der Anteileigner sichergestellt ist. (113) In ihrer ursprünglichen Form sahen die Maßnahmen eine Vergütung in Höhe der Finanzierungskosten der dänischen Regierung, mit einem Aufschlag von nur 100 Bps für die Liquidität, vor. Abgesehen von einer teilweisen (25 %) potenziell positiven Beteiligung für den Fall, dass die Auflösung netto durch den Preisanpassungsmechanismus einen Überschuss erbringt, war keine Vergütung für die Kapitalbeteiligung vorgesehen. Darüber hinaus würde in einem negativen Szenario, in dem der Anlagenbestand der Newco erheblich an Wert verlöre, die Vergütung der FSC von der FIH Holding bereitgestellt, die unter derartigen Umständen wahrscheinlich keine Kapazitäten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hätte. Wie in den Erwägungsgründen 66 bis 73 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses dargelegt, schien es daher unwahrscheinlich zu sein, dass Vergütung und Eigenbeitrag ausreichen würden, um die Beihilfe nach den Leitlinien der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte mit dem Binnenmarkt vereinbar werden zu lassen. (114) Im Einklang mit Randnummer 39 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte unterzog die Kommission den Marktwert der Maßnahmen einer gründlichen Analyse. Mit Unterstützung durch einen externen Sachverständigen nahm sie eine Schätzung der probalistischen Verteilung der Ergebnisse für den Anlagenbestand der Newco vor und berechnete die vom Aktienkaufvertrag ausgehende Auswirkung auf die wahrscheinlichen Aktivwerte bei der abschließenden Liquidation. (115) In ihrer Würdigung ermittelte die Kommission Vorteile aufgrund des Verzichts auf eine Vergütung für das Kapital und potenzielle, mit der Bonität der FIH Holding zusammenhängende Verluste, Überschusszinsen für das Darlehen zum Auffangen von Verlusten, Zinsüberschüsse bei der Finanzierung, die der Newco von der FIH bereitgestellt wurde, sowie zusätzliche Gebühren für die Verwaltung und das Hedging mittels Derivaten. Die Kommission stellte auch mildernde Faktoren wie die frühzeitige Kündigung der Staatsgarantien fest. Insgesamt beinhalteten die Maßnahmen ein Element staatlicher Beihilfe von etwa 2,25 Mrd. DKK. (116) Unter Berücksichtigung der Randnummern 40 und 41 der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte wurde die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert unter Zuhilfenahme der gleichen Berechnung wie bei der Bewertung des Marktwerts berechnet, wobei allerdings zwei Anpassungen vorgenommen wurden. Erstens basierte die Verteilung der Endpunkte (Ergebnisse) auf dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Anlagenbestandes und nicht den Marktwerten. Zweitens wurde der erforderlichen Kapitalvergütung die effektive Netto-Kapitalentlastung der Maßnahmen zugrunde gelegt. Nach einer Erklärung der FSA setzte die Kommission den Brutto-Kapitalentlastungseffekt der Maßnahmen mit 375 Mio. DKK (76) und den äquivalenten Übernahmewert mit 254 Mio. DKK über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (77) an, der zu vergüten und zurückzufordern war. Ferner mussten 143,2 Mio. DKK an Überschussgebühren eingezogen werden. (117) Eine Vorabzahlung in Höhe von 254 Mio. DKK (Wertstellungsdatum 1. März 2012) senkte den Netto-Kapitalentlastungseffekt von 375 Mio. DKK auf 121 Mio. DKK. Daher würde eine einmalige Prämie von 310,25 Mio. DKK (78) mit dem 30. September 2013 als Wertstellungsdatum zuzüglich einer jährlichen Zahlung von 12,1 Mio. DKK (was einer jährlichen Vergütung der Kapitalentlastung mit 10 % entspräche) zusätzlich zur Einziehung der überschüssigen Verwaltungsgebühren (79) die Maßnahmen mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte in Einklang bringen. (118) Die dänischen Behörden stellten sicher, dass die FIH diese Beträge bezahlte (80) und darüber hinaus sämtliche Vereinbarungen aus den Abschlussdokumenten für die Maßnahmen einhielt. (119) Dänemark sichert zu, dass die FIH bis zur endgültigen Abrechnung der Newco-Konten im Rahmen des Aktienkaufvertrags keine Dividenden zahlen wird, um das Kreditrisiko, dem die FIH Holding bezüglich der FSC gegenübersteht, zu verringern. (120) Abschließend lässt sich sagen, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit die Verhältnismäßigkeit wahren, dass sie auf das Minimum beschränkt sind und einen ausreichenden Eigenbeitrag der FIH vorsehen. Darüber hinaus stellen die Maßnahmen aufgrund der Zahlung von 310,25 Mio. DKK zuzüglich Zinsen (81) an die FSC sowie aufgrund der zusätzlichen Verpflichtungszusagen bezüglich der Vergütung und der Gebühren (82) eine angemessene Vergütung im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte sicher. 5.3.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 (83) (121) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise folgende Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein: sie muss (i) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank oder deren ordnungsgemäßer Liquidation führen; (ii) sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird und einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers (Lastenverteilung) beinhaltet, und (iii) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfassen. i)   Rentabilität (122) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss ein Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Begünstigten ohne staatliche Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens aber innerhalb von fünf Jahren, hergestellt werden wird. Langfristige Rentabilität ist dann erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Wettbewerb auf dem Markt zu bestehen. Damit einer Bank dies gelingt, muss sie alle Kosten decken können und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte sich überwiegend aus internen Maßnahmen ergeben und auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruhen. (123) Der von den dänischen Behörden übermittelte Umstrukturierungsplan für die FIH für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 weist eine Wiederherstellung der Rentabilität am Ende des Umstrukturierungszeitraums aus. Es wird erwartet, dass die Bank weiterhin Gewinne erwirtschaften und ihre Jahresergebnisse insbesondere im Zeitraum von 2013 bis 2016 mit einer angemessenen Eigenkapitalrendite auf das erzielte Neugeschäft verbessern wird. In einem Schlimmstfallszenario würde die Bank immer noch Gewinne erwirtschaften, wobei der Nettogewinn von 51 Mio. DKK (6,8 Mio. EUR) im Jahr 2013 auf 122 Mio. DKK (16,27 Mio. EUR) im Jahr 2016 steigen würde. (124) Ausweislich des Umstrukturierungsplans wird die Gesamtkapitalquote der FIH zum 31. Dezember 2016 eine Höhe von 19,6 % erreichen und für die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote wird für diesen Zeitpunkt von 160 % ausgegangen. Diese Quoten übersteigen die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen bei weitem. Die Gruppe scheint folglich gutkapitalisiert und mit einer komfortablen Liquiditätsposition versehen zu sein. (125) Im Anschluss an die Maßnahmen, insbesondere die Übertragung von Darlehen, war die FIH in der Lage, im Jahr 2013 nicht nur die staatsgarantierten Anleihen fristgerecht zu tilgen, sondern sie konnte am 2. Juli 2013 auch das Hybridkapital, das sie von der Regierung erhalten hatte, zurückzahlen. (126) Die Maßnahmen verbesserten das Liquiditätsprofil der FIH, die in der Lage war, die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsquote von 214 % zum 31. Dezember 2012 zu erreichen. Zum 31. Dezember 2013 wird sie voraussichtlich eine Quote von 239,7 % erzielen (84) und somit die aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen erheblich übertreffen. (127) Insbesondere wurde die Finanzierungslücke, von der die FIH zuvor bedroht war, durch die Ausgliederung von Vermögenswerten mithilfe der von der FSC für Newco bereitgestellten Finanzierungsfazilität von 13 Mrd. EUR geschlossen. Zusätzlich verpflichtete sich die FSC, die Newco während der Laufzeit der Maßnahmen bei Bedarf zu rekapitalisieren (85). Infolgedessen kam man allen unmittelbar anstehenden Rekapitalisierungsproblemen der FIH zuvor. (128) Da sowohl die Rentabilität als auch die Liquidität gesichert sind und eine ausreichende Eigenkapitalausstattung vorhanden ist, scheint die FIH insgesamt gut aufgestellt zu sein, ihre Existenzfähigkeit eigenständig auf lange Sicht zu sichern. (129) Obgleich im Schlimmstfallszenario die normalisierte Eigenkapitalrendite vor Steuern auf nur 0,9 % zum 31. Dezember 2013 und auf 2,0 % (86) zum 31. Dezember 2016 veranschlagt wird, geht die Prognose für den Bestfall von einer normalisierten Eigenkapitalrendite von 10,3 % und 11,2 % für 2013 bzw. 2016 aus. (130) Die Kommission arbeitet gewöhnlich nicht mit dem Konzept des „normalisierten Eigenkapitals“, weil dies in den Berechnungen regelmäßig zu seiner höheren Eigenkapitalrendite führt als bei der Zugrundelegung des tatsächlichen Eigenkapitals. Im vorliegenden Fall gaben die dänischen Behörden jedoch die Verpflichtungszusage ab, dass die FIH Holding und die FIH zur besseren Gewährleistung einer angemessenen Zahlung an die FSC auflaufende Gewinne in einem hohen Umfang einbehalten werden. Insbesondere in dem Fall, dass die Newco wesentlich geringere Erträge erwirtschaftet als von der FIH geplant, werden die FIH (durch das Darlehen zum Auffangen von Verlusten) und die FIH Holding (durch die der FSC gewährte Garantie) die Kosten für die Sicherstellung der Vergütung der FIH auf einem mit den Vorschriften für staatbliche Beihilfe entsprechenden Niveau tragen. Durch die Kumulierung einbehaltener Gewinne steigt das Eigenkapital trotzdem auf ein vergleichsweise hohes Niveau (8,4 Mrd. DKK im besten, 7,3 Mrd. DKK im schlimmsten Fall). Dadurch nimmt die Quote der Eigenkapitalrendite ab. Die FIH kann diesem Vorgang nicht entgegenwirken, außer wenn sie Verluste erwirtschaftet (was weder vorgesehen noch wünschenswert ist). Das Konzept des „normalisierten Eigenkapitals“ ist daher im aktuellen Fall vorzuziehen. So wird der Kommission eine ordnungsgemäße Würdigung der Rentabilität der Bank unter Außerachtlassung der Ergebnisse der Kumulierung einbehaltener Gewinne ermöglicht. (131) Die FIH wird ferner das vergleichsweise riskante Geschäftsfeld der Übernahmefinanzierung verlassen. Die bringt eine Risikoreduzierung ihrer Geschäftstätigkeit mit sich und stellt ihr Geschäftsmodell auf eine solidere Grundlage. Betrachtet man ihr Geschäftsmodell, so scheint die FIH darüber hinaus bei einer Gesamtkapitalquote von 20,8 % (87) am Ende des Umstrukturierungszeitraums überkapitalisiert (88) zu sein. Folglich wird sie weit weniger als zuvor Marktrisiken ausgesetzt sein, die ihre Existenz als fortzuführendes Unternehmen gefährden könnten. (132) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der FIH geeignet ist. ii)   Lastenverteilung (133) Die FIH hat sich verpflichtet, während der Umstrukturierungsphase keine Dividenden zu zahlen und eine frühere staatliche Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 1,9 Mrd. DKK zurückzuzahlen. Die FIH wird ferner keine Kuponzahlungen an Investoren in hybriden Kapitalinstrumenten oder sonstigen Instrumenten leisten, bei denen es ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Einreihung der Instrumente, unter die auch nachrangige Schuldtitel fallen können, im Ermessen der Finanzinstitute liegt, Anleihezinsen zu zahlen oder eine Kaufoption auszuüben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen besteht. (134) Zusätzlich wird, wie in Abschnitt 5.4.1 erläutert, die Vergütung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den wertgeminderten Vermögenswerten auf eine angemessene Höhe festgesetzt. (135) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anforderung der Lastenverteilung im Umstrukturierungsplan hinreichend abgedeckt wird. iii)   Wettbewerbsverzerrung (136) Im Umstrukturierungsplan ist der Rückzug der FIH aus bestimmten Geschäftsfeldern (Immobilienfinanzierung, privates Beteiligungskapital, Verwaltung großer Privatvermögen) vorgesehen. Insbesondere wurden 15,4 Mrd. DKK an Vermögenswerten in der Immobilienfinanzierung (25 % der Bilanzsumme 2012) in die Newco ausgegliedert. (137) In der geänderten Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung ist für den Fall, dass der Marktanteil der FIH 5 % übersteigt, auch ein Verbot der Preisführerschaft bei Einlagen vorgesehen. Diese Verpflichtung erlaubt der FIH eine weitere Verbesserung ihrer Finanzierungsposition mittels Erhöhung der Kundeneinlagen auf dem Markt, während zugleich ein Schwellenwert festgelegt wird, mit dem unangemessene Praktiken verhindert werden. Darüber hinaus werden zum Schutz der Wettbewerber vor unangemessenem Marktverhalten aggressive Handelspraktiken verboten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass kein Marktteilnehmer zur Preispolitik der FIH bei Einlagen Stellung nahm, nachdem die Kommission das Verfahren zu dieser Frage eröffnet hatte. (138) Die FIH wird ferner ihre Anlagen in Fonds für privates Beteiligungskapital und sonstigen Kapitalbeteiligungen veräußern. Nach dem 31. Dezember 2014 wird es in ihrer Unternehmensstruktur auch kein Hypothekeninstitut mehr geben. Diese Geschäftsfelder werden also ebenfalls den Wettbewerbern überlassen und die Markpräsenz der FIH wird entsprechend verringert. (139) Darüber hinaus wird die FIH Realkredit (89) liquidiert und auch sämtliche Tätigkeiten im Geschäftsfeld der Übernamefinanzierung werden eingestellt. Ausweislich der Zahlen vom Jahresende 2012 hielt die FIH Realkredit damals noch Vermögenswerte in Höhe von 300 Mio. DKK (40,3 Mio. EUR), war also für die FIH-Gruppe insgesamt von begrenzter Bedeutung. (140) Die FIH hat darüber hinaus ihre Vermögenswerte bereits von insgesamt 109,3 Mrd. DKK (14,67 Mrd. EUR) am 31. Dezember 2010 auf 60,80 Mrd. DKK (8,16 Mrd. EUR) am 31. Dezember 2012 verringert. Dies entspricht einer Abnahme um 44 %. (141) In ihrer Gesamtheit erbringen diese Verpflichtungszusagen eine ausreichende Minderung der Wettbewerbsverzerrung, weil für die FIH potenziell gewinnbringende Geschäftsmöglichkeiten aufgegeben und den Wettbewerbern überlassen werden. 5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND ABSCHLUSS DER ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (142) Die Kommission äußerte in ihrem Rettungs- und Eröffnungsbeschluss Zweifel, ob die betroffenen Maßnahmen den Anforderungen der Bankenmitteilung von 2008 (90) entsprechend zielführend sind. In dieser Phase war insbesondere unklar, ob Investoren die FIH als vollständig von ihren schlechtesten Vermögenswerten entlastet ansehen und bereit sein würden, zu tragbaren Bedingungen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Umstrukturierungsplan der FIH zeigt auf, dass die Bank auch in einem Stressszenario über einen ausreichenden Kapitalpuffer verfügt und bei ungünstigen gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ihre Existenzfähigkeit voraussichtlich nicht verlieren wird. (143) Im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss erhob die Kommission auch Zweifel, ob die Maßnahmen, insbesondere in Anbetracht ihrer Komplexität, auf das Minimum beschränkt waren und einen ausreichenden Eigenbeitrag (91) vorsahen. (144) Nach einer detaillierten Bewertung der einzelnen Elemente der Maßnahmen und ihrer Verknüpfungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die von der FIH für die Maßnahmen gezahlte Vergütung als ausreichender Eigenbeitrag dient und der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte entspricht. Die Kommission begrüßt die „Einmalzahlung“ (von 310,25 Mio. DKK) an die FSC und die diesbezüglichen Verpflichtungszusagen. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Maßnahmen das Liquiditätsprofil der Bank verbessert haben, die nun in allen Szenarien laut Umstrukturierungsplan liquide und existenzfähig bleibt. (145) Im Rettungs- und Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob die erforderliche Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung gegeben sei. Die FIH unterliegt nunmehr einem Verbot von Kuponzahlungen, einem Dividendenverbot, einem Verbot der Preisführerschaft (auch für Einlagen) und einem Verbot aggressiver Ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.