Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0489. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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I. Auch wenn es den spanischen Behörden obliegt, über ihre Verwaltungsorganisation zu entscheiden, hätte die spanische Regierung im Zuge der Bereitstellung ihrer Finanzmittel, statt auf der Nutzung von DVB-T zu drängen, die Autonomen Gemeinschaften wenigstens dazu anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne in Form von Kosteneinsparungen, die bei bestimmten Plattformen erzielt hätten werden können, zu berücksichtigen. (167) Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchte Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht wird. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen. Betrieb und Instandhaltung der Netze (168) Was die für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten Netze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Einführung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über die terrestrische Plattform ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe unvereinbar. (169) Jede künftige Beihilfe, die für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmt ist, muss angemeldet werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen. 5.3.3.3.   Vermeidung unnötiger Verzerrungen (170) Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen. Schlussfolgerung bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (171) Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt. 5.3.4.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV (172) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder generell für den Fall noch im Fall des Baskenlandes herangezogen werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 122 dargelegt, wird befunden, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben. 5.3.5.   Bestehende Beihilfe (173) Abertis geht davon aus, dass die Einführung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Regionen unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982 zurückgeht, d. h. vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986, finanziert worden sei. Folglich kann nach Ansicht von Abertis davon ausgegangen werden, dass die Regelung Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze bilde und somit als bestehende Beihilfe betrachtet werden könne. (174) Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes begann zweifelsfrei Anfang der achtziger Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen wurde durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes der Wettbewerb mit anderen Plattformen nicht verzerrt. (175) Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Da sich der Begünstigte und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung erheblich weiterentwickelt haben, kann die untersuchte Maßnahme nicht als eine formale oder administrative Änderung betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Änderung, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst, so dass sie als neue Beihilfereglung zu betrachten ist (95).In jedem Fall war der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur vor dem Hintergrund jüngster technologischer Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen. 5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG (176) Es wird festgestellt, dass die von Spanien (einschließlich der von spanischen Autonomen Gemeinschaften und den Gemeinden gewährten Beihilfen) den Betreibern des terrestrischen Netzes gewährte Beihilfe für den Ausbau und die Digitalisierung ihres Netzes, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist insofern nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, als dass das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt ist. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet (96), wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern. (177) Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen gewährt wurde, unvereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. (178) Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen. 6.   RÜCKFORDERUNG 6.1.   NOTWENDIGKEIT DER AUFHEBUNG DER BEIHILFE (179) Gemäß dem AEUVund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (97). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (98). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (99). (180) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (100) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (181) Da die für den Ausbau und die Digitalisierung sowie die spätere Instandhaltung und den Betrieb von Spanien im Zeitraum 2008-2009 gewährte Finanzierung eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstellt, muss Spanien daher die unvereinbare Beihilfe zurückfordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand. 6.2.   BEGÜNSTIGTE DER STAATLICHEN BEIHILFE UND QUANTITATIVE BEMESSUNG DER BEIHILFE (182) Die Betreiber der Plattform sind unmittelbar Begünstigte, wenn sie direkt Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihrer Netze und/oder den Betrieb und die Instandhaltung erhalten. Wenn die Beihilfe direkt an öffentliche Unternehmen gezahlt wurde, die später Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung durchführten, wird der Betreiber der ausgewählten Plattform als mittelbar Begünstigter betrachtet. Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe ist von den Plattformbetreibern zurückzufordern, ungeachtet, ob sie mittelbar oder unmittelbar Begünstigte sind. 6.2.1.   Einstufung der Ausschreibungen (183) In den Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe im Rahmen einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung gewährt wurde, hat der Mitgliedstaat die Ausschreibungen in die Kategorien Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bzw. Ausbau der Versorgung entsprechend den nachstehend aufgeführten Bedingungen einzustufen. (184) Bei den Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung wurde das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, mit der Bereitstellung (einschließlich des Aufbaus) eines operativen digitalen terrestrischen Rundfunknetzes beauftragt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Auslegung und die Technik des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung. (185) Bei den Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung wurde von dem Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, die Bereitstellung der für die Aufrüstung des Netzes erforderlichen Ausrüstung verlangt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung sowie die Schulung des Personals. Bezüglich dieser Ausschreibungen für die Lieferung von Ausrüstung wird keine Rückforderung verlangt. (186) Nach der Einstufung dieser Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung hat Spanien die Beihilfen in den Fällen zurückzufordern, in denen eine Ausschreibung die beiden folgenden kumulativen Bedingungen nicht erfüllt: 1) Die Ausschreibung bezieht sich auf den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen (und nicht auf das terrestrische digitale Fernsehen) und/oder umfasst eine Klausel zur Technologieneutralität; und 2) die technischen Spezifikationen lassen andere Technologien als die terrestrische Technologie zu. Falls nach Auffassung Spaniens neben den von der Kommission selbst für technologieneutral befundenen Ausschreibungen weitere Ausschreibungen diese beiden Bedingungen erfüllen, sind der Kommission die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu übermitteln. Beispiel Von den von der Kommission überprüften Ausschreibungen wird die von der Autonomen Gemeinschaft Extremadura durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht neutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung angesehen (101). Trotz des Titels der Ausschreibung, der sich nur auf die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bezieht, umfasst diese die Planung und die Einführung des Netzes (102). Aufgrund der Spezifikationen ist die Ausschreibung trotz der Aufnahme einer Klausel, die auf den ersten Blick als Klausel zur Technologieneutralität (103) erscheint, nicht technologieneutral (104). Als weiteres Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung ist die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM der Autonomen Gemeinschaft Madrid durchgeführte Ausschreibung (105) zu nennen. In diesem Fall implizieren sowohl der Titel als auch der Inhalt, dass es sich um eine Ausschreibung für den Ausbau (106) handelt, die ausschließlich auf die terrestrische Plattform ausgerichtet ist (107). (187) Die Ausschreibungen werden nicht nur nach ihrem Titel, sondern vor allem nach ihrem Inhalt eingestuft, da nur anhand des Titels keine eindeutige Definition ihres Umfangs möglich ist. (188) Die im Rahmen der nicht neutralen Ausschreibungen gewährte Beihilfe für den Ausbau der Versorgung ist anschließend zurückzufordern. 6.2.2.   Begünstigte und Rückforderung der staatlichen Beihilfe (189) Anschließend werden die Begünstigten der Beihilfe in verschiedene Kategorien eingeordnet. Gestützt auf die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen werden die Autonomen Gemeinschaften und die ungefähren Kategorien der Beihilfen in Tabellen aufgeführt. Da Spanien keine erschöpfenden Informationen über die Begünstigten vorgelegt hat, hat Spanien die Begünstigten in die vorstehend genannten unterschiedlichen Kategorien einzuordnen und der Kommission die einschlägigen Nachweise vorlegen. Wie bereits in Erwägungsgrund 138 dargelegt, ist die Regelung als solche diskriminierend. (190) Überdies wurde befunden, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der von der Kommission bewerteten Ausschreibungen für den Ausbau der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet wurde. Dennoch ergab die Untersuchung der Kommission auch, dass nicht auszuschließen ist, dass in bestimmten Ausnahmefällen die Ausschreibung technologieneutral war. Deshalb haben die spanischen Behörden auf bestimmte Ausschreibungen, die nach den in Erwägungsgrund 186 dargelegten Bedingungen technologieneutral waren, hinzuweisen und ausreichende Belege vorzulegen. (191) In Fällen, in denen die Autonomen Gemeinschaften nicht neutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung durchgeführt haben, wie im vorstehend angeführten Fall von Extremadura, sind die Zuschlagsempfänger unmittelbar Begünstigte der rechtswidrigen Beihilfe, die zurückzufordern ist. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen betreffend den Ausbau erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass (mindestens) die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia solche Ausschreibungen durchgeführt haben. Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind Rückforderung Abwickelung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaft Unmittelbar Begünstigte Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibung(en) betreffend den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften durchgeführt wurde(n) Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibungen ausgewählten Begünstigten — Andalusien — Extremadura — Murcia, — La Rioja — Valencia (192) In Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe zum Ausbau des terrestrischen Netzes den Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber gewährt wurde, sind diese unmittelbar Begünstigte der Beihilfe. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Gemeinden von den zentralen und regionalen Behörden für den Ausbau der Abdeckung ihres Netzes erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass dies zumindest bei Gemeinden der Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia (nicht erschöpfende Aufstellung) der Fall war. Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind Rückforderung Abwickelung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaft Unmittelbar Begünstigte Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung Überweisung von Mitteln an den Begünstigten — Andalusien — Kanarische Inseln — Extremadura — Murcia Beispiel In Murcia führten die Gemeinden mit den von der Region und dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel bereitgestellten Mitteln fast alle der 143 festgestellten Ausschreibungen durch. Sofern es sich nicht um De-minimis-Beihilfen handelt, fallen sie stets unter diese Kategorie. (193) In den Fällen der Autonomen Gemeinschaften, in denen ein öffentliches Unternehmen als Netzbetreiber den Ausbau der Netzabdeckung durchführte, wird dieses Unternehmen als unmittelbar Begünstigter betrachtet, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist. Nach den Feststellungen der Kommission gehören die Unternehmen Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria (CTL), Promoción de Viviendas, Infraestructuras y Logística, S.A en Castilla y León (Provilsa), Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A.(Retegal), Obras Publicas y Telecomunicaciones de Navarra, S.A. (Opnatel), Itelazpi S.A., Centre de Telecomunicaciones i Tecnologies de la Informació (CTTI) en Cataluña und Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid (AICCM) zu dieser Kategorie. Der zurückzufordernde Betrag ist der Gesamtbetrag der von den Behörden für den Ausbau erhaltenen Mittel. (194) In diesen Fällen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die öffentlichen Unternehmen selbst einen Teil des Ausbaus vorgenommen und einen Teil im Rahmen einer Ausschreibung an einen Netzbetreiber vergeben haben. Im letztgenannten Fall wurde die rechtswidrige Beihilfe tatsächlich an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen weitergeleitet, so dass diese, wenn auch mittelbar, die Begünstigten der Beihilfe sind. Um eine doppelte Rückforderung zu vermeiden, ist die rechtswidrige Beihilfe daher von den tatsächlichen Begünstigten zurückzufordern, d. h. a) von dem öffentlichen Unternehmen der für den Ausbau erhaltene Betrag abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel und b) von den Netzbetreibern die im Zuge der von dem betreffenden öffentlichen Unternehmen durchgeführten nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung vereinbarten Beträge. Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind Rückforderung Abwickelung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaft/betroffenes öffentliches Unternehmen/ungefährer Betrag, den das öffentliche Unternehmen für den Ausbau der Versorgung erhalten hat Unmittelbar Begünstigte Öffentliches Unternehmen Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung (gegebenenfalls abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel) Zeitpunkt der Übertragung der Mittel der Behörden — Aragonien (Aragón Telecom, 9 Mio. EUR) — Asturien (Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias SA, 14 Mio. EUR) — Balearen (Multimedia de Illes Balears SA, 4 Mio. EUR) — Kanarische Inseln (Instituto Tecnológico de Canarias, 3,7 Mio. EUR) — Kantabrien (Idican; CTL, 3 Mio. EUR) — Kastilien und León (Provilsa, 44 Mio. EUR) — Katalonien (CTTI, 52 Mio. EUR) — Galicien (Retegal, 17 Mio. EUR) — Madrid (AICCM, 3,6 Mio. EUR) — Navarra (Opnatel, 7 Mio. EUR) — Baskenland (Itelazpi, 10 Mio. EUR) SOWIE gegebenenfalls   Mittelbar Begünstigte Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen betreffend den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibung ausgewählten Begünstigten Beispiel Im Fall von Madrid, für das die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung vorgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 186), ist der dem beauftragten Unternehmen Retevisión S.A. gezahlte Betrag von 3 622 744 EUR von Retevisión als Zuschlagsempfänger der nicht neutralen Ausschreibung vollständig zurückzufordern und von dem von AICCM, dem öffentlichen Unternehmen, das der unmittelbar Begünstigte ist, zurückzufordernden Betrag abzuziehen (108). (195) Die laufende Beihilfe ist für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des digitalen terrestrischen Fernsehens bestimmt. Die Betreiber dieser Netze sind die Begünstigten der Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb. Deshalb ist die Beihilfe von diesen Netzbetreibern zurückzufordern. (196) In den Fällen, in denen die verschiedenen Begünstigten eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern. (197) Die Rückforderung hat ab dem Datum zu erfolgen, an dem der Vorteil für den Begünstigten erwachsen ist, d. h. als dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, und der Betrag ist bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der Plattform des terrestrischen Fernsehens zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und schwach besiedelten Gebieten Spaniens unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als mittelbar oder unmittelbar Begünstigte zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (109) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 1.   Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder unmittelbar erhalten haben. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (110) nach der Zinseszinsformel berechnet. 4.   Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein. Artikel 4 1.   Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. 3.   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.