Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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für die Rundfunkanbieter deutlich höher sind als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten. (130) Aus verschiedenen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig seien. (131) Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab, in denen es sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden, darlegte. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen. (132) Zweitens erbringt der Satellitenbetreiber Hispasat (Tochterunternehmen von Abertis) Dienstleistungen in manchen Teilen des Gebiets II (70) und im Gebiet III wird ausschließlich die Satellitenplattform genutzt. Auch andere Mitgliedstaaten nutzen Satellitendienstleistungen zur Versorgung von Gebieten in äußerster Randlage in ihrem Staatsgebiet mit frei empfangbaren Kanälen (71). (133) Drittens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst (72). (134) Viertens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über die Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung der regionalen Rundfunkanbieter steht, sie hätten kein Interesse an der Satellitentechnologie. (135) Fünftens verweist die Kommission auch auf das Argument von Astra in Bezug auf die Satellitenkapazitäten für das Angebot von 1380 Kanälen und ihre geografische Beschränkung. Astra versichert, es gebe keine Einschränkungen bei der Verbreitung einer bestimmten Zahl von Kanälen über die Satellitenplattform. Außerdem scheint die Zahl von 1380 regionalen Programmkanälen überhöht zu sein. Auch wenn es sich dabei um die maximale Zahl von Frequenzen handelt, die landesweit in Spanien für die nationalen, regionalen und lokalen Kanäle zur Verfügung steht, war die Zahl der tatsächlich gewährten Lizenzen deutlich niedriger (siehe Fußnote 13). Außerdem strahlen nicht alle Rundfunkanbieter, denen eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich auf der zugewiesenen Frequenz aus. (136) Sechstens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden. (137) Schließlich ist anzumerken, dass nach den Daten von Mai 2010 (73) die Versorgung mit DVB-T in Spanien sich auf 98,85 % der Bevölkerung erstreckte, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind. (138) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird. 5.2.2.2.   Auswirkungen auf den Handel (139) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (74). (140) Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie der Beschwerdeführer zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Somit betrifft die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 5.2.3.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe (141) Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen. 5.3.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT 5.3.1.   Allgemeines (142) Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik hervorgehoben (75). Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird. (143) Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten (76). Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h., wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss. (144) In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt. (145) Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen. (146) In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an (77). Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung die Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre (78). Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt. 5.3.2.   Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme (147) Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen. 5.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (148) Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen: 1) Hat die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse? 2) Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im allgemeinen Interesse liegende Ziel erreicht werden kann, d. h., dass die vorgeschlagene Maßnahme auf die Behebung eines Marktversagens oder ein anderes Ziel ausgerichtet ist? Insbesondere: a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h., gibt es andere, besser geeignete Instrumente? b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? 3) Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist? 5.3.3.1.   Ziel von allgemeinem Interesse (149) Mit der Beihilferegelung soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln, darunter Fernsehsendungen, ist wichtig, damit die Bürger ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Die Kommission hat in ihrem AktionsplaneEurope 2005 (79) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (80) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (81) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie die neuen Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche derelektronischen Kommunikation gefördert werden. (150) Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist. 5.3.3.2.   Klar definierte Beihilfe Marktversagen (151) Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten. (152) Im Eröffnungsbeschluss räumte die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann. Technologieneutralität, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (153) In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission (82) bekräftigt und vom Gericht und vom Gerichtshof (83) bestätigt. (154) Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war (84). In Ermangelung einer entsprechenden Ausschreibung hätte die Wahl einer bestimmten Technologie akzeptiert werden können, wenn diese durch die Feststellungen einer zuvor durchgeführten Studie begründet worden wäre, in der in Bezug auf Qualität und Kosten belegt worden wäre, dass nur eine technologische Lösung ausgewählt werden konnte (85). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, der nachweisen muss, dass die entsprechende Studie hinreichend solide war und mit der größtmöglichen Unabhängigkeit durchgeführt wurde (86). (155) Wie in Abschnitt 2.2 dargelegt, ist die überwiegende Mehrheit der Ausschreibungen nicht von Technologieneutralität gekennzeichnet, da entweder explizit im Rahmen der Definition des Gegenstands der Ausschreibung oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen auf die terrestrische Technologie und DVB-T Bezug genommen wird. Nur die DVB-T-Betreiber konnten diese Voraussetzungen erfüllen (und nur diese haben an den entsprechenden Ausschreibungen teilgenommen). Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen bzw. den Spezifikationen der Ausrüstung und der DVB-T-Übertragungszentren nicht bedeuteten, dass die Nutzung dieser Zentren für die Bieter zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Diese Verweise können nicht plausibel in der von den spanischen Behörden dargelegten Weise ausgelegt werden. Abgesehen davon wird bei diesem formalen Argument die Wirklichkeit des Marktes ignoriert, selbst wenn die Auslegung korrekt sein sollte. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist sehr mittelintensiv und somit kostspielig für die Bieter. Durch die Aufteilung der Maßnahme im Gebiet II in Hunderte von Ausschreibungen haben sich die Kosten vervielfacht, wodurch eine große Zutrittsschranke für jeden Bieter geschaffen wurde, der auf eine Versorgung des gesamten Gebiets II zielte. Die Kombination der Maßnahmen der Zentralregierung zugunsten der DVB-T-Technologie, wie in den Erwägungsgründen 88 und 89 dargelegt, die spezifischen Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen und die Notwendigkeit, an Hunderten verschiedenen Ausschreibungen teilzunehmen, hat den übrigen Plattformbetreibern unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Teilnahme an diesen Ausschreibungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Folglich wird der Schluss gezogen, dass es aufgrund dieser Verweise in den meisten Fällen für die Betreiber anderer Plattformen nicht möglich war, in den Wettbewerb einzutreten (87). (156) In der von den spanischen Behörden vorgelegten Voruntersuchung, die in Erwägungsgrund 52 dargelegt wird, wird die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt. Vielmehr kommt diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung in jeder Region konkret zu analysieren sei, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Diese Schlussfolgerung spricht vielmehr für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die geeignetste Plattform zu bestimmen. (157) Im Zuge der Untersuchung legten einige Autonomen Gemeinschaften interne Berechnungen vor, bei denen die Kosten beider Technologien für den Ausbau der Versorgung verglichen wurden. Doch abgesehen von der Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts ihrer Erstellung war keine dieser Berechnungen ausreichend detailliert und belastbar, um die Wahl der terrestrischen Technologie für den Ausbau der Versorgung zu rechtfertigen. Weitaus wichtiger ist jedoch, dass keine dieser Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden war. (158) In Zusammenhang mit den beiden von Abertis vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass diese im Jahr 2010 und somit lange nach der Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, können sie aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Stützung der Argumentation herangezogen werden, dass die spanische Regierung auf die Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung verzichtet hat. Außerdem stehen die von Astra vorgelegten Schätzwerte zu den Kosten, nach denen die Satellitentechnik rentabler ist, im Widerspruch zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen. (159) Somit kann die Maßnahme, die Gegenstand der Untersuchung bildet, nicht als geeignet betrachtet werden. (160) Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen (88), zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Zudem wird betont, dass die Satellitenlösung in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird (89). (161) Darüber hinaus legt die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann (90). (162) Die Eignung der Maßnahme steht nach wie in Frage. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800 MHz-Band zu versteigern. In der Folge ist es erforderlich, spätestens bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unter der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, meldete Spanien am 5. November 2010 zwei weitere Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an (für das Gebiet II wurde noch keine Maßnahme angemeldet) (91). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären. (163) Überdies wurde darauf hingewiesen, dass Interferenzen zwischen den 4G/LTE-Mobilfunkfrequenzen und DVB-T-Signalen auftreten, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor den LTE-Wellen erwerben müssten (92). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird. (164) Die spanischen Behörden legten zwei weitere Argumente zur Stützung ihrer Auffassung dar, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ihren Vereinbarungen mit bestimmten Lieferanten territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und widersprechen der Tatsache, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn verschiedene Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei (93). Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger. (165) Zudem liegen Belege vor, dass sich die Regionalregierungen darüber bewusst waren, dass eine alternative Technologie zum Ausbau der terrestrischen Plattform besteht. Die Untersuchung zeigte auf, dass sich im Anfangsstadium des Prozesses einige Regionen mit Vertretern von Astra getroffen hatten. Bei diesen Sitzungen stellte Astra sein Angebot für eine Satellitenlösung vor, das von den Regionalregierungen jedoch nicht geprüft wurde. (166) Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wäre es bei der Planung der Maßnahme für das Gebiet II angemessen gewesen, dass die Zentralregierung einen Kostenvergleich (oder eine Ausschreibung) auf nationaler Ebene durchgeführt hätte. Da der größte Teil der Kosten des Satellitennetzes mit seiner Satellitenkapazität verbunden ist, werden bei dieser Plattform erhebliche Größenvorteile genutzt (94). Wie aus den Verhandlungen von Astra mit den Regionalregierungen hervorgeht, umfasste das Angebot des Unternehmens erhebliche Preisnachlässe, wenn mehrere Regionen gemeinsam einen Vertrag schließen würden. Bei der Durchführung einer Ausschreibung auf nationaler Ebene wären somit zusätzliche Preisnachlässe zu erwarten gewesen. Durch die Annahme dezentraler und nicht harmonisierter Maßnahmen, die in einigen Fällen sogar auf kommunaler Ebene getroffen wurden, wurde eine Technologie mit diesen Größenvorteilen bereits massiv benachteiligt. In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der erforderlichen staatlichen Beihilfe für die Bereitstellung der Digitalfernsehdienste für die privaten Haushalte im Gebiet I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.