Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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ihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den in Abschnitt 6.2 genannten Kategorien; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), die von jedem Begünstigten zurückzufordern sind; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. 4.   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 17. (2)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf. (3)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf. (4)   ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8. (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Neben seiner Stellungnahme in dieser Rechtssache übermittelte Kastilien-La Mancha später seine Bemerkungen in der Sache C 24/2010. (7)  Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilt hat, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander. (8)  Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk. (9)  Die Begriffe „Plattformbetreiber“ und „Netzbetreiber“ werden im Text des Beschlusses unterschiedslos verwendet. (10)   „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Fernseh- und Videosignalsysteme über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht. (11)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ [KOM(2009) 586] wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im Band 800 MHz einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen. (12)  Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N 666/09, Änderung der Beihilferegelung für DVB-T; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/09, Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA. 28685 [2011(NN)], Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte Gebiet II), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Gebieten die Übertragung über Satellit gewählt. (13)  Staatliche Beihilfe SA.32619, Regelung zur Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41). (14)  Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowie 30 frei empfangbare regionale Kanäle. (15)  Siehe Fußnote 3. (16)  Für die privaten Rundfunkanbieter wurde die Pflicht eingeführt, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischen Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war keine staatliche Beihilfe erforderlich. (17)  http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf. (18)  Später in die Phasen I, II und III unterteilt. (19)  http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf. (20)  Die Annahme der Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen. (21)  Die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Zuge des Plan Avanza unterzeichneten Rahmenverträge. (22)  http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf. (23)  Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf. (24)  Insgesamt wurden über 600 Verträge zwischen den Behörden — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen. (25)  Zum Beispiel Extremadura, Asturien, Kanarische Inseln, Katalonien, Madrid. (26)  Zum Beispiel Aragonien. (27)  Wie in den Fällen von Aragonien oder Asturien. (28)  Extremadura. (29)  Von den insgesamt 516 von allen Regionen mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha durchgeführten Ausschreibungen analysierte die Kommission 82 Ausschreibungen, davon 17 betreffend den Ausbau und 65 betreffend die Lieferung. Von diesen wurden nur neun für technologieneutral befunden: drei Ausschreibungen zum Ausbau (Kastilien und León) sowie sechs Ausschreibungen über die Lieferung (fünf in den Kanarischen Inseln sowie eine in Kantabrien). (30)  Mit Ausnahme von Kastilien-La-Mancha. (31)  Die Argumente der Zentral- und Autonomiebehörden werden mit Ausnahme des Baskenlandes, das die Anwendung der Regeln zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beantragte, gemeinsam als Position Spaniens (bzw. der spanischen Behörden) dargelegt. (32)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, 1-7747. (33)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) sowieGemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4) („Rahmen“). (34)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (*1)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet. (35)  Nach Angaben von Astra konnte der sich im Miteigentum von Abertis befindliche Satellitenanbieter Hispasat, der Dienstleistungen im Gebiet III erbringt, aufgrund der von den Behörden gemäß den Maßnahmen für das Gebiet II bereitgestellten Mittel den Rundfunkanbietern seine Satellitenkapazität ohne zusätzliche Kosten anbieten. Schließlich bringt Astra vor, dass Abertis infolge der Maßnahme die ausschließliche Nutzung der Übertragungspflicht im Gebiet III erhalten habe. (36)  Es wird behauptet, dass die Satellitenplattformen weltweit eine hohe Zahl von Benutzern mit Zugangsberechtigungen aufwiesen und die Komplexität einer Zugangskontrolle kein Hindernis für die Einführung gewesen sei. (37)  Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre. Abertis legte diese interne Studie einem externen Beratungsunternehmen vor, in dessen Bericht die Schlussfolgerungen bestätigt wurden, allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Schätzungen der Kosten für die DVB-T-Technik und die Satellitentechnik konservativ angesetzt worden seien. In jedem Fall wurden in beiden Studien die Eignung der Kostenvergleiche und die Schlussfolgerung bestätigt, dass die Nutzung der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II deutlich kostspieliger wäre als die Nutzung der DVB-T-Technik, wobei dies hauptsächlich auf die höheren wirtschaftlichen und sozialen Kosten zurückzuführen sei, die die Verbraucher im Fall der Satellitentechnik zu tragen hätten. (38)  Nach diesen Studien ist die Satellitentechnik mit höheren Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienste verbunden. Diese Kosten müssten von den Rundfunkanbietern, den lokalen Netzbetreibern und den Zuschauern getragen werden. Die von Abertis durchgeführte Kostenstudie kam zudem zu dem Schluss, dass für die Nutzung der Satellitentechnik ein zusätzlicher Zeitraum von etwa sechs Monaten bis zum Abschluss der Umstellung auf die Digitaltechnik erforderlich sei, da die Verbraucher im Gebiet II Zeit für den Erwerb und die Installation von digitalen Decodern, Parabolantennen usw. benötigten. Dadurch wiederum würden zusätzliche Kosten in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verbreitung der analogen und der digitalen Plattformen während dieses Zeitraums entstehen. (39)  Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft […] über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingeführte DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens aufzubauen sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird. (40)  In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bestätigt: http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu den Auskunftsverlangen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen (…) des Königlichen Dekrets 944/2005 (…), mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“. (41)  Ausschreibung für die Lieferung von Ausrüstung vom 30. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, sowie Ausschreibung für den Ausbau SE/CTTI/06/08 vom 27. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft Katalonien. (42)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Behörden von Kastilien und León: Entscheidung vom 24. September 2012 der Generaldirektion für Telekommunikation, mit der die Ausschreibung für Dienstleistungen bekannt gegeben wurde: Dienstleistungsvertrag über die Instandhaltung und technische Erneuerung der Infrastruktur des Digitalfernsehens der Junta de Castilla y León (Regionalregierung von Kastilien und León). Aktenzeichen: Serv 05-4/12; BOCYL (Amtsblatt von Kastilien und León) vom 10. Oktober 2012. (43)  Entscheidungen der Kommission: N 622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich, C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96). (44)  Rechtssache T-196/04 Ryanair Ltd./Europäische Kommission, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 88, Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris/Kommission, Slg.2002, I-9297, Randnrn. 107-109 und 121-125. (45)  Siehe auch die verbundenen Rechtssachen -443/08 und T-455/08: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08)/Europäische Kommission, Slg. 2011, II-01311, Randnr. 115, in dem das Gericht ausführt: „Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag. (…).“ (46)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 1.1.2012, S. 4. (47)  Rechtssachen C-364/92, SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 19 bis 30, und C-113/07 P, Selex, Slg. 2009, I-2207, S. 4. (48)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22. (49)  Rechtssache T-155/04 Selex, Slg. 2006, II-4797, Randnrn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex, Slg. 2009, I-2307. (50)  Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Monofrequenznetzes (Single Frequency Network (SFN)) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich. (51)  Beispielsweise sind Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), RETEGALund Itelazpi öffentliche Unternehmen, die mit dem Ausbau beauftragt worden waren und aus diesem Grund Ausschreibungen für die Lieferung der für die Digitalisierung der Rundfunkzentren erforderlichen Ausrüstung durchführten. La Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria, das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de Cataluña und die Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid organisierten Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T und der Ausbau erfolgte durch die Zuschlagsempfänger dieser Ausschreibungen. In Navarra war OPNATEL mit dem Ausbau der Versorgung betraut und erwarb die erforderliche Ausrüstung ohne jede Ausschreibung. (52)  Zum Beispiel Andalusien, Kastilien und Léon, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia. (53)  Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wurde bei den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung der Zuschlagsempfänger mit der Bereitstellung (häufig der Errichtung) eines operativen DVB-T-Netzes beauftragt. Dabei zählten unter anderem die Auslegung und die Konzeption des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Außerdem wurden bei bereits bestehenden Netzen Ausschreibungen zur Lieferung der Ausrüstung durchgeführt. Von den Zuschlagsempfängern dieser Ausschreibungen wurde erwartet, dass sie das Netz mit der erforderlichen Ausrüstung aufrüsten, d. h., dass sie die Ausrüstung liefern, installieren und aktivieren. (54)  Beispielsweise erhielten Abertis und Retevisión den Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung in Extremadura sowie Kastilien und León über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR. (55)  Zum Beispiel Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia. (56)  Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet II. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Bezug auf einen Preisrückgang und eine Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Vgl. z. B.:Chenghuan Sean Chu, The effect of satellite entry on cable television prices and product quality, RAND Journal of Economics, Vol. 41, Nr.o 4, Winter 2010, S. 730-764. (57)  Dies war bei dem sich zu 100 % im Eigentum von Abertis befindlichen Unternehmen Retevisión der Fall, dem der Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen der Autonomen Gemeinschaften Madrid und Katalonien über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR erteilt worden war. (58)  C52/05 — Digitaldecoder Italien, ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10 und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1. (59)  Beispiele von Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben: Tredess ist ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Grupo Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (siehe http://www.tredess.com) und http://www.televes.es.) Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es.negocios.infraestructuras/telecomunicaciones) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und Telecom CLM. (60)  Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden in der Regel schlüsselfertige Lösungen gefordert, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antennen, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird. (61)  Nach den Bestimmungen im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam. (62)  Unter anderem das Gesetz 31/1987 vom 18. Dezember über den Rahmen der Telekommunikation, Königliches Gesetzesdekret 529/2002 vom 14. Juli zur Sicherstellung des grundlegenden Dienstes in Bezug auf das Netz zur Unterstützung der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen bei einem Streik, Urteile des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) (Senat für Verwaltungssache (Sala de lo Contencioso-Administrativo) 3. Kammer) vom 23. Juli 2009 (JUR 2009\381376), Entscheidungspunkt zwei; sowie vom 18. Dezember 2009 (RJ 2010\2313) Entscheidungspunkt drei: „Es liegt zweifelsohne im allgemeinen Interesse, den Ausbau und die universelle Abdeckung der staatlichen Fernsehkanäle in peripheren und entlegenen Gebieten des Staatsgebietes sicherzustellen (analog zu Gebieten, die diese Merkmale nicht aufweisen), die nicht unter die Verpflichtung der Rundfunkanbieter fallen.“ (63)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 11/1998 vom 24. April. (64)  Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung und dem Zivilschutz sowie der Betrieb des Telefonnetzes. (65)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 32/2003 vom 3. November. (66)  In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“ (67)  In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen“. „Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. (68)  Erwägungsgründe 6 und 7 sowie Klausel 5 der Vereinbarungen. (69)  Die Studie wurde der Kommission nicht vorgelegt. (70)  Hispasat erbringt diese Dienstleistungen zur Unterstützung des DVB-T-Netzes im Gebiet II. (71)  Beispielsweise Frankreich. (72)  Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.