Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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31.1.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 30/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003) (Nur der englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (2014/13/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) sieht die Möglichkeit vor, auf EU-Ebene besondere Schutzgebiete auszuweisen. Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, besondere Schutzgebiete einzurichten, und gemäß Artikel 6 müssen sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Gebiete vor Störungen und Verschlechterungen zu schützen. (2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/13/EU (3) der Kommission wurden die Gebiete Haisborough, Hammond & Winterton (UK0030369), Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (UK0030373) und Land's End & Cape Bank (UK0030375) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen. (3) Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. (4) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG sind für diese Gebiete Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Die Maßnahmen des Mitgliedstaates müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden EU-Vorschriften. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen diese Maßnahmen der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaaten und den betreffenden Regionalbeiräten vorgelegt und anschließend von der Kommission bestätigt werden. (5) Am 18. November 2013 hat das Vereinigte Königreich die von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten Belgien und Frankreich sowie den Regionalbeirat für die Nordsee, den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und die Europäische Kommission über seine für die drei oben genannten Erhaltungsgebiete geplanten Maßnahmen unterrichtet. (6) Durch die vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG vorgelegten Maßnahmen wird eine Zonierung der drei Erhaltungsgebiete vorgenommen und der Einsatz von Grundschleppnetzen innerhalb spezifizierter Gebiete in den drei ausgewiesenen Erhaltungsgebieten verboten. Grundschleppnetze im Sinne der von diesem Beschluss betroffenen Maßnahmen sind nach der Definition des Vereinigten Königreichs alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresboden berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren, geschleppte Dredgen und Saugdredgen. (7) Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen sollen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen und im Anhang beschriebenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank werden hiermit bestätigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2013 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (3)   ABl. L 11 vom 13.1.2012, S. 1. ANHANG BEGRÜNDUNG ZUR NOTIFIZIERUNG VON DREI VERORDNUNGEN ÜBER EIN VERBOT DES EINSATZES VON GRUNDSCHLEPPNETZEN IN SPEZIFIZIERTEN GEBIETEN IN HOHEITSGEWÄSSERN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS Notifizierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) INHALT 1. Einleitung 2. Rechtsvorschriften der Europäischen Union 3. Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs 4. Überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (Natura 2000) 5. Vorgeschlagene Maßnahmen 6. Durchsetzung der Maßnahmen 7. Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionalbeiräte und der Europäischen Kommission ANHÄNGE Anhang I: Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) mit Karte Anhang II: Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) mit Karte Anhang III: Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) mit Karten Anhang IV: Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) Anhang V: Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) Anhang VI: Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) 1.   EINLEITUNG Die Regierung des Vereinigten Königreichs will durch bestimmte Maßnahmen den Fischfang mit Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten untersagen, um die in Anhang I ausgewiesenen Riffe in bestimmten marinen Natura-2000-Gebieten des Vereinigten Königreichs zu schützen. Da diese Maßnahmen auch für Fangschiffe aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten sollen, wendet das Vereinigte Königreich die in Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren an. Nachstehend sind die vom Vereinigten Königreich geplanten Maßnahmen und die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten aufgeführt: — Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) – Frankreich und Belgien (Anhang I); — Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) – Frankreich und Belgien (Anhang II); — Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) – Belgien (Anhang III). 2.   RECHTSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION 2.1.   Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 (Grundverordnung für die Gemeinsame Fischereipolitik) Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen von seinen Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaates müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung genannten Zielen vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Gemeinschaftsvorschriften. Wenn Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats von den Maßnahmen betroffen sein könnten, muss der Maßnahmenentwurf samt einer Begründung der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionalbeiräten (RAC) vorgelegt werden, bevor er angenommen werden kann. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ist es, die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf den Erhalt mariner Ökosysteme zu minimieren und die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ausgewiesenen Riffe vor einer Verschlechterung durch den Einsatz von Grundschleppnetzen zu schützen. Die Europäische Union hat keine Maßnahmen erlassen, die speziell auf den Erhalt mariner Ökosysteme in diesen Natura-2000-Gebieten abzielen. 2.2.   Zugang zu Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs Anhang I der Verordnung Nr. 2371/2002 regelt den Zugang für Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten zu britischen Hoheitsgewässern (zwischen 6 und 12 Seemeilen von den Basislinien von 1983). Französische und belgische Fangschiffe dürfen u. a. in den beiden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) (1) Land's End and Cape Bank und Start Point to Plymouth Sound and Eddystone Grundfischarten fangen. Belgische Schiffe dürfen darüber hinaus Grundfischarten im GGB Haisborough, Hammond and Winterton fangen. 3.   RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 3.1.   Marine and Coastal Access Act 2009 (MaCCA) Nach Paragraf 129 bis 133 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (MaCCA) kann die für das Meeresmanagement zuständige Marine Management Organisation (MMO) Verordnungen für den Bereich innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie des Vereinigten Königreichs erlassen, um die für eine Meereserhaltungszone (Marine Conservation Zone, MCZ) festgelegten Erhaltungsziele voranzubringen. 3.2.   Conservation of Habitats and Species Regulations 2010 (Habitats Regulations) Nach Paragraf 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen 2010 (Habitat-Verordnungen) wird die im MaCCA verankerte Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen auf Verordnungen zum Schutz eines europäischen Meeresgebiets (marines Natura-2000-Gebiet) im Vereinigten Königreich ausgeweitet. 4.   ÜBERARBEITETES KONZEPT FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT IN EUROPÄISCHEN MEERESGEBIETEN (NATURA-2000-GEBIETE) Am 14. August 2012 kündigte das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (Department for Environment, Food and Rural Affairs, Defra) ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (2) (marine Natura-2000-Gebiete) in britischen Gewässern an. Die Entwicklung des überarbeiteten Konzepts und seine Umsetzung erfolgte bzw. erfolgt in enger Konsultation mit der für die Fischerei in europäischen Meeresgebieten zuständigen Umsetzungsgruppe (Fisheries in European Marine Site Implementation Group), der Vertreter des Fischereigewerbes und im Umweltbereich tätiger Nichtregierungsorganisationen sowie wissenschaftliche Berater für Fischerei- und Meeresfragen angehören. Nach dem überarbeiteten Konzept wurde eine allgemeine Risikobewertung der Interaktionen zwischen allen kommerziellen Fischereiaktivitäten und allen ausgewiesenen Schutzgütern der marinen Natura-2000-Gebiete in britischen Gewässern vorgenommen. Die zusammengefassten Ergebnisse der Bewertung sind in einer Matrix (3) dargestellt. Darin sind die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern rot, orange, grün oder blau markiert. Eine rote Markierung weist auf ein hohes Risiko für eine Verschlechterung des Schutzgutes hin. Um zu gewährleisten, dass dieses Risiko beseitigt wird und die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) eingehalten werden, sollen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs durch ein entsprechendes Management spätestens Ende 2013 alle Aktivitäten verbieten, die solche Interaktionen bewirken. Die Ergebnisse der Matrix wurden einer unabhängigen Überprüfung durch das Wissenschaftszentrum für Umwelt, Fischerei und Aquakultur (Centre for Environment, Fisheries, and Aquaculture Science, Cefas) (4) unterzogen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Notifizierung sind, gelten für Interaktionen mit hohem Risiko (rot). Bei den orange markierten Interaktionen ist das Risiko weniger wahrscheinlich. Hier ist anhand gebietsbezogener Bewertungen festzustellen, ob für die Erhaltung von Schutzgütern eine Lenkung der Aktivitäten erforderlich ist. Die Bewertungen werden im Zeitraum 2014 bis 2016 vorgenommen. Sollten Managementmaßnahmen erforderlich sein, werden sie spätestens Ende 2016 eingeführt. Bei der Bewertung von orange markierten Interaktionen sind Kombinationseffekte durch Interaktionen zu berücksichtigen, die für sich genommen aller Wahrscheinlichkeit nach keine Gefahr für das Erreichen der Erhaltungsziele darstellen (in der Matrix grün markiert). Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. 5.   VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN Die vorgeschlagenen Maßnahmen verbieten den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten (Anhänge I-III). Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze und Baumkurren sowie Dredgen und Saugdredgen. In den Interaktionen zwischen Riffen und Grundschleppnetzen wurde ein Anlass für Schutzmaßnahmen gesehen, weil sie ein hohes Risiko für eine Verschlechterung der Schutzgüter darstellen. Bei anderen Interaktionen in diesen marinen Natura-2000-Gebieten (z. B. zwischen Grundschleppnetzen und Sandbänken) wird für jedes einzelne Gebiet eine Folgenabschätzung vorgenommen (wie oben beschrieben). In Bezug auf diese Interaktionen werden spätestens 2016 geeignete Maßnahmen eingeführt. Für jede vorgeschlagene Maßnahme wurde eine Folgenabschätzung (FA) erstellt, um alle wirtschaftlichen Auswirkungen zu ermitteln (Anhänge IV-VI). 6.   DURCHSETZUNG DER MASSNAHMEN Die MMO wird das Management europäischer Meeresgebiete nach einem informationsgeleiteten, risikobasierten Konzept durchführen. Wenn sich aus den vorhandenen Daten ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Einrichtungen (z. B. IFCAs, Grenzschutz, Umweltbehörde oder anderen staatlichen Regelungsbehörden). Die MMO wird alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Über Häufigkeit und Intensität wird je nach Risiko und aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden. Zu den Überwachungsmaßnahmen kann auch gehören, dass Fangschiffe ihre Position melden müssen. Weitere Informationen zum risikobasierten Durchsetzungsprozess der MMO sind abrufbar unter: http://www.marinemanagement.org.uk/about/documents/risk-based-enforcement.pdf. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. Weitere Informationen finden sich in der Konformitäts- und Durchsetzungsstrategie der MMO unter: http://www.marinemanagement.org.uk/about/documents/compliance_enforcement.pdf. 7.   KONSULTATION DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UND REGIONALBEIRÄTE UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Von den vorgeschlagenen Maßnahmen sind die Mitgliedstaaten Frankreich und Belgien betroffen. Zuständige Regionalbeiräte sind der Regionalbeirat für die Nordsee (für das GGB Haisborough, Hammond and Winterton) und der Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (für das GGB Land's End and Cape Bank und das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone). Zu den französischen und den belgischen Fischereibehörden wurde Kontakt aufgenommen, um im Rahmen einer informellen Konsultation über die Vorschläge des Vereinigten Königreichs zu beraten. Die Fischereibehörden der beiden Mitgliedstaaten, Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes und die zuständigen Regionalbeiräte wurden im Rahmen der formellen Konsultation vom 10. September bis zum 22. Oktober 2013 zu den Maßnahmen angehört. 7.1   Zeitliche Abfolge der Konsultationen Die informelle Vorkonsultation zu den vorgeschlagenen Maßnahmen fand vom 9. Juni bis zum 15. August 2013 statt. Die öffentliche Konsultation zu diesen Maßnahmen, die im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben ist, fand vom 10. September bis zum 22. Oktober 2013 statt. Die formelle Notifizierung gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 ist für den 18. November 2013 vorgesehen. Am 7. Juni 2013 hat die Marine Management Organisation (MMO) die Fischereibehörden Frankreichs (die Direction des pêches maritimes et de l'aquaculture und die Agence des aires marine protégées) und Belgiens (Dienst Zeevisserij) schriftlich gebeten, ihr Gelegenheit zu geben, mit Behörden und Vertretern des Fischereigewerbes über die Vorschläge zu sprechen. Am 12. Juli 2013 fand ein Treffen der MMO, der belgischen Fischereibehörde Dienst Zeevisserij, des Verbands der belgischen Fischerzeuger Redescentrale und anderer Vertreter des belgischen Fischereigewerbes statt. In ihrem Antwortschreiben vom 9. Juli 2013 schlugen die französischen Behörden der MMO ein Treffen im September vor. An dem Treffen am 27. September 2013 nahmen die MMO, die französische Fischereibehörde Direction des pêches maritimes et de l’aquaculture, der französische Seefischereiverband CNPMEM (Comité National des Pêches Maritimes et des élevages marins) und mehrere regionale Vertreter des französischen Fischereigewerbes teil. Am 10. September 2013 bat die MMO die beiden Regionalbeiräte (RAC) schriftlich um eine Stellungnahme zu der öffentlichen Konsultation. Beide RAC haben daraufhin dem Sekretariat telefonisch mitgeteilt, dass von ihnen keine konsolidierte Reaktion auf die öffentliche Konsultation erfolgen werde. Sie würden aber ihre Mitglieder detailliert über die Konsultation informieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, selbst dazu Stellung zu nehmen. 7.2   Reaktionen auf die öffentliche Konsultation und Antworten der MMO Weder die französischen und die belgischen Behörden noch die zuständigen RAC haben sich zu der öffentlichen Konsultation geäußert. Lediglich von der Redescentrale und dem CNPMEM sind Reaktionen auf die öffentliche Konsultation zu den Fangschiffen anderer Mitgliedstaaten eingegangen. 7.3   Korrespondenz zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Kommission Am 20. Juni hat das Umweltministerium (Defra) eine aktualisierte Fassung der vorgeschlagenen MMO-Maßnahmen mit einer Karte der in Anhang I aufgeführten Schutzgüter an die Europäische Kommission übermittelt. Auf einem Treffen am 18. September 2013 haben das Umweltministerium (Defra), die MMO und die Europäische Kommission weiter über die Vorschläge der MMO beraten. ANHANG I MARINE MANAGEMENT ORGANISATION MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23) GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET LAND'S END AND CAPE BANK (SPEZIFIERTES GEBIET) Die Marine Management Organisation  (5) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (6)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (7)) verliehenen Befugnis und nach — Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes, — Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes, — Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und — Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik und den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (8) die folgende Verordnung. Auslegung 1. Das „spezifizierte Gebiet“ bezeichnet in dieser Verordnung das in der nachstehenden Beschreibung abgegrenzte Gebiet Cape Bank. Verbot 2. In dem spezifizierten Gebiet ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt. Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht 3. Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird. Zitieren 4. Diese Verordnung ist zu zitieren als „Land’s End and Cape Bank European Marine Site (Specified Area) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“. Gesiegelt von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 L. S. Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von: [Name] Geschäftsführer der Marine Management Organisation Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt. [Name] [Amtsbezeichnung] Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft Datum: BESCHREIBUNG Abgrenzung von Cape Bank Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984). Die Begrenzungslinie des Gebiets „Cape Bank“ verläuft von:   Punkt A (50°19,969’ N 5°43,216’ W) bis   Punkt B (50°16,913’ N 5°48,820’ W) bis   Punkt C (50°8,500’ N 5°47,338’ W) bis   Punkt D (50°4,747’ N 5°48,929’ W) bis   Punkt E (50°11,468’ N 5°57,977’ W) bis   Punkt F (50°19,129’ N 5°52,099’ W) bis   Punkt G (50°21,159’ N 5°44,468’ W)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.