Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, la2 und Canal 24 horas. (73)  Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende in Spanien, SA. 32619 (2011/N). (74)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-3207. (75)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (76)  Siehe das Dokument „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endg. (77)  Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); C 52/2005, Digitaldecoder — Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder — Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 2); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1). (78)  Siehe Erwägungsgrund 132 des Beschlusses C 25/2004 der Kommission über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14). (79)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle. (80)  KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung); und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (81)  KOM(2005) 229 endgültig vom 1.6.2005. (82)  Siehe Fußnote 77. (83)  Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 6. Oktober 2009, Slg. 2009, II-00196; C-544/09P — Deutschland/Kommission, Urteil vom 15. September 2011, noch nicht veröffentlicht; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 15. Juni 2010, Slg. 2010, II-02341; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011, Slg. 2011, I-00117. (84)  Siehe Fußnote 12. (85)  Eine entsprechende Studie diente als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband, siehe Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 6). (86)  Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer zuvor von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Studie und nach Anhörung der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local Television in the UK. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/244689/244689_1425664_116_2.pdf. (87)  Obwohl in der ersten technologieneutralen Ausschreibung von Kantabrien drei Konsortien ein auf einer Satellitenlösung basierendes Angebot vorgelegt hatten (Castilla-La Mancha Telecom, Telefónica und Astra), hat keines dieser Unternehmen und kein anderer Betreiber einer anderen Plattform als DVB-T an einer der späteren Ausschreibungen teilgenommen. (88)  Hispasat, das sich im Miteigentum von Abertis und des spanischen Staats befindet, erbringt in manchen Autonomen Gemeinschaften Dienstleistungen in Teilen des Gebiets II. Beispielsweise empfangen auf den Kanarischen Inseln 16 Orte im Gebiet II frei empfangbares Fernsehen über Satellit. In Kastilien-León ist dies bei etwa 9 000 Personen der Fall. Da Abertis für die Kontrolle der Satellitenempfänger in allen terrestrischen Zentren zuständig ist und nicht zulässt, dass sich andere Satellitenbetreiber mit diesen Empfängern verbinden, kann nur Hispasat diese DBV-T-Übertragungsdienste zur Versorgung der terrestrischen Zentren anbieten. (89)  Beispielsweise Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien und Slowakei. (90)  Wie im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 7. (91)  Siehe Fußnote 13. (92)  http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/. (93)  Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender nicht mehr als 415. (94)  Dieses Satellitensignal kann im gesamten spanischen Staatsgebiet verbreitet werden. Bei der terrestrischen Plattform ist für die geografische Ausdehnung hingegen die Installation neuer Masten und/oder Funktürme erforderlich. (95)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109-111. (96)  Mit Ausnahme der Region Murcia, die die Maßnahme nach ihrer Durchführung anmeldete. (97)  Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, Randnr. 13. (98)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75. (99)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3705, Randnrn. 64-65. (100)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (101)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (Red Global Estatal, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft in Orten in Extremadura im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T, Aktenzeichen: SU-28/2009. (102)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (staatliches Gesamtnetz, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft (nachfolgend RGE, SFN und AUT) in Orten im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T. Folgende Tätigkeiten sind darin vorgesehen: a) Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Die Bereitstellung erfolgt als „schlüsselfertige“ Lösung. (103)  Weitere Ausschreibungen, die nach Ansicht der Kommission unter diese Kategorie fallen, sind die Ausschreibung 2009/000127 der Regionalregierung von Andalusien sowie die Ausschreibung S-004/10/10 der Regionalregierung von Extremadura. (104)  Seite 2 Absatz 5: „Das wichtigste zu erreichende Ziel sind der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Orte der Phase II von Extremadura. Bezüglich der Architektur des Netzes bzw. der einzusetzenden Technologie oder der Technologien gelten keine Beschränkungen, sofern die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.“ Seite 10, Absatz 7: „Die Bieter müssen in ihre Angebote die Architektur des vorgeschlagenen und mit dem Rundfunknetz kohärenten Verteilungsnetz aufnehmen. Für jeden Multiplex wird die beste Lösung für diesen Dienst gesucht, die stets den Kriterien der wirtschaftlichen und technologischen Optimierung entsprechen muss.“ (105)  Technische Spezifikationen zum Vertrag „Projektentwicklung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind“, der im Rahmen eines vereinfachten ordentlichen Verfahrens anhand mehrerer Kriterien abgeschlossen wird; Aktenzeichen ECON/000572/2008. (106)  Seite 3, Absatz 3: „(…) Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind, einschließlich der Arbeiten in Zusammenhang mit den entsprechenden technischen Projekten, Messungen, Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung der Anlagen, die den Service der eingerichteten Infrastruktur darstellen, sowie die für die Verbreitung der institutionellen Informationen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens erforderlichen Tätigkeiten. (…)“. Seite 9 Absatz 8 „(…) Das für die Sicherung der Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen vorgesehene Verteilungsnetz wird entsprechend dem Zeitplan für die Abschaltung und den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt. (…)“. (107)  Seite 4 Absätze 2 und 8: „Aus diesem Grund ist das wichtigste mit der Ausführung der nachstehend angegebenen Arbeiten zu erreichende Ziel der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Um den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens in den Versorgungsgebieten zu ermöglichen, wird empfohlen, dass sich die Übertragungszentren an mit der Ausrichtung der bestehenden Antennen der Gebäude kompatiblen Standorten befinden, um zu vermeiden, dass die Bürger neue Antennen installieren oder ihre vorhandenen neu ausrichten müssen. Die Bieter haben daher darzulegen, wie sie diesen Aspekt in der vorgeschlagenen Lösung berücksichtigen. (…)“. Seite 12 Absatz 4: „Das Teilsystem Mikrosender/Mikrotransmitter wird nach den folgenden Spezifikationen ausgelegt (…)“. (108)  Nach Auffassung der Kommission fallen unter anderem auch folgende Ausschreibungen unter diese Kategorie: zwei von Provilsa im März 2009 durchgeführte Ausschreibungen, bei denen Retevisión SA und Telvent Energía S.A. den Zuschlag erhielten, die von CTTI durchgeführte Ausschreibung SE/CTTI/06/08, bei der Abertis S.A. der Zuschlag erteilt wurde, und die im Juni 2009 von Aragón Telecom durchgeführte Ausschreibung zur Auftragsvergabe für die Lieferungen für die Phase II und III zum Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes in Aragonien, bei der Abertis der Zuschlag erteilt wurde. (109)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (110)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Öffentliche Ausgaben für die Einführung des DVB-T im Gebiet II, nach spanischen Regionen (Autonome Gemeinschaften, mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) HAUSHALT (in EUR) Region (Autonome Gemeinschaft) Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Direkte Zuschüsse (*1) Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Darlehen zu günstigen Bedingungen (*1) Regionale Mittel (*1) Lokale Mittel (*1) Laufende Kosten (2009-2011) (*1) Mittel insgesamt Gesamtbetrag der durchgeführten Ausschreibungen (*2) Öffentliche Ausgaben insgesamt (*3) ANDALUSIEN 4 668 500,00 1 220 690,00 8 712 873,00 491 203,00 2 250 479,00 15 093 266,00 3 678 242,17 15 093 266,00 ARAGONIEN 5 900 000,00 8 700 000,00 5 400 000,00 — 5 000 000,00 20 000 000,00 16 281 754,30 20 000 000,00 ASTURIEN — 13 430 787,00 353 535,00 — 2 129 698,00 13 784 322,00 13 784 322,00 13 784 322,00 BALEAREN — — 913 034,00 — 763 034,00 913 034,00 3 294 429,02 3 294 429,02 KANARISCHE INSELN 2 905 766,26 1 130 595,85 1 792 402,57 — — 5 828 764,68 5 284 331,67 5 828 764,68 KANTABRIEN 3 229 500,00 3 851 949,80 622 449,00 — 860 850,00 7 703 898,80 6 355 613,68 7 703 898,80 KASTILIEN-LEON 13 830 850,00 20 316 585,73 10 324 906,71 — 6 716 000,00 37 756 342,44 37 756 342,44 37 756 342,44 KATALONIEN 13 838 368,00 26 024 223,00 Keine Daten Keine Daten — 39 862 591,00 52 316 794,34 52 316 794,34 CEUTA 54 000,00 91 786,17 10 000,00 — Keine Daten 155 786,17 50 000,00 155 786,17 EXTREMADURA 2 238 250,00 7 800 000,00 18 718,00 — — 10 056 968,00 9 549 379,74 10 056 968,00 GALICIEN 6 083 300,00 5 000 000,00 6 003 336,00 — 873 000,00 17 086 636,00 12 644 112,98 17 086 636,00 MADRID 554 200,00 — 3 068 444,00 — — 3 622 644,00 3 622 744,00 3 622 644,00 MELILLA 254 000,00 Keine Daten 2 000,00 Keine Daten Keine Daten 256 000,00 — 256 000,00 MURCIA 135 750,00 — 2 478 700,00 40 188,00 212 371,00 2 654 638,00 2 788 407,32 2 788 407,32 NAVARRA 316 850,00 — 6 675 028,00 — 4 256 508,39 6 991 878,00 6 991 878,00 6 991 878,00 LA RIOJA 1 229 350,00 3 000 000,00 3 737 425,00 — 944 000,00 7 966 775,00 5 766 775,00 7 966 775,00 BASKENLAND 2 487 800,00 — 9 802 703,00 2 425 000,00 1 508 308,00 14 715 503,00 179 000,00 14 715 503,00 VALENCIA 1 822 250,00 13 384 248,94 818 280,30 586 234,17 679 500,00 16 611 013,41 15 412 499,00 16 611 013,41 Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (*4) Gesamtbetrag der Rückforderung (*4) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*4) Hauptforderung Zinsen                                                                       (*1)  Die von den zentralen und regionalen spanischen Behörden im Zuge der Untersuchung mitgeteilten Beträge. (*2)  Höhe der Mittel, die an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragen wurden. (*3)  Nur anhand der Daten von vier Regionen (in grün) lässt sich der Betrag der staatlichen Beihilfe genau bestimmen, da sowohl i) der für die von den Behörden gewährten Mittel angegebene Betrag als auch ii) der Gesamtbetrag der im Rahmen der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragenen Mittel übereinstimmen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einholung genauer Informationen von den übrigen Regionen wird davon ausgegangen, dass der Betrag der in einer bestimmten Region gewährten staatlichen Beihilfe der höhere der beiden angegebenen Beträge ist: i) der Gesamtbetrag der von den Behörden gewährten Mittel oder ii) der Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der der Kommission mitgeteilten Ausschreibungen übertragen wurden. (*4)  in Mio. Landeswährung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.