Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4426) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/200/EU)

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enommen werden. — Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), die Anwendung der Tonnagesteuerregelung auf nicht berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Diese Maßnahmen sind keine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da sie weder bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt wurden. — Spanien hat diese Beihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. — Daraus folgt, dass das sogenannte spanische True-Lease-System, das auf Artikel 115 Absatz 11, Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), der Anwendung der Tonnagesteuerregelung auf nicht berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS beruht, rechtswidrig ist. — Die Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihrer Investoren kann mit dem Binnenmarkt insoweit für vereinbar angesehen werden, wie es sich um eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung von Finanzinvestoren handelt und sie an die Reedereien weitergegeben wird, die die Leitlinien für den Seeverkehr nach den in diesen festgelegten Bestimmungen in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet insbesondere, dass der an die Reedereien weitergeleitete Gesamtbetrag nicht über der in Kapitel 11 der Leitlinien festgelegten Obergrenze liegen darf. — Der Teil der Beihilfe, der den Betrag der vereinbaren Beihilfe übersteigt, ist von den Begünstigten, d. h. den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihren Investoren, zurückzufordern, ohne dass die Möglichkeit besteht, dass diese Begünstigten die Belastung durch die Rückforderung auf andere Personen übertragen. — Die Kommission kann keine Rückforderung der Beihilfen anordnen, die auf Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF zurückgehen, für die die Beihilfe zwischen dem Inkrafttreten dieses Systems im Jahr 2002 und dem 30. April 2007, dem Datum, an dem die Entscheidung in der Sache C-46/04 (Frankreich — Wirtschaftliche Interessenvereinigungen zu Steuerzwecken) veröffentlicht wurde, bewilligt worden war (siehe Erwägungsgrund 261). — Ab diesem Datum werden durch die Anordnung der Rückforderung nicht die allgemeinen im Unionsrecht verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die auf Artikel 115 Absatz 11 TRLIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), die Anwendung der Tonnagesteuerregelung für nicht berücksichtigungsfähige Unternehmen, Schiffe oder Tätigkeiten sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS zurückgehenden Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Investoren dar, die von Spanien rechtswidrig ab dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt wurde. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie über eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung von Finanzinvestoren hinausgehen und nicht an die Reedereien weitergegeben wurden, die die Leitlinien für den Seeverkehr nach den in diesen festgelegten Bestimmungen in Anspruch nehmen können. Artikel 3 Spanien stellt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Artikel 4 (1)   Spanien fordert die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte unvereinbare Beihilfe von den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die diese erhalten haben, zurück, ohne dass diesen Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt wird, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen. Allerdings erfolgt keine Rückforderung der Beihilfen, die im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 30. April 2007 zur Gewährung des durch die Maßnahmen gewährten Vorteils verpflichtet haben. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum Datum ihrer tatsächlichen Rückzahlung anfallen. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (138) und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (139) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe ein. Artikel 5 (1)   Die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbetrags der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 276 vom 21.9.2011, S. 5. (2)  Siehe parlamentarische Anfrage E-5819/2010, beantwortet am 31.8.2010. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Spanischer Verband kleiner und mittlerer Werften. (5)  Auch der Leasinggeber und die Reederei schließen Verträge mit Kauf- und Verkaufsoptionen (Call bzw. Put). (6)  Siehe Fußnote 3. (7)  Mit Schreiben vom 26. Juli 2010. (8)  Normalerweise wird ein aufgrund einer vorzeitigen und beschleunigten Abschreibung zu rasch abgeschriebener Vermögenswert zu einem Veräußerungsgewinn führen, da der steuerliche Restwert des Vermögenswertes vermutlich deutlich niedriger ist als sein Verkaufspreis. (9)  Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem steuerlichen Wert des Schiffes. Der steuerliche Wert des Schiffes ist der ursprünglich bezahlte Preis abzüglich der zur Berücksichtigung seiner Abschreibung in Abzug gebrachten Beträge (Aufwendungen). Im vorliegenden Fall wäre das Schiff vor dem Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem vollständig oder fast vollständig abgeschrieben, d. h. der Buchwert wäre null oder nahe null. (10)  Dabei werden die von Spanien vorgelegten Informationen berücksichtigt: drei konkrete Beispiele von Anträgen, die von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen bei der Steuerverwaltung nach Artikel 115 Absatz 11 der konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (TRLIS) eingereicht wurden, sowie die Verträge und sonstigen Anhänge zu diesen Anträgen. (11)  In diesem Beschluss bezieht sich der Begriff „Abschreibung“ gleichermaßen auf den Abzug der Abschreibungskosten durch den Eigentümer eines Vermögenswerts und den Abzug von Zahlungen durch den Leasingnehmer, die für die Deckung der Kosten des Vermögenswertes seitens des Leasinggebers geleistet werden. Folglich bezieht sich die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen auf die Möglichkeit, dass die Leasingnehmer diese Zahlungen innerhalb der Grenzen der doppelten oder dreifachen linearen Abschreibung in Abzug bringen können. (12)  Königliche Gesetzesverordnung 4/2004 vom 5. März, mit dem die konsolidierte Fassung des Körperschaftssteuergesetzes angenommen wurde (Real Decreto Legislativo 4/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades), veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger am 11. März 2004. (13)  Königlicher Erlass 1777/2004 vom 30. März, mit dem die Durchführungsverordnung zum Körperschaftssteuergesetz angenommen wurde (Real Decreto 1777/2004, de 30 de julio, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sociedades), veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger am 6. August 2004. (14)  Ausschließlich des Werts der Kaufoption. (15)  Jedes Jahr wird ein konstanter Prozentsatz auf den Restwert des Vermögenswertes am Ende des vorhergehenden Steuerjahres angewandt (Restwert = Anschaffungswert abzüglich in der Vergangenheit gebuchter Abschreibung). Statt die Kosten des Vermögenswertes einheitlich über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, werden bei diesem System die Abschreibungsbeträge in jeder Periode geringer. (16)  Wenn ein Vermögenswert über fünf Jahre abzuschreiben ist, beträgt der Abschreibungswert 15 (= 1 + 2 + 3 + 4 + 5) und die Abschreibungskosten belaufen sich auf 5/15 des Anschaffungswerts im ersten Jahr, auf 4/15 im zweiten Jahr usw. bis zu 1/15 im fünften Jahr. (17)  Übernommen aus dem früheren Artikel 128 Absatz 11 des Gesetzes 43/1995, eingeführt mit dem Gesetz 24/2001 und gültig seit 2002. Unter „vorzeitiger Abschreibung“ ist die Vorziehung des Datums zu verstehen, ab dem die Abschreibung beginnt. Im vorliegenden Fall können die Steuerpflichtigen, sofern sie die erforderliche steuerliche Genehmigung erhalten, während der Bauzeit des Schiffes mit der beschleunigten Abschreibung beginnen, d. h. bevor das Schiff an den Steuerpflichtigen übergeben wird oder dieser mit seiner Nutzung beginnt. (18)  Artikel 48 TRLIS enthält die Bestimmungen für die für wirtschaftliche Interessenvereinigungen anzuwendende Sonderregelung. Siehe Abschnitt 2.2.3, Maßnahme 3: wirtschaftliche Interessenvereinigungen. (19)  Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002 in der Sache N 736/01, geändert durch die Entscheidung in der Sache N 528/03. (20)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (21)  Erwähnt im Gesetz 17/1992 vom 24. November über staatliche Häfen und die Handelsmarine. (22)  Siehe Artikel 125 Absatz 2 TRLIS. (23)  Eingeführt mit dem Königlichen Erlass 252/2003 vom 28. Februar 2003, spanischer Staatsanzeiger Nr. 62 vom 13. März 2003. (24)  Artikel 50 Absatz 3 RIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme nur den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen gewährt wird, denen die Steuerbehörden bereits eine Genehmigung für die vorzeitige Abschreibung erteilt haben. (25)  Datum des Wechsels zum Tonnagesteuersystem. (26)  Datum, an dem das Eigentum an dem Schiff auf die Reederei übergeht. (27)  Siehe Fußnote 17. (28)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. (29)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (*1)  Geschäftsgeheimnis/vertrauliche Informationen. (30)  […] (31)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Siehe Absatz 14. (32)  Siehe Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 in der Sache C 4/07, Niederlande, Groepsrentebox. (33)  TRLIS: konsolidierte Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes. (34)  Siehe Fußnote 15. (35)  Siehe Fußnote 16. (36)  Siehe Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d TRLIS und Artikel 5 RIS. (37)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43. (38)  Siehe Fußnote 20. (39)  Nach Auffassung der Kommission stellt die Inanspruchnahme des Tonnagesteuersystems durch wirtschaftliche Interessenvereinigungen kein Problem dar, soweit diese die Schiffe tatsächlich für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen einsetzen und die in den Leitlinien für den Seeverkehr festgelegten Bedingungen erfüllen. (40)   „Diese Bestimmung wird auf alle Schiffe, Boote und Seeschiffe, ungeachtet ihrer Herkunft, Tonnage oder Tätigkeit, angewandt. Ebenso wird sie auf alle Seeverkehrsunternehmen angewandt, die Schiffe betreiben (…), ungeachtet, ob sie Eigentümer dieser sind, ob sie diese im Rahmen eines Leasingvertrages, von Charterung oder jeglicher anderer nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Form betreiben.“ (41)  Siehe Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002, Absatz 2.4, Begünstigte: „Diese Sondersteuerregelung können die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch nehmen, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst.“ (42)  Siehe insbesondere das Schreiben vom 2. August 2011 der spanischen Behörden als Antwort auf den Beschluss C(2011) 4494 final der Kommission, Abschnitt 3.2.3.2 Mutmaßlich neue staatliche Beihilfe: Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 9 RIS: „(…) das Konzept „gebraucht“ wird im Bereich der Körperschaftssteuer für die Elemente verwendet, die von einem Dritten, der sich vom Steuerpflichtigen, der die Anwendung einer besonderen Vorschrift beabsichtigt, unterscheidet, genutzt wurden.“ (43)  Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in der Sache C 46/04, GIE zu Steuerzwecken; Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 in der Sache C 31/98, Brittany Ferries; Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in der Sache N 474/03, Air Caraïbes, und Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 in der Sache C 74/94, Le Levant. (44)  Es wird auf das spanische Gesetz 27/92 verwiesen. Demnach können die Begünstigten Gesellschaften mit Hauptsitz in Spanien oder in der EU niedergelassene Gesellschaften mit Zweigniederlassungen in Spanien sein. (45)  Siehe Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags. (46)  Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 in der Sache C 31/98, ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33-69. (47)  Koordinierungsstellen (DE) Koordinierungsstellen und Finanzunternehmen (LU), Koordinierungszentren von Vizcaya (ES), Verwaltungszentren und internationale Finanzverwaltungszentralen (FR), ausländische Einkünfte (IE), internationale Finanzierungstätigkeiten (NL). (48)  Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, C 45/07, ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1. (49)  Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten, ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 29. (50)  Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln), ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 49. und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln, ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63. (51)  Siehe insbesondere das Schreiben von August 2011. (52)  Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“), ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33. (53)  Siehe Boletín Oficial de las Cortes Generales (Amtsblatt des spanischen Parlaments), Kongress der Abgeordneten, VII. Legislaturperiode, Serie A: Gesetzentwürfe, Nr. 50-1, 10. Oktober 2001, S. 22 bis 25 (http://www.congreso.es). (54)  Staatliche Beihilfe C 66/2003, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge, ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 48. (55)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43. (56)  Schreiben vom 9. März 2009. (57)  Siehe insbesondere Absatz 13, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (58)  Siehe Schreiben vom 2. August 2011. (59)  Unter den Nummern N 601 bis N 606/2002 registrierte Anmeldungen. (60)  Siehe Schreiben vom 11. November 2003, ABl. C 11 vom 15.1.2004, S. 5. (61)  Siehe Entscheidung K(2004) 2213, ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 48. (62)  Siehe Erwägungsgrund 24 der Entscheidung K(2004) 2213. (63)  Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2003, ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 51 (IE); Entscheidung vom 17. Februar 2003, ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52 (NL); zwei Entscheidungen vom 16. Oktober 2002, ABl. L 153 vom 20.6.2003, S. 40 sowie ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20 (LU); Entscheidung vom 22. August 2002, ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 26 (ES); Entscheidung vom 5. September 2002, ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17 (DE); Entscheidung vom 11. Dezember 2002, ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 23. Entscheidung vom 13. Mai 2003, ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1 (FR); Entscheidung vom 24. Juni 2003, ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14 (BE), sowie Entscheidung vom 30. März 2004, ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 24 (UK). (64)  Spanien veröffentlichte die verbindliche Antwort am 1. Dezember 2008: http://petete.meh.es/Scripts/know3.exe/tributos/CONSUVIN/texto.htm?Consulta=CONSULTA&Pos=7262 (zuletzt aufgerufen am 19.6.2013). (65)  Gerencia Naval (http://www.gernaval.org/) ist nach ihrer durch den Königlichen Erlass 3451/2000 vom 22. Dezember (spanischer Staatsanzeiger vom 11.1.2001) genehmigten Satzung ein staatliches Unternehmen. (66)  Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2011 in der Sache C-45/2007, Erwägungsgrund 192, ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1. Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 in der Sache C-15/2002, Erwägungsgrund 85, ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 7. Entscheidung der Kommission vom 9. März 2004 in der Sache C-33/2003, Erwägungsgründe 47, 48 und 66, ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 13, sowie Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 in der Sache C-68/1999, Erwägungsgrund 73, ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 29. (67)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (68)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (Maribel a und b), Slg. 1999, I-03671, Randnr 32. (69)  Siehe insbesondere das Schreiben vom 2. August 2011 der spanischen Behörden als Antwort auf den Beschluss C(2011) 4494 final der Kommission, Abschnitt 3.2.2 Für die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen geltende Transparenzregelung, erster Absatz: „Nach den Bestimmungen in Artikel 1 des Gesetzes 12/1991 vom 29. April über wirtschaftliche Interessenvereinigungen (…) haben diese Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind gewerblicher Art und verfügen über die Kapazität zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten“. (70)  Siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7; Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov und andere, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75. (71)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40. (72)  Diese zusätzliche Aufwendung, die der positiven Differenz zwischen der nach Artikel 115 steuerlich abgeschriebenen Aufwendung und der in der Buchführung ausgewiesenen Aufwendung entspricht, ist in der Steuererklärung des Begünstigten anzugeben. (73)  Siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 39, und die in diesem zitierte Rechtsprechung. (74)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava/Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 58. (75)  Ibid, Randnr35. (76)  Artikel 115 Absatz 11 TRLIS: „Der Minister (…) kann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren den in Absatz 6 genannten Zeitpunkt festlegen, wobei die Besonderheiten der Vertragslaufzeit oder der Bauzeit für den Vermögenswert sowie die besonderen Merkmale seiner wirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt jedoch, dass diese Festlegung weder einen Einfluss auf die Ermittlung der von der tatsächlichen Nutzung des Vermögenswerts abgeleiteten Bemessungsgrundlage noch auf die nach den Vorschriften des allgemeinen Steuersystems oder der Sonderregelung zu ermittelnden Einnahmen in Zusammenhang mit seiner Übertragung aufweist (…)“ (Hervorhebung des Verf.). (77)  Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe c RIS: „Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: c) Begründung der besonderen Merkmale der Nutzung des Vermögenswerts. Es sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Berichte über die Nutzung des im Zuge von Leasing erworbenen Vermögenswerts vorzulegen, wobei die konkreten Vertragsbestimmungen sowie die positiven und negativen Finanzströme anzugeben sind.“ (78)  Schreiben der spanischen Behörden vom 27. März 2008, 10. März 2010 und 27. Juli 2010, in denen die bis Ende Juni 2010 erteilten Genehmigungen zusammengefasst wurden. (79)   „(…) die spanischen Behörden bestreiten, sie hätten, wie in Erwägungsgrund 34 des Beschlusses der Kommission dargelegt, bestätigt, dass „in der Praxis“ die Bestimmungen in Artikel 115 Absatz 11 TRLIS nur auf Vermögenswerte, die später in das Tonnagesteuersystem überführt würden, angewendet werden könnten.“ (80)   „Die spanischen Behörden weisen lediglich auf die Auslegungsschwierigkeiten hin, die auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Anforderung zurückgehen, dass die Anwendung der vorzeitigen Abschreibung davon abhängt, dass keine Auswirkungen auf die Ermittlung der von der tatsäc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.