Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4426) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/200/EU)

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hlichen Nutzung des Vermögenswerts abgeleiteten Bemessungsgrundlage sowie die Einnahmen in Zusammenhang mit seiner Übertragung vorliegen.“ (81)  Offensichtlich geht der Vertrag über die Bareboat-Charter zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und der Reederei auf die Auslegung einer der in Artikel 40 TRLIS festgelegten Bedingungen zurück und unterliegt der Prüfung und Genehmigung der Steuerverwaltung. (82)  Insbesondere Artikel 49 RIS. (83)  Artikel 49 Absatz 4 RIS: „Die Generaldirektion für Steuern kann vom Steuerpflichtigen sämtliche für erforderlich erachteten Daten, Berichte, Unterlagen und Belege einholen.“ (84)   ABl. C 384 vom 10.12.1998. (85)  Siehe Mitteilung über Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Abschnitt über Ermessensentscheidungen in der Verwaltungspraxis, Absätze 21 und 22. (86)  Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission (Kimberly ClarkSopalin), Slg. 1996, I-4551. (87)  Siehe Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002, Absatz 2.12.1, Begünstigte: Steuerabzug durch Abschreibung: „Der vor dem Inkrafttreten der Tonnagesteuer erzielte Gewinn unterliegt einer normalen Besteuerung nach den allgemeinen Körperschaftssteuervorschriften, die zum Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffes gelten. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wird die Pflicht zur Bildung einer gebundenen Rücklage in Höhe der Differenz zwischen dem normalen Marktwert und dem Nettobuchwert jedes Schiffes eingeführt, d. h. der den Schiffen zum Zeitpunkt des Wechsels zum System zurechenbare Gewinne. Diese Rücklage ist zu besteuern, sofern das Eigentum an dem Schiff übertragen wird. Um eine missbräuchliche Verwendung der Vorschrift zu verhindern, wird auch die eventuell positive Differenz zwischen der steuerlichen und der buchhalterischen Abschreibung nach den allgemeinen zum Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffes geltenden Vorschriften besteuert, wodurch verhindert wird, dass sich eine buchhalterische Abschreibung, die möglicherweise geringer ist als die steuerliche Abschreibung, in einem geringeren Gewinn niederschlägt und somit teilweise die vollständige Besteuerung der Gewinne umgangen werden kann“ (Hervorhebung des Verf.). (88)  Siehe Erwägungsgrund 73 des Beschlusses C(2011) 4494 final der Kommission. (89)  Siehe http://petete.meh.es/scripts/know3.exe/tributos/CONSUVIN/texto.htm?NDoc=12728&Consulta=buques&Pos=230. (90)  Siehe insbesondere Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11; Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21; sowie Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44. (91)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717. (92)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (93)  Wie in den Absätzen 5.3.21 und 5.2.2.3 dargelegt, stellen der Kommission zufolge die Bestimmungen in Artikel 115 Absatz 6 (beschleunigte Abschreibung) und in Artikel 48 TRLIS (rechtlicher Status der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen) keine staatliche Beihilfe dar. (94)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absatz 12: „Die vorliegenden Leitlinien gelten ausschließlich für den Seeverkehr.“ (95)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absätze 11, 12 und 16: „Schiffsmanagementgesellschaften können nur in Bezug auf jene Schiffe Vergünstigungen erhalten, für die sie mit dem gesamten technischen und personellen Management betraut wurden. (…) Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schiffsmanagementgesellschaft im Namen des Schiffseigners die uneingeschränkte Verantwortung für den Schiffsbetrieb sowie die sich für den Schiffseigner aus dem ISM-Code ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt“; „die Kommission kann akzeptieren, dass das Schleppen von Schiffen, Bohrinseln usw. auf See unter diese Definition fallen“ und „ „Baggerarbeiten“ kommen grundsätzlich nicht für Beihilfen für den Seeverkehr in Betracht. Jedoch können steuerliche Regelungen für Unternehmen (wie die Tonnagesteuer) auf Baggerschiffe angewendet werden, deren Tätigkeit „Seeverkehrsleistungen“ darstellt“. (96)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 in der Sache N 504/02, Irland, Einführung einer Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 28; Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache SA.30515, Finnland, Änderungen der Beihilferegelung zur Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 10. (97)  Siehe Leitlinien zum Seeverkehr, Punkt 2.2: Allgemeine Ziele der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen. (98)  Siehe Abschnitt 2.4, Begünstigte(r): „Diese besondere Steuerregelung können die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch nehmen, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst“, sowie Abschnitt 2.5: In Betracht kommende Tätigkeiten/Schiffe: „Die Tonnagesteuerregelung ist ausschließlich für Schiffe anwendbar, die für Tätigkeiten des Seeverkehrs eingesetzt werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten umfassen ausschließlich Seeverkehrsleistungen“. (99)  Es sei darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessenvereinigungen wie andere Unternehmensformen grundsätzlich das Tonnagesteuersystem in Anspruch nehmen können, sofern berücksichtigungsfähige Tätigkeiten ausüben. (100)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5 (gültig bis zum 16. Januar 2004), ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3 (gültig ab dem 17. Januar 2004). (101)  Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau, ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Unter Berücksichtigung, dass die Werften nicht die Begünstigten der Beihilfe sind und es nicht möglich ist, den Umfang der wirtschaftlichen Vorgänge zu ihrem Nutzen zu beziffern, ist eine Würdigung der gewährten Beihilfen nach diesen Rahmenbedingungen nicht erforderlich. (102)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 2.1: Umfang der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen, Absatz 1: „Die vorliegenden Leitlinien gelten für jede von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe zugunsten des Seeverkehrs“, sowie Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absatz 12: „Die vorliegenden Leitlinien gelten ausschließlich für den Seeverkehr.“ (103)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, letzter Absatz: „Die vorgenannten Steuervorteile müssen daher auf den Seeverkehr beschränkt werden. Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss ein transparentes Rechnungswesen vorhanden sein, damit Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können.“ (104)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43. (105)  Wie bereits dargelegt, berief sich Spanien auf die Entscheidung der Kommission im Jahr 2002, mit der das spanische Tonnagesteuersystem genehmigt wurde, als Grundlage für die Vereinbarkeit. Tatsächlich beruht die Schlussfolgerung, dass das Tonnagesteuersystem mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf den Leitlinien für den Seeverkehr. (106)  Dieser Höchstwert gilt nur für bestimmte in den Leitlinien genannte Beihilfekategorien: steuerliche und soziale Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, für das Ersetzen der Mannschaft, Investitionsbeihilfen und regionale Beihilfen. (107)  Siehe Urteil vom 14. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-115/09 und T-116/09, Electrolux AB und Whirlpool Europe BV/Kommission. (108)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03, Belgien/Kommission, Randnr. 71, und die darin zitierte Rechtsprechung. (109)  Koordinierungsstellen (DE) Koordinierungsstellen und Finanzunternehmen (LU), Koordinierungszentren von Vizcaya (ES), Verwaltungszentren und internationale Finanzverwaltungszentralen (FR), ausländische Einkünfte (IE), internationale Finanzierungstätigkeiten (NL). (110)  Antwort vom 12. Juli 1990 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 des Abgeordneten G. de Vries an die Kommission, ABl. C 63, 11.3.1991, S. 37. (111)  Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-167/06P, Komninou und andere/Kommission, Randnr. 63, und Rechtssache C-537/08 P, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, Slg. 2010, I-12917, Randnr. 63. (112)  Siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187/Kommission, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147; Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C 167/06 P, Komninou und andere/Kommission, Slg. 2007, I-141, Randnr. 63, Urteil vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02 GE Betz/HABM — Atofina Chemicals (BIOMATE), Slg. 2004, II-1845, Randnr. 80, und die in ihnen zitierte Rechtsprechung. (113)  Rechtssache C-289/81, Mavridis/Parlamento, Slg. 1983, S. 1731; Rechtsache T-290/97, Mehibas Dordtselaan BV/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59. Siehe auch Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44; und Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-153, Randnr. 26. (114)  Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue Beihilfemaßnahmen bei der Kommission anzumelden und ihre Genehmigung zu beantragen, bevor sie angewendet werden. In Kapitel II der Verfahrensordnung (ABl. L 83 vom 27. März 1999) wird dasselbe Verfahren für die Anwendung von Artikel 7 über staatliche Beihilfen festgelegt. (115)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Demesa y Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnrn. 44, 45 und 52. (116)  Siehe Urteil des Gerichts vom 30. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Frankreich/Kommission (France Télécom), Slg. 2009, II-4315, Randnr. 263. (117)  Siehe Erwägungsgrund 187 dieses Beschlusses. (118)  Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge. (119)  Siehe Abbildung 2 des Erwägungsgrunds 9 der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003, ABl. C 11 vom 15.1.2004, S. 7. (120)  Siehe Erwägungsgrund 8 der genannten Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003: „Die angemeldeten Zuschüsse sollen gewährt werden, um Beihilfen auszugleichen, die laut den Angaben der Niederlanden Spanien bestimmten privaten Schiffswerften gewährt haben soll. Den Niederlanden zufolge (…) umfassen die von den spanischen Werften angebotenen Preise Zinszuschüsse für die Exportfinanzierung mit Unterstützung der spanischen Behörden nach dem Königlichen Erlass 442/94“. (121)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (122)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (123)  Siehe Erwägungsgrund 24 der vorstehend erwähnten abschließenden Entscheidung vom 30. Juni 2004: „In Beihilfeverfahren muss sich die Kommission in letzter Instanz auf die Äußerungen des Mitgliedstaats verlassen können, der die Beihilfe gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt.“ (124)  Siehe Erwägungsgrund 14 der vorstehend genannten Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003. (125)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (126)  Siehe Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140. (127)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T308/92, Salzgitter/Kommission, Slg. 2004, II-1933. (128)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 2008 in der Rechtssache C-408/04P, Kommission/Salzgitter, Slg. 2008, I-2767. (129)  In der Praxis wurden die ersten Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF offenbar ab Juli 2002 durchgeführt. (130)   ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33. (131)  Insgesamt acht (8) Auskunftsersuchen wurden an Spanien an den folgenden Tagen übermittelt: 15.9.2006, 30.1.2007, 6.11.2007, 5.2.2008, 3.3.2008, 23.9.2008, 11.1.2010 und 12.5.2010. (132)  Siehe Erwägungsgrund 196 dieses Beschlusses. (133)  Siehe insbesondere Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26. (134)  Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 76. (135)  Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22. (136)  Rechtssache C-275/10, Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 43 bis 45. (137)  Siehe entsprechend Rechtssache C-126/97, Eco Swiss China Time, Slg. 1999, I-3055, Randnrn. 36 bis 41. (138)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (139)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1. ANHANG Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen (*1) Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe (*1) (Hauptforderung) Bereits zurückgezahlter Gesamtbetrag (*1) Hauptforderung Rückforderungszinsen                                                                       (*1)  Millionen in Landeswährung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.