Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1436 der Kommission vom 1. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38762 (2015/C), die das Vereinigte Königreich zugunsten der geplanten Umstellung des Kraftwerks Lynemouth auf Biomasse gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8441) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1436. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tersuchung der Unternehmensberatung Pöyry (21), der zufolge die Liefergebiete im Südosten der USA, in Westkanada und in Russland zusammen über überschüssige 50 Mio. Tonnen trockener Biomasse-Einsatzstoffe verfügen. Abbildung 2 Stockpreis im Südosten der USA (50) Enviva übermittelte Daten zur prognostizierten Nachfrage nach Holzpellets sowie zum voraussichtlichen Angebot. Enviva zufolge befinden sich im ersten Quartal 2015 Holzpelletvorhaben in Entwicklung, die nach ihrer Fertigstellung weitere 18,1 Mio. Tonnen zur globalen Erzeugungskapazität beitragen werden. Der Beitrag enthielt des Weiteren Daten zur US-amerikanischen Schnittholzerzeugung (siehe Abbildung 3). Abbildung 3 Wohnungsbau und Schnittholzverbrauch in den USA, 2004-2014 (51) Der European Pellet Council lieferte Daten zum Preis und zur Verfügbarkeit von Holzpellets sowie zu den Rohstoffpreisen in der Union und in den USA. Dem European Pellet Council zufolge führte der starke Anstieg der Nachfrage nach Pellets zwischen 2012 und 2014 nicht zu einem signifikanten Anstieg der Pelletpreise. Um dieses Argument zu untermauern, übermittelte der European Pellet Council Daten zum Preis von Holzpellets in den USA aus dem Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 sowie zum Preis in der Union aus dem Zeitraum Januar 2011 bis März 2015. In beiden Fällen ließen sich keine Preisanstiege feststellen. (52) Diesen Daten zufolge führte der starke Anstieg der Nachfrage nach Pellets zwischen 2012 und 2014 nicht zu einem signifikanten Anstieg der Pelletpreise. (53) Abschließend wurden in einem Beitrag (Société Générale) Daten zur Rentabilität des Vorhabens übermittelt. 4.   STELLUNGNAHMEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (54) Das Vereinigte Königreich übermittelte zusätzliche Informationen zu den Betriebsparametern des Kraftwerks Lynemouth. Nach Überprüfung anderer Biomassekraftwerke wurde der Auslastungsgrad des Kraftwerks von 75,3 % auf 77 % erhöht (wie in der Tabelle dargestellt, siehe auch Fußnote 3). Darüber hinaus zeigte das Vereinigte Königreich, dass der thermische Wirkungsgrad von mit Kohlestaub befeuerten Kraftwerken für die Kohlekraftwerke des Vereinigten Königreichs im Zeitraum von 2009 bis 2013 bei rund 36 % liegt. Abschließend übermittelte das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung der Brennstoffkosten und erklärte, dass alle Betriebsparameter robust seien, da sie mit denen anderer Kraftwerke verglichen und von unabhängigen Gutachtern geprüft würden (22). (55) Das Vereinigte Königreich behauptet, dass sich die wirtschaftlichen Aspekte des Vorhabens in Lynemouth seit der Anmeldung wesentlich geändert haben. Konkret war die Inbetriebnahme des Vorhabens für das dritte Quartal 2016 vorgesehen, doch das Vereinigte Königreich schätzt nun, dass das Vorhaben in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 in Betrieb gehen wird. Da die Förderung für die Umstellung auf Biomasse unabhängig vom Startdatum im März 2027 auslaufen wird, hat das Vorhaben rund ein Jahr an Subventionen verloren. Zudem hatte das Vorhaben erhöhte Kapitalkosten. Des Weiteren sind aufgrund einer Gesetzesänderung ab August 2015 erneuerbare Stromquellen nicht länger von der Klimaänderungsabgabe (einer Kohlenstoffsteuer) befreit. Schließlich wirkte sich der Wertverlust des Pfunds gegenüber dem US-Dollar zusätzlich negativ auf die Rentabilität des Vorhabens aus. (56) Nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs senkten diese Entwicklungen die Rentabilität des Vorhabens wesentlich. Der geschätzte IRR liegt nun bei rund [3-8 %] (real, vor Steuern). (57) Im Jahr 2014 wuchs der globale Holzpelletmarkt auf rund 27 Mio. Tonnen. Das Vereinigte Königreich übermittelte auch Daten zum Handel im globalen Holzpelletmarkt (siehe Abbildung 4). Der Holzpelletverbrauch in der Union stieg von etwa 8 Mio. Tonnen im Jahr 2009 auf etwa 16 Mio. Tonnen im Jahr 2013 und verdoppelte sich somit fast (23). Abbildung 4 Handel mit Holzpelleteinfuhren in der EU in Tonnen (58) Abbildung 5 zeigt, dass die Holzpelleteinfuhren in der Union von 1,8 Mio. Tonnen im Jahr 2009 auf 3,2 Mio. Tonnen im Jahr 2011 gestiegen sind. Im Jahr 2012 betrugen die Einfuhren in die Union rund 4 Mio. Tonnen, und es wird erwartet, dass die Einfuhren in den kommenden Jahren weiter steigen. Im Jahr 2014 betrugen die Holzpelleteinfuhren aus dem Südosten der USA rund 7,3 Mio. Tonnen (24). Abbildung 5 Holzpelleteinfuhren in die EU in Tonnen Quelle: Daten des VK. (59) Das Vereinigte Königreich stellte des Weiteren klar, dass der überwiegende Teil des verfügbaren Pelletangebots derzeit im Rahmen individuell ausgehandelter Verträge (in der Regel mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren) eingeführt wird. Der Spotmarkt für Holzpellets stellt einen sehr begrenzten Anteil des gesamten Holzpelletangebots dar. Pelletpressen können in 18 bis 30 Monaten errichtet werden; möglicherweise abgesichert durch einen langfristigen Liefervertrag. Aufgrund niedriger Hürden für neue Marktteilnehmer gehen die Behörden des Vereinigten Königreichs davon aus, dass der Holzpelletmarkt die Nachfrage, die durch das Kraftwerk Lynemouth generiert wird, abdecken kann. (60) Um diese Behauptung zu untermauern, verglich das Vereinigte Königreich den Pelletverbrauch in der Union mit dem Spotpreis im Südosten der USA. Wie in Abbildung 5 dargestellt, verdoppelten sich die aus dem Südosten der USA stammenden Einfuhren in die Union zwischen 2009 und 2011. In diesem Zeitraum veränderten sich die Spotmarktpreise trotz der steigenden Einfuhren in die Union nicht wesentlich, wie aus Abbildung 6 hervorgeht. Abbildung 6 Holzpelletverbrauch und FOB-Holzpellet-Spotpreise im Südosten der USA (2009–2013) […] (*1) (61) Das Vereinigte Königreich übermittelte auch Daten zur vorgeschlagenen Lieferkette. Lynemouth beabsichtigt, rund [60-80 %] der benötigten Pellets aus dem Südosten der USA zu beziehen. Rund [5-20 %] des Brennstoffs wird aus anderen Mitgliedstaaten, der Rest aus Westkanada eingeführt. Lynemouth hat […] mögliche Lieferanten ausgemachten, von denen […] in […] verschiedenen Staaten im Südosten der USA und […] in Europa ansässig sind. Lynemouth plant nicht, Biomasse aus dem Vereinigten Königreich zu beziehen. (62) Nach Angaben des Vereinigten Königreichs lässt sich der Anstieg der Rohstoffpreise durch einen Mangel an Sägewerksabfällen erklären. Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass bei der Verarbeitung von Sägeholz in großen Mengen Sägewerksabfälle in großen Mengen entstehen, die sowohl für die Erzeugung von Holzpellets als auch für andere Zwecke genutzt werden können. Allerdings ist die Verfügbarkeit von Sägewerkabfällen begrenzt und an die Erzeugung von Sägeholz geknüpft. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs hat sich die Bauwirtschaft in den USA seit der Finanzkrise nicht vollständig erholt. Die Abschwächung im Wohnungsbau und der Rückgang der Sägeholzerzeugung senkten die verfügbare Menge von Sägewerksabfällen, die für die Erzeugung von Faserholz und Holzpellets verwendet werden könnten. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs trägt die Knappheit von Sägewerksabfällen signifikant zum Anstieg der Rohstoffpreise bei. (63) Um dieses Argument zu untermauern, geben die Behörden des Vereinigten Königreichs an, dass der Anstieg der Rohstoffpreise in den lokalen Märkten nicht mit der gestiegenen Erzeugung von Pellets in Zusammenhang stehe. Abbildung 7 zeigt den Preisanstieg in den lokalen US-Märkten ab dem zweiten Quartal 2013 bis zum ersten Quartal 2015 und verdeutlicht, welche Märkte einen signifikanten Anstieg der Erzeugung von Pellets verzeichneten. Abbildung 7 Anstieg der Kieferstockpreises in lokalen US-Märkten Q2/2013 bis Q1/2015 […] (*1) (64) Schließlich bestätigte das Vereinigte Königreich, dass das Kraftwerk Lynemouth aufgrund einer Änderung der Vertragsbestimmungen dazu verpflichtet werden kann, die in Erwägungsgrund 24 genannten Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen, zum Beispiel falls zu einem späteren Zeitpunkt auf EU-Ebene verpflichtende Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse verabschiedet werden. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (65) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn es sich dabei um „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art [handelt], die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, […] soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (66) Wie im Einleitungsbeschluss vom 19. Februar 2015 dargelegt, erhält der Begünstigte für den erzeugten Strom eine Betriebsbeihilfe in Form einer variablen Prämie (siehe Erwägungsgründe 16 bis 19) des im Eigentum des britischen Staates stehenden Vertragspartners, der Low Carbon Contracts Company Ltd. Die Maßnahme fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (in diesem Falle Biomasse) durch den ausgewählten Begünstigten. Strom wird in großem Umfang zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Daher könnte die angemeldete Maßnahme den Wettbewerb auf dem Strommarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zudem wird das Kraftwerk auf dem Rohstoffmarkt am Wettbewerb um Biomassebrennstoff teilnehmen. Insbesondere muss aufgrund fehlender lokaler forstwirtschaftlicher Ressourcen der Großteil der benötigten festen Biomasse aus dem Ausland eingeführt werden (siehe Erwägungsgrund 61). (67) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags handelt (25). 5.1.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (68) Auf Grundlage der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde. Es werden keine Zahlungen geleistet, bevor die staatliche Beihilfe nicht genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt hat. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe (69) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und zwar aus fester Biomasse, abzielt. Die angemeldete Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Leitlinien“) (26). Die Kommission hat daher die angemeldete Maßnahme auf Grundlage der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (dargelegt in Abschnitt 3.2 der Leitlinien) und der konkreten Vereinbarkeitskriterien für Betriebsbeihilfen, die für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt werden (Abschnitt 3.3.2.1 der Leitlinien), bewertet. 5.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (70) Wie im Einleitungsbeschluss festgehalten, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die angemeldete Beihilfe dazu dient, das Vereinigte Königreich bei der Erreichung seiner Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und der CO2-Einsparungsziele, die von der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegt wurden (27), zu unterstützen. Wie im Erwägungsgrund 10 dargelegt, soll das Kraftwerk Schätzungen des Vereinigten Königreichs zufolge rund 2,3 TWh erneuerbare Energie erzeugen und so 17,7 Mio. Tonnen CO2 einsparen. Daher übermittelte das Vereinigte Königreich explizit und nach Maßgabe der Randnummern 30, 31 und 33 Buchstabe a der Leitlinien die CO2-Einsparungen und die Menge des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, die für das Vorhaben erwartet werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags abzielt. (71) Umweltorganisationen und Steptoe & Johnson äußerten Bedenken bezüglich der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass die Beihilfe nur für Biomasse gewährt wird, die die Definitionen der Leitlinien erfüllt (siehe Randnummer 6 der Leitlinien). Die Kommission erinnert daran, dass die Beihilfe die Umweltziele aus Randnummer 69 erfüllen wird und daher die im Rahmen der Beihilfenkontrolle erforderliche Prüfung der Umweltkriterien zu einem positiven Ergebnis kommt. Zudem muss das Kraftwerk das geltende Umweltrecht einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Luftverschmutzung. Das Kraftwerk unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28), in der die Grenzwerte für NOX-, SO2- und Partikelemissionen aus großen Feuerungsanlagen festgelegt sind, und muss diesen Bestimmungen nachkommen. Zudem stellt die Kommission fest, dass die in Lynemouth verwendeten Holzpellets die britischen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen. Nach Angaben der britischen Behörden werden diese Kriterien — einschließlich der CO2-Einsparungen — anhand des Lebenszyklus berechnet. Die britischen Nachhaltigkeitskriterien enthalten zudem Bestimmungen, um andere negative Umweltauswirkungen (etwa Verlust der Biodiversität) zu vermeiden. 5.2.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen, Anreizeffekt und Geeignetheit der Beihilfe (72) Die Kommission gelangte zudem in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich sei, einen Anreizeffekt besitze und geeignet sei. Insbesondere im Hinblick auf die Randnummern 38, 107 und 115 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass das Marktversagen in bestimmten Bereichen (d. h. das Versäumnis, externe, aus der Nutzung von fossilen Brennstoffen resultierende Effekte auf den Energiepreis zu berücksichtigen) durch die bestehenden Rahmenbedingungen nicht ausreichend gewürdigt wird und dass das Vorhaben ohne die zu beurteilende Betriebsbeihilfe finanziell nicht tragfähig wäre. (73) Mit Verweis auf die Randnummern 49 und 58 der Leitlinien zeigte das Vereinigte Königreich, dass die mittleren Stromgestehungskosten deutlich über dem erwarteten Marktpreis für Strom liegen; und die britischen Behörden übermittelten eine Finanzanalyse, die zeigt, dass ohne die zu beurteilende Beihilfe der IRR des Vorhabens negativ wäre. In einer solchen Situation würden die Marktteilnehmer nicht in das Biomassevorhaben investieren wollen. Die Beihilfe ändert daher das Verhalten des Begünstigten. Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass der Begünstigte Anträge stellen musste und diese vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben einreichte (Randnummer 51 der Leitlinien). (74) Mit Verweis insbesondere auf die Randnummern 40 und 116 der Leitlinien zeigte das Vereinigte Königreich, dass die Beihilfe ein geeignetes Instrument ist. Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, liegen die mittleren Stromgestehungskosten über dem erwarteten Marktpreis für Strom und der erwartete IRR wäre ohne die staatliche Beihilfe negativ. Um den Mangel ausreichender Einkünfte für dieses konkrete Vorhaben zu kompensieren, gewährt das Vereinigte Königreich eine staatliche Beihilfe, die konkret auf dieses Vorhaben zugeschnitten ist und auf die Anforderungen des durchzuführenden Vorhabens eingeht, ohne den erwarteten IRR zu überschreiten (d. h. innerhalb der in Erwägungsgrund 18 beschriebenen Mindestrenditen). Das Vorhaben in Lynemouth wurde unter anderem zur Erreichung der Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen der Union (siehe Erwägungsgrund 7) ausgewählt und erhielt eine Betriebsbeihilfe in Form eines Differenzvertrags. In ihrem Beschluss in der Sache SA.36196 (29) („Electricity Market Reform — Contract for Difference for Renewables“) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Differenzvertrag ein geeignetes Instrument zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse ist. (75) Daher schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben erforderlich ist, einen Anreizeffekt besitzt und mittels eines geeigneten Instruments gewährt wird. 5.2.3.   Angemessenheit (76) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfe angemessen ist (siehe Erwägungsgrund 28) Die Kommission erinnert daran, dass die mittleren Stromgestehungskosten für dieses Biomassevorhaben — auf der Grundlage eines IRR von 10 % — vom Vereinigten Königreich mit mindestens 105 GBP/MWh beziffert wurden (siehe Erwägungsgrund 19). Die Kommission erachtet diese mittleren Stromgestehungskosten als geeignet, wie bereits in früheren Beschlüssen bestätigt wurde (30). Das Vereinigte Königreich zeigte, dass die Beihilfe pro Energieeinheit die Differenz zwischen den mittleren Stromgestehungskosten und dem erwarteten Marktpreis für Strom nicht übersteigt, da der Basispreis (der den Marktpreis zuzüglich der Prämie widerspiegelt) die mittleren Stromgestehungskosten nicht übersteigt (31). Des Weiteren bestätigte das Vereinigte Königreich, dass die Beihilfe gewährt wird, bis die Investition gemäß den üblichen Buchungsregeln abgeschrieben ist. (77) Die Mindestrendite für das Vorhaben liegt zwischen 8,8 % und 12,7 % (real, vor Steuern), wie in Erwägungsgrund 18 beschrieben und von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss akzeptiert. Dies entsprach den von der Kommission zuvor für Biomassevorhaben im Vereinigten Königreich genehmigten Renditen (32). Die Kommission wird untersuchen, ob der IRR des Vorhabens die Mindestrendite berücksichtigt. (78) Nach Erlassen des Einleitungsbeschlusses übermittelte das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zu dem Vorhaben, die zeigten, dass der IRR für das Vorhaben in Lynemouth deutlich unter dem in der Anmeldung genannten IRR liegt, was hauptsächlich dem Verlust von Subventionen eines Jahres, höheren Kapitalkosten, der abgeschafften Freistellung von der Klimaänderungsabgabe und ungünstigen Wechselkursentwicklungen geschuldet ist. Des Weiteren korrigierten die britischen Behörden den Auslastungsgrad, eines der Betriebsparameter, nach oben. (79) Gemäß der übermittelten Berechnung aus finanzieller Perspektive beträgt der IRR für das Vorhaben nun rund [3-8 %] (real, vor Steuern) und liegt damit deutlich unter der Mindestrendite, was bereits ein Anzeichen dafür ist, dass keine Überkompensation vorliegt. Dennoch stellt die Kommission fest, dass die Betriebsparameter, etwa der durchschnittliche thermische Wirkungsgrad, der Auslastungsgrad und die Brennstoffkosten, immer noch schwanken können. (80) Vor diesem Hintergrund übermittelte das Vereinigte Königreich Daten, die zeigen, dass der thermische Wirkungsgrad von Kohlestaubkraftwerken bei rund 36 % liegt, und die Marktinformationen lassen darauf schließen, dass diese Art von Vorhaben zur Umstellung eines Kraftwerks auf Biomasse einen thermischen Wirkungsgrad von rund 38 % bis 39 % erzielen könnte. Eine Erhöhung des thermischen Wirkungsgrads um 10 %, wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, erscheint daher nicht realistisch. (81) Wie vorstehend beschrieben wurde der Auslastungsgrad des Vorhabens (siehe Erwägungsgrund 12) auf 77 % erhöht; Grundlage hierfür war eine Analyse von Daten aus anderen Biomassekraftwerken, die vom Vereinigten Königreich nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses geprüft wurden. Des Weiteren lassen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen darauf schließen, dass der Nettoauslastungsgrad für diese Art von Kraftwerk rund 80 % nicht überschreiten würde (33). (82) In Bezug auf die Brennstoffkosten erläuterte das Vereinigte Königreich detailliert die Kosten für die Absicherung der Versorgung mit Holzpellets. Die übermittelte Dokumentation wurde von unabhängigen Gutachtern geprüft und enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der zentralen Kostenelemente in der Lieferkette für das Kraftwerk in Lynemouth, darunter die Kosten für Herstellung, Transport und Logistik (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der für Lynemouth erforderlichen Aufrüstung der Hafenanlagen). Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erläuterung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dem geschätzten Betrag von 7,17 GBP/GJ um eine sinnvolle Schätzung der zu erwartenden Brennstoffkosten handelt. (83) Grundlage für die Schätzung des IRR waren die Annahme, dass der thermische Wirkungsgrad und der Auslastungsgrad um 5 % steigen und die Brennstoffkosten um 5 % sinken. Wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, gelten Veränderungen dieser Größenordnung als konsistent mit den realistischen Bandbreiten der Betriebsparameter. Solche kumulativen Änderungen würden den IRR (real, vor Steuern) von ungefähr [3-8 %] auf […] erhöhen. Dieser Wert liegt immer noch innerhalb des vom Vereinigten Königreich angepeilten Spektrums der Mindestrendite. (84) Vor dem hier erläuterten Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht zu einer Überkompensation führt. Daher ist die angemeldete Maßnahme zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse angemessen. 5.2.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (85) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der staatliche Beihilfe muss die Kommission festlegen, dass „die negativen Auswirkungen [der Beihilfe] — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen“ (siehe Randnummer 88 der Leitlinien). (86) Mit Verweis auf die Randnummern 94 bis 96 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nicht zu offensichtlichen negativen Auswirkungen führt, da die Beihilfe angemessen ist und nicht ausschließlich zur Verlagerung einer Tätigkeit ohne Umweltauswirkungen führt. Die Beihilfe unterstützt das Vorhaben, das Kraftwerk Lynemouth von Kohle auf Biomasse umzustellen, was zu CO2-Einsparungen führen wird (siehe Erwägungsgrund 10). (87) Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe konzentriert sich die Kommission auf die Verfälschungen, die sich aus den vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in den betroffenen Produktmärkten und auf den Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben (siehe Randnummer 97 der Leitlinien). Da die Beihilfe für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wird, handelt es sich bei dem betroffenen Produktmarkt um den Strommarkt. (88) Zunächst erinnert Kommission an den begrenzten Marktanteil des Begünstigten (0,7 % des Stromerzeugungsmarkts im Vereinigten Königreich). Anschließend — und mit Verweis auf Randnummer 101 der Leitlinien — stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem Vorhaben um den Umbau eines bestehenden Kohlekraftwerks handelt und dass das Vorhaben daher keine nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen wird, wie etwa den Ausbau der Marktmacht des Begünstigten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem britischen Stromerzeugungsmarkt haben wird. (89) In ihrem Einleitungsbeschluss äußert die Kommission Zweifel daran, ob das Vorhaben den Wettbewerb im Holzpelletmarkt und im vorgelagerten Rohstoffmarkt in einem Ausmaß verfälscht, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Angesichts der spezifischen Merkmale dieses einzeln angemeldeten Vorhabens erweiterte die Kommission die Analyse auf mittelbare Auswirkungen auf die Sekundärmärkte. 5.2.5.   Verfälschungen im Holzpelletmarkt (90) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass das Kraftwerk in Lynemouth ausschließlich Holzpellets in Industriequalität nutzen kann. Während andere Kraftwerke in der Lage sein mögen, Holzpellets teilweise durch andere Brennstoffe zu ersetzen, wird angesichts der Bauweise des Kraftwerks in Lynemouth nicht erwartet, dass dort Holzpellets durch ander

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.