Europäische Union

2014/884/EU: Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34445 (12/C) Dänemarks für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1280) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wägungsgrund 37 ff. (85)  Dies könnte der Fall sein, wenn der Aktivwert weiter verfallen sollte. Falls dies einträte, könnte die Newco ein negatives Eigenkapital haben und müsste dann dem Standardhandelsrecht entsprechend Insolvenz anmelden. Ein solches Endergebnis wird durch die Rekapitalisierungsklausel verhindert, die bedeutet, dass die Newco von der FSC bei Bedarf eine neue Kapitalzuführung erhält. Die FSC wird diese erst bei der endgültigen Abgeltung der Transaktion von der FIH Holding zurückerhalten (zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2019). (86)  Siehe Erwägungsgrund 38. (87)  Die Quote wird nach der einmaligen Zahlung von 310,25 Mio. DKK 19,6 % betragen. (88)  Die Überkapitalisierung ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die FIH ihre Gewinne während des Umstrukturierungszeitraums einbehalten muss und folglich während dieses gesamten Zeitraums keine Dividenden ausschütten darf, damit ein hoher Kapitalpuffer erhalten wird. Diese Vorgehensweise ist eine Vorsichtsmaßnahme zur Sicherstellung der korrekten, vollständigen Vergütung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den wertgeminderten Vermögenswerten, da die FIH und die FIH Holding die abschließende Zahlung an den Staat garantiert haben. (89)  Siehe Erwägungsgrund 10. (90)  Siehe Abschnitt 2.1 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses. (91)  Siehe Abschnitt 2.2 des Rettungs- und Eröffnungsbeschlusses. ANHANG VEREINBARUNG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG (SACHE SA.34445) DÄNEMARK — UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR DIE FIH 1.   Hintergrund Das Königreich Dänemark verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der am 24. Juni 2013 vorgelegte Umstrukturierungsplan für die FIH korrekt und vollständig umgesetzt wird. In dem vorliegenden Dokument (Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung) werden die Bedingungen (Verpflichtungszusagen) für die Umstrukturierung der FIH Erhvervsbank A/S einschließlich ihrer Tochtergesellschaften (FIH) dargelegt, zu deren Umsetzung sich das Königreich Dänemark verpflichtet hat. 2.   Begriffsbestimmungen In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: Begriff Bedeutung Verpflichtungen bezeichnen die in dieser Vereinbarung dargelegten Zusagen bezüglich der Umstrukturierung der FIH. Beschluss bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission über die Umstrukturierung der FIH, in dessen Zusammenhang diese Verpflichtungen eingegangen werden und dem die vorliegende Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung beigefügt ist. Umstrukturierungszeitraum ist der in Ziffer 3.2 festgelegte Zeitraum. Umstrukturierungsplan bezeichnet den von der FIH am 24. Juni 2013 der Europäischen Kommission über das Königreich Dänemark übermittelten Plan in seiner mit schriftlichen Mitteilungen geänderten und ergänzten Form. FIH oder FIH-Gruppe FIH Erhvervsbank A/S einschließlich Tochtergesellschaften FIH Holding FIH Holding A/S FIH-Holding-Gruppe FIH Holding A/S einschließlich direkter und indirekter Tochtergesellschaften FS Property Finance A/S die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Financial Stability Company FSC, die im Beschluss auch als Newco bezeichnet wird. Übernahmefinanzierung der eigenständige Geschäftsbereich mit Angestellten, der ausschließlich auf Finanzierungslösungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen ausgerichtet ist und speziell bei bestehenden und potenziellen Kunden vermarktet wurde. 3.   Allgemeines 3.1. Das Königreich Dänemark verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die Verpflichtungszusagen im Verlauf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vollständig eingehalten werden. 3.2. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2016. Die Verpflichtungen gelten während des Umstrukturierungszeitraums, soweit nichts anderes angegeben wurde. 4.   Strukturmaßnahmen 4.1.   Übernahmefinanzierung Die FIH wird sämtliche geschäftlichen Tätigkeiten im Geschäftsfeld der Übernahmefinanzierung zum 30. Juni 2014 einstellen. Das bestehende Portfolio wird zum 30. Juni 2014 abgewickelt. 4.2.   Schließung des Geschäftsbereichs Immobilienfinanzierung Die FIH hat sich aus dem Geschäftsbereich der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (1) zurückgezogen und diesen Bereich zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Einen erneuten Eintritt in dieses Geschäftsfeld wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere, dass keine neuen Kreditvergaben (Kapital) zur Finanzierung von Geldanlagen in als Finanzinvestition gehaltene Immobilien in Dänemark, Schweden, Deutschland oder anderen Ländern stattfinden werden (2). 4.3.   Veräußerung des Geschäftsbereichs privates Beteiligungskapital Die FIH wird ihre Anlagen in Fonds für privates Beteiligungskapital und sonstigen Kapitalbeteiligungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang so früh wie möglich, auf jeden Fall aber spätestens zum 31. Dezember 2016, veräußern. Ist bis zu diesem Termin eine Veräußerung nicht möglich, gehen die Anlagen in die Liquidation. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Finanzierungen oder Verlängerungen von Anlagen mehr stattfinden dürfen (3). Ferner werden ab dem Datum des Beschlusses keine neuen Anlagen in privatem Beteiligungskapital oder anderen Investitionen mehr getätigt werden (mit den in Fußnote 3 angegebenen Ausnahmen). 4.4.   Hypothekenbank Die Unternehmensstruktur der FIH wird zum Ende des Jahres 2014 keine Hypothekenbank mehr enthalten und sie wird danach nicht mehr als Hypothekenbank tätig sein. 5.   Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung 5.1.   Übernahmeverbot: Die FIH darf keine Beteiligung an Unternehmen erwerben. Dies gilt sowohl für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als auch für Vermögenswertepakete, die ein Unternehmen bilden. Nicht unter das Übernahmeverbot fallende Tätigkeiten: Dieses Verbot gilt nicht für Übernahmen, die unter außergewöhnlichen Umständen zur Wahrung der finanziellen Stabilität oder im Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs vorgenommen werden, sofern sie zuvor von der Kommission genehmigt wurden. Es gilt auch nicht für Übernahmen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Bank im Rahmen des Managements bestehender Ansprüche gegen notleidende Firmen stattfinden. Auch für Veräußerungen und Umstrukturierungen innerhalb der FIH-Holding-Gruppe gilt das Verbot nicht. Keine vorherige Genehmigung der Kommission erfordernde Ausnahmen: Die FIH kann Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der FIH für einen solchen Kauf gezahlte Kaufpreis weniger als 0,01 % der Bilanzsumme der FIH am Tag des Kommissionsbeschlusses beträgt und sofern die von der FIH für alle derartigen Erwerbe während des gesamten Umstrukturierungszeitraums gezahlten, kumulierten Kaufpreise weniger als 0.025 % der Bilanzsumme der FIH am Tag des Kommissionsbeschlusses betragen. 5.2.   Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die FIH vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken. 5.3.   Einlagen: Die FIH wird für Einlagenprodukte (insbesondere, aber nicht ausschließlich für Retail-Einlagen in der FIH Direct Bank) keine günstigeren Preise bieten als die beiden Wettbewerber mit den günstigsten Preisen in einem Markt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Anteil der FIH am gesamten Einlagenmarkt geringer als 5 % ist (4). 5.4.   Werbung: Die FIH darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen. Darüber hinaus werden die jährlichen Gesamtaufwendungen für Werbung unter 1 Mio. EUR liegen. 5.5.   Verbot von Kuponzahlungen: Die FIH wird während des Umstrukturierungszeitraums keine Zahlungen auf Kapitalinstrumente leisten, sofern diese Zahlungen nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung herrühren. Auch wird sie für solche Instrumente ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Kaufoption ausüben oder die Instrumente zurückkaufen. Kuponzahlungen auf im Staatsbesitz befindliche Kapitalinstrumente können geleistet werden, sofern derartige Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die sonst nicht vorgeschrieben wären. Die Verpflichtung, während des Umstrukturierungszeitraums keine Anleihezinssätze zu zahlen, gilt nicht für neu begebene Instrumente (also Instrumente, die nach der endgültigen Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission begeben werden), sofern Kuponzahlungen auf solche neu begebenen Instrumente keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme von Kuponzahlungen auf zum Zeitpunkt des Erlasses des Umstrukturierungsbeschlusses der Kommission bestehende Wertpapiere der FIH schaffen. 5.6.   Verbot von Dividendenzahlungen: Sämtliche an die FIH Holding gezahlten Dividenden werden je nachdem, was später eintritt, bis zur Abgeltung des Aktienkaufvertrags oder bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einbehalten. Die FIH Holding wird folglich bis zur endgültigen Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung weder mittels Dividenden noch in anderer Weise Mittel an ihre Aktionäre ausschütten Um Gewinne in der FIH-Holding-Gruppe zu halten, wird die FIH keinen anderen Unternahmen außer der FIH Holding Dividenden zahlen. 5.7.   Eigentumsbezogene Beschränkungen für die FIH Holding: Die FIH Holding darf ihre Kapitalbeteiligung an der FIH nicht verpfänden. Geschäfte zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen haben auf rein geschäftlicher Grundlage zu erfolgen. Es darf keine Entscheidung getroffen werden, die Einfluss auf die Kreditwürdigkeit oder Liquidität der FIH Holding hat und ihre Fähigkeit, bei Bedarf einen negativen variablen Kaufpreis zu zahlen, beeinträchtigt. Die FIH Holding darf nur Geschäfte als Besitzgesellschaft für die FIH führen. Gesellschafterdarlehen werden nicht zurückgezahlt. 5.8.   Rückkauf hybrider Kapitalinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente: Bezüglich des Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente, die am 2. März 2012 in der FIH bestehen, wird die FIH die Vorschriften bezüglich der im MEMO/09/441 vom 8. Oktober 2008 aufgeführten Vorschriften für Kern- und Ergänzungskapitaltransaktionen einhalten (5). Die FIH wird auf jeden Fall die Kommission konsultieren, bevor sie auf dem Markt Ankündigungen im Hinblick auf Kern- und Ergänzungskapitaltransaktionen macht. 6.   Kapitalentlastung Die FIH wird im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte eine Vergütung für die Maßnahme zahlen. Zusätzlich zu einer Einmalzahlung von 310,25 Mio. DKK + 37,5 Mio. * N/365 (wobei N die Zahl der Tage zwischen dem 30. September 2013 und dem Datum der abschließenden Zahlung ist), die nach Aussage der dänischen Behörden bereits mit dem Wertstellungsdatum 4. Dezember 2013 erfolgt ist, wird die FIH insbesondere: — zwischen 2014 und 2020 oder dem auf die endgültige Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung folgenden Jahr, je nachdem, welches früher eintritt, jedes Jahr eine Jahresgebühr von 12,1 Mio. DKK mit Wertstellungsdatum 30. September (oder wenn der 30. September kein Geschäftstag ist, am folgenden Geschäftstag) zahlen. Die abschließende Gebühr ist am Erfüllungstag der Kaufpreisvereinbarung zu zahlen und anteilig (nach der Tageszählungskonvention „Actual/Actual“) für den Zeitraum zwischen der vorletzten Gebührenzahlung (30. September) und der Abgeltung der Kaufpreisvereinbarung sowie für den ersten Zeitraum vom 4. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 zu senken. — die der FS Property Finance A/S in Rechnung gestellten Gebühren für Verwaltung und Hedging auf 0,05 % des Portfolios ausstehender Kredite mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 2013 senken; — der FSC eine Jahresgebühr von 47,2 Mio. DKK zahlen, wenn die FSA ihren aufsichtsrechtlichen Standpunkt hinsichtlich der Kapitalanforderungen auf Ebene der Holding ändern sollte, sodass die Kreditvergabefähigkeit der FIH durch die Eigenkapitalposition der FIH Holding nicht mehr eingeschränkt würde. Es gelten Wertstellungsdaten und Befristungen, die mit den im vorstehenden ersten Gedankenstrich genannten vergleichbar sind (6). 7.   Berichterstattung 7.1. Das Königreich Dänemark hat sicherzustellen, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher, in der vorliegenden Vereinbarung über die Bedingungen für die Umstrukturierung enthaltener Verpflichtungszusagen ständig überwacht werden. 7.2. Das Königreich Dänemark wird der Kommission halbjährlich bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums über die Entwicklung des Umstrukturierungsplans und der vorstehend genannten Verpflichtungszusagen berichten. 7.3. Innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Abgeltung der Transaktion wird das Königreich Dänemark einen von einem externen vereidigten Buchprüfer erstellten Bericht über die Richtigkeit der Abgeltung der Transaktion übermitteln. (1)  Definiert als im Zusammenhang mit der Finanzierung von Geschäften, Büros, Wohnblocks, Lagern, Ausstellungsräumen, Fabriken oder ähnlichen Räumlichkeiten gewährte Kredite, sofern sie Unternehmen gewährt werden, die zur Ausübung ihrer Hauptgeschäftstätigkeiten nicht in diesen Räumlichkeiten ansässig sind, oder die sich auf die Erschließung von Immobilien spezialisiert haben. (2)  Gilt nicht in folgenden Fällen: a) Rückkauf der FSPF A/S (alternativ des Kreditportfolios der FSPF A/S oder eines Teils desselben) durch FIH Holding/FIH oder andere derzeitige oder künftige Unternehmen der FIH-Holding-Gruppe, b) vertragliche bzw. gesetzliche Verpflichtung der FIH zur Gewährung eines solchen Darlehens oder in Fällen, in denen ein Darlehen in Verbindung mit einer Umstrukturierungs-/Refinanzierungs-/Rekapitalisierungs-/Schuldumwandlungslösung für Schuldner der FIH oder FSPF gewährt wird, oder c) Beratungsdienstleistungen ohne Kreditvergabe. (3)  Dies gilt nicht im gewöhnlichem Geschäftsverkehr der Bank (wenn die FIH beispielsweise durch eine Umstrukturierung oder eine ähnliche Maßnahme bei Schuldnern eine Kapitalbeteiligung erwirbt) oder wenn die FIH zu einer solchen Investition gesetzlich verpflichtet ist. (4)  Der Marktanteil der FIH wird der Statistik der dänischen Zentralbank über monetäre Finanzinstitute (MFI) entnommen (www.statistikbanken.dk/DNMIN). Er beruht auf der Gesamthöhe der Einlagen dänischer Einwohner im dänischen MFI-Sektor im Verhältnis zu den Einlagen dänischer Einwohner bei der FIH. (5)  http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-09-441_en.htm (6)  Es sollte erwähnt werden, dass (i) die FIH bereits eine Einmalzahlung von 310,25 Mio. DKK + 37,5 Mio. * N/365 (wobei N die Zahl der Tage zwischen dem 30. September 2013 und dem Datum der abschließenden Zahlung ist) geleistet hat, die nach Aussage der dänischen Behörden bereits mit dem Wertstellungsdatum 4. Dezember 2013 erfolgt ist, und (ii) dass sie der FS Property Finance A/S einen Betrag von 61,7 Mio. DKK als teilweise Rückzahlung von im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung für 2012 empfangenen Gebühren geleistet hat, die nach Aussage der dänischen Behörden bereit mit dem Wertstellungsdatum 18. Dezember 2013 erfolgt ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.