Europäische Union

2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0074 2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2000 S. 0001 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/74/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der von Virgin Atlantic Airways Limited am 9. Juli 1993 eingelegten Beschwerde und der von Virgin Atlantic Airways am 9. Januar 1998 eingelegten ergänzenden Beschwerde, in denen die Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch British Airways geltend gemacht werden und die Kommission aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlungen zu beenden, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1996 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. DIE BETEILIGTEN PARTEIEN (1) Beim Beschwerdeführer Virgin Atlantic Airways Limited ("Virgin") handelt es sich um ein in Privateigentum befindliches Unternehmen, das 1984 als Kapitalgesellschaft nach englischem Recht eingetragen wurde. Virgin betreibt die planmäßige Fluggastbeförderung auf einer Reihe internationaler Strecken zwischen London und den USA, Hongkong, Athen und Tokio. Ihr Hauptsitz befindet sich in West Sussex, England. Im Jahre 1997 lag Virgin bei den Passagierkilometern im internationalen Linienflugverkehr weltweit an einundzwanzigster und bei den Passagierkilometern im planmäßigen internationalen Luftverkehr und im planmäßigen Inlandsflugverkehr zusammengenommen an einunddreißigster Stelle. Per 31. Oktober 1994 (Ende des Geschäftsjahrs) erzielte Virgin einen Umsatz von 444 Mio. GBP. Ende 1997 waren bei Virgin 4522 Mitarbeiter beschäftigt(3). (2) Beim Antragsgegner British Airways Plc ("BA") handelt es sich um ein in Privateigentum befindliches Unternehmen , das als Kapitalgesellschaft nach englischem Recht eingetragen ist. BA entstand 1972 durch die Zusammenlegung der British Overseas Airways Corporation (1940 gegründet) und der British European Airways (1946 gegründet). BA wurde 1987 privatisiert. BA ist die größte Fluggesellschaft im Vereinigten Königreich. Es betreibt eine große Zahl inländischer und internationaler Linien- und Charterluftverkehrsdienste. Sein Linienflugnetz umfaßt 15 Zielflughäfen innerhalb des Vereinigten Königreichs und 155 internationale Zielflughäfen in 72 Ländern. Im Jahre 1997 lag BA im Weltmaßstab bei den Passagierkilometern im planmäßigen internationalen Luftverkehr an erster und bei den Passagierkilometern im internationalen und inländischen Luftverkehr zusammengenommen an neunter Stelle(4). Der konsolidierte Umsatz von BA belief sich per 31. März 1998 (Ende des Geschäftsjahrs) auf 8,642 Mrd. GBP bei einem Reingewinn von 460 Mio. GBP. Per 31. März 1998 (Ende des Geschäftsjahrs) beschäftigte BA im Durchschnitt 60675 Mitarbeiter(5). B. DIE BESCHWERDEN (3) Am 9. Juli 1993 reichte Virgin eine Beschwerde gegen bestimmte Geschäftspraktiken der BA ein, die als Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) EG-Vertrag dargestellt wurden. Gegenstand der Beschwerde waren insbesondere drei Formen von Praktiken (Übersetzung): a) das Angebot von Rabatten oder anderen Prämien für Kunden und Reisevermittler zu der ausdrücklichen bzw. stillschweigend vereinbarten Bedingung, daß sie sämtlichen oder den größten Teil ihres Flugbedarfs durch BA decken (Treuerabatte); b) das Angebot von rückwirkend zahlbaren Rabatten in Abhängigkeit davon, daß Kunden und Reisevermittler einen hohen Anteil ihrer Aufträge mit BA abwickeln (Zielrabatte); c) das Angebot von Kurzstreckenfluegen, Höherstufungen oder anderen Prämien zu symbolischen oder ohne Kosten unter der Bedingung, daß die Abnehmer Flugscheine für Langstreckenfluege erwerben (Prämien). Nach Auffassung des Beschwerdeführers fungieren die vorstehend aufgeführten Rabattstrukturen, die Bestandteil von Vereinbarungen zwischen BA und Reisevermittlern und Unternehmenskunden sind, als eine Art Liefervertrag mit Ausschließlichkeitsbindung, der in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, daß es sich bei BA um ein beherrschendes Unternehmen handelt, daß seine beherrschende Stellung in Zuwiderhandlung gegen den jetzigen Artikel 82 mißbräuchlich ausnutzt, indem es die vorstehend genannten Praktiken anwendet, deren Wirkung der Ausschluß eines überaus gewinnbringenden und wirtschaftlich maßgeblichen Verkehrssektor des britischen Marktes vom Wettbewerb zum Nachteil kleinerer Wettbewerber wäre. (4) Am 9. Januar 1998 legte Virgin eine ergänzende Beschwerde gegen die Ergebniszuschlagsregelung von BA ("Performance Reward Scheme", PRS) ein und machte darin geltend (Übersetzung), "daß diese PRS nach Auffassung von Virgin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 darstellt, die bereits schwerwiegende Verletzung von Artikel 86 in Form der bestehenden Rabattstruktur von BA noch verstärken, und eine zynische Mißachtung der Haltung der Kommission gemäß der Darlegung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Fall Nr. IV/34.780 und der Erklärung der Kommission auf der mündlichen Anhörung am 12. November 1997 darstellen". Virgin vertrat den Standpunkt, daß die PRS zudem eine Verletzung des jetzigen Artikels 81 EG-Vertrag darstellt. (5) Mit diesen Beschwerden wurde die Kommission aufgefordert, Maßnahmen gegen die Prämienregelungen von BA für Reisevermittler und die Prämien- bzw. Rabattregelungen von BA für Unternehmenskunden zu ergreifen. Die Rabattregelungen von BA für Unternehmenskunden werden in dieser Entscheidung nicht behandelt. C. PRÄMIENREGELUNGEN VON BA FÜR REISEVERMITTLER (6) Sämtliche IATA-Reisevermittler im Vereinigten Königreich erhalten von BA eine Basis-Standardprovision. Diese belief sich von 1976 bis 1997 auf 9 % für die internationalen Umsatzerlöse und 7,5 % für Inlandsumsatzerlöse. Die erste Beschwerde von Virgin betraf die Einführung zusätzlicher Prämienregelungen für in Frage kommende Reisevermittler durch BA unter der Bezeichnung "Marketing-Vereinbarungen" und "Globale Vereinbarungen". In der ergänzenden Beschwerde von Virgin ging es um die PRS, eine Neufassung von BA der für alle Reisevermittler geltenden Prämienregelung. 1. Die Marketing-Vereinbarungen (7) Mit bestimmten IATA-Reisevermittlern im Vereinigten Königreich hat BA besondere Vereinbarungen, die sogenannten Marketing-Vereinbarungen ("MV"), geschlossen. Danach erhalten die entsprechenden Reisevermittler außer ihrer Basisprovision Zahlungen in einer oder mehreren der folgenden Rubriken: a) eine zusätzliche Provision, der sogenannte "Ergebniszuschlag", sowie bestimmte Sonderprämien in Abhängigkeit vom Umfang der mit BA geflogenen Segmente; b) Bargeldbeträge aus einem Ausbildungsfonds für die Teilnahme von Mitarbeitern des Reisevermittlers an BA-Schulungskursen; c) Bargeldbeträge aus einem Unternehmensförderungsfonds, die von BA für mit den Reisevermittlern vereinbarte Werbe- und Marketingprojekte von beiderseitigem Interesse bereitgestellt werden. (8) Diese Sondervereinbarungen sind im Prinzip IATA-Vertretern im Vereinigten Königreich mit Verkäufen von BA-Diensten von jährlich über 500000 GBP vorbehalten ("Flugerlöse"). Per August 1993 hatte BA annähernd 360 MV mit den wichtigsten Reisevermittlern im Vereinigten Königreich abgeschlossen, und zwar ausnahmslos für eine Laufzeit von jeweils einem Jahr. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 20. Dezember 1996 wurde festgestellt, daß diese Regelungen mindestens seit 1992 in Kraft waren. Diese Regelungen gelten seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte weiter fort(6). (9) Die Höhe der im Rahmen der MV gewährten Prämien richtet sich nach der Größe des Reisevermittlers. Reisevermittler mit Flugerlösen von jährlich mehr als 500000 GBP, aber weniger als 10 Mio. GBP können eine Standard-MV abschließen. Mit Reisevermittlern, deren Einnahmen über 10 Mio. GBP liegen, nimmt BA individuell Verhandlungen auf. BA teilt diese Vermittler in die Kategorien A und B ein. Bei Reisevermittlern der Kategorie A sind die Einnahmen höher als 50 Mio. GBP, während die der Kategorie B mehr 10 Mio. GBP erzielen. In die Kategorie A fallen u. a. Thomas Cook, Hogg Robinson und Carlson Wagonlit. Zur Kategorie BA gehört beispielsweise P & O. a) Der Ergebniszuschlag und andere Sonderprämien (10) Der Ergebniszuschlag wird gleitend berechnet. Grundlage ist der Umfang, in dem ein Reisevermittler den Wert seiner Umsätze mit BA-Flugscheinen steigert ("BA-Flugerlöse"). Je BA-Flugsegment kommen unterschiedliche Sätze des Ergebniszuschlags zur Anwendung (ein Hin- und Rückflugschein hat zwei Segmente), und zwar in Abhängigkeit vom geflogenen Segment: Langstrecke, Kurzstrecke usw. Je höher die Steigerung, desto größer die Bargeldzahlung pro Segment. Außer den vorstehend geschilderten Formen kommen auch bestimmte Flugstrecken (z. B. die Nordatlantikroute) für eine Ergebnissonderprämie in Frage. Standard-MV (11) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei den Ergebnisvorgaben handelte es sich um die prozentuale Steigerung in der vom Reisevermittler für BA erzielten Flugerlöse gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. Die Kategorien wurden von BA wie folgt definiert: - Longhaul Premium wird definiert als Concorde, First Class und Club World. - World Traveller wird definiert als World Traveller nach, von oder innerhalb von Nord-, Mittel- und Südamerika und der Karibik, Afrika, Australien, Neuseeland und Asien. - Club Europe wird definiert als Club Europe nach, von oder innerhalb von Kontinentaleuropa, eingeschlossen die Republik Irland, Zypern und Israel. - Euro Traveller wird definiert als Euro Traveller nach, von oder innerhalb von Kontinentaleuropa, eingeschlossen die Republik Irland, Zypern und Israel. - Longhaul wird definiert als nach, von oder innerhalb von Nord-, Mittel- und Südamerika und der Karibik, Afrika, Australien, Neuseeland, Asien, eingeschlossen die Türkei und Rußland. - Shorthaul wird definiert als nach, von oder innerhalb von Kontinentaleuropa, eingeschlossen Zypern und Israel. - North Atlantic wird definiert als nach, von oder innerhalb USA, Kanada und Bermuda. Die auf den Einzelfall zugeschnittenen MV (12) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Die MV beinhalten auch "Partnerprämien" für Segmente, die auf ausgewählten Strecken von BA-Franchisepartnern geflogen werden, zum Beispiel von Cityflyer Express, GB Airways, Longanair und Maersk Air Ltd. (15) Bei diesen Prämienzahlungen sind zwei Besonderheiten zu beachten: a) Um ihren Anspruch auf die Zahlung eines Ergebniszuschlags oder einer Prämie zu wahren, sind die Reisevermittler gezwungen, ihre Verkäufe von BA-Flugscheinen von einem Jahr zum darauffolgenden zu steigern; b) zwar werden der Ergebniszuschlag bzw. die Prämien nicht in Verbindung mit Segmenten gezahlt, die auf BA-Inlandsstrecken innerhalb des Vereinigten Königreichs geflogen werden (mit Ausnahme der Super-Shuttle-Executive-Segmente, die zu Executive- und Timesaver-Tarifen geflogen werden), doch werden die Inlandssegmente für das Erreichen der Zielschwellen mitgerechnet, da letztere als globale Flugerlöse berechnet werden, wozu Langstrecken-, Kurzstrecken- und Inlandsfluege zählen. b) Ausbildungshilfen und Unternehmensförderungsfonds (16) Im Rahmen der MV stellt BA bestimmte Geldsummen bereit, die von den Reisevermittlern für die Ausbildung ihrer Mitarbeiter verwendet werden können. Zugleich sehen die MV die Einrichtung von Unternehmensförderungs- bzw. Marketingfonds durch BA vor, deren Mittel von den einzelnen Reisevermittlern für Aktivitäten wie den Direktversand von BA-Werbematerial, Konferenzen, Flughafenbesichtigungen und Werbeabende ausgegeben werden können. In den MV ist festgelegt, daß diese Mittel dazu bestimmt sind, die Erlöse für BA zu steigern. (17) In den MV mit Thomas Cook für 1993/94 lauten die Bestimmungen zu Ausbildungs- und Marketinghilfen beispielsweise wie folgt (Übersetzung): "8 Thomas Cook wird zusammen mit seinem British Airways-Kundenbetreuer gemeinsame Marketingpläne entwickeln, deren Ziel die Steigerung der Fluggastzahlen und der Einnahmen für beide Partner ist. 9 Zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Vorhaben in den Bereichen Marketing- und Verkaufsförderung wird British Airways für das Geschäftsjahr vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1993 einen Geldbetrag bereitstellen. Für 1993/94 stehen finanzielle Marketing- und Ausbildungshilfen in Höhe von 670000 GBP bereit. (...) 11 Zweck des Einsatzes der Marketingmittel ist die Erwirtschaftung höherer Erlöse für British Airways. Alle Werbeaktivitäten, beispielsweise die nachstehend aufgeführten, die als einnahmesteigernd gelten können, werden bevorzugt: a) Marketingaktivitäten wie der Direktversand von Werbematerial von Britis Airways (gegebenenfalls kundenorientiert), örtliche Werbung unter Herausstellung von Diensten oder Kampagnen von British Airways. b) Verkaufsfördernde Aktivitäten wie Veranstaltungen für die Mitarbeiter (z. B. Produktaktualisierungen, Konferenzen), Anreize für die Mitarbeiter, Veranstaltungen für die Kunden (z. B. Flughafenbesichtigungen, Abendveranstaltungen für Werbezwecke, Workshops für Büromitarbeiter) und Anreize für Kunden. Die Liste der Beispiele läßt sich fortführen. Andere Formen von Marketing- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen können jederzeit mit Ihrem Britisch-Airways-Kundenbetreuer erörtert werden. (...) 17 British Airways verpflichtet sich, Ihre Investitionen in Qualitätsausbildung aus Mitteln des Ausbildungsfonds zu unterstützen. Mittel aus diesem Fonds können für sämtliche Schulungen eingesetzt werden, deren Veranstalter Speedwing Training ist. Ein Verzeichnis des Lehrgangsangebots ist beigefügt. Andere Standorte in der Region werden je nach Bedarf berücksichtigt. Das Angebot kann auch Programme in den Räumlichkeiten des Unternehmens umfassen. Sämtliche Lehrveranstaltungen unterliegen den üblichen Angebotsbedingungen von Speedwing Training, die dem Prospekt dieses Veranstalters zu entnehmen sind. Etwaige Gebühren für nachträgliche Änderungen, Stornierungen oder das Nichterscheinen angemeldeter Teilnehmer gehen zu Ihren Lasten. 18 Ein Betrag von 80000 GBP ist für Ausbildungszwecke reserviert und bei Speedwing Training avisiert. Dieser Betrag kann in Absprache mit Ihrem British-Airways-Kundenbetreuer nachträglich geändert werden." (18) Es sei darauf hingewiesen, daß der Unternehmensförderungsfonds auch Ausgaben in Form direkter Anreize für die Mitarbeiter einschließt. Die Bestimmungen zu direkten Mitarbeiteranreizen in den MV mit Thomas Cook für 1993/94 beispielsweise lauten wie folgt (Übersetzung): "15 Sollte seitens British Airways der Wunsch bestehen, Mitarbeiter von Thomas Cook mit einem bestimmten nationalen/örtlichen Umsatzanreiz direkt oder indirekt zu fördern, so erklärt sich British Airways damit einverstanden, vor der Übermittlung einer solchen Förderung an die Mitarbeiter die schriftliche Zustimmung von Thomas Cook einzuholen. Geschieht dies nicht, behält sich Thomas Cook das Recht vor, die Förderung einzuziehen. 16 Im Zuge des Premier-Selection-Programms erklärt sich British Airways bereit, für die Laufzeit dieser Vereinbarung den Leisure-Mitarbeitern weiterhin 0,25 Prozent des Umsatzes im Rahmen des Thomas Cook Travel Trail Incentive Scheme zu zahlen. Die Zahlung erfolgt aus Mitteln des Marketingfonds." c) Bedingungen (19) Die MV von BA beinhalten bestimmte Bedingungen in bezug auf die Verkaufsförderung von BA-Produkten in der Verkaufsstelle eines Reisevermittlers. Zusammengefaßt bestehen sie in der Forderung, daß BA ein Status einzuräumen ist, der nicht unvorteilhafter ist als der der anderen Luftfahrtgesellschaften. So enthielten die Standard-MV für 1995/96 die im folgenden wiedergegebenen Bedingungen. Ähnliche Bestimmungen sind in allen MV zu finden (Übersetzung): "21 Alle Produkte von British Airways sind in jedes vom Reisevermittler geführte Verzeichnis bevorzugter Anbieter aufzunehmen. 22 Der Vermittler darf sich an keinen Aktivitäten beteiligen, die gegen den Verkauf von Produkten oder Diensten von British Airways gerichtet sind. British Airways ist daher ein Status einzuräumen, der nicht unvorteilhafter ist als der anderer Luftfahrtgesellschaften. 23 Gegebenenfalls wird durch den Vermittler in der für seine Reisebüros zugänglichen elektronischen Tarifdatenbak während des gesamten Jahres der niedrigste Hin- und Rückfluglinientarif von British Airways an einer Stelle aufgeführt, die nicht unvorteilhafter ist als die der anderen Tarife. Bei den Zielflughäfen handelt es sich um die in diesen Datenbanken erfaßten Flughäfen. 24 Der Vermittler wird bei seinen Werbeaktionen und -auslagen die Produkte von British Airways und British Airways Holidays dergestalt in den Vordergrund rücken, daß sie die Aufmerksamkeit seiner Kunden auf sich ziehen. Sie dürfen in keinem Fall in einer gegenüber den anderen Luftfahrtgesellschaften benachteiligten Position ausgestellt werden. Besteht die Möglichkeit einer Schaufensterpräsentation, so verpflichtet sich der Vermittler, für British Airways mindestens zwei Auslagenmöglichkeiten pro Jahr in allen Zweigstellen bereitzuhalten. Der jeweilige Zeitpunkt wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. 25 Die einzelnen Reisebüros werden die Linienflugpläne von British Airways auslegen. Sämtliche Broschüren von British Airways und British Airways Holidays müssen durch das Personal in allen Verkaufsstellen in den Regalen das gesamte Jahr über in Augenhöhe angeordnet werden. Dabei dürfen sie auf keinen Fall gegenüber den anderen Luftfahrtgesellschaften benachteiligt sein." 2. Die weltweiten Vereinbarungen (20) Die unter den Randnummern 7 bis 19 beschriebenen Übereinkünfte mit Reisebüros betreffen im Vereinigten Königreich erworbene Flugscheine. Für die Wintersaison 1992/93 allerdings hatte BA mit drei Reisevermittlern, und zwar mit American Express, Rosenbluth und Carlson Travel, gesonderte globale Förderprogramme vereinbart. Diese Programme berechtigten die genannten Reisevermittler zum Erhalt zusätzlicher Provisionen, deren Höhe unter Bezugnahme auf das Wachstum des BA-Anteils an ihren weltweiten Verkäufen berechnet wurde. Diese Übereinkünfte galten zusätzlich zu den in einigen Ländern geschlossenen lokalen Vereinbarungen. Gelang es einem Reisevermittler, den BA-Anteil an seinen gesamten internationalen Verkäufen auf den in den Vereinbarungen genannten Märkten während der Wintersaison um mindestens 1,5 % zu steigern, so wurde dies von BA mit 10 % des durch die Erhöhung bewirkten Einnahmeanstiegs honoriert. Zeigte sich der Vermittler gewillt, das Programm mit Hilfe von Anreizen für die Mitarbeiter anzukurbeln, stellte BA darüber hinaus eine vertraglich festgelegte Summe zur Verfügung, die selbst dann nicht zurückzuzahlen war, wenn das im Vertrag vorgegebene Wachstumsziel nicht erreicht wurde. 3. Die Ergebniszuschlagsregelung (21) Von 1976 bis 1997 blieben die Sätze der Standardprovision, die BA an Reisevermittler im Vereinigten Königreich für internationale Flüge und Inlandsfluege zahlte, konstant bei 9 bzw. 7,5 %. (22) Am 17. November 1997 teilte BA allen britischen Reisevermittlern auf dem Schriftwege Einzelheiten einer revidierten Verfahrensweise in bezug auf die Vergütung der Verkaufsleistung von Reisebüros durch BA mit. Dabei ging es um zwei Veränderungen: (23) Zum einen gab BA seine Entscheidung bekannt, ab dem 1. Januar 1998 für alle im Vereinigten Köngreich verkauften BA-Flugscheine eine einheitliche Provision von 7 % zu zahlen. Zum anderen verkündete BA seine Absicht, ab dem 1. Dezember 1997 eine sogenannte Ergebniszuschlagsregelung anzuwenden (Performance Reward Scheme - PRS). BA gab dazu folgende Erklärung (Übersetzung): "Mit der PRS erhalten Reisevermittler die Möglichkeit, auf ergebnisbezogener Basis Vergütungen zu erzielen, die höher sind als die Verminderung der Standardprovision". Diese PRS ist von dem "Ergebniszuschlag" zu unterscheiden, der den Reisevermittlern gezahlt wurde, mit denen BA eine MV geschlossen hatte. (24) Dieses neue Verfahren der Provisionsberechnung wird für alle Reisevermittler im Vereinigten Königreich gelten. Danach kann jeder Reisevermittler zusätzlich zu der neuen Pauschalprovision von einheitlich 7 % eine Provision von bis zu 3 % für internationale Flugscheine und bis zu 1 % für Inlandsflugscheine erhalten. Die Größe der variablen Elemente für Inlands- und Auslandsflugscheine wird vom BA-Ergebnis der Reisevermittler abhängen. Die Höhe des Ergebnisses des Reisevermittlers wird gemessen, indem die gesamten der BA-Unternehmensgruppe zukommenden Flugerlöse aus Flugscheinen, die der Reisevermittler für Buchungen von BA-Flügen in einem bestimmten Kalendermonat ausgestellt hat, denen des entsprechenden Vorjahresmonats gegenübergestellt werden. Diese Zusatzprovisionen stellen eine Ergänzung zu anderen "Prämien" im Rahmen bestehender MV dar. (25) Zur Berechnung des zusätzlichen variablen Elements wird der Ergebnisrichtwert bei 95 % des im entsprechenden Vorjahresmonat erzielten BA-bezogenen Umsatzes angesetzt. Übersteigt das Ergebnis des Reisevermittlers 95 %, so hat dieser Anspruch auf Zahlung eines variablen Elements. Die tatsächliche Größe des variablen Elements erhöht sich mit dem erzielten Ergebnis. Hierbei ist zu beachten, daß das tatsächliche Ergebnis jedes Reisevermittlers, das ausschlaggebend für dessen Anspruch auf die Gewährung der variablen Elemente ist, zwar anhand der Erlöse aus internationalen Flügen und Inlandsfluegen zusammen genommen, das variable Element für internationale und Inlandserlöse jedoch gesondert berechnet wird. (26) Das variable Element für internationale und Inlandsflugscheine bildet ein prozentualer Anteil an den jeweiligen internationalen und inländischen Vergütungserlösen, wobei letztere der Anteil der BA-Flugerlöse insgesamt aus Flugscheinen unter dem BA-Kennzeichen sind. Im Rahmen der PRS verdient der Reisevermittler mit jedem über den Ergebnisrichtwert von 95 % hinausgehenden Prozentpunkt zu seiner Standardprovision von 7 % für internationale Flugscheine ein variables Element in Höhe von 0,1 % hinzu. Bei Verkäufen von Inlandsflugscheinen beläuft sich das variable Element auf 0,1 % je Verkaufssteigerung von 3 % über den Richtwert von 95 % hinaus. Das höchste variable Element, das Reisevermittler im Rahmen der PRS erhalten können, beträgt 3 % für internationale Flugscheine und auf 1 % für Inlandsflugscheine bei einer Ergebnishöhe von jeweils mindestens 125 %. (27) Erreicht beispielsweise ein Reisevermittler für einen bestimmten Monat ein Ergebnis in Höhe von 112 %, dann liegt für diesen Monat das variable Element für Auslandsflugscheine bei 1,7 % ((112 minus 95) × 0,1 %) der internationalen Vergütungserlöse. Das variable Element für Inlandsflugscheine hingegen beläuft sich bei dieser Ergebnishöhe auf 0,5 % ((112 minus 95) ÷ 3 × 0,1 %) der Inlandsvergütungserlöse für diesen Kalendermonat. Die Zahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.